Auf Parkplatz angefahren worden. Was ist zu tun?

22. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)
Auf Parkplatz angefahren worden. Was ist zu tun?

Hallo,

meine Frau wurde auf einem Parkplatz angefahren. Ich würde gerne erfahren, welche rechtlichen Schritte hier einzuleiten sind.

Tathergang
Meine Frau hat die Ausfahrt eines Parkplatzes überquert. Dabei sah sie das sich ein Fahrzeug näherte. Aufgrund der Entfernung war ein Überqueren der Ausfahrt aber (eigentlich) problemlos möglich. Kurz bevor sie die Ausfahrt überquert hatte, wurde sie doch noch von dem Fahrzeug erfasst. Sie hat instinktiv mit beiden Händen auf die Motorhaube geschlagen und damit den Aufprall stark abgemildert. Dennoch schlug sie mit dem Kopf auf die Haube. Stark genug das ein Zahn abgesplittert und die Lippe aufgeplatzt ist.

Der Fahrer hat ihr danach erst Vorhaltungen gemacht. Bei der polizeilichen Vernehmung stellte sich aber heraus das er schlicht nicht auf die Fahrbahn geschaut hat. Er ist also "blind" auf die Ausfahrt zu gefahren.

- Die Polizei hat Alles aufgenommen. Meine Frau hat keine Anzeige erstattet.
- Eine Zeugin (die allerdings nur den Knall gehört hat) hat einen Notarzt verständigt. Alles bis auf Zahn und Lippe offenbar OK. Meine Frau hat später aber noch einen blauen Fleck am Knie bemerkt.
- Personalien wurden ausgetauscht. Fahrzeugführer hat aber von sich aus keine Versicherungsdaten angegeben und meine Frau hat nicht danach gefragt.
- Mein Frau war schon beim Zahnarzt. Der hat den Zahn repariert und Alles dokumentiert (soll meine Frau an die Polizei schicken). Er meinte aber noch, sie solle in ein paar Wochen nochmal kommen wegen einer Nachkontrolle und meine Frau hatte nach dem Unfall das Gefühl, die Zähne würden sich "komisch anfühlen". Folgeschäden also nicht ganz ausgeschlossen.

Was sollten wir hier tun, um keine Nachteile zu erleiden?
- Rechtsanwalt einschalten zur Klärung zivilrechtlicher Ansprüche?
- Die Versicherungsdaten können wir vermutlich beim GDV erfragen.
- Auf was ist sonst noch zu achten? Folgeschäden, also körperliche Schäden die sich erst später zeigen, sind ja nicht ganz auszuschließen (wenn auch nicht sehr wahrscheinlich). Kann man hier vorbeugend etwas tun, um später Nachweise zu haben?

Danke & viele Grüße
Caligula

-- Editiert von Caligula am 22.11.2018 20:49

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Caligula):
Meine Frau hat keine Anzeige erstattet.

Warum?



Zitat (von Caligula):
Rechtsanwalt einschalten zur Klärung zivilrechtlicher Ansprüche?

Das erscheint mir angemessen. Laien lassen sich von Versicherungen immer wieder über den Tisch ziehen.



Zitat (von Caligula):
Kann man hier vorbeugend etwas tun, um später Nachweise zu haben?

Außer alles penibelst zu dokumentieren? Nichts.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

eine Unfallmeldung an die Krankenkasse sollte man auch noch machen.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)

Stefan

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Caligula):
Meine Frau hat keine Anzeige erstattet.


Warum?


Weil meine Frau gutmütig ist und anfangs keinen Grund sah. Mittlerweile, mit etwas Abstand und nachdem sie sich das Alles nochmal und immer wieder durch den Kopf gehen ließ, hat sie ihre Meinung geändert.

Gründe:
- Fahrer hat sie direkt nach dem Unfall angemotzt und ihr die Schuld gegeben (erst später bei der Polizei war er kleinlaut und hat seine Schuld eingeräumt).
- Fahrer hat ihr nicht geholfen, also ihr nicht geholfen von der Straße aufzustehen.
- Fahrer hat sich mit keinem Wort entschuldigt.
- Sie und auch die herbei geeilte Zeugin hatten das ganz starke Gefühl das er weg gefahren wäre, wenn er die Gelegenheit gehabt hätte.
- Fahrer hat seine Versicherungsdaten nicht von sich aus heraus gegeben. Der Polizei hat er nur die Gesellschaft genannt. Erste Abfrage beim GDV ergab eine andere Gesellschaft, aber die Polizei war zu dämlich das Kennzeichen korrekt zu notieren. Ein Buchstabe fehlte. Zum Glück hat meine Frau ein Foto vom Wagen gemacht. Zweite Anfrage an GDV läuft noch.

Sie wird ihn also nachträglich anzeigen.

###

Zitat (von reckoner):
Hallo,

eine Unfallmeldung an die Krankenkasse sollte man auch noch machen.


Danke. Guter Hinweis.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Sie wird ihn also nachträglich anzeigen.


Die Anzeige erfolgt sowieso von Amts wegen, wenn die Polizei hinzugezogen wurde.

Die Sache würde ich einem Rechtsanwalt übergeben und mit ihm das weitere Vorgehen besprechen.

Im Übrigen sehe ich hier ein erhebliches Mitverschulden Deiner Frau, so dass sie wohl nicht den vollen Schadenersatz bekommen wird.

-- Editiert von hh am 24.11.2018 22:28

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)

Zitat (von hh):
Im Übrigen sehe ich hier ein erhebliches Mitverschulden Deiner Frau, so dass sie wohl nicht den vollen Schadenersatz bekommen wird.


Ist das so? Da bin ich aber auf die Erläuterung gespannt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Aufgrund der Entfernung war ein Überqueren der Ausfahrt aber (eigentlich) problemlos möglich.


Dabei hat es sich wohl um eine fatale Fehleinschätzung Deiner Frau gehandelt und darin liegt auch das Mitverschulden Deiner Frau, denn Deine Frau darf nicht einfach eine Ausfahrt überqueren.

Oder ist Deine Frau auf einem Fußweg gelaufen, der von dem Auto überquert werden musste?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dabei hat es sich wohl um eine fatale Fehleinschätzung Deiner Frau gehandelt und darin liegt auch das Mitverschulden Deiner Frau, denn Deine Frau darf nicht einfach eine Ausfahrt überqueren.


Natürlich darf eine Person eine Ausfahrt überqueren. Wie soll sie denn sonst auf die andere Seite kommen?
Die Schuldfrage stand hier gar nicht zur Diskussion. Gerne gebe ich aber noch ein paar Details dazu.

Meine Frau lief zügig über die knapp 10 Meter breite Ausfahrt, da der PKW noch ausreichend weit entfernt war und sie davon ausgehen konnte, daß der Fahrer sie gesehen hat, so wie sie ihn gesehen hatte. Es war taghell und es gab keinerlei Sichtbehinderungen. Sie hat sich korrekt entsprechend §25,3 StVO verhalten. Der Fahrer war aber offensichtlich abgelenkt (ggf. § 23, 1a einschlägig), schaute nicht auf die Straße und fuhr daher ungebremst weiter. Ggf. hat er sogar noch etwas beschleunigt. Das bemerkte sie aber nicht, konnte aber davon ausgehen, denn der Fahrer wollte ja nicht nur von einem Parkplatz ausfahren, sondern auch auf eine befahrene Straße einfahren (Tempo-30-Zone, Busspur, Kinder steigen hier ein/aus, um zur nahe gelegenen Schule zu gehen). Üblicherweise verringert man die Geschwindigkeit, wenn man von einem Parkplatz auf die Straße ausfahren möchte. In aller Regel bleibt man vor Einfahrt auf die Straße auch kurz stehen und schaut nach recht und links und zwar exakt dort, wo sie lief! Der Fahrer hätte sogar um meine Frau herum fahren können. Übrigens hätte der Autofahrer sein Fahrzeug auch woanders einparken können statt auszufahren. Auch das hätte ja sein können.

Im Prinzip ist es so als ob der Fahrer eine Augenbinde getragen hat. Hat dann eine Passantin auch eine "erhebliche Teilschuld"? Was ist, wenn sie auf einem Zebrastreifen geht? Das hätte hier im übrigen keinerlei Unterschied gemacht, denn der Fahrer war im Blindflug unterwegs. Wie weit muß ein Fahrzeug entfernt sein, um ohne Schuld eine Parkplatzausfahrt überqueren zu dürfen? 20 Meter, 200 Meter, 500 Meter?
Auch beim Ausfahren von einem Parkplatz gilt §1 StVO . §34,1 StVO ist übrigens ebenfalls verletzt worden da keine Hilfeleistung.

Ich denke hier sollte ein versierter Fachanwalt die Situation bewerten.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Caligula):
Natürlich darf eine Person eine Ausfahrt überqueren.

Hier hat auch niemand was anderes behauptet.



Zitat (von Caligula):
Die Schuldfrage stand hier gar nicht zur Diskussion.

Das wird sich ändern wenn die Versicherung ins Spiel kommt. Deshalb ja auch die Empfehlung zum Anwalt unter #1.



Zitat (von Caligula):
da der PKW noch ausreichend weit entfernt war

Der Aufprall macht diese These zunichte.



Zitat (von Caligula):
Was ist, wenn sie auf einem Zebrastreifen geht?

Der ist bekanntermaßen eine besondere Schutzzone, an die der Fahrzeugführer durch die StVO verpflichtend entsprechend heranfahren muss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Oder ist Deine Frau auf einem Fußweg gelaufen, der von dem Auto überquert werden musste?
Warum hast du nicht einfach diese Frage mit "ja" beantwortet? Das hätte deinen ganzen Text erübrigt.
Da du darauf aber gar nicht eingegangen bist bleibt der Verdacht, dass sie sich doch nicht auf einem Gehweg befand.

Zitat:
Meine Frau lief zügig über die knapp 10 Meter breite Ausfahrt, da der PKW noch ausreichend weit entfernt war
Das hat der Unfall ja nun eindeutig widerlegt.

Zitat:
Übrigens hätte der Autofahrer sein Fahrzeug auch woanders einparken können statt auszufahren.
Und was soll das jetzt ändern? Entweder hatte er Vorrang, oder nicht. Solange man nicht erkennt, dass jemand beispielsweise vor einer Kreuzung abbiegen möchte muss man davon ausgehen, dass er es nicht tut.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Da du darauf aber gar nicht eingegangen bist bleibt der Verdacht, dass sie sich doch nicht auf einem Gehweg befand.

Nö, siehe hier
Zitat (von Caligula):
Sie hat sich korrekt entsprechend §25,3 StVO verhalten.

Sie war offenbar nicht auf einem Gehweg ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nö, siehe hier
Warum "nö"? Weil es kein Verdacht ist sondern sicher?

Ich weiß jedenfalls noch nicht richtig wie es war. Eine Ausfahrt führt ja in der Regel über einen Gehweg.
Vorstellen kann ich mir noch so einiges, aber was soll das bringen?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Sie hat sich korrekt entsprechend §25,3 StVO verhalten.


Und wie erklärst Du Dir dann, dass es zu einem Unfall gekommen ist? Wenn ein Fußgänger sich korrekt nach § 25 Abs. 3 StVO verhält, dann kann es nicht zu einem Unfall auf der Fahrbahn kommen.

Zitat:
Der Fahrer war aber offensichtlich abgelenkt (ggf. § 23, 1a einschlägig), schaute nicht auf die Straße und fuhr daher ungebremst weiter.


Deswegen wird der Autofahrer auch die Hauptschuld bekommen.

Zitat:
Üblicherweise verringert man die Geschwindigkeit, wenn man von einem Parkplatz auf die Straße ausfahren möchte. In aller Regel bleibt man vor Einfahrt auf die Straße auch kurz stehen und schaut nach recht und links und zwar exakt dort, wo sie lief! Der Fahrer hätte sogar um meine Frau herum fahren können. Übrigens hätte der Autofahrer sein Fahrzeug auch woanders einparken können statt auszufahren. Auch das hätte ja sein können.


Alles richtig, aber üblicherweise vertraut man als Fußgänger nicht blind darauf, dass man vom Autofahrer gesehen wird und dass dieser schon bremsen oder ausweichen wird. Üblicherweise überquert man Fußgänger erst dann die Fahrbahn, wenn man sich sicher ist, dass man vom Autofahrer bemerkt wurde. Ich persönlich mache das sogar dann, wenn ich mich auf dem Gehweg befinde und der Autofahrer offensichtlich wartepflichtig ist.

Insgesamt würde ich hier weiter dazu raten einen Anwalt einzuschalten. Je nach genauen Umständen und danach wie geschickt die Argumentation ist, kann es durchaus am Ende zu einer Alleinschuld des Autofahrers kommen. Schließlich genießen Fußgänger bei der Schuldverteilung als schwächere Verkehrsteilnehmer einen gewissen Bonus.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Weil es kein Verdacht ist sondern sicher?

Nö, weil im genannten § steht, was sie überquert hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nö, weil im genannten § steht, was sie überquert hat.
Du hast aber auf meinen Verdacht, dass sie sich doch nicht auf einem Gehweg befand mit "nö" geantwortet.

Noch mal ein paar Zitate von weiter oben:
Zitat:
Üblicherweise verringert man die Geschwindigkeit, wenn man von einem Parkplatz auf die Straße ausfahren möchte.
Seit wann muss man das tun? Wenn es sehr übersichtlich ist kann und darf man auch von einem Parkplatz mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Straße abbiegen. Ich könnte dir Beispiele zeigen bei denen das völlig gefahrlos möglich ist.

Zitat:
In aller Regel bleibt man vor Einfahrt auf die Straße auch kurz stehen und schaut nach recht und links ...
Nein, stehen bleiben muss man bestimmt nicht, ähnlich wie an einer gewöhnlichen Kreuzung.

Zitat:
... und zwar exakt dort, wo sie lief!
Also doch ein Gehweg ?!?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)

Vorab: ich bin natürlich für jeden Hinweis dankbar. Mich störte oben das Wort "erheblich" in Bezug auf eine mögliche Teilschuld meiner Frau und das nicht, weil es meine Frau ist, sondern weil der Autofahrer grundsätzliche, gravierende Fehler gemacht hat. Am Steuer eine Fahrzeuges beschäftigt man sich eben besser nicht mit seinem Smartphone oder sucht etwas im Fußraum. Natürlich machen das Einige, aber wer so etwas tut nimmt einen Unfall billigend in Kauf und handelt grob fahrlässig. Das gilt gerade auch auf einem Parkplatz, wo zwischen den Fahrzeugen Personen auf die Fahrbahn treten können. Solche Unfälle auf Parkplätzen sind nicht gerade selten und manchmal enden sie auch tödlich.

Gerade weil solche Diskussionen aber endlos ausufern habe ich die Schuldfrage hier bewußt nicht gestellt. Es kommt eben auch auf die örtlichen Gegebenheiten an und das kann man von außen nicht wirklich gut bewerten. Hier wird unser RA die Lage beurteilen.

Bspw. ist hier vll. auch noch relevant das der Fahrer nach links abbiegen wollte und sich die Kollision in einer leichten Biegung der Ausfahrt befand. Die Räder des Fahrzeugs sind auf dem Foto auch eingeschlagen und der Blinker leuchtet in Richtung links (§9,3 StVO "Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.") Das sind alles Details die zu bewerten sind, die ich hier aber nicht alle aufführen kann.

Zitat (von hh):
Üblicherweise überquert man Fußgänger erst dann die Fahrbahn, wenn man sich sicher ist, dass man vom Autofahrer bemerkt wurde.


Exakt das ist hier doch geschehen.
Die Situation gleicht jeder anderen Situation auf einem Parkplatz. Wenn ich mich als Autofahrer auf einem Parkplatz bewege, nehme ich andere Verkehrsteilnehmer wahr, PKW wie Fußgänger, und verhalte mich entsprechend. Ich fahre nicht blind über einen Parkplatz und wenn ich als Fußgänger einen Parkplatz quere, schaue ich ob ein Auto kommt und schätze ab, ob es bei üblicher Geschwindigkeit genügt oder nicht. Wenn es nicht genügt, was vorkommen kann, habe ich noch die Möglichkeit schneller zu gehen. In aller Regel wird der Autofahrer aber seine Geschwindigkeit reduzieren oder ausweichen. Was ist denn, wenn ich mitten auf der Straße plötzlich einen Muskelkrampf bekomme und nur noch langsamer gehen kann. Was ist wenn das Fahrzeug etwas schneller wird? Trage ich dann auch eine erhebliche Teilschuld? Wenn man das so auslegt kann man als Fußgänger nie eine Straße queren.

Um es noch einmal klar und deutlich zu sagen: Meine Frau ist dem Autofahrer nicht vor den Wagen gesprungen! Es ist hier auch gut möglich das der Wagen leicht beschleunigte, was kein Fußgänger vorab ahnen kann.

###

Mit den Worten "Üblicherweise" oder "In aller Regel" deute ich rücksichtsvolles Verhalten an und nicht gesetzliche Gebote. Insofern wundert mich die Erregung oben auf diese Hinweise.

###

§ 25,3 StVO
"Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrze***erkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten."

Exakt das ist geschehen. Dort steht nicht das man nur dann die Fahrbahn überqueren darf, wenn kein Auto weit und breit zu sehen ist.

Natürlich kann man hier die Frage stellen, ob die Ausfahrt zur Fahrbahn gehört oder Fußweg ist. Der Parkplatz ist gepflastert und das Parkplatzschild bezeichnet diese Fläche, d.h. dort, wo die gepflasterte Fläche in die geteerte Fläche der Ausfahrt über geht steht das Schild. Der Aufprall war zwischen der Parkplatzfläche und der Durchgangsstraße. Ist das Straße oder ist das Fußweg? Ich gehe davon aus das dieser Abschnitt zur Straße gehört. Deswegen auch § 25,3 StVO . Ich habe ein Bild davon das aber die Durchgangsstraße nicht zeigt. Ich vermute aber das dort kein Bordstein o.ä. ist, der die Ausfahrt nochmal extra abtrennt.



-- Editiert von Caligula am 26.11.2018 09:43

-- Editiert von Caligula am 26.11.2018 09:48

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Caligula):
Es kommt eben auch auf die örtlichen Gegebenheiten an und das kann man von außen nicht wirklich gut bewerten.


Kann man sich eventuell ein Bild der Örtlichkeit über Streetview oder Maps machen?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Kann man sich eventuell ein Bild der Örtlichkeit über Streetview oder Maps machen?


Ja. Ich habe eine Skizze als Overlay über Google Maps und ein Bild. Das könnte ich hier natürlich einstellen. Geht das auch direkt oder nur als Link?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Mich störte oben das Wort "erheblich" in Bezug auf eine mögliche Teilschuld meiner Frau und das nicht, weil es meine Frau ist, sondern weil der Autofahrer grundsätzliche, gravierende Fehler gemacht hat.


Mit "erheblich" war nicht gemeint, dass Deine Frau die Hauptschuld trifft. Damit ist nur gemeint gewesen, dass sie ggf. nicht den vollen Schadenersatzanspruch hat. Da kommt dann das Juristendeutsch durch, denn eine Mitschuld kann nur "erheblich" oder "unerheblich" sein.

Im Übrigen solltest Du Deine Argumentation überdenken, denn folgende Aussagen
Zitat:
Aufgrund der Entfernung war ein Überqueren der Ausfahrt aber (eigentlich) problemlos möglich.

Zitat:
Sie hat sich korrekt entsprechend §25,3 StVO verhalten.

sind offensichtlich unzutreffend. Wenn Deine Frau sich so verhalten hätte, dann wäre es nicht zu einem Unfall gekommen. Daher auch der Hinweis, einen Anwalt einzuschalten, denn derartige Aussagen können rechtlich durchaus das Gegenteil von dem bewirken, was man damit erreichen will.

Wie ich hier argumentieren würde, kann ich nicht schreiben, da das unzulässige Rechtsberatung wäre.

Auf jeden Fall hat Dein Frau mächtig Glück, dass der Autofahrer zugegeben hat, dass er auf ein Handy geschaut hat.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

danke für die Bilder, leider wird es aber nicht ganz klar ob es ein Gehweg ist oder nicht. Aus Richtung Süden (ich nehme einfach mal an, dass das Bild nicht gedreht wurde) ist es offenbar einer, aber hinter der Parkplatzausfahrt ist er plötzlich verschwunden.
Ich möchte mich aber doch festlegen, der Autofahrer hat - mindestens den Anfang/das Ende - eines Gehwegs gekreuzt. Deine Frau hatte Vorrang, daher 100% Schuld für den Autofahrer.

Ich würde auch einen Anwalt einschalten.
Und noch was: Neben der Krankenversicherung würde ich auch die Haftpflichtversicherung informiert (falls eine besteht natürlich).

Zitat:
Auf jeden Fall hat Dein Frau mächtig Glück, dass der Autofahrer zugegeben hat, dass er auf ein Handy geschaut hat.
Hat er das denn? Bisher lese ich davon nichts.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
ist es offenbar einer, aber hinter der Parkplatzausfahrt ist er plötzlich verschwunden.


Ich bin ebenfalls nicht ortskundig. Gemäß Aussage meiner Frau kommt hinter dieser Ausfahrt auch Nichts mehr. D.h. dort geht man rüber und dann am inneren Rand oder äußeren Rand des Parkplatzes weiter zu seinem Auto, je nachdem wo der Wagen steht. Also so ist das zu sehen. Ohne das Betreten der Ausfahrt und/oder Parkplatzes kommt man nicht zu seinem Auto.

Zitat (von reckoner):
Hat er das denn? Bisher lese ich davon nichts.


Gemäß Aussage des aufnehmenden Polizisten hat der Autofahrer meine Frau "übersehen". Er war wohl abgelenkt, mit was auch immer. Es ist auch aus den Umständen heraus Nichts anderes anzunehmen da die Sicht vom Auto auf die komplette Ausfahrt inkl. angrenzendem Fußweg (von wo meine Frau kam) uneingeschränkt möglich ist/war. Es ist also gar nicht möglich eine Person, die sich dort aufhält, nicht zu sehen.
Ein RA würde hier ja vermutlich Akteneinsicht nehmen, um genau zu erfahren, was der Autofahrer exakt zu Protokoll gegeben hat.

Zitat (von reckoner):
Neben der Krankenversicherung würde ich auch die Haftpflichtversicherung informiert (falls eine besteht natürlich).


Die Privathaftpflicht? Ja, haben wir.
Wieso denn das? Als Vorsorge falls der Autofahrer selbst Ansprüche stellt oder warum?

-- Editiert von Caligula am 26.11.2018 13:29

-- Editiert von Caligula am 26.11.2018 13:31

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Er war wohl abgelenkt, mit was auch immer.


Zu so einem Unfall gehören zwei, die nicht aufpassen oder aus irgendwelchen Gründen abgelenkt sind.

Zitat:
würde ich auch die Haftpflichtversicherung informiert


Das würde ich jetzt nicht machen zumal am Fahrzeug kein Schaden erkennbar ist.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wieso denn das? Als Vorsorge falls der Autofahrer selbst Ansprüche stellt oder warum?
Ja, so dacht ich. Wenn am Ende doch eine kleine Teilschuld für deine Frau herauskommt (wie gesagt ich rechne eher nicht damit, aber ausschließen würde ich das nie), dann könnte es für die Versicherung zu spät sein; die Meldung muss meist in bestimmten Fristen erfolgen.
Natürlich sollte man dabei klarstellen, dass man sich selbst für völlig unschuldig hält, nicht dass das später als Schuldeingeständnis gewertet wird.

Zitat:
Das würde ich jetzt nicht machen zumal am Fahrzeug kein Schaden erkennbar ist.
Ich hatte vermutet, dass aus "Sie hat instinktiv mit beiden Händen auf die Motorhaube geschlagen und damit den Aufprall stark abgemildert. Dennoch schlug sie mit dem Kopf auf die Haube. Stark genug das ein Zahn abgesplittert und die Lippe aufgeplatzt ist." durchaus ein Schaden am Auto entstanden sein könnte.
Eine Beule in eine Motorhaube schlage ich dir beispielsweise einfach mit dem Arm.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich hatte vermutet, dass (...) durchaus ein Schaden am Auto entstanden sein könnte.


Nein. Nach Aussage meiner Frau ist kein Schaden entstanden. Auf dem Bild sieht man auch Nichts und der Fahrer hat auch vor Ort nichts reklamiert. Bedeutet natürlich nicht das er nicht noch etwas nachmeldet, bspw. wenn ihm die Anzeige oder der RA-Brief ins Haus flattert.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)

Aktuell klagt meine Frau über heftige Kopfschmerzen. Ob da noch etwas nachkommt wird man sehen. Schleudertrauma oder Gehirnerschütterung sind ja durchaus möglich nach diesem Aufprall. Und der Ärger aufgrund der unterlassenen Hilfeleistung (§34,I,4 StVO ) sitzt ebenfalls tief. RA ist gefunden. Termin steht aus.

0x Hilfreiche Antwort

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