Auffahrunfall und nun 223, 229 StGB

31. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
hannes.bbb
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)
Auffahrunfall und nun 223, 229 StGB

Guten Tag zusammen,
ich war vor kurzem Beteiligter eines Auffahrunfalls und habe heute Post mit dem Vorwurf der Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung erhalten. Das ganze mit Aufforderung binnen 7 Tagen eine Äußerung dazu abzugeben.

Ich beschreibe am besten vorab den Vorfall der mir selbst nicht ganz ersichtlich ist.
Insgesamt waren inkl. mir 4 Fahrzeuge beteiligt ich selbst der 4te.
Alle Fahrzeuge fuhren auf einer Landstr Richtung Ortseingang nachdem vorher alle an einer Ampel standen und auf die Landstr eingebogen sind. Die Fahrzeuge vor mir beschleunigten dann Richtung Ort (für mich war nur Fahrzeug 3 und 2 direkt zu sehen).
Ich selbst hatte ca. 60-70 kmh bei erlaubten 100 kmh, der Abstand von mir zum nächsten war ungefähr der Faustregel halbe Tachogeschwindigkeit die Fahrzeuge vor beschleunigte alle stärker als ich selbst.
Auf einmal hörte ich einen Knall (Fenster war offen,gesehen habe ich Fahrzeug 1 nicht) und sah das was mit Fahrzeug 2 nicht stimmt (ausbrechen, teile rechts und links abspringen), darauf hin habe ich sofort eine Vollbremsung hingelegt. Noch im selben Moment sehe ich bei Fahrzeug 3 die Bremslichter und direkt ein fast ungebremster Auffahrunfall. In dem Moment war mein Fahrzeug bereits am rutschen, ein ausweichen nach Links wäre nicht möglich (Gegenverkehr) und nach rechts auch nicht gewesen (Zweiräder und andere Teilnehmer). Im Prinzip hatte ich nur die Wahl Lenkrad festhalten und hoffen das ich nicht drauf fahre. Leider fuhr ich noch mit ca. 5- max 10 kmh auf, der Aufprall selbst war harmlos und verursachte bei mir und dem Vordermann kaum Schäden. Vergleich mit einem Aufprall beim ein/ausparken.
Ich habe dabei keine Fahrzeuge zusammen geschoben o.ä.
Beim Teilnehmer vor mir (nr3) (nr2) (nr1) sah das ganz anders aus. NR3 und NR2 mussten im Krankenhaus versorgt werden. Alle anderen Fahrzeuge außer meins waren vermutlich Totalschäden die aber nicht durch mich verursacht wurden, da es aus meiner Sicht so aussah als wären Sie fast ungebremst ineinander. Ich habe dann den traurigen Abschluss gemacht, zu dem Moment war der Hauptunfall bereits geschehen.
Ich selbst kann nicht beurteilen on NR1 rechtzeitig blinkte, am ausrollen war, stand oder evtl. eine Vollbremsung gemacht hat.
Fahrer NR3 gab an das Fahrer NR2 während der Fahrt mit dem Handy spielte und das vordere Fahrzeug übersah oder zu spät gesehen hat.

Ich persönlich habe die Tage ständig überlegt wo mein Fehler lag und ob man mir evtl. Teilschuld wegen nicht ausreichenden Abstand geben könnte. Aus meiner Sicht war der Abstand eigentlich OK, jedoch wäre es 0,5 bis 1m mehr gewesen wäre ich auch nicht drauf gefahren. Selbst habe ich Blitzschnell reagiert was auch andere Zeugen und auch meine Bremsspuren nachweisen können.

Heute erhielt ich dann schon Post von der Polizei wo mir hingegen meiner Erwartung Körperverletzung/fahrlässige Körperverletzung vorwirft gemäß 223,229 StGB. Was mich total erschreckt und zu meiner eigentlichen Frage bringt. Wenn tatsächlich durch mich Personen verletzt wurden tut mir das sehr Leid und könnte sicher nicht mehr in Ruhe schlafen.

Ich wurde aufgefordert zu der Angelegenheit eine schriftliche Äußerung abzugeben. Sollte ich hier eine Schilderung des Vorgangs abgeben so gut es mir möglich ist oder besser vom Schweigerecht gebrauch machen?
Sollte ich besser gleich einen Anwalt hinzuziehen?
Was könnte mir im schlimmsten Fall drohen?

Aus meiner Sicht ist eigentlich ganz klar das die Verletzungen die der Vordermann hatte mit dem Aufprall zu seinem Vordermann davon getragen hat. Er fuhr ja fast ungebremst auf, Front komplett eingedrückt (Airbags auf).
Eine weitere Frage wäre noch ob ich evtl. eine Teilschuld trage?

Ich bedanke mich vorab für die Infos.
Gruß Hannes















Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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6 Antworten
Sortierung:
hannes.bbb hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort erscheint hier in Kürze.

#2
 Von 
Rechtsanwalt Jannis Geike
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 107x hilfreich)

Sehr geehrter Fragesteller,

ob Ihnen in dieser Sache dazu zu raten ist von Ihrem Schweigerecht gebrauch zu machen oder aber Angaben zur Sachen zu machen, kann seriös erst beantwortet werden, wenn man Akteneinsicht hatte und so bewerten kann, welche etwaigen Beweismittel die Staatsanwaltschaft gegen Sie besitzt.

Vorbehaltlich dieser Prüfung ist hier eher davon auszugehen, dass Angaben zur Sache hier hilfreich sein und zu einer Einstellung des Verfahrens führen könnten. Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden wird oftmals routinemäßig ein Ermittlungsverfahren gegen die Beteiligten wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet, welches später dann oftmals mangels hinreichenden Tatverdacht wieder eingestellt wird.

Wenn Sie beabsichtigen sich ggf von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, sollten Sie vorher und ohne Rücksprache mit diesem jedoch keine eigenen Angaben machen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511-12356736zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von hannes.bbb):
Aus meiner Sicht war der Abstand eigentlich OK,


Nein, war er nicht, ansonsten wärst du nicht drauf gefahren.

Solche Verharmlosungen können übrigens durchaus zu negativen Effekten führen in einer Ermittlung/Verhandlung.

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#4
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Nein, war er nicht, ansonsten wärst du nicht drauf gefahren.


Diese Aussage halte ich so allgemein für falsch. Es kann ja sein, dass der Vorausfahrende plötzlich zum Stillstand kam, weil er auf ein stehendes Hindernis aufgefahren ist. Dann reicht auch der vorgeschriebene relative Sicherheitsabstand nicht aus.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Was könnte mir im schlimmsten Fall drohen? Und da ist sie wieder, die sinnloseste aller Fragen... Aber wenn Sie es unbedingt wissen wollen: 5 Jahre Haft. Nicht daß das irgendwie realistisch wäre, aber es ist halt die Antwort auf Ihre Frage.
Wenn tatsächlich durch mich Personen verletzt wurden tut mir das sehr Leid und könnte sicher nicht mehr in Ruhe schlafen. Nun ja - eine Akteneinsicht brächte Ihnen da Gewißheit. Man kann einen RA zunächst mal NUR mit der Akteneinsicht beauftragen - das kostet dann auch nicht die Welt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zunächst einmal ist es Routine, dass gegen den Auffahrenden ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB ) eingeleitet wird, wenn im Fahrzeug des Vordermannes jemand verletzt wurde. Das heißt noch nicht, dass man deswegen auch angeklagt oder verurteilt wird.

Nach Deiner Schilderung des Unfallverlaufs halte ich es für wenig sinnvoll, wenn Du von Deinem Recht zum Schweigen Gebrauch machst. Ob Du Deine Aussage alleine oder mit Unterstützung eines Anwalts machen willst, musst Du selbst entscheiden. Du solltest Dir darüber im Klaren sein, dass Du den Anwalt auch dann selbst bezahlen musst, wenn das Strafverfahren ohne Strafe eingestellt wird, Du Dich auf der anderen Seite aber mit eine ungeschickten auch selbst belasten kannst und wenn die Aussage erst einmal in den Akten ist, auch von einem Anwalt nicht wieder zurückgenommen werden kann.

Zitat:
Eine weitere Frage wäre noch ob ich evtl. eine Teilschuld trage?


Wenn Du eine Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung erhältst, dann hast Du auch mindestens eine Teilschuld. Aber auch wenn das Strafverfahren nach § 170 StPO eingestellt wird heißt das nicht, dass Du keine Teilschuld erhalten kannst. Bei der Frage, ob Du eine Teilschuld hast oder nicht, muss die gegnerische Versicherung übrigens Deinen Anwalt bezahlen (anders als beim Strafverfahren), wenn Du keine Teilschuld bekommst und bei Teilschuld ggf. anteilig.

Solltest Du eine Verkehrs-Rechtsschutz haben, so solltest Du die jetzt in Anspruch nehmen.

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