Bei meinen kürzlichen Unfall
ist mir nach dem links einbiegen von der Nebenstraße auf die Hauptstr. ein PkW aufgefahren. Zum Zeitpunkt der Kollision in einer 30iger Zone befand ich mich in der Anfahrtsbeschleunig., so entstand der Schaden nur im Heckbereich.
Aus meiner Sicht war die Straße frei.
Anschließend inform. ich die Polizei und es wurde mit den Beamten, mir und dem Unfallverursacher ein Bremmsanfangspkt. bis zu meinen PkW von ca. 12 m ermittelt, jedoch wurde wie sich später herausstellte kein Protokoll angefertigt und es gab keine Zeugen.
Nach dem Gutachten eines Gutachters entstand ein Schaden von 3600,- DM. Außerdem waren wir zufällig bei der gleichen Versicherung und hatten die gleiche Sachbearbeiterin, die mir zuerst die Schuldzuweisung gab. Nach einem Schreiben an Ihren Chef wurde mir jedoch ein hälftiges Verschulden angerechnet.
Der Unfallverschulder gab der Versicherung einen Bremmsabstand von 9 m an und konnte angeblich nicht mehr auf mein auffahren auf die Hauptstr. reagieren.
Außerdem stellte sich nach schriftl. Dok. (von Versicherung) heraus das das Auto in einem wirtschaftl. Totalschaden 1998 verwickelt war (Unfall ebenfalls im Heckbereich). Hierzu sollte ich eine Stellungnahme nehmen. Doch hatte ich es 1999 im Autohaus laut Kaufvertrag unfallfrei/ohne gr. Mängeln erworben und sehe mich nun geprellt, gleich von zwei Seiten.
Fragen:
Wer zahlt nun, die Versicherung oder das Autohaus?
Lohnt es sich vor Gericht zu gehen um Recht im Auffahrunfall zu bekommen?
Bekomme ich eine Rückerstattung des Kaufpreise (Anteilig), mit den entstandenen Reperaturkosten während der Unterhaltung?
Muß mir die Versicherung trotzdem den entstandenen Schaden bezahlen?
Was mache ich , wenn herauskommt das mein Auto zu einem früheren Zeitpunkt in einem Banküberfall verwickelt war? !!Scherz
Auffahrunfall - Wer zahlt nun, die Versicherung oder das Autohaus?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Zunächsteinmal ist es sicherlich kein Zufall, daß ein und dieselbe Sachbearbeiterin für denselben Unfall im gleichen Hause zuständig ist.
Ferner gilt der Beweis des "ersten Anscheins", daß bei einem Auffahrunfall immer der Hintermann Schuld hat, nur in den eindeutigen Standardfällen. Sobald andere Aspekte hinzukommen, kommt es in aller Regel auch zu einer Quotelung der Schäden.
Letzten Endes ist alles eine Frage der Beweisbarkeit. Sollten die damaligen Polizeibeamten auch ohne Unfallakte sich noch daran erinnern, daß die Bremsstrecke 12 m betrug, so könnte ohne weiteres der Nachweis geführt werden, das der Auffahrende annähernd 50 km/h gefahren ist.
Ohne diesen Nachweis wären jedoch die behaupteten 9 m nicht zu widerlegen, so das von allenfalls 40 km/h bei normalen Straßenverhältnissen ausgegangen werden müßte.
Das vorgenannte könnte im Rahmen der Qoutelung dazu führen, das den Hintermann eventuell ein größeres Verschulden träfe, z.B. 60/40. Bei der Quotelung würde es jedoch bleiben, da beiden Fahrzeugen eine gewisse Betriebsgefahr inne wohnt und ansonsten Ihre Vorfahrtsverletzung kontra Geschwindigkeitsüberschreitung des Gegners stünde.
Strikt hiervon zu trennen sind etwaige Ansprüche gegenüber dem Autohaus. Nach § 459 BGB
haftet ein Verkäufer für erhebliche Sachmängel zum Zeitpunkt des Übergangs. Bei der Unfallfreiheit handelt es sich dabei um eine sogenannte zugesicherte Eigenschaft. Unfallfrei heißt, kein über eine bloße Blechausbesserung hinausgehender Schaden.
Problem jedoch ist, das etwaige Ansprüche auf Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Preisreduzierung) bereits innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe verjähren. Anders verhielte es sich nur, wenn dem Autohaus Arglist nachgewiesen werden könnte, also Verschweigen des Unfallschadens trotz Kenntnis.
Zunächsteinmal ist es sicherlich kein Zufall, daß ein und dieselbe Sachbearbeiterin für denselben Unfall im gleichen Hause zuständig ist.
Ferner gilt der Beweis des "ersten Anscheins", daß bei einem Auffahrunfall immer der Hintermann Schuld hat, nur in den eindeutigen Standardfällen. Sobald andere Aspekte hinzukommen, kommt es in aller Regel auch zu einer Quotelung der Schäden.
Letzten Endes ist alles eine Frage der Beweisbarkeit. Sollten die damaligen Polizeibeamten auch ohne Unfallakte sich noch daran erinnern, daß die Bremsstrecke 12 m betrug, so könnte ohne weiteres der Nachweis geführt werden, das der Auffahrende annähernd 50 km/h gefahren ist.
Ohne diesen Nachweis wären jedoch die behaupteten 9 m nicht zu widerlegen, so das von allenfalls 40 km/h bei normalen Straßenverhältnissen ausgegangen werden müßte.
Das vorgenannte könnte im Rahmen der Qoutelung dazu führen, das den Hintermann eventuell ein größeres Verschulden träfe, z.B. 60/40. Bei der Quotelung würde es jedoch bleiben, da beiden Fahrzeugen eine gewisse Betriebsgefahr inne wohnt und ansonsten Ihre Vorfahrtsverletzung kontra Geschwindigkeitsüberschreitung des Gegners stünde.
Strikt hiervon zu trennen sind etwaige Ansprüche gegenüber dem Autohaus. Nach § 459 BGB
haftet ein Verkäufer für erhebliche Sachmängel zum Zeitpunkt des Übergangs. Bei der Unfallfreiheit handelt es sich dabei um eine sogenannte zugesicherte Eigenschaft. Unfallfrei heißt, kein über eine bloße Blechausbesserung hinausgehender Schaden.
Problem jedoch ist, das etwaige Ansprüche auf Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Preisreduzierung) bereits innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe verjähren. Anders verhielte es sich nur, wenn dem Autohaus Arglist nachgewiesen werden könnte, also Verschweigen des Unfallschadens trotz Kenntnis.
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