Bedienung einer Computermaus während der Fahrt

5. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb516897-57
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bedienung einer Computermaus während der Fahrt

Hallo ich hätte da mal eine Frage berufsbedingt muss ich in meinem LKW einen Laptop bei mir führen dieser wird auch von der Firma gestellt da wir darauf unsere Aufträge Routen Vorgaben etc bekommen..
Vorweg es ist mir klar ich sollte es nicht tun aber wie mit dem Handy ab und zu macht man es halt ich bediene den Laptop mit der Maus während der Fahrt.

Nach langer Google-Suche konnte ich zu diesem speziellen Thema allerdings in nichts finden.

Also meine Frage ist es eine Grauzone ist es legal oder ist es doch verboten

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Quizaufgabe: was meinen Sie, wird sowohl Polizei wie auch Versicherung sagen, wenn Sie nach einem Unfall zu Gehör geben, dass dieser durch ihre Spielerei am Laptop verursacht wurde?

Zitat (von fb516897-57):
Vorweg es ist mir klar ich sollte es nicht tun aber....
Aber......da fällt mir nur das ein : :bang:

-- Editiert von fb367463-2 am 05.06.2019 23:17

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb516897-57
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort... war aber leider absolut nicht hilfreich... sie haben quasi nur meine Frage wiederholt was würde die Polizei sagen

Also noch mal ich möchte keine moralische Belehrung ich möchte gerne wissen ob es dazu eine rechtliche Grundlage gibt

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Das ist eindeutig verboten, siehe §23 Abs. 1a StVO :

Zitat:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.


Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.


-- Editiert von Osmos am 06.06.2019 08:58

Signatur:

Meine persönliche Meinung

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7128 Beiträge, 1492x hilfreich)

Zitat (von fb516897-57):
Also noch mal ich möchte keine moralische Belehrung ich möchte gerne wissen ob es dazu eine rechtliche Grundlage gibt


Der Kommentar war keine Belehrung sondern ein Anstoss, mal um die Ecke zu denken. Und dann daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen.

Es braucht nicht immer eine rechtliche Grundlage. Der gesunde Menschenverstand ist oftmals viel hilfreicher

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von fb516897-57):
was würde die Polizei sagen

Sie sind Beschuldigter in einem Verfahren, Verstoß gegen §§ 1 , 23 StVO .
Je nach Situation käme eventuell auch der § 315c StGB in Frage.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sie sind Beschuldigter Betroffener in einem Verfahren, Verstoß gegen §§ 1 , 23 StVO .


Zitat (von Harry van Sell):
Je nach Situation käme eventuell auch der § 315c StGB in Frage.
Wenn die Situation beinhaltet, dass man z.B. während der Bedienung des Computers besoffen auf der Autobahn wendet und dadurch Jemanden gefährdet oder schädigt, dann würde ich das unterschreiben. Ansonsten aber eher mal wieder im Reich von Harrys Phantasien ansiedeln.

-- Editiert von Demonio am 07.06.2019 08:26

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.864 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen