Auto abgeschleppt, 645 € Kosten

21. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
frankdosin
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Auto abgeschleppt, 645 € Kosten

Hallo zusammen,

mir ist Folgendes passiert: Gestern habe ich mein Fahrzeug in einem Parkdeck abgestellt, das dem Studentenwerk gehört. Ich wohne mehr oder weniger nebenan in dem dazugehörigen Studentenwohnheim. Die Parkplätze in diesem Parkdeck sind vermietet und den Mietern Stellplätze zugeordnet. Dies wusste ich nicht. Ich war der Meinung, dass man sich hinstellen könne, wo man wolle, zudem sind in diesem Parkhaus in der Regel nie mehr als ein Drittel der Plätze belegt. Am Abend wurde mein Fahrzeug dann abgeschleppt, nachdem die Mieterin des Stellplatzes den Abschleppdienst verständigt hatte. Dies und die Kontaktdaten des Abschleppdienstes erfuhr ich von der Polizei. Der Abschleppdienst hat mein Fahrzeug nun „umgeparkt" und verrät mir den Standort erst, nachdem ich 645 € (!!) bezahlt habe. Standort meines Fahrzeugs ist laut telefonischer Auskunft NICHT das Betriebsgelände des Abschleppdienstes. Hierzu mehrere Fragen:

1. Wie ist die Lage bzgl. der Dame, die den Abschleppdienst verständigt hat? Das Fahrzeug wurde zwar von Privatgrund abgeschleppt, die Dame ist jedoch nicht Eigentümerin, sondern nur Mieterin des Stellplatzes? Oder macht das keinen Unterschied? Eigentümer des Stellplatzes ist wie oben erwähnt das Studentenwerk.
2. Der Herr vom Abschleppdienst meinte am Telefon, ich solle den Betrag bar einzahlen bei der Bank, bei der die Firma Ihr Konto hat; erst dann bekomme ich den Stellplatz mitgeteilt sowie eine Rechnung geschickt. Das kommt mir komisch vor – man bezahlt doch nicht einfach etwas ohne Rechnung? Er meinte zudem, die hohen Kosten kämen durch die „Bergung" aus dem Parkdeck zustande, dort sind zwei Fahrzeuge nötig, um den Wagen abzuschleppen, da der LKW nicht in das Parkdeck einfahren kann. Außerdem gäbe es einen Zuschlag, weil das Abschleppen abends stattfand. Diese beiden Punkte leuchten mir zwar ein, aber 645 € erscheinen mir doch extrem hoch.
Zudem meinte er, dass nur eine Barzahlung akzeptiert werde, da man in der Vergangenheit schon schlechte Erfahrungen mit Überweisungen gemacht habe.
3. Woanders habe ich gelesen, dass man den Betrag auch beim Amtsgericht hinterlegen könne und die Bescheinigung darüber dem Abschleppunternehmen vorlegen soll. Dann sei das Unternehmen verpflichtet, den Standort zu nennen. Zudem habe man dann Zeit, um zu prüfen, ob der Rechnungsbetrag in seiner Höhe und Umfang gerechtfertigt sei. Ist das so korrekt?
4. Ist es überhaupt verhältnismäßig, das Fahrzeug „sonstwohin" zu schleppen, wenn in der Nähe noch ausreichend freie Parkplätze zur Verfügung stehen? Ich habe zwar leider (unwissentlich) den angemieteten Stellplatz der Dame blockiert, jedoch nicht z. B. die gesamte Einfahrt zu dem Parkdeck. Zudem gäbe es in direkter Nähe genügend andere freie Plätze, sowohl in dem Parkdeck als auch draußen an der Straße.

Ich freue mich riesig über eure Antworten und Hilfestellungen. Ich bin Student und 645 € treffen mich wirklich hart.

Vielen Dank schonmal und eine schöne Woche!

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39839x hilfreich)

Zitat (von frankdosin):
Oder macht das keinen Unterschied?

Bei einer Besitzstörung / Nötigung ist das egal.



Zitat (von frankdosin):
Der Herr vom Abschleppdienst meinte am Telefon

Nun, bei einer gewonnenen Klage vor Gericht hilft das auch nicht.



Zitat (von frankdosin):
Er meinte zudem, die hohen Kosten kämen durch die „Bergung" aus dem Parkdeck zustande, dort sind zwei Fahrzeuge nötig, um den Wagen abzuschleppen, da der LKW nicht in das Parkdeck einfahren kann.

Stimmt, für solche Plätze kommen die üblichen Fahrzeuge nicht in Frage.



Zitat (von frankdosin):
jedoch nicht z. B. die gesamte Einfahrt zu dem Parkdeck. Zudem gäbe es in direkter Nähe genügend andere freie Plätze, sowohl in dem Parkdeck

Echt? So eine Argumentation von jemanden der die Befähigung zum Studium hat?



Zitat (von frankdosin):
Woanders habe ich gelesen, dass man den Betrag auch beim Amtsgericht hinterlegen könne und die Bescheinigung darüber dem Abschleppunternehmen vorlegen soll. Dann sei das Unternehmen verpflichtet, den Standort zu nennen.

Das würde man dem Unternehmen dann vermutlich erst mal per Gericht erläutern müssen.


Ich würde ja mal das Kennzeichen in den sozialen Medien posten und um Standortübermittlung bei Sichtung bitten.


Desweiteren fahren diese Unternehmen in der Regel auch nicht sonderlich weit. Man sollte also einfach mal die Umgebung kreisförmig abfahren / abgehen.



Hat man gegenüber den Unternehmen der Polizei schon mitgeteilt, das man der Fahrer war, der dort geparkt hat?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nutzern4me
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 60x hilfreich)

Hallo,

1. Grds. kann auch die Besitzerin des Parkplatzes aufgrund einer Besitzstörung die Beseitigung veranlassen.
2. Die Erforderlichkeit der Kosten sind ohne Rechnung nur schlecht zu bewerten. Grds. erfordert die "Bergung" aus einem Parkdeck aber mehr Aufwand.
3. Das Bestehen auf Bareinzahlung erschließt sich mir nicht ganz. Wie kann man mit Überweisungen schlechte Erfahrungen machen? (Lasse mich gern eines Besseren belehren und bin gespannt)
Hinsichtlich einer Hinterlegung beim Amtsgericht ist grds. ein Annahmeverzug erforderlich.
Primär kann man grds. versuchen, evtl. mit persönlicher Vorsprache, an eine Rechnung zu gelangen, um diese prüfen zu können.
Sollte dies nicht von Erfolg gekrönt sein, gibt es weiter grds. die Möglichkeit den Betrag unter Vorbehalt auf das Konto des Unternehmens zu überweisen, wobei hier das Risiko besteht, dass man später seinem (evtl. zu viel gezahlten) Geld hinterherläuft. Jedenfalls entfällt dann das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmens.
4. Nein ein "Sonst-wo-Hinschleppen" ist grds. nicht zulässig. Je nachdem welche Anspruchsgrundlage man bemüht, GoA oder Delikt, wird der Ersatz auf die erforderlichen Aufwendungen bzw. durch die Schadenminderungsobliegenheit begrenzt.
Hier streiten sich aber stets die Geister und zudem ist eine genaue Einzelfallbetrachtung notwendig.
Der Grundgedanke, umliegene freie Parkplätze in diese Überlegung miteinzubeziehen, befähigt gerade zum Studium der Rechtswissenschaft.
Ohne die genauen Umstände zu kennen, wäre m.E. zB eine "Bergung" aus dem Parkdeck und das Verladen auf ein anderes Fhzg. nicht erforderlich, wenn es sich z.B. bei einem darunterliegenden Parkdeck, um frei öffentlich zugänglichen Parkraum handeln würde. Diesen Gedanken bei konkreten Anhaltspunkten in einer Klausur außer Acht zu lassen, kostet wichtige Punkte.

So viel zur abstrakten Theorie, mit viel grds., mehr ist hier nicht möglich.

Viel Erfolg bei Ihrem Studium!


-- Editiert von Nutzern4me am 22.11.2018 13:26

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
frankdosin
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

vielen Dank für eure Antworten. Nun ein Update meinerseits:

1. Das mit der Überweisung erschließt sich mir auch nicht. Ich habe nun heute die Bargeldhinterlegung beim Amtsgericht vorgenommen und dann wurde mir der Standort mitgeteilt. Der Abschlepper meinte dann, dass sich deren Anwalt bei mir melden wird. Zum Glück habe ich eine Rechtsschutzversicherung und mein Anwalt meinte, die Chancen stehen ganz gut aus folgenden Gründen: Am Parkhaus befinden sich keine Schilder, die es als Privatgrund ausweisen, zudem kein Hinweis über eine drohende Abschleppung. Außerdem ist die Schranke zur Zufahrt des Parkhauses seit Wochen defekt und dauerhaft geöffnet.
2. Tatsächlich hätte es in direkt Umgebung genug freie Plätze gegeben, mein Fahrzeug stand jedoch in knapp 5 Kilometer Entfernung.

Ich bin gespannt, wie die Sache rausgeht und halte euch gerne auf dem Laufenden!

Vielen Dank nochmal

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39839x hilfreich)

Zitat (von frankdosin):
Am Parkhaus befinden sich keine Schilder, die es als Privatgrund ausweisen

Da würde mich mal interessieren , wie er argumentieren will, da solche Schilder gar keine Vorschrift sind.



Zitat (von frankdosin):
kein Hinweis über eine drohende Abschleppung

Der muss auch nicht sein, es reicht wenn sich das aus der Situation und / oder dem BGB ergibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Am Parkhaus befinden sich keine Schilder, die es als Privatgrund ausweisen, zudem kein Hinweis über eine drohende Abschleppung. Außerdem ist die Schranke zur Zufahrt des Parkhauses seit Wochen defekt und dauerhaft geöffnet.
Also der schilderung deines Anwaltes, ist es ok, wenn ich mich bei meinem Nachbarn in dessen Hofeinfahrt stellen würde, zum einen ist dessen Hoftor defekt und lässt sich schon Jahre lang nicht mehr schliessen und zum anderen hat er nirgends Schilder aufgestellt, dass es Privatgrund ist und er abschleppen lässt!!!
Deinem Anwalt nach, ist es OK dann in besagter Hofeinfahrt zu parken! Wenn du selber jetzt denken solltest, dass das evtl doch nicht so ok ist, dann solltest du die Aussage des Anwaltes nochmal überdenken ;)

Du hast dort auch eine Schranke gesehen! natürlich hast du auch den Entsprechenden Zugang um die Schranke zu betätigen oder? Wenn nicht, dann sollte dir doch sicher klar gewesen sein, "ich habe keine Zugangsberechtigung", also ist mir die Zufahrt dort nicht frei...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat:
Tatsächlich hätte es in direkt Umgebung genug freie Plätze gegeben, mein Fahrzeug stand jedoch in knapp 5 Kilometer Entfernung.
Auch Abschleppunternehmen lernen dazu...

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Sartfelder):
Ich bin weiter der Ansicht, dass Sie mangels jedweden juristischen Sachverstandes, aus moralischen Gründen, in diesem Forum, keine vermeintlich rechtlich substanziierten Einschätzungen mehr abgeben sollten.


Fassen Sie sich mal an die eigene Nase! Haben Sie auch etwas substantielles zur Frage des TE beizutragen? Sonst bleiben Sie doch besser bei Ihren Kanufahrten und Pfandflaschen.

Und wenn Sie zu Ihren fiktiven Fällen rechtsgültige Antworten erhalten möchten, bezahlen Sie doch einfach einen Rechtswanwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Sonst bleiben Sie doch besser bei Ihren Kanufahrten und Pfandflaschen.
Don't feed the Troll

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Zitat (von Sartfelder):
Sie sind sich aber den Grundzügen des Deutschen Rechts im Klaren?

Zum Beispiel "Unwissen schützt vor Schaden nicht"?

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39839x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Haben Sie auch etwas substantielles zur Frage des TE beizutragen?

Nö, weder was substantielles noch was substantiiertes.

Er ist ja offenbar nicht mal in der Lage meine Signatur zu lesen oder verstehen. Von den Nutzungsbedingungen des Forums mal ganz abgesehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da würde mich mal interessieren , wie er argumentieren will, da solche Schilder gar keine Vorschrift sind.


Wenn der Mieter ein fälschlich dort abgestelltes Fahrzeug abschleppen lässt, dann wird er die Kosten für das Abschleppen nur dann ersetzt bekommen, wenn der Parkplatz als privat erkennbar ist. Wie das ohne Beschilderung gehen soll erschließt sich mir nicht.

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Also der schilderung deines Anwaltes, ist es ok, wenn ich mich bei meinem Nachbarn in dessen Hofeinfahrt stellen würde, zum einen ist dessen Hoftor defekt und lässt sich schon Jahre lang nicht mehr schliessen und zum anderen hat er nirgends Schilder aufgestellt, dass es Privatgrund ist und er abschleppen lässt!!!


Das ist nicht das Gleiche. Wenn man Eurer Argumentation folgen würde, dann dürfte man in nahezu keinem Parkhaus parken, denn jedenfalls alle mir bekannten Parkhäuser sind privat.

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Deinem Anwalt nach, ist es OK dann in besagter Hofeinfahrt zu parken!


Das hat der Anwalt weder gesagt noch gemeint.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39839x hilfreich)

Zitat (von hh):
wenn der Parkplatz als privat erkennbar ist. Wie das ohne Beschilderung gehen soll erschließt sich mir nicht.

In dem man es dem Mieter mitteilt.


Ist der Privatparkplatz als solcher zu erkennen wie z.B. bei Stellplätzen in Innenhöfen, so ist keine gesonderte Kennzeichnung notwendig. Oder bei einer Einfriedun (welche übrigens nicht lückenlos sein muss).
Maßgeblich ist allein, dass die Situation vor Ort den Willen des Berechtigten erkennen lässt, die freie Nutzung durch jedermann zu verwehren.



Zitat (von hh):
Wenn man Eurer Argumentation folgen würde, dann dürfte man in nahezu keinem Parkhaus parken, denn jedenfalls alle mir bekannten Parkhäuser sind privat.

Nö, denn da stehen ja die Schilder an der Einfahrt wo man bei Einfahrt die vertragliche Vereinbarung eingeht gegen Entgelt dort zu parken.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat:
Wenn man Eurer Argumentation folgen würde, dann dürfte man in nahezu keinem Parkhaus parken, denn jedenfalls alle mir bekannten Parkhäuser sind privat.
Bei wievielen der dir bekannten Parkhäuser musst du denn kein Ticked oder ähnliches ziehen, damit du einfahren darfst?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
frankdosin
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn der Mieter ein fälschlich dort abgestelltes Fahrzeug abschleppen lässt, dann wird er die Kosten für das Abschleppen nur dann ersetzt bekommen, wenn der Parkplatz als privat erkennbar ist. Wie das ohne Beschilderung gehen soll erschließt sich mir nicht.


Das ist genau der Punkt, auf den ich hinaus möchte: Es ist nirgends ersichtlich, dass es sich hier um ein Parkhaus mit vermieteten Stellplätzen handelt. Zudem stehen in direkter Umgebung weitere Fahrzeuge auf vermieteten Stellplätzen, bei diesen waren jedoch die Mieter so nett und haben eine Notiz an der Windschutzscheibe hinterlassen, dass das Fahrzeug doch bitte umgeparkt werden soll. Daraus schließe ich, dass die Parkplatzsituation nicht eindeutig klar gemacht wird und auch andere darauf "reingefallen" sind.
Ich hatte halt leider das Pech, dass die Mieterin meines Stellplatzes direkt den Abschleppdienst gerufen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat:
Es ist nirgends ersichtlich, dass es sich hier um ein Parkhaus mit vermieteten Stellplätzen handelt
Wo stand den geschrieben, dass dort Alle kostenfrei parken dürfen? Du selbst schreibst ja was von einer defekten Schranke! Also diese sollte man zumindest schon mal gesehen haben oder etwa nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
frankdosin
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Wo stand den geschrieben, dass dort Alle kostenfrei parken dürfen? Du selbst schreibst ja was von einer defekten Schranke! Also diese sollte man zumindest schon mal gesehen haben oder etwa nicht?


Das stand nirgends geschrieben, aber es ist auch nirgendwo vermerkt, dass dort nur Stellplatz-Mieter einfahren dürfen. Zudem ist die Parksituation in besagtem Wohnheim so, dass es für die Bewohner zahlreiche kostenlose Parkplätze an anderen, nahegelegenen Stellen gibt (es handelt sich um ein sehr großes Wohnheim mit ca. 2600 Bewohnern). Diese anderen kostenlosen Parkplätze sind ebenfalls nicht als kostenfrei gekennzeichnet. Ein Bewohner wie ich, der erst seit knapp drei Monaten dort wohnt, kann also die Situation gar nicht überblicken. All die Infos über die Parksituation habe ich erst im Nachhinein von Bewohnern erfahren, die schon länger hier wohnen. Ebenfalls habe ich mit der Hausverwaltung gesprochen und sogar diese gab mir recht, dass leider eine eindeutige Kennzeichnung nicht vorhanden ist und "dass man es an die Verantwortlichen weitergebe".

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39839x hilfreich)

Zitat (von frankdosin):
Diese anderen kostenlosen Parkplätze sind ebenfalls nicht als kostenfrei gekennzeichnet.

Und woher weis man davon das die kostenlos sind?



Zitat (von frankdosin):
sogar diese gab mir recht, dass leider eine eindeutige Kennzeichnung nicht vorhanden ist

Na, dann sollte man da mal ganz schnell mit ganz vielen Fotos die Beweise sichern.



Hier wäre eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen eventuell die bessere Wahl gewesen, statt der Hinterlegung. Jetzt muss man da mühsam dem Geld hinterher klagen...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Wo stand den geschrieben, dass dort Alle kostenfrei parken dürfen?


Das muss nirgendwo stehen. Umgekehrt wird ein Schuh daraus: Wenn nirgendwo geschrieben steht, dass die Parkplätze kostenpflichtig sind oder nur durch bestimmte Personen genutzt werden dürfen, dann sind die Parkplätze kostenfrei und allgemein nutzbar.

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Bei wievielen der dir bekannten Parkhäuser musst du denn kein Ticket oder ähnliches ziehen, damit du einfahren darfst?


Mehrere

Insgesamt halte ich die Chancen des Fragestellers, die Abschleppkosten nicht zahlen zu müssen für gut aber dennoch nicht bei 100%. Es kann sich durchaus aus den Örtlichkeiten, dem Gesamteindruck oder anderen Dingen ergeben, dass dort nicht kostenlos geparkt werden durfte. Damit meine ich aber Dinge, die der Fragesteller bislang nicht erwähnt hat. Spannend wäre daher die Argumentation der Gegenseite, warum der Fragesteller hätte wissen müssen, dass er dort nicht parken durfte oder woran er das hätte erkennen können.

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