Hallo,
folgendes Problem: Person A hat einen Verkehrsunfall mit Person B. Die Schuldfrage ist eindeutig zu Gunsten von Person A geklärt worden. Person A schaltet einen unabhängigen KFZ Gutachter zur Beurteilung des Schadens ein. Das Gutachten bringt einen wirtschaftlichen Totalschaden ans Tageslicht. Jetzt will Person A das Fahrzeug für dem im Gutachten angegebenen Restwert veräußern. Was für Nachweise über den Verkauf vom Fahrzeug muss Person A der Versicherung von Person B erbringen? Genügt ein Kaufvertrag? Muss man eine Um- oder Abmelde Bestätigung vorlegen? oder geht die Gegnerische Versicherung das alles Garnichts an?
Autoverkauf nach Unfall
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Die Versicherung wird wissen wollen zu welchem Preis der Wagen verkauft wurde. Mit einem Kaufvertrag lässt sich das belegen.
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Die Versicherung wird den im Gutachten genannten Restwert einstellen, egal ob das Fahrzeug verkauf, verschrottet oder sonstwas wurde, es sei denn, die Versicherung kennt neinen Aufkäufer, der mehr zahlt, und teilt dies dem Geschädigten beizeiten mit. Bei Verkaufsabsicht würde ich das der Versicherung daher mitteilen und ihr zwei Wochen Frist setzen, ein eventuell höheres Angebot mitzuteilen. Dann ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
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Ok danke erstmal für die Antworten. Wenn das Auto jetzt aber möglichst schnell verkauft werden soll, um den Fall zeitnah über die Bühne zu bringen, muss dies die Versicherung doch auch akzeptieren, da man doch durch dass Gutachten den korrekten Restwert ermittelt hat und seiner Schadensminderrungs Pflicht nachgekommen ist. Oder läuft Person A dann Gefahr, den Wagen eventuell zu günstig Verkauft zu haben, wenn die Versicherung einen höheren Restwert ermittelt?
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Grundsätzlich sollte die Versicherung 8 - 10 Tage Zeit haben, das Gutachten zu prüfen, bevor man vollendete Tatsachen schafft. Wenn man das getan und der Versicherung frühzeitig über die Verkaufsabsicht informiert hat, ist es ihr Problem, wenn sie nicht schnell genug reagiert. Wer noch schneller handelt, geht das Risiko, dass die Versicherung sich darauf berufen kann, dass die Schadensminderungspflicht eben doch verletzt ist.
Woher die Eile?
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Es geht darum, dass ein Urlaub geplant ist und der Schaden möglichst schnell behoben werden soll. Gibt es irgendwo Quellen zu den Angegebenen Fristen?
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Z.B.:
Der Geschädigte, der sein Unfallfahrzeug veräußern will, kann zur Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, ein ihm vom Versicherer zugeleitetes wesentlich höheres und annahmefähiges Restwertangebot einer IT-Restwertbörse (hier: 11180 € statt vom Privatgutachter ermittelter 6200 €) anzunehmen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. 10. 2007 - 1 U 267/06
Die Rechtsprechung, ob der Geschädigte der Versicherung zur Abgabe solcher Angebote Zeit lassen muss, ist uneinheitlich. Z.T. wird vertreten, er müsse gar nicht warten, z.T., 8 Tage seien ausreichend, z.T. wird von der Versicherung verlangt, spätestens 1 Tag nach Gutahtenseingang tel. Angebot weiterzugeben. 8 Tage warten beseitigen insoweit jegliche Unsicherheit.
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Bei dem verlinkten Urteil war es aber so, dass das Unfallfahrzeug zum geschätzten Restwert verkauft wurde obwohl bereits vorher ein höheres Angebot vorlag.
Wäre das Fahrzeug zum geschätzten Restwert verkauft worden ohne das ein höheres Angebot vorlag wäre dieses Urteil gar nicht erst ergangen, bzw. wäre es wohl auch gar nicht zu dieser Verhandlung gekommen.
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