Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls

18. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
sergeuxo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls

Hallo,
meine Tochter (9 Jahre alt) ist auf dem Weg zur Schule gegen ein Auto gefahren, das Auto stand Verkehrsbedingt bei Rot vor der Ampel. Sie fuhr mit dem Fahrrad die Straße allerdings auf dem Radweg.
Der Geschädigte will mit Hilfe von einem Rechtsanwalt den Schaden geltend machen. Er hat uns schon aufgefordert den Schaden zu erstatten. Auf Schreiben von ihm haben wir nicht reagiert.
Über Unfall haben wir von der Schulleiterin erfahren. Sie hat uns angerufen, weil unsere Tochter unter Schock war und nicht in der Lage war am Unterricht teilzunehmen. Wir habe n Tochter abgeholt und direkt zum Arzt gefahren, da sie verletzt war. Der Fahrer hat keine Hilfe geleistet, und vom Unfallort geflüchtet ohne die Polizei oder Rettungsdienst anzurufen und 2 Stunden später bei uns zu Hause aufgetaucht mit dem Wunsch von uns Versicherungsdaten zu bekommen. Wir haben natürlich abgelehnt, weil wir überhaupt nicht wussten, was da los ist. Bei der Polizei hat er den Unfall erst gemeldet nach dem wir den Schadenersatz abgelehnt haben.
Wie sieht das juristisch aus? Laut § 828 Absatz 2 BGB Kinder bei Verkehrsunfällen, die nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben für den Schaden nicht verantwortlich sind. Eltern haften nur dann für die Schäden ihrer Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben § 832 BGB . Von unserer Seite Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. Unsere Tochter fährt die Strecke regelmäßig. Fahrradfahren kann sie gut.
Die Frage ist: sollen wir auf Schreiben vom Anwalt antworten? Und was passiert wenn wir nicht darauf reagieren? Hat der geschädigte Anspruch auf Schadenersatz?
Mit freundlichem Grußen

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36 Antworten
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#1
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Schaden der eigenen Privathaftpflichtversicherung melden, sollte keine vorhanden sein siehts schlecht aus.

Zitat:
Laut § 828 Absatz 2 BGB Kinder bei Verkehrsunfällen, die nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben für den Schaden nicht verantwortlich sind.


Der Paragraph ist korrekt zu interpretieren, gemeint sind Unfälle mit dem in Bewegung befindlichen Verkehr - mangels der Fähigkeit von Kindern Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen.
Würde ich hier nicht sehen.

Nicht reagieren hilft so gar nicht, dann kommt die Klage, am Ende wirds noch teurer.

Da dem Beitrag der entscheidende Teil fehlt (genauer Schadenhergang), lässt sich zum Schadenersatz nicht viel Aussagen - gefühlt würde ich erstmal bejahen.
Allerdings müsste der Geschädigte auch seine Behauptungen auch Beweisen - aber so wie es aussieht ist die Verursachung eindeutig.

Das Verhalten des Fahrers steht auf einem anderen Blatt

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Er hat uns schon aufgefordert den Schaden zu erstatten
Was würdet ihr denn machen, wenn ein Kind EUCH ans AUto gefahren wäre? Würdet ihr dan einfach sagen passt schon, dass war ja ein Kind, also zahlen wir den Schaden selbst, würdet ihr das sagen? Eine wirklich ehrliche Antwort mit reinem Ja oder Nein und ohne Wertung auf Verhalten irgendwelcher Leute wäre hier mal wirklich interessant...

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Laut § 828 Absatz 2 BGB Kinder bei Verkehrsunfällen, die nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben für den Schaden nicht verantwortlich sind.


So ist es. Der Autofahrer hat daher keinen Anspruch auf Schadenersatz. Die Interpretation dieser Vorschrift durch Lazyboy ist falsch, da das Auto nicht geparkt hat, sondern verkehrsbedingt gehalten hat. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann ich ebenfalls nicht erkennen.

Außerdem muss der Autofahrer jetzt auch noch höllisch aufpassen, denn nach Deiner Schilderung hat er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB ).

Es kann dennoch nicht schaden, den Unfall der eigenen Haftpflichtversicherung zu melden.

Zitat:
Die Frage ist: sollen wir auf Schreiben vom Anwalt antworten?


Ich würde auch jetzt schon darauf antworten, dass aufgrund des § 828 Abs. 2 BGB keine Haftung des Kindes besteht.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Das wäre auch nur meine eigenen Sichtweise gewesen,

inzwischen habe ich eine ähnliche Konstellation in einem BGH-Urteil gelesen, die tatsächlich eine Haftung verneint.

Allerdings waren die Umstände vielleicht auch ein wenig anders.

Ich würde dennoch die Haftpflicht empfehlen - die regelt das

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):
Ich würde dennoch die Haftpflicht empfehlen - die regelt das
Aber nur wenn der Vertrag auch die Haftung für deliktunfähige Kinder beinhaltet. Solche Verträge gibt es durchaus. Aber bei weitem nicht jede Haftpflichtversicherung macht das. Das ist letztlich auch vom Tarif abhängig. Je billiger der Tarif, desto weniger Abdeckung.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Aber nur wenn der Vertrag auch die Haftung für deliktunfähige Kinder beinhaltet.


Wenn man hofft, dass doch gezahlt wird. Geht hier aber in erster Linie um die Zurückweisung.

Zitat (von sergeuxo):
auf dem Weg zur Schule


Die Unfallkasse ist von der Schule zu informieren.

Zitat (von sergeuxo):
sollen wir auf Schreiben vom Anwalt antworten?


Nein, der Haftpflicht weiterleiten.

Zitat (von sergeuxo):
Bei der Polizei hat er den Unfall erst gemeldet nach dem wir den Schadenersatz abgelehnt haben.


Wenn der unverschämt werden sollte, Anzeige wegen Unfallflucht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Wenn der unverschämt werden sollte, Anzeige wegen Unfallflucht.


Die sollte man auch stellen, wenn er nicht unverschämt wird.
Ein verletztes Kind liegen lassen geht gar nicht!

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):
inzwischen habe ich eine ähnliche Konstellation in einem BGH-Urteil gelesen, die tatsächlich eine Haftung verneint.


In seinem Urteil vom 30.06.2009 (Az.: VI ZR 310/08 ) verneint der BGH sogar die Haftung eines deliktunfähigen Kindes bei einem Zusammenstoß mit einem falsch geparkten Auto.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119560 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Die sollte man auch stellen, wenn er nicht unverschämt wird.

Stimmt.
Unerlaubtes entfernen vom Unfallort, unterlassenen Hilfeleistung stehen das im Raume.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Unerlaubtes entfernen vom Unfallort, unterlassenen Hilfeleistung stehen das im Raume.
Aus der bisherigen Schilderung kann man alles und nichts herauslesen. Ich sehe weder eine Pflicht den Schaden zu ersetzen noch eine Unfallflucht. Man weiß einfach nicht was wirklich passiert ist.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

wo hat der Geschädigte überhaupt ihre Daten her, wenn er sich direkt vom Unfallort entfernt hat?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Uwe Mettmann
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 226x hilfreich)

Ich habe auch mal einen Unfall mit einem Kind gehabt. Das Kind ist sofort weggelaufen, so dass eine Hilfeleistung gar nicht möglich war. Ich bin dann zu den Eltern des Kindes gefahren, dies allerdings umgehend. Die Adresse habe ich von einem anderen Kind erhalten.

Damit war zufällig auch die Meldung bei der Polizei erfolgt, denn der Vater des Kindes war Polizist.

Wenn also in unserem Fall das Kind nach dem Unfall noch am Unterricht teilgenommen hat (wenn auch nur anfangs), ist es durchaus möglich, dass das Kind selber den Unfallort verlassen hat und der Autofahrer gar nicht mitbekommen hat, ob und wie schwer das Kind verletzt war. Hinzu kommt, dass keine Hilfeleistung möglich ist, wenn das verletzte Kind gar nicht mehr da ist.

Auf jeden Fall hätte sich der Autofahrer aber sofort bei der Polizei melden müssen.


Gruß

Uwe

1x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
sergeuxo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Laut § 828 Absatz 2 BGB Kinder bei Verkehrsunfällen, die nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben für den Schaden nicht verantwortlich sind.


So ist es. Der Autofahrer hat daher keinen Anspruch auf Schadenersatz. Die Interpretation dieser Vorschrift durch Lazyboy ist falsch, da das Auto nicht geparkt hat, sondern verkehrsbedingt gehalten hat. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann ich ebenfalls nicht erkennen.

Außerdem muss der Autofahrer jetzt auch noch höllisch aufpassen, denn nach Deiner Schilderung hat er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB ).

Es kann dennoch nicht schaden, den Unfall der eigenen Haftpflichtversicherung zu melden.

Zitat:
Die Frage ist: sollen wir auf Schreiben vom Anwalt antworten?


Ich würde auch jetzt schon darauf antworten, dass aufgrund des § 828 Abs. 2 BGB keine Haftung des Kindes besteht.


Hallo, folgender Sachverhalt liegt vor: der Anwalt des Klägers versucht Vorsatz interpretieren.
Original Text:
Ich vorweise insoweit auf §828 Abs. 2 S.2BGB. Hier muss von einer vorsätzlichen Herbeiführung gesprochen werden. Grund dafür ist nämlich insbesondere, dass Ihre Tochter selbst gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten ausweislich der Ermittlungsakte ausgeführt hat, dass sie durch das Sonnenlicht geblendet wurde. Dies ist objektiv gesehen überhaupt nicht möglich, dann hätte sie nämlich in genau andere Richtung fahren müssen. Ihre Tochter fuhr in etwa westlicher Richtung, die Sonne geht bekanntlich aber im Osten auf. Letztlich dürfte es entweder um eine vorsätzliche Begehungsweise handeln, wobei ich darauf hinweise, dass es unterschiedliche Formen des Vorsatzes gibt, es muss nicht zwingend die sogenannte „Absicht" sein, ein Unfallgeschehen herbeizuführen, andererseits ist auch zu beachten, dass die Fahrweise ihrer Tochter dafür spricht, dass das Fahrzeug insgesamt instabil war. Grund dafür dürfte gewesen sein, dass die Tasche ihrer Tochter bei weitem zu schwer war, um so einfach mit dem Fahrrad transportiert zu werden.
Dies hätte Ihre Tochter ohne weiteres erkennen können und erkennen müssen, zudem hätten Sie oder Ihre Ehefrau dies ebenfalls erkennen müssen. An dem Fahrrad Ihrer Tochter befand sich ein einfacher Fahrradkorb, in dem die Tasche lag. Das Ganze war ausgesprochen instabil und deswegen kam es hier aller Wahrscheinlichkeit auch nach zum Stürz. Dies hätte Sie bei ausreichender Sorgfalt erkennen können und im Übrigen erkennen müssen, so dass auch eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.
Ende
Sie hatte aber kein Fahrradkorb, sondern einen Schulrucksack hinter den Schultern. Rucksack „zu schwer" (drin sind 3-4 Bücher, 4 Hefte und Kugelschreiber) konnte nicht auf Fahrverhalten beeinflussen. Fahrradkorb haben wir erst 3 Wochen später gekauft. Die Tochter hat Radfahren geübt, von meiner Ehefrau belehrt und mit der Verkehrssituation vertraut gewesen. Sie hat mehrere Radtouren gemacht, wobei feststellbar gewesen war, dass sie sicher fahren kann und sie hat die Verkehrsregeln beherrscht.
Mit freundlichen Grüßen

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Zitat:
dass Ihre Tochter selbst gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten ausweislich der Ermittlungsakte ausgeführt hat, dass sie durch das Sonnenlicht geblendet wurde.


Woher kommt denn nun der Polizeibeamte? War er am Unfallort? Und warum wurdet ihr dann nicht informiert? Wenn ein Poliziebeamter anesend war, wieso soll der Autofahrer Unfallflucht begangen haben?

Warum und wann hat denn die Tocher dem Polizisten was erzählt? Und woher hatte der Autofahrer die Adresse?

Ich finde das etwas verwirrend

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Hier muss von einer vorsätzlichen Herbeiführung gesprochen werden.


Die Verzweifelung des Anwaltes muss groß sein, wenn der Anwalt mit einer derart abwegigen Argumentation kommt.

Zitat:
Dies hätte Ihre Tochter ohne weiteres erkennen können und erkennen müssen,


Noch so ein verzweifelter Versuch. Was glaubt der Anwalt denn, war der Gesetzgeber Kinder unter 10 Jahren für deliktunfähig im Verkehr hält?

Zitat:
zudem hätten Sie oder Ihre Ehefrau dies ebenfalls erkennen müssen. An dem Fahrrad Ihrer Tochter befand sich ein einfacher Fahrradkorb, in dem die Tasche lag. Das Ganze war ausgesprochen instabil und deswegen kam es hier aller Wahrscheinlichkeit auch nach zum Stürz. Dies hätte Sie bei ausreichender Sorgfalt erkennen können und im Übrigen erkennen müssen, so dass auch eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.


Diese Argumentation läuft auf Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern hinaus. Daher muss man diesen Teil des Anwaltsschreibens ernst nehmen.

Wurde der Unfall denn inzwischen der eigenen privaten Haftpflichtversicherung gemeldet?

Zitat:
Sie hat mehrere Radtouren gemacht, wobei feststellbar gewesen war, dass sie sicher fahren kann und sie hat die Verkehrsregeln beherrscht.


Dass der Tochter im Zusammenhang mit dem Unfall ein grober Fehler unterlaufen ist, willst Du damit aber nicht ernsthaft bestreiten, oder? Dass die Tochter das Gelernte in der Situation völlig vergessen hatte, wird man wohl kaum bestreiten können.
Dieses Argument befreit lediglich die Eltern von einer Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
sergeuxo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Hier muss von einer vorsätzlichen Herbeiführung gesprochen werden.


Die Verzweifelung des Anwaltes muss groß sein, wenn der Anwalt mit einer derart abwegigen Argumentation kommt.

Zitat:
Dies hätte Ihre Tochter ohne weiteres erkennen können und erkennen müssen,


Noch so ein verzweifelter Versuch. Was glaubt der Anwalt denn, war der Gesetzgeber Kinder unter 10 Jahren für deliktunfähig im Verkehr hält?

Zitat:
zudem hätten Sie oder Ihre Ehefrau dies ebenfalls erkennen müssen. An dem Fahrrad Ihrer Tochter befand sich ein einfacher Fahrradkorb, in dem die Tasche lag. Das Ganze war ausgesprochen instabil und deswegen kam es hier aller Wahrscheinlichkeit auch nach zum Stürz. Dies hätte Sie bei ausreichender Sorgfalt erkennen können und im Übrigen erkennen müssen, so dass auch eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.


Diese Argumentation läuft auf Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern hinaus. Daher muss man diesen Teil des Anwaltsschreibens ernst nehmen.

Wurde der Unfall denn inzwischen der eigenen privaten Haftpflichtversicherung gemeldet?

Zitat:
Sie hat mehrere Radtouren gemacht, wobei feststellbar gewesen war, dass sie sicher fahren kann und sie hat die Verkehrsregeln beherrscht.


Dass der Tochter im Zusammenhang mit dem Unfall ein grober Fehler unterlaufen ist, willst Du damit aber nicht ernsthaft bestreiten, oder? Dass die Tochter das Gelernte in der Situation völlig vergessen hatte, wird man wohl kaum bestreiten können.
Dieses Argument befreit lediglich die Eltern von einer Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.

Bei der Versicherung haben wir der Unfall nict gemeldet, da die Versicherung deliktsunfähige Kinder nicht deckt. Wäre aber Verhalten vom Kläger anders gewessen , würde ich selber zahlen.
Mich interresiert, ob Fahrradkorb eine Rolle spielt, weil den Korb, wie berets geschrieben, haben wir erst 3 Wochen später gekauft.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
sergeuxo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Zitat:
dass Ihre Tochter selbst gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten ausweislich der Ermittlungsakte ausgeführt hat, dass sie durch das Sonnenlicht geblendet wurde.


Woher kommt denn nun der Polizeibeamte? War er am Unfallort? Und warum wurdet ihr dann nicht informiert? Wenn ein Poliziebeamter anesend war, wieso soll der Autofahrer Unfallflucht begangen haben?

Warum und wann hat denn die Tocher dem Polizisten was erzählt? Und woher hatte der Autofahrer die Adresse?

Ich finde das etwas verwirrend

Wie bereits geschrieben, die Polizei war nicht am Unfallort. In Rahmen der Polizeiermittlung, in ca. 3 Monaten wurden wir eingeladen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat (von sergeuxo):

Mich interresiert, ob Fahrradkorb eine Rolle spielt, weil den Korb, wie berets geschrieben, haben wir erst 3 Wochen später gekauft.


Vermutlich soll über diesen Weg irgendwie eine Pflichtverletzung eurerseits hinein konstruiert werden, was sehr wahrscheinlich nicht funktionieren wird. Ich würde angesichts der Umstände gar nicht mehr reagieren.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von sergeuxo):

Bei der Versicherung haben wir der Unfall nicht gemeldet, da die Versicherung deliktsunfähige Kinder nicht deckt.


Dann sollte Ihr die Meldung nachholen, da der Vorwurf jetzt gegen Euch geht wegen Verletzung der Sufsichtspflicht. Das wäre versichert.

Zitat:
Mich interresiert, ob Fahrradkorb eine Rolle spielt, weil den Korb, wie bereits geschrieben, haben wir erst 3 Wochen später gekauft.


Ja, das ist ein wichtiger Punkt in der Argumentation des Anwaltes. Darüber könnte eine Verletzung der Aufsichtspflicht konstruiert werden.

War Deine Tochter eigentlich alleine bei der Polizei? Oder warum weißt Du nichts von blendender Sonne und Fahrradkorb?

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
sergeuxo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von sergeuxo):
Zitat (von ratlose mama):
Zitat:
dass Ihre Tochter selbst gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten ausweislich der Ermittlungsakte ausgeführt hat, dass sie durch das Sonnenlicht geblendet wurde.


Woher kommt denn nun der Polizeibeamte? War er am Unfallort? Und warum wurdet ihr dann nicht informiert? Wenn ein Poliziebeamter anesend war, wieso soll der Autofahrer Unfallflucht begangen haben?

Warum und wann hat denn die Tocher dem Polizisten was erzählt? Und woher hatte der Autofahrer die Adresse?

Ich finde das etwas verwirrend

Wie bereits geschrieben, die Polizei war nicht am Unfallort. In Rahmen der Polizeiermittlung, in ca. 3 Monaten wurden wir eingeladen.

Der Autofahrer hat unsere Adresse von der Tochter erfahren.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
sergeuxo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat (von sergeuxo):

Bei der Versicherung haben wir der Unfall nicht gemeldet, da die Versicherung deliktsunfähige Kinder nicht deckt.


Dann sollte Ihr die Meldung nachholen, da der Vorwurf jetzt gegen Euch geht wegen Verletzung der Sufsichtspflicht. Das wäre versichert.

Zitat:
Mich interresiert, ob Fahrradkorb eine Rolle spielt, weil den Korb, wie bereits geschrieben, haben wir erst 3 Wochen später gekauft.


Ja, das ist ein wichtiger Punkt in der Argumentation des Anwaltes. Darüber könnte eine Verletzung der Aufsichtspflicht konstruiert werden.

War Deine Tochter eigentlich alleine bei der Polizei? Oder warum weißt Du nichts von blendender Sonne und Fahrradkorb?

Ich als Erziehungsberechtigter war zusammen mit meiner Tochter bei der Polizei. Über die Sonne hat uns Autofahrer erzählt. Aber ein Tag später habe ich angeguckt, die Sonne ist in gegen Richtung und in der Zeit ist noch nicht aufgegegangen. Akso die Sonne als Grund kann man ausschließen.

-- Editiert von sergeuxo am 03.02.2018 10:31

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
sergeuxo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Laut § 828 Absatz 2 BGB Kinder bei Verkehrsunfällen, die nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben für den Schaden nicht verantwortlich sind.


So ist es. Der Autofahrer hat daher keinen Anspruch auf Schadenersatz. Die Interpretation dieser Vorschrift durch Lazyboy ist falsch, da das Auto nicht geparkt hat, sondern verkehrsbedingt gehalten hat. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann ich ebenfalls nicht erkennen.

Ich würde auch jetzt schon darauf antworten, dass aufgrund des § 828 Abs. 2 BGB keine Haftung des Kindes besteht.[/
Zitat (von hh):
Zitat (von sergeuxo):


Kann Amtsgericht eine Klage abweisen aufgrund §828 Abs. 2 BGB und falls Verletzung der Aufsichtspflicht nicht nachgewiesen wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Was willst Du mit Deinem letzten Beitrag sagen?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ja, das ist ein wichtiger Punkt in der Argumentation des Anwaltes. Darüber könnte eine Verletzung der Aufsichtspflicht konstruiert werden.
Was spielt denn eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung 3 Wochen nach dem Unfall für eine Rolle? Wenn das belastend wäre, dann könnte man das bei jedem deliktunfähigen Kind anführen (irgendwas findet sich immer).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
sergeuxo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von hh):
Was willst Du mit Deinem letzten Beitrag sagen?


Das war eine Frage. Ob Amtsgericht eine Klage abweisen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ob Amtsgericht eine Klage abweisen kann.


Logisch kann ein Kläger seinen Prozess auch verlieren und die Wahrscheinlichkeit, dass das in diesem Fall passiert halte ich für sehr hoch im Hinblick auf den § 828 BGB . Sollte dennoch der Fall eintreten, dass der Klage stattgegeben wird, hast Du hoffentlich Deiner Haftpflichtversicherung rechtzeitig den Unfall gemeldet. Dann muss die nämlich eintreten. Wenn Du das immer noch nicht gemeldet hast, dann wäre das eine Obliegenheitsverletzung.

Oder meinst Du damit, dass das Amtsgericht die Klage als unzulässig einstuft und es deswegen gar nicht erst zum Prozess kommt? Das ist denkbar, wird hier aber nicht passieren.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
sergeuxo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

Wir haben keine Versicherung, die Haftung für deliktsunfähige Kinder übernimt.
Die Klage ist schon im Amtsgericht.
Ich habe einen Antrag auf Klageabweisung gestellt und den Antrag habe ich begründet.
Ich mene teoretisch Richter kann die Klage ablehnen, weil von vorne liegt kein Anspruch auf Schadenersatz oder ist das falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wir haben keine Versicherung, die Haftung für deliktsunfähige Kinder übernimt.
Dazu nochmal was (auch weil es weiter oben etwas falsch dargestellt wurde): Es spielt keine Rolle ob das Kind deliktfähig ist oder nicht, wenn es versichert ist dann ist die Versicherung auch zuständig.
Denn ob Deliktfähigkeit vorliegt oder nicht entscheidet sich im schlimmsten Fall erst vor Gericht, und dann haftet entweder die Versicherung, oder der Prozess wird gewonnen.

Außerdem kommt hier ja der Vorwurf "Aufsichtspflichverletztung", und dafür ist dann auch wieder die Versicherung zuständig (die der Eltern).

Ich ging jetzt von einer Familienhaftpflichtversicherung aus. Ist das der Fall?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Wir haben keine Versicherung, die Haftung für deliktsunfähige Kinder übernimt.


Ein deliktunfähiges Kind haftet in keinem Fall, egal was passiert.

In Betracht kommen aber theoretisch eine Haftung nach § 828 Abs. 1 BGB , § 828 Abs. 2 Satz 2 BGB oder eine Haftung nach § 832 BGB . In allen Fällen tritt die private Haftpflichtversicherung ein. Außerdem würde sie unberechtigte Forderungen zurückweisen, aber darauf wurdet Ihr bereits vor 4 Monaten hingewiesen.

Ich empfehle daher noch einmal dringend, die private Haftpflichtversicherung über die Sache zu informieren auch wenn Ihr jetzt Gefahr lauft, dass diese jede Haftung aufgrund Eurer Obliegenheitsverletzung ablehnt.

Zitat:
Ich meine theoretisch Richter kann die Klage ablehnen, weil von vorne liegt kein Anspruch auf Schadenersatz oder ist das falsch?


Das wird er aber nicht machen. Denkbar wäre, dass er die Gegenseite auf die Aussichtslosigkeit hinweist. Wenn die dann dennoch die Klage aufrecht erhält, dann kommt es zum Verfahren und zu einem Urteil. Und es ist schon recht mutig, das Ganze ohne Anwalt durchzuziehen auch wenn die Klage nicht wirklich Erfolg versprechend aussieht. Aber als Laie kann man ggf. ganz blöde Fehler machen, die dann doch dazu führen, dass der Prozess verloren geht.

Wenn Ihr den Prozess gewinnt, dann muss Euer Anwalt doch sowieso von der Gegenseite bezahlt werden.

0x Hilfreiche Antwort

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