Auffahrunfall mit dem Fahrrad

6. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
chabus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Auffahrunfall mit dem Fahrrad

Hallo Leute

ich bin gerade etwas verzweifelt und weis nicht so recht was ich jetzt machen soll!?

Ich hatte Mitte August einen Unfall mit dem Fahrrad. Ich fuhr bergab hinter einem Auto hinterher. Vor uns hielt ein Bus an.
Der Autofahrer fuhr nach links um an dem Bus vorbeizufahren. Ich fuhr mit dem Fahrrad auch nach links. Kurz vor dem Bus macht der Autofahrer eine Vollbremsung und kam komplett zu stehen. (Meine Vermutung ist er hat gedacht er kommt nicht am Bus vorbei. Die Straße ist allerdings breit genug um am Bus vorbeizufahren) Ich bemerkte die Vollbremsung und bremste auch mit voller Kraft, konnte aber nicht so schnell abbremsen wie das Auto und fuhr ganz leicht hinten auf das Auto. Konnte aber sogar auf dem Fahrrad sitzen bleiben.

Ich war erstmal total geschockt und dankbar das mir nix schlimmes passiert war. Der Autofahrer war total am ausflippen was ich für ein Trottel sei........An meinem Fahrrad war nix kein Schaden nicht mal eine kleine acht. Am Auto hing ein Stück von Stoßstange weg. War nur die Plastikabdeckung. Aufjedenfall ein kleiner Schaden.Der Autofahrer gab mir die alleinige schuld. Ich hab dazu erstmal nix gesagt und dachte mir nur wer hinten drauf fährt ist halt schuld....

Er hat ein Foto von meine Ausweis gemacht und ich habe ihm meine Nummer gegeben. Es gibt keine Zeugen und keine Polizei und ich habe nie die Schuld eingestanden.

Letzten Monat mehrere Monate nach dem Unfall bekam ich einen Anruf von einem Rechtsanwalt. Der wollte meine Hapftpflichtnr. Leider habe ich keine Haftpflicht sondern nur die KFZ Versicherung. Ich habe dem Anwalt erstmal nix gesagt und gebeten mir die Kosten zukommen zulassen. Jetzt der Schock. Für den Miniunfall wollen die über 2000 Euro haben. Das Auto wurde erst im Dezember repariert. Es gibt kein Gutachten sondern nur eine Rechnung von der Werkstatt.
Jetzt will der Anwalt folgende Kosten von mir:
Reparatur: 1200 Euro
Wertminderung: 200 Euro
Mietwagen: 600 Euro
Anwaltkosten 250 Euro

Muss ich das jetzt wirklich alles selber zahlen? Ich finde das ist viel zu viel. Kann ich aus der Nummer noch raus kommen ohne zu zahlen?

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25 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13704 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das Auto wurde erst im Dezember repariert.
Warum der Unterton? Wann repariert wird ist doch völlig egal.
Gut - für dich - ist aber, das repariert wurde (wir hätten den Geschädigten dringend davon abgeraten).

Zitat:
Es gibt kein Gutachten ...
Und damit erledigt sich eigentlich jegliche Forderung.

Ich würde bestreiten, dass dieser Schaden aus dem Unfall resultierte. Soll die Gegenseite mal beweisen liefern ...

Stefan

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#2
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich würde bestreiten, dass dieser Schaden aus dem Unfall resultierte./quote]Dann kommt als Nächstes vermutlich entweder ein Mahnbescheid oder die Klageerhebung vor dem Amtsgericht. Ich glaube nicht, dass sich der Rechtsanwalt der Gegenseite von einem Radfahrer, der ohne Haftpflichtversicherung einen Auffahrunfall verursacht, so schnell Beeindrucken lässt, dass er gleich die Flinte ins Korn wirft.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Ich nehme an, dass der RA die Unterlagen als Nachweis beigefügt hat?
Und was ist mit Fotos?

Bzgl Höhe der WM und der MW-Kosten gilt es zu prüfen, um was für ein Fahrzeug es sich handelt, Alter, Laufzeistung, Typ und Umfang der Beschädigung.
1200€ ist dann bei einem relativ neuen Fahrzeug, wo auch eine Wertminderung anfällt kein wirklich utopischer Wert.

Eine Haftplficht würde dir jetzt natürlich eine Menge arbeit abnehmen. Ich hoffe du hast inzwischen ein abgeschlossen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
1200€ ist dann bei einem relativ neuen Fahrzeug, wo auch eine Wertminderung anfällt kein wirklich utopischer Wert.
Das wäre sogar noch ein recht geringer Reparaturwert. 1200Euro bei dem vom TE genannten Schaden, dass ist auch bei einem recht alten Auto absolut normal.

Man bedenke, die Stossfängerabdeckung wird hin sein (die haben ja schönbe Sollbruchstellen an den Haltern), diese wird also neu gebraucht. Dann die Lackierung dieser Abdeckung, sowie das "Beilackieren" der angrenzenden Bauteile an die Stossfängerabdeckung, da ist man eigentlich schnell über den genannten 1200Euro, nur mal so als kleiner Denkanstoss an den TE...

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13704 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dann kommt als Nächstes vermutlich entweder ein Mahnbescheid oder die Klageerhebung vor dem Amtsgericht.
Und dort würde ich es bestreiten.

Zitat:
Ich glaube nicht, dass sich der Rechtsanwalt der Gegenseite von einem Radfahrer, der ohne Haftpflichtversicherung einen Auffahrunfall verursacht, so schnell Beeindrucken lässt, dass er gleich die Flinte ins Korn wirft.
Wenn er die Erfolgsaussichten realistisch einschätzt sollte er seinem Mandanten dringend von einer Klage abraten.

Zitat:
Das wäre sogar noch ein recht geringer Reparaturwert. 1200Euro bei dem vom TE genannten Schaden, dass ist auch bei einem recht alten Auto absolut normal.
Ja, mag sein. Ändert aber nichts daran, dass der Schaden nicht mehr bewiesen werden kann.
Vermutlich ist das Kor­pus De­lik­ti schon in der Verwertung, dann bleibt absolut nichts. Und selbst wenn es noch greifbar ist dürfte kaum ein Gutachter allein damit zufrieden sein (die Schäden können ja sonst wo her stammen, von vor dem Unfall, von danach oder halt von der Demontage, da muss die Werkstatt ja nicht mehr aufpassen).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Diese Meinung kann ich nicht teilen. Woher hat der Autofahrer das Foto des Ausweises einer ihm völlig fremden Person? Es gab am Auto einen Heckschaden, den der TE zumindest hier im Forum auch ncht leugnet. Der Schaden wird durch die Rechnung der Werkstatt dokumentiert und bestätigt. Die Arbeiter der Werkstatt werden das vor Gericht ggf. bestätigen können. Es dürfte für den Radfahrerschwierig werden das alles in Abrede zu stellen.

Bezweifeln kann man, ob die Wertminderung gerechtfertigt sind und wie sie ermittelt wurde. Ähnliches gilt für die nicht unerheblichen Kosten für den Mietwagen. Aber ob der TE da ohne eigenen Rechtsbeistand gegen den gegnerischen Anwalt anstinken kann ist fraglich. Wenn er keine Privathaftpflicht hatte, dann besteht sicherlich auch kein Rechtsschutzversicherung. Ein eigener Anwalt kostet aber vermutlich mehr, als der TE mit dessen Hilfe bei der Schadensregulierung einsparen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von chabus):
Der Autofahrer gab mir die alleinige schuld
Sehe ich auch so.

Zitat (von chabus):
Reparatur: 1200 Euro
Das lässt auf einen minimalen Schaden schließen, also absolut plausibel deiner Beschreibung nach.

Die einzigen kritischen Kosten sind für mich die Mietwagenkosten. Die Reparatur einer kleinen Beschädigung der Stoßstange sollte eigentlich keine 600€ an notwendigen Mietwagenkosten betragen. Die restlichen Kosten würde ich an Stelle des Fragestellers direkt bezahlen und für den Mietwagen würde ich um eine Aufstellung bitten wie diese Kosten entstanden sind. Dann kann man weiter diskutieren. Was war es denn für ein Wagen und wie alt war er denn?

Signatur:

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#8
 Von 
chabus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antworten bisher.
Die Reparaturkosten sind auch nicht mein Problem sondern die Kosten drum herum. Empfinde ich als viel zu hoch.
Ist eine Wertminderung einfach so festzulegen ohne Gutachten?
Ich habe keine Rechnung oder sonstiges über die Wertminderung, dem Mietwagen oder die Anwaltskosten bekommen.

Gilt hier nicht eine Betriebsgefahr? Immerhin war es kein krasses Fehlverhalten von mir.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Vermutlich ist das Kor­pus De­lik­ti schon in der Verwertung, dann bleibt absolut nichts. Und selbst wenn es noch greifbar ist dürfte kaum ein Gutachter allein damit zufrieden sein (die Schäden können ja sonst wo her stammen, von vor dem Unfall, von danach oder halt von der Demontage, da muss die Werkstatt ja nicht mehr aufpassen).

Eine seltsame Argumentation, denn es gibt wohl auch Bilder in der heutigen Zeit, jede Werkstatt macht genug davon um die Reparatur zu rechtfertigen.
Genau wie es Bilder vom Ausweis gibt, und dann die Bilder mit Zeitstempel vom gleichen Tag. Solche Dinge gingen früher vielleicht durch, heute sind die Dateien zum Glück digital.
Zitat (von chabus):
Ist eine Wertminderung einfach so festzulegen ohne Gutachten?

Dafür gibt es vom Schwacke entsprechende Tabellen, auf die hat wohl auch eine Werkstatt einen Zugriff. Der Sachverständige würde wohl bei dem geringen Schaden die Kosten nur in die Höhe treiben, da sind schnell noch mal 500€ fällig.
Zitat (von chabus):
Ich habe keine Rechnung oder sonstiges über die Wertminderung, dem Mietwagen oder die Anwaltskosten bekommen.

Die Anwaltskosten wurden doch vom Anwalt schon benannt:
Zitat (von chabus):
Es gibt kein Gutachten sondern nur eine Rechnung von der Werkstatt.
Jetzt will der Anwalt folgende Kosten von mir:
Reparatur: 1200 Euro
Wertminderung: 200 Euro
Mietwagen: 600 Euro
Anwaltkosten 250 Euro

Und die Rechnung von der Werkstatt kann man ja vom Anwalt Einfordern.
Der Mietwagen dürfte auch auf der Rechnung von der Werkstatt sein, das sollen wohl zwei oder drei Tage nur sein.

Man sollte dringend eine private Haftpflichversicherung abschließen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
chabus
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):

Und die Rechnung von der Werkstatt kann man ja vom Anwalt Einfordern.
Der Mietwagen dürfte auch auf der Rechnung von der Werkstatt sein, das sollen wohl zwei oder drei Tage nur sein.
.


Die Reparatur hat 5 Tage gedauert ist das nicht etwas lang? Immerhin hat man erst Monate später repariert, Auf der Rechnung von der Werkstatt ist kein Mietwagen aufgeführt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Eine seltsame Argumentation,

Nö, wer was will ist durchaus in der Beweispflicht.
Und der Geschädigte hat durchaus das Recht Beweise anzufordern.



Zitat (von 0815Frager):
denn es gibt wohl auch Bilder in der heutigen Zeit, jede Werkstatt macht genug davon um die Reparatur zu rechtfertigen.

Mit etwas "Glück" sind die Zeitstempel nicht vom gleichen Tag, mit viel Glück sogar erst von 5 Monaten später.



Zitat (von 0815Frager):
heute sind die Dateien zum Glück digital.

Und damit leichter fälschbar ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13704 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

sorry, aber irgendwie verstehen hier manche nicht wie so eine Schadensabwicklung ablaufen muss.
Ohne Gutachten ist da praktisch gar nichts durchsetzbar, irgendwelche Rechnungen oder Fotos belegen überhaupt nichts. Was ist beispielsweise mit Vorschäden? Oder Nachschäden?
Es stand dem Unfallgegner ja frei, vor der Reparatur von dem TS eine verbindliche Kostenübernahme zu verlangen.

Das ist wirklich ein Grundsatz: Erst nach Kostenübernahmebestätigung oder unabhängigem Gutachten Hand anlegen lassen.
Wenn man bei einer Versicherung erst Monate später Ansprüche stellt dürfte übrigens die Standardvermutung sein, dass da was untergeschoben werden soll.

Zitat:
Woher hat der Autofahrer das Foto des Ausweises einer ihm völlig fremden Person?
Unbedeutend. Denn über den Unfall sagt das gar nichts, nicht mal wer Schuld hatte. Der TS hat vielleicht auch ein Foto von dem Ausweis des Autofahrers (macht man ja heutzutage schnell, wenn man Personalien austauschen muss) - ergo ist der andere Schuld oder wie?

Zitat:
Der Schaden wird durch die Rechnung der Werkstatt dokumentiert und bestätigt. Die Arbeiter der Werkstatt werden das vor Gericht ggf. bestätigen können.
Na und? Bestätigt die Werkstatt auch woher der Schaden stammt? Außerdem ist das alles absolut nicht objektiv. Ein Gericht wird immer auf ein unabhängiges Gutachten bestehen, und das geht halt nicht mehr, Pech für den Autofahrer.

Zitat:
Man sollte dringend eine private Haftpflichversicherung abschließen.
Die würde in dem beschriebenen Fall auch nicht zahlen (oder besser: erst recht nicht), da bin ich mir sicher.

Zitat:
Gilt hier nicht eine Betriebsgefahr?
Ja, die Betriebsgefahr muss sich der Gegner anrechnen lassen.
Nach der Fallschilderung sogar noch mehr.

Zum Mietwagen: Allein das sich der Geschädigte Monate lang Zeit gelassen hat spricht imho dafür, dass der Mietwagen unnötig war. Es gehört nämlich zu seinen Schadenminderungspflichten die Reparatur so günstig wie möglich zu bewerkstelligen. Und da wird er nicht glaubhaft machen können, dass das nicht in eine Zeit zu legen war in der er das Auto nicht benötigte (oder glaubt ihr er kann ein Fahrtenbuch ohne Leertage vorlegen).
Zudem sind 5 Tage völlig lächerlich, eine Stoßstange muss eine Werkstatt innerhalb eines Tages austauschen können.

Zur Wertminderung: Der Austausch einfacher Anbauteile wie Kotflügel (geschraubte!) oder eben Stoßfänger mindern bei einer fachgerechten Reparatur den Wert überhaupt nicht. Das machen auch die Hersteller bei Neuwagen mit Transportschäden.

Nochmal was zur Klarstellung: Ich sage nicht, dass der TS den Unfall bestreiten soll (das könnte schnell zum Prozessbetrug werden), sondern nur, dass er die Höhe des Schadens anzweifeln kann.

Zitat:
Die Reparaturkosten sind auch nicht mein Problem sondern die Kosten drum herum. Empfinde ich als viel zu hoch.
Vorsicht, so darfst du nicht argumentieren, damit akzeptierst du ja schon die Hauptforderung.
Dir kann es doch egal sein, welches Geld du nicht zahlen musst.
Wenn du fair sein willst, dann biete 600 Euro an (mehr wird es meiner Ansicht nach vor Gericht auch nicht). Das nachweislich angeboten (oder gezahlt) und das Prozessrisiko ist praktisch erledigt.

Zitat:
Mit etwas "Glück" sind die Zeitstempel nicht vom gleichen Tag, mit viel Glück sogar erst von 5 Monaten später.
Beides wäre gut für den TS. Sind die Bilder alt passen sie nicht zur Reparatur. Und wenn sie neu sind passen sie nicht zum Zustand direkt nach dem Unfall. Wenn dann muss es schon Bilder vom August und vom Dezember geben, und zwar ohne nennenswerte Unterschiede.

Stefan

PS: Bist du nicht in irgendeinem Club (ADAC, ADFC o.ä., oder Schutzbrief der Versicherung etc.), worüber du eine anwaltliche Erstberatung bekommen könntest?

-- Editiert von reckoner am 07.03.2018 23:36

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von chabus):
Die Reparatur hat 5 Tage gedauert ist das nicht etwas lang?

5 Tage sind schon lange, je nach Auto dürfte es bei dem Preis keine neue Stoßstange gewesen sein, Also 1 Tag Werkstatt abrüsten und ausbeulen also die Vorarbeiten, 1 Tag Lackiererei, 1 Tag Zusammenbaut.
Bei einem neuen Stoßfänger wären 2 Tage in Ordnung, aber das dürfte wohl vom Preis her nicht gewesen sein.
Zitat (von reckoner):
Na und? Bestätigt die Werkstatt auch woher der Schaden stammt? Außerdem ist das alles absolut nicht objektiv. Ein Gericht wird immer auf ein unabhängiges Gutachten bestehen, und das geht halt nicht mehr, Pech für den Autofahrer.

Woher ein Schaden kommt, lässt sich vor Gericht anhand guter Bildern nachweisen, und ein vom Gericht bestellter Gutacher kann sehr gut sogar eine Expertise leiten.
Der privat beauftragte Gutachter vom Geschädigten würde vor Gericht ein Parteigutachten darstellen da man zur Regulierung freie Wahl des Gutachter hat.
Bei solchen Begatellschäden wird von Versicherungen der Gutachter oft nicht bezahlt, Anspruch hat der Geschädigte erst bei Schäden ab 750 bis 1000€ laut den meisten Gutachtern, und die Versicherungen sehen Schäden bei Schäden bei 2000€ den Kostenvoranschlag als ausreichende an. Die Nebenkosten wie Mietwagen, Unkostenpauschale werden nicht zur Höhe des Schaden mit einbezogen.
https://www.kfz-gutachter-schrogl.de/ratgeber-schadenfall/vorsicht-bagatellschaden/
Und der Autofahrer konnte wohl nicht wissen, das der TE keine Haftpflichversicherung hat, und die Werkstatt wohl auch nicht.
Zitat (von reckoner):
Zitat:
Man sollte dringend eine private Haftpflichversicherung abschließen.
Die würde in dem beschriebenen Fall auch nicht zahlen (oder besser: erst recht nicht), da bin ich mir sicher.

Das sollte man doch mal bitte näher begründen, denn die allgemeine Rechtsanschauung schaut anders aus:
Zitat:
Die Privathaftpflichtversicherung des Unfallgegners kommt immer dann in Betracht, wenn dieser den Unfall zu verantworten hat. Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung deckt die Privathaftpflichtversicherung z. B. Schäden durch Fußgänger oder Fahrradfahrer ab. Werden Sie also unverschuldet durch einen Fußgänger oder Fahrradfahrer geschädigt, dann sind die Schadensersatzansprüche an dessen Privathaftpflichtversicherung zu stellen.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/schadensersatz-nach-unfall-welche-versicherung-zahlt_107772.html

Jetzt sollte man doch mal klar eine Begründung bringen, warum sollte ein Privathaftpflicht solche Schäden nicht regulieren, denn die Ausnahme von Rennen kann laut der Schilderung nicht in Frage kommen.
Der geschädigte Autofahrer konnte wohl nicht wissen das der TE keine Versicherung hat, denn zur Schadensregulierung darf der Geschädigte immer einen Anwalt als Beistand nehmen, welche die Gegenseite mit übernehmen muss.
Aus dem Grund hat der Unfallgegner einen RA mit der Regulierung eingeschalten, es sei denn der TE hat schon beim Unfall gleich erwähnt, das er keine Versicherung hätte. Dann wäre über Schadensminderung nach zu denken.

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#14
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7125 Beiträge, 1492x hilfreich)

Reckoner hat es auf den Punkt gebracht....

Zitat:
Allein das sich der Geschädigte Monate lang Zeit gelassen hat spricht imho dafür, dass der Mietwagen unnötig war. Es gehört nämlich zu seinen Schadenminderungspflichten die Reparatur so günstig wie möglich zu bewerkstelligen.


Und dann bedarf es auch keinen Anwalt. Der wäre nämlich überhaupt nicht nötig gewesen.

Für die Abwicklung des Schadens über eine Versicherung benötigt man Fotos und evtl. ein Gutachten. Liegt hier alles nicht vor, also Pech für den Geschädigten. So einfach kommt er mit der "Nummer" nicht durch.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Na und? Bestätigt die Werkstatt auch woher der Schaden stammt?
Das bestätigt auch ein Gutachter nicht! Ein Gutachter kommt, begutachtet den Schaden und geht wieder. Der Unfallhergang ist dem Gutachter, in diesem Moment, völlig egal!

Zitat (von 0815Frager):
5 Tage sind schon lange, je nach Auto dürfte es bei dem Preis keine neue Stoßstange gewesen sein, Also 1 Tag Werkstatt abrüsten und ausbeulen also die Vorarbeiten, 1 Tag Lackiererei, 1 Tag Zusammenbaut.
Sehe ich auch so.

Zitat (von reckoner):
Nach der Fallschilderung sogar noch mehr.
Ganz im Gegenteil! Jeder Fahrradfahrer weiß, dass dessen Bremsweg deutlich länger ist als der eines Autos. Als Fahrradfahrer hat man daher einen besonders großen Sicherheitsabstand zu halten. Die Fallschilderung belegt hier ganz eindeutig, dass das Fehlverhalten ausschließlich beim Radfahrer lag.

Zitat (von reckoner):
Die würde in dem beschriebenen Fall auch nicht zahlen (oder besser: erst recht nicht), da bin ich mir sicher.
Doch, denn genau für solche Fälle ist die PHV zuständig.

Zitat (von 0815Frager):
Der geschädigte Autofahrer konnte wohl nicht wissen das der TE keine Versicherung hat, denn zur Schadensregulierung darf der Geschädigte immer einen Anwalt als Beistand nehmen, welche die Gegenseite mit übernehmen muss.
So ist es.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13704 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Jetzt sollte man doch mal klar eine Begründung bringen, warum sollte ein Privathaftpflicht solche Schäden nicht regulieren,
Hab' ich doch schon getan, es fehlt der Beweis, dass der Schaden aus dem Unfall resultiert.
Und "erst recht" hatte ich geschrieben, weil eine Versicherung nicht aus Kulanz zahlt, sondern knallhart alles was möglich ist abwert (in diesem Fall würde ich mit Null Euro rechnen).

Zitat:
Jetzt sollte man doch mal klar eine Begründung bringen, warum sollte ein Privathaftpflicht solche Schäden nicht regulieren, denn die Ausnahme von Rennen kann laut der Schilderung nicht in Frage kommen.
Moment, ich hatte nicht behauptet, dass die Versicherung nicht zuständig wäre (das ist sie bei einem Fahrradfahrer natürlich).
Sie würde aber trotzdem keinen Schaden regulieren ohne auch nur die Chance einer Überprüfung gehabt zu haben.
Nochmal, so funktioniert das nicht, der Gegenseite muss die Möglichkeit gegeben werden, den Schaden zu begutachten.

Zitat:
Bei solchen Begatellschäden wird von Versicherungen der Gutachter oft nicht bezahlt, Anspruch hat der Geschädigte erst bei Schäden ab 750 bis 1000€ laut den meisten Gutachtern, und die Versicherungen sehen Schäden bei Schäden bei 2000€ den Kostenvoranschlag als ausreichende an.
Richtig. Aber der Verzicht auf ein Gutachten und auch die Anerkennung eines Kostenvoranschlages muss vereinbart werden (natürlich vor der Reparatur).
Und Versicherung verlangen auch schon mal für ganz kleine Schäden ein Gutachten, insbesondere wenn sich etwas verdächtig anhört.

Zitat:
Ein Gutachter kommt, begutachtet den Schaden und geht wieder. Der Unfallhergang ist dem Gutachter, in diesem Moment, völlig egal!
Ein Gutachter hat beispielsweise festzustellen, was Altschäden sind und was nicht. Dazu muss er natürlich auch den Unfallhergang berücksichtigen. Ein vereidigter Sachverständiger wird immer auch ausführen, wenn ihm etwas seltsam vorkommt (Auffahrunfall, bei dem vorne und hinten Schäden sind beispielsweise).
Es geht auch gar nicht darum, was ein Gutachter hätte feststellen können oder nicht, sondern darum, dass es gar keine Möglichkeit zur Überprüfung gab.
Dem TS wurden hier praktisch sämtliche Rechte genommen, und das geht dann halt nach hinten los.

Zitat:
Ganz im Gegenteil! Jeder Fahrradfahrer weiß, dass dessen Bremsweg deutlich länger ist als der eines Autos.
Trotzdem bleibt eine unnötige Vollbremsung. Zusammen mit der Betriebsgefahr dürfte das kaum unter 30% ausgehen, imho sogar eher Richtung 50%. [das nur für den Fall, es wäre ordentlich abgewickelt worden]

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Ich halte die Höhe der Mietwagenkosten für angreifbar,
fünf Tage scheinen auch mir unangemessen - begründet wurde dies schon vorher in einem anderen Beitrag
Ich halte die Notwendigkeit des RA Einsatzes für angreifbar, wenn die Kostenübernahme nicht vorher in Frage gestellt wurde, wobei hier die magische, nirgendwo definierte 1000 € Grenze überschritten ist.

Ich halte die Wertminderung nicht für angreifbar, da es sich durch den Austausch möglicherweise jetzt um ein Unfallauto handelt - kommt aber auf das bisher nicht genannte Fahrzeug an.

Und ich schätze die Durchsetzung der Reparaturkosten als easy ein.

Soweit hier über Betriebsgefahr und Mitverschulden des Autofahrers siniert wird, gebe ich zu bedenken, dass wir zum Unfallhergang so gut wie nichts wissen. Es kann also weder von unnötiger noch von Vollbremsung ausgegangen werden.
Alle die als PKW Fahrer unterwegs sind und die STVO beachten, wissen, wie oft man in eine vergleichbare Situation kommt.

Leute laufen vor dem Bus über die Straße oder der Busfahrer macht zu spät die Warnblinckanlage an (bedeutet Überholverbot Stefan) legitimieren den Bremsvorgang. Weitere Gründe sind denkbar.

Dem Radfahrer hier das Gefühl zu vermitteln, er müsse möglicherweise überhaupt nicht zahlen, halte ich für unangemessen.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13704 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Soweit hier über Betriebsgefahr und Mitverschulden des Autofahrers siniert wird, gebe ich zu bedenken, dass wir zum Unfallhergang so gut wie nichts wissen.
Bezüglich der Betriebsgefahr spielt der Unfallhergang so gut wie keine Rolle (außer den Fahrradfahrer trifft massives Verschulden, etwa durch Trunkenheit).
Betriebsgefahr bedeutet, dass der Autofahrer bewusst die Gefahr begründet hat, indem er sein gefährliches Fahrzeug in Betrieb genommen hat. Jeder der einmal einen Unfall mit einem Fußgänger hatte weiß ein Lied davon zu singen.

Zitat:
Und ich schätze die Durchsetzung der Reparaturkosten als easy ein.
Würde ich auch so sehen, wenn der Geschädigte nicht solche eklatanten Fehler gemacht hätte. Nun sehe ich es als easy an die Forderung massiv zu drücken.

Zitat:
Dem Radfahrer hier das Gefühl zu vermitteln, er müsse möglicherweise überhaupt nicht zahlen, halte ich für unangemessen.
Ich denke die schon angesprochene Versicherung hätte das geschafft.
Offenbar möchte der TS aber gar nicht mit Null davonkommen, sondern nur fair behandelt werden. Und dazu hatte ich schon gesagt was ich dann machen würde (600 Euro zahlen).

Zitat:
Ich halte die Wertminderung nicht für angreifbar, da es sich durch den Austausch möglicherweise jetzt um ein Unfallauto handelt
Das ist doch Quatsch. Denn dazu passen die Beträge nun überhaupt nicht.
Bei 1200 Euro Reparaturkosten kann es sich nur um Kleinigkeiten gehandelt haben (halt die Schürze erneuern und lackieren oder so).
Und 200 Euro Wertminderung deutet sowieso auf keinen Unfallschaden* hin, sondern mehr auf eine laienhafte Schätzung. Wenn dann müsste es anders herum sein (200 Euro Mietwagen und 600 Euro Wertminderung), das wären imho realistische Beträge [hat das vielleicht jemand durcheinander gebracht?].

*Unfallschaden im Sinne des Kaufrechtes, also ob man es bei einem Verkauf erwähnen müsste

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Das ist doch Quatsch.

Nö beim Verkauf des Autos muss auf den Schaden hingewiesen werden, und damit wird jeder Käufer schon mal gleich weniger bezahlen.
Zitat (von reckoner):
Bei 1200 Euro Reparaturkosten kann es sich nur um Kleinigkeiten gehandelt haben (halt die Schürze erneuern und lackieren oder so).

Echt wie kann man das schon wieder wissen, der TE hat in keiner Silbe den Hersteller und Typ genannt. Für 1200 € bekommt man bei vielen Autos keine neue Heckschürze, da sind es dann schnell mal 3000€ aufwärts.
Das dürfte nur eine Reparatur mit Spachteln und Lackieren gewesen sein, und damit klar ein reparierter Unfallschaden.
Zitat (von reckoner):
Moment, ich hatte nicht behauptet, dass die Versicherung nicht zuständig wäre (das ist sie bei einem Fahrradfahrer natürlich).

Echt?
Natürlich wird eine Haftpflicht bei solch geringen Schaden dann wohl das dreifache an Gerichtskosten riskieren?
Achtung das ist Ironie, denn keiner hat eine Glaskugel wie ein Sachbearbeiter von einer Versicherung es einschätzen wird.
Zitat (von reckoner):
Bezüglich der Betriebsgefahr spielt der Unfallhergang so gut wie keine Rolle (außer den Fahrradfahrer trifft massives Verschulden, etwa durch Trunkenheit).

Echt und §§ 7 Abs. 2 , 17 Abs. 3 StVG in Verbindung unabwendbar für den Fahrer sollte man wohl auch kennen?
Upps Sachen gibt´s?
Zitat (von Sir Berry):
Ich halte die Notwendigkeit des RA Einsatzes für angreifbar,

Nö eigentlich nicht, es sei denn der Radfahrer hätte wohl gleich erwähnt das er für den Schaden aufkommt und keine Versicherung hat, ansonsten:
Zitat:
10. Rechtsanwaltskosten: Die Gegenseite hat, wenn der Verkehrsunfall ausschließlich durch die Gegenseite verursacht worden ist, die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten zu tragen.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/unverschuldeter-verkehrsunfall-welche-ansprueche-haben-sie-als-geschaedigter_024830.html
Das kann auch jeder bestätigen, wo mal selbst einen unverschuldeten Unfall hatte, der wird bei jedem Unfall einen Anwalt nehmen und sich das ewige Geplänkel sparen, und dem Anwalt die Regulierung einschließlich Prozessvollmacht überlassen.
Und da es User wie Rekoner gibt, ist der Rat gleich einen Anwalt das Regeln zu lassen, die beste Lösung, hat wohl auch der Autofahrer sich gedacht, nicht lange herum fackeln, sondern Klagen.
Zitat (von Sir Berry):
Und ich schätze die Durchsetzung der Reparaturkosten als easy ein.

Dürfte auch so sein, die Reparaturdauer ist der einzige Anlass wo man kritisieren kann, jedoch muss dies vor Gericht eben dann die Werkstatt begründen.
Hier weis keiner warum und weshalb. Doch ist das Kostenrisiko im Fall das es vor Gericht geht für den TE im Verhältnis sehr hoch, um hier zu Pokern.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13704 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nö beim Verkauf des Autos muss auf den Schaden hingewiesen werden, und damit wird jeder Käufer schon mal gleich weniger bezahlen.
Nö, darauf muss gerade nicht hingewiesen werden (ich rede von einer fachgerecht instandgesetzten Heckschürze). Weißt du eigentlich wovon du redest?

Zitat:
Echt?
Natürlich wird eine Haftpflicht bei solch geringen Schaden dann wohl das dreifache an Gerichtskosten riskieren?
Ich weiß jetzt gar nicht wie dieser Text zu dem Zitat passen soll?
Die Versicherung würde aber gar nichts riskieren, denn die kennt sich aus. Nochmal, ohne stichhaltige Beweise bekommst du vor Gericht so gut wie gar nichts.

Zitat:
Echt und §§ 7 Abs. 2 , 17 Abs. 3 StVG in Verbindung unabwendbar für den Fahrer sollte man wohl auch kennen?
Upps Sachen gibt´s?
Und wie passt das nun zu dem beschriebenen Unfall? Natürlich war der Unfall nicht unabwendbar, der Autofahrer hätte einfach nicht so stark bremsen bzw. sich erst gar nicht in eine solche Situation bringen dürfen. Die Betriebsgefahr kommt hier ganz sicher zum tragen.

Zitat:
... die Reparaturdauer ist der einzige Anlass wo man kritisieren kann, jedoch muss dies vor Gericht eben dann die Werkstatt begründen.
Unbedeutend. Die Werkstatt mag ja Gründe haben warum es 5 Tage gedauert hat, aber das ist deren Problem, oder das des Auftraggebers (hätte er halt zu einer Werkstatt mit üblichen Durchlaufzeiten gehen müssen).
Der Tausch einer Heckschürze klappt innerhalb eines Tages, mit Lackierarbeiten in zwei Tagen.

Stefan

PS: Auf solche Pöbeleien wie in #19 reagiere ich in Zukunft nicht mehr.

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#23
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10642 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von ClauKoCel):
Ich nicht, eine vernünftige Reparatur kostet eben Zeit.


Klar, aber keine 5 Tage.

Zitat (von ClauKoCel):
Die Heckschürze muss lackiert werden und trocknen.


Spachteln, trocknen, schleifen, lackieren, trocknen...... MAX 3 Tage

Mietwagenkosten von 600€ für 5 Tage?

Was hat man da mit dem Fahrrad gerammt?
Bei dem Preis liegt man in der Luxusklasse / Premiumklasse ala Audi A6, BMW X4, Mercedes GLC,
und das bei einer Anmietung in München!

Zitat (von ClauKoCel):
Man kann auch vom Geschädigen nicht erwarten, dass man seinen Urlaub/Geschäftsreise unterbricht, wenn die Reparatur nach 3 oder 4 Tagen erledigt ist. Selbst wenn man Zuhause ist, hat man wichtigere Dinge zu tun, als hinter seinem Auto herzurennen. Man muss ja nicht auffahren.


Richtig, das trifft hier allerdings nicht zu.
Der Geschädigte hatte mehrere Monaten Vorlauf bis zur endgültigen Reparatur, da ist eine solch lange Reparaturdauer noch unverständlicher, als sie es bei einer kurzfristigen Reparatur schon gewesen wäre.

-- Editiert von spatenklopper am 12.03.2018 14:44

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#25
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13704 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Vielleicht mussten noch Teile besorgt/bestellt werden, was je nach Hersteller auch mal länger dauern kann oder die Werkstatt hat noch mehr zu tun.
Wenn man dafür das Fahrzeug in der Werkstatt stehen lässt liegt das im Verschulden des Auftraggebers, sein Pech.
Und Teile werden in der KFZ-Branche in der Regel in maximal einem Tag geliefert.

Zitat:
Die lässt doch nicht alles liegen und stehen, nur weil 600€ für einen Verursacher zu hoch erscheind.
Muss sie ja auch nicht, dafür gibt es Termine.

Zitat:
Zudem muss man als Werkstatt sich Zeit lassen, da sonst die Versicherung noch mehr die Vorgaben ändert.
Das ist nun überhaupt nicht verständlich. Die Werkstatt soll also extra langsam arbeiten um den Druck der Versicherungen zu reduzieren?
Außerdem, welche Versicherung denn eigentlich?

Wenn ich mein Fahrzeug in eine Werkstatt bringe dann erwarte ich eine schnellstmögliche Reparatur. Entweder wird mir das zugesichert, oder ich bekomme einen bestimmten Termin (zu dem dann die Ersatzteile parat liegen), oder ich nehme eine andere Werkstatt. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht kann man das auch alles von dem Geschädigten erwarten, insbesondere wenn er sich Monate lang Zeit lässt (wäre er sofort in die Werkstatt gefahren und die hätten ihm 5 Tage in Aussicht gestellt dann wäre es vielleicht OK, aber sicher nicht nach einem halben Jahr).

Stefan

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