Hallo zusammen,
ich habe folgende Frage an euch. Stellen wir vor ein Ausländer (A) ist seit November 2018 in Deutschland. Von November bis Februar hatte er nur ein Touristenvisum aber er war schon im Einwohnermeldeamt gemeldet.
Ab Februar bekam er dann seinen Aufenthaltstitel und das 1.Seit er in Deutschland ist. Auch das Datum der Ausstellung steht vom Februar drauf und nicht November.
Seit November fährt er mit seinen ausländischen Führerschein
in Deutschland.
A ist heute von der Polizei angehalten wurden, und die teilten ihm mit das seine Fahrerlaubnis abgelaufen ist. Er dürfte nur 6 Monate in Deutschland fahren. Das wusste A aber nicht und er bekommt eine Vorladung.
Mit welchen Strafen ist zu rechnen? Da aufgrund A das nicht wusste ist es möglich, dass es keine Strafe gibt, weil er im Besitz einer Erlaubnis ist (nur noch nicht von Deutschland)
Vielen Dank!
Ausländischer Führerschein, sehr wichtige Frage
14. Juli 2019
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Frage vom 14. Juli 2019 | 00:29
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausländischer Führerschein, sehr wichtige Frage
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#1
Antwort vom 14. Juli 2019 | 06:27
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3091x hilfreich)
ZitatDa aufgrund A das nicht wusste ist es möglich, dass es keine Strafe gibt, weil er im Besitz einer Erlaubnis ist (nur noch nicht von Deutschland) :
Hallo!
Nein, das gibt eine Strafe. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, ist ein deutsches Sprichwort - und so ist es. Wenn man sich in einem Land aufhält, mit dessen Gesetzen und Regeln man sich nicht auskennt, dann muss man sich informieren. Und das geht durchaus.
Und er ist gerade *nicht* im Besitz einer Fahrerlaubnis - die ausländische zählt nicht und wäre es so, gäbe es ja keinen Grund für einr Anzeige ... Wobei sich allerdings auch Polizisten vertun können Wie sich das mit der genauen Berechnung der 6-Monats-Frist verhält bei den oben geschilderten Umständen, das wissen andere besser, ebenfalls was jetzt an Strafe zu erwarten wäre.
A sollte sicherheitshalber jegliches Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs unterlassen - bis er das mit dem Führerschein geregelt hat.
#2
Antwort vom 15. Juli 2019 | 09:12
Von
Status: Bachelor (3589 Beiträge, 971x hilfreich)
Ich tippe mal auf eine Geldstrafe in Höhe von 15-30 Tagessätzen.ZitatMit welchen Strafen ist zu rechnen? :
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 15. Juli 2019 | 17:16
Von
Status: Lehrling (1158 Beiträge, 610x hilfreich)
Aus § 29 Fev Absatz 1 "Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. [...] Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate."
ZitatVon November bis Februar hatte er nur ein Touristenvisum aber er war schon im Einwohnermeldeamt gemeldet.[/b] :
??? Unter einem Touristenvisum verstehe ich ein 90-Tage Schengenvisum Typ C. Wie und warum hat sich ein Visumspflichtiger Tourist beim Einwohnermeldeamt angemeldet?
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