Auto fahren ohne führerschein und mit alkohol122

3. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Txm197
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Auto fahren ohne führerschein und mit alkohol122

Schönen guten abend und zwar habe ich folgenden Sachverhalt. 4 Jugendliche sitzen abends beisammen trinken ein paar Bier und alle haben den Führerschein außer einer. Abends kommen sie auf die Idee und wollen in den 10km entfernten Nachbarort mit dem Auto fahren. Der Fahrer hat den ganzen Abend nur Cola getrunken und ist nüchtern. Da aber der jenige ohne führerschein unbedingt fahren will willigt der Fahrer und gleichzeitig Halter ein und lässt ihm mit sein Auto die Landstraße fahren. Angenommen es gäbe eine Polizeikontrolle welche strafen gäbe für die 4 weil sie alle wussten das er keinen Führerschein hat und ein paar Bier intus hat und was würde passieren wenn der Halter leugnen würde das er nicht wusste das er keinen Führerschein hat. Danke im voraus

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

und was würde passieren wenn der Halter leugnen würde das er nicht wusste das er keinen Führerschein hat. Es würde ihm nichts helfen, weil er sich davon zu überzeugen hat.
Angenommen es gäbe eine Polizeikontrolle welche strafen gäbe für die 4 weil sie alle wussten das er keinen Führerschein hat und ein paar Bier intus hat Für 2 gibt es gar keine Strafen, nur für Fahrer und Halter. Wenn die minderjährig und nicht vorbestraft sind, gibt es wohl Sozialstunden (wobei Minderjährige gar nicht Auto fahren dürfen - wie kommen die 3 Jugendlichen eigentlich zu einem Führerschein?).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Es würde ihm nichts helfen, weil er sich davon zu überzeugen hat.
Wobei es da auch etwas auf die Details ankommt. Der "Autoverleiher" muss sich nicht zwingend vor jeder Fahrt den Führerschein zeigen lassen (würde ja auch ggf. nichts Nutzen, es könnte ja ein verlorener/gestohlener Führerschein sein). Es könnte ja bspw. sein, dass dem Fahrer die Fahrerlaubnis gerade am morgen erst entzogen wurde...

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Der Halter muss sich davon überzeugen, dass der Führer des Kfz die erforderliche Fahrerlaubnis hat (OLG Frankfurt NJW 65, 2312). Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich verhältnismäßig streng. In der Regel wird gefordert, dass der Halter die Fahrerlaubnis einsieht (Hentschel. a.a.O., § 21 StVG Rn. 12 m.w.N.). Er muss also nach der Fahrerlaubnis fragen und sich diese zeigen lassen, um diese Pflicht zu erfüllen. Quelle: https://www.iww.de/va/archiv/fahren-ohne-fahrerlaubnis-strafbarkeit-des-halters-worauf-verteidiger-achten-muessen-f45778

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Der Halter muss sich davon überzeugen, dass der Führer des Kfz die erforderliche Fahrerlaubnis hat (OLG Frankfurt NJW 65, 2312). Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich verhältnismäßig streng. In der Regel wird gefordert, dass der Halter die Fahrerlaubnis einsieht (Hentschel. a.a.O., § 21 StVG Rn. 12 m.w.N.). Er muss also nach der Fahrerlaubnis fragen und sich diese zeigen lassen, um diese Pflicht zu erfüllen. Quelle: https://www.iww.de/va/archiv/fahren-ohne-fahrerlaubnis-strafbarkeit-des-halters-worauf-verteidiger-achten-muessen-f45778


Dann sollte man aber auch vollständig zitieren. Ich übernehme das mal:

Das ist ihm nur unter besonderen Umständen unzumutbar, nämlich nur dann, wenn er bei objektiv ausreichender Sorgfalt einen Sachverhalt annehmen darf, der das Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis stützt:

Hat sich z.B. der Fahrzeughalter in der Vergangenheit bereits nach dem Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis erkundigt, muss er sich, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, danach nicht immer wieder erkundigen (BayObLG DAR 78, 168; 88, 387; OLG Koblenz VRS 60, 56).
Ausreichend ist es auch, wenn es sich bei dem Fahrzeugführer um einen guten Bekannten handelt, der die entsprechende Fahrzeugart schon länger führt (OLG Düsseldorf VM 76, 54).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Txm197
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Zitat (von muemmel):
Der Halter muss sich davon überzeugen, dass der Führer des Kfz die erforderliche Fahrerlaubnis hat (OLG Frankfurt NJW 65, 2312). Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich verhältnismäßig streng. In der Regel wird gefordert, dass der Halter die Fahrerlaubnis einsieht (Hentschel. a.a.O., § 21 StVG Rn. 12 m.w.N.). Er muss also nach der Fahrerlaubnis fragen und sich diese zeigen lassen, um diese Pflicht zu erfüllen. Quelle: https://www.iww.de/va/archiv/fahren-ohne-fahrerlaubnis-strafbarkeit-des-halters-worauf-verteidiger-achten-muessen-f45778


Dann sollte man aber auch vollständig zitieren. Ich übernehme das mal:

Das ist ihm nur unter besonderen Umständen unzumutbar, nämlich nur dann, wenn er bei objektiv ausreichender Sorgfalt einen Sachverhalt annehmen darf, der das Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis stützt:

Hat sich z.B. der Fahrzeughalter in der Vergangenheit bereits nach dem Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis erkundigt, muss er sich, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, danach nicht immer wieder erkundigen (BayObLG DAR 78, 168; 88, 387; OLG Koblenz VRS 60, 56).
Ausreichend ist es auch, wenn es sich bei dem Fahrzeugführer um einen guten Bekannten handelt, der die entsprechende Fahrzeugart schon länger führt (OLG Düsseldorf VM 76, 54).
Zitat (von muemmel):
und was würde passieren wenn der Halter leugnen würde das er nicht wusste das er keinen Führerschein hat. Es würde ihm nichts helfen, weil er sich davon zu überzeugen hat.
Angenommen es gäbe eine Polizeikontrolle welche strafen gäbe für die 4 weil sie alle wussten das er keinen Führerschein hat und ein paar Bier intus hat Für 2 gibt es gar keine Strafen, nur für Fahrer und Halter. Wenn die minderjährig und nicht vorbestraft sind, gibt es wohl Sozialstunden (wobei Minderjährige gar nicht Auto fahren dürfen - wie kommen die 3 Jugendlichen eigentlich zu einem Führerschein?).
naja der Halter und Fahrer ist 19 und der kein Führerschein hat ist 18

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Damit sind sie, rechtlich betrachtet, keine Jugendlichen mehr, sondern Heranwachsende. Bei Jugendlichen (14-17 Jahre) ist zwingend Jugendstrafrecht anzuwenden. Bei Heranwachsenden (18-20 Jahre) kann sowohl Jugend- als auch Erwchsenenstrafrecht angewendet werden.

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