Hallo Leute!
Ich wohne direkt an einer Spielstraße und brauche ca. 50 Meter um wieder in den fließenden Verkehr einzufahren. Diese 50 Meter fahre ich Schrittgeschwindigkeit und schnalle mich dabei nicht an. Wenn ich aber an der Einfahrt zum fließenden Verkehr stehe, nehme ich meinen Gurt und schnall mich an.
Wie ist das rechtlich zu sehen? Gibt es eine Quelle, die genau das mit der Spielstraße beschreibt?
Heute wurde ich nämlich von der Polizei aufgehalten und die meinten, dass mit Schrittgeschwindikeit nur Rückwärtsfahren und Fahrten auf Parkplätzen gemeint sind.
Ich bitte um Hilfe, wie das in meiner Situation zu handhaben wäre.
Was ist mit Schrittgeschwindikeit gemeint? Wirklich nur Rückwärtsfahren und Fahrten auf Parkplätzen?
Danke im Voraus
Gruß
Aschnallpflicht auf Spielstraße
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
hallo,
so sieht es zumindest die stvo. die verkehrsberuhigte zone ist hier nicht als ausnahme erwähnt.
verkehrsberuhigt bedeutet zwar, nur schritttempo erlaubt, aber gefahren wird ja eh schneller da echtes schritttempo, gleich weniger als 6 km/h, technisch nur mit kupplungschleifen möglich ist
also gurtpflicht!
aber mal ne frage ans ego: wo ist denn das problem, sich nicht schon auf die 50 meter anzuschnallen wenn's dann doch gemacht werden muss?
gruß
Heute wurde ich nämlich von der Polizei aufgehalten und die meinten, dass mit Schrittgeschwindikeit nur Rückwärtsfahren und Fahrten auf Parkplätzen gemeint sind.
Genauso steht es auch in § 21a StVO
.
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dem stimme ich zu
Natürlich ist die Nummer 3 des benannten § evtl. bissl "unverständlich".
Wörtlich heißt es:
Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
Das "wie" sagt, es handelt sich um eine beispielhafte Aufzählung.
Allerdings würd ich mich auf so einen Pfeffer nie einlassen. Zum einen fahren die wenigsten WIRKLICH Schrittgeschwindigkeit, zum anderen "retten die 50 m auch nicht die Welt".....
Also ICH würde mich nicht auf einen Rechtsstreit einlassen, weil der Schuss kann (muss nicht) nach hinten losgehen (sprich Gebühren entstehen).
Soll die Handlungsweise bedeuten, dass sie nach 50 m während der Fahrt den Gurt drumtüteln? Gibts da nich schon wieder nen neuen Tatbestand?
*grins
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"Die meisten Aufgaben lösen sich von selbst. Man darf sie nur nicht dabei stören!"
Hallöchen ...
Also, ich kann nur einem hier zustimmen und das ist gustl! Trotzdem danke für eure Antworten.
Wie gustl schon sagt handelt es sich um beispiele! Wörtlich muss man den §21aAbs.1Nr.3 also so sehen:
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für
3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie zum Beispiel Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen, usw ...
Was komisch an der Sache war, dass ich mich gleich persönlich bei der Polizei beschwert hatte und der diensthabende Dienststellenleiter mir den Paragraphen zeigt und zu mir meint, dass mit Schrittgeschwindigkeit nur Rückwärtsfahren und Fahrten auf Parkplätzen gemeint sind. Wenn es mein Recht ist, dass ich in einem verkehrsberuhigten Bereich bei Schrittgeschwindigkeit nicht angeschnallt sein muss, dann sollte ein Polizist das schon wissen und mich nicht noch dumm anreden.
Die jungen Polizisten hier in Bayern sind meines erachtens einfach eine Frechheit und anstatt immer auf ihrem Recht zu bestehen, sollten sie Fehler einsehen und es nicht dem armen Steuerzahler überlassen, die Sache vor Gericht zu klären.
Ich werde freigesprochen, dass ist sicher ... Armes Bayern
Liebe Grüße und danke nochmals
*grins
Bayern also....
Darf man fragen welche Stadt (wenn jetzt eine Großstadt - evtl. noch München- genannt wird...dann wundert mich gar nix mehr)
Aber nix für ungut....in Bayern hatte ich ein paar meiner schönsten Jahre!!!
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"Die meisten Aufgaben lösen sich von selbst. Man darf sie nur nicht dabei stören!"
@dr. frank
du verstehst da was nicht!
der poli hat recht, es ist anschnallpflicht!
diese besteht in jedem öffentlichen verkehrsraum, in §21 sind zwar ausnahmen genannt aber die spielstrasse ist nicht dabei.
das thema wurde schón hundertfach in anderen foren behandelt, wühl dich mal durch, da findest du entsprechend qualifizierte antworten.
oder sei einfach nicht so stur und schnall dich an
@ gustl: danke für das Verständnis, *lach*
@ mFriese: Ich zitiere aus einem Urteil des Zivilsenats des Bundesgerichtshofs:
Etwas anderes läßt sich auch nicht aus § 21 ä Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO herleiten, wonach auch Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit von der Anschnallpflicht ausgenommen sind (a.A. wohl Hentschel NJW 1986, 1307, 1312). Daß in dieser Ausnahmevorschrift ebenfalls von "Fahrten" und nicht vom "Fahren" und von Beispielsfällen Wie Rückwärtsfahren und Fahren auf Parkplätzen die Rede ist, spricht dafür, unter "Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit" nur solche Verkehrsvorgänge zu verstehen, die von vornherein nur auf das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit angelegt und außerdem weniger gefahrenträchtig sind, weil sie sich abseits des fließenden Verkehrs oder im Übergangsbereich zwischen fließendem und ruhenden Verkehr abspielen (so zutreffend KG VRS 70, 299
, 300).
Bei meinem Fall trifft das genauso zu!
Schrittgeschwindigkeit ist laut AG Leipzig bei 15km/h anzusiedeln. Die Spielstraße, an der ich wohne, ist knapp 200 Meter lang! Dort spielen wirklich täglich Kinder mitten auf der Straße Fußball, Streehockey, etc.
Und Kinder in Gefahr zu bringen, ist nicht mein Ding. Ich war selber mal eins. Klar könnte ich mich sofort anschnallen, nur ist es eben keine Pflicht. Die Polizei hatte ich schon lange vorher gesehen und ich kannte mein Recht.
Mich wundert einfach nur, dass von 5 Polizisten, kein einziger den Paragraphen verstanden hat und mich als den Deppen hinstellt, obwohl ich es Ihnen mehrfach erklärt habe, wie das Wort "wie" zu verstehen ist.
Armes Bayern, armes Bayern, ...
Liebe Grüße nochmals
hi,
>>>Ich werde freigesprochen, dass ist sicher ...
ja, du bist nen richtig guter deutscher der halt recht hat
ich denke,das wirst du nicht und darum..
>>>und es nicht dem armen Steuerzahler überlassen
sollte der steuerzahler dich anschliessend in regress nehmen
typisch deutsch sowas ...
quote:
Mich wundert einfach nur, dass von 5 Polizisten, kein einziger den Paragraphen verstanden hat und mich als den Deppen hinstellt, obwohl ich es Ihnen mehrfach erklärt habe, wie das Wort wie zu verstehen ist.
Erinnert mich an den Witz von dem Autofahrer, der im Radio hört es sei ein Geisterfahrer auf der Autobahn unterwegs. 'Einer?' ruft er. 'Das sind Hunderte!'
Dann schaue Dir doch einmal das BGH-Urteil VI ZR 411/99
vom 12.12.2000 an.
Danach muss man sogar beim Anhalten den Sicherheitsgurt angelegt haben.
Der BGH unterscheidet in diesem Urteil genau zwischen dem 'Fahren mit Schrittgeschwindigkeit' und 'Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit'. Ausgenommen von der Anschnallpflicht sind jedoch nur 'Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit'.
Das hast Du ja sogar richtig zitiert, dabei aber die falschen Schlussfolgerungen gezogen.
Das Fahren durch eine verkehrsberuhigte Zone ist ein 'Fahren mit Schrittgeschwindigkeit' und keine 'Fahrt mit Schrittgeschwindigkeit'.
Ansonsten würde ja z.B. vor einer roten Ampel auch keine Anschnallpflicht bestehen. Das aber verneint der BGH ausdrücklich.
Ich verstehe überhaupt nicht, was du meinst! Ich wohne direkt an einer Spielstraße und parke auch dort. Wenn ich zum Beispiel auf dem Weg zur Arbeit noch den Müll wegbringen will, dann steige ich ich in mein Auto, fahre die ca. 75 m auf der Spielstraße (verkehrberuhigter Bereich) in erlaubter Geschwindigkeit entlang und steige dann aus, um den Müll eben in die Sammelstelle zu schmeissen.
Klar schnalle ich mich hier nicht an, denn es ist sinnlos. Wieso sollte ich also, für 75 Meter ohne Gurt bezahlen, wenn meine Fahrt nur auf Schrittgeschwindigkeit angelegt war??? Wo ist meine Schlußfolgerung falsch?
Hier nochmals BGH Urteil:
Daß in dieser Ausnahmevorschrift ebenfalls von "Fahrten" und nicht vom "Fahren" und von Beispielsfällen Wie Rückwärtsfahren und Fahren auf Parkplätzen die Rede ist, spricht dafür, unter "Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit" nur solche Verkehrsvorgänge zu verstehen, die von vornherein nur auf das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit angelegt und außerdem weniger gefahrenträchtig sind, weil sie sich abseits des fließenden Verkehrs oder im Übergangsbereich zwischen fließendem und ruhenden Verkehr abspielen (so zutreffend KG VRS 70, 299, 300).
Also wo liege ich hier falsch?
Wer schon mal testhalber bei 10 km/h aufgeprallt ist (so Teile hat die Polizei zur Prävention), der wird den Rest seiner Tage folgendes beherzigen:'erst gurten - dann starten!'
Wie ist das wenn ich in eine Spielstraße einfahre und ich sehe einen Parkplatz rechts der Fahrbahn und ich schnalle mich ab , um den Parkplatz anzufahren, dann fährt aber der vor mir fahrende Wagen in die Parklücke. Nun fahre ich mit Schrittgeschwindigkeit weiter um einen anderen Parkplatz zu suchen und merke dabei nicht das hinter mir ein Polizei Wagen fährt, der aber so dicht auffährt, das ich die Schrift: Stop, halten, Polizei, nicht sehen kann, erst als ich endlich einen Parkplatz finde und ich auf einem Hof drehen will erkenne ich das die Polizei will das ich anhalte. Ich stelle den Wagen jetzt auf den Parkplatz, den ich gefunden hatte und dann fällt die Polizei mit drei Beamten über mich her. ERiner öffnet die Beifahrertür und beobachtet mich was ich mache , einer steht hinter meinem Wagen und einer an der Fahrertür, um die Papiere zu prüfen.
Dann will er 30Euro haben, weil ich nicht angeschnallt war.
Ist das richtig??
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