Behindertenparkplatz vorübergehend eingerichtet

20. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Max-Fabian B.
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Behindertenparkplatz vorübergehend eingerichtet

Während einer Großveranstaltung wurden 5 Parkplätze in Behindertenparkplätze umgewidmet. Zwischen den Parkplätzen 2 / 3 führt eine öffentliche Straße hindurch.

Frage-1: Unterbricht diese Straße die vorübergehend aufgestellte Beschilderung Beh.parkplatz ? Es war bei Parkplatz-1 das Schild m.d. Pfeil nach rechts aufgestellt, bei Parkplatz-5 das Schild m.d. Pfeil nach links.

Frage-2: Müssen, um eindeutig, zweifelsfrei u. klar jeden Parkplatz als Beh.parkplatz zu kennzeichnen, links / rechts neben d. Straße die Schilder ebenfalls angebracht werden ? Auf dem Boden keines d. Parkplätze war nicht die erforderliche Markierung m.d. Rollstuhlsymbol angebracht

Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten erhalten, Widerspruch eingelegt. Kurz nach diesem Widerspruch hat die Polizei 2 weitere Schilder aufstellen lassen (links / rechts von der Straße) um nunmehr alle 5 Parkplätze eindeutig als Behindertenparkplatz zu kennzeichnen.
Laut STVO sind die Parkplätze gar nicht als Behindertenparkplatz zulässig, da sie weder die Größe aufweisen, noch der Bodenbelag rutsch- / erschütterungssicher ist (altes Kopfsteinpflaster)

-- Editiert von Max-Fabian B. am 20.08.2019 15:15

-- Editiert von Max-Fabian B. am 20.08.2019 15:17

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Max-Fabian B.):
Laut STVO sind die Parkplätze gar nicht als Behindertenparkplatz zulässig, da sie weder die Größe aufweisen, noch der Bodenbelag rutsch- / erschütterungssicher ist (altes Kopfsteinpflaster)

Da die Deutsche StVO das gar nicht fordert, als erstes die Frage, in welchem Land das spielt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Max-Fabian B.
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Verkehrsverstoß fand in 01.2019 in Deutschland statt.

In der STVO ist wie folgt klar / eindeutig geregelt:
Gemäß den Normen => DIN 18010-1 u. -3 <= gelten folgende Abmessungen:
Breite: 3,50 Meter
Länge: 6,00 Meter (Ausrichtung senkrecht zur Fahrbahn)
Länge: 7,50 Meter (Ausrichtung parallel zur Fahrbahn)
Des weiteren muss der Belag erschütterungsarm / rutschhemend sein, einen barrierefreien Zugang
ermöglichen (Rollstuhl / Benutzung von Krücken / Blindheit etc.)
Heck- / Seiteneinstieg müssen möglich sein !

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#3
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da die Deutsche StVO das gar nicht fordert

Aber die VwV-StVO in Verbindung mit DIN 18024-1.

Zitat (von Max-Fabian B.):
sind die Parkplätze gar nicht als Behindertenparkplatz zulässig

Nö. Auch wenn die Plätz nicht streng nach VwV-StVO/DIN 18024-1 ausgestaltet sind und gegen diese "verstossen", so sind sie deswegen weder nichtig noch unzulässig. Wenn die Signalisierung korrekt ist, so sind dies Parkplätze die nur von schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen benutzt werden dürfen. Einer Bodenmarkierung bedurft es nicht. Auf der anderen Seite kann eine Bodenmarkierung alleine ausnahmsweise genügen.

Zitat (von Max-Fabian B.):
Pfeil nach rechts aufgestellt, bei Parkplatz-5 das Schild m.d. Pfeil nach links.

Pfeile nach links und nach rechts haben auf der linken und rechten Fahrbahnseite gegenteilte Bedeutungen. Wenn Si schon vorgeben die StVO bzw, VwV-StVo zu kennen, dann sollte Ihnen eigentlich auch geläufig sein, dass dies der Fahrbahn weg- und zuweisenden Pfeile sind. Bitte verwenden Si die korrekte Begriffe ansonsten ist der Sachverhalt un verständlich. Des Weitern ist nicht klar auf welchem der fünf Plätz Sie parkiert haben.

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#4
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Doppelpost

-- Editiert von FareakyThunder am 20.08.2019 17:38

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#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Die Din 18010 regelt Kabeltrassen in der Informationstechnik

Falls du DIN 18040 meinst: die regelt die Anlage von Behindertenparkplätzen beim Bau öffentlicher Gebäude.
Ist also bei einer vorübergehenden Veranstaltung auch nicht einschlägig.

Und wo die STVO auf die DIN 18040 Bezug nehmen soll, erschließt sich mir auch nicht.

Zitat (von Max-Fabian B.):
Unterbricht diese Straße die vorübergehend aufgestellte Beschilderung Beh.parkplatz ? Es war bei Parkplatz-1 das Schild m.d. Pfeil nach rechts aufgestellt, bei Parkplatz-5 das Schild m.d. Pfeil nach links.


Ja, deswegen war ja auch auf jeder Seite der Straße ein Schild aufgestellt.

Zitat (von Max-Fabian B.):
Müssen, um eindeutig, zweifelsfrei u. klar jeden Parkplatz als Beh.parkplatz zu kennzeichnen, links / rechts neben d. Straße die Schilder ebenfalls angebracht werden ?


Nein. Die Beschilderung war eindeutig. Wahrscheinlich war die Polizei die hohe Anzahl an Verstößen leid und hat deswegen den Schilderwald noch ein wenig aufgeforstet.

Zitat (von Max-Fabian B.):
In der STVO ist wie folgt klar / eindeutig geregelt:


Wo?

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#6
 Von 
Max-Fabian B.
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.

Ich präzisiere meine Beschreibung
=> Die Parkplätze waren quer zur Fahrtrichtigung (Hauptstraße) eingerichtet, d.h. man musste 90° nach rechts abbiegen, um diese befahren zu können. Zwischen den Parkplätzen 2 u. 3 führt eine öffentliche Straße zur Hauptstraße hindurch.

FRAGE => Unterbricht diese Straße nun die Beschilderung oder nicht ? Laut örtlicher Polizei => ja !

Andernfalls würde ein einmal aufgestelltes Schild, egal welcher Art, ja eine unendliche Gültigkeit haben.
Nachdem ich Widerspruch gg. den Bußgeldbescheid eingereicht, auf diesen Umstand hingewiesen habe, wurden sofort weitere Schilder aufgestellt
=> rechts neben Parkplatz-2 m.d. Pfeil nach links
=> links neben Parkplatz-3 m.d. Pfeil nach rechts.

Somit ist meine Argumentation konkludent nachgewiesen.
Somit sind die Parkplätze klar / eindeutig / zweifelsfrei gekennzeichnet

Das Bayr.Polizeiverw.amt möchte dieser Argumentation nicht folgen.

Für hilfreiche Antworten zu diesem Thema bedanke ich mich im voraus.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Max-Fabian B.):
Ich präzisiere meine Beschreibung

Und immer ist noch nicht klar auf welchem Parkplatz sie waren.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Max-Fabian B.):
Das Bayr.Polizeiverw.amt möchte dieser Argumentation nicht folgen.

Dann kann man es ja bei Gericht versuchen, eventuell folgt das ja der Argumentation.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von Max-Fabian B.):
Andernfalls würde ein einmal aufgestelltes Schild, egal welcher Art, ja eine unendliche Gültigkeit haben.


Hat es ja auch. Oder bis ein anderes Schild kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Max-Fabian B.
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich wiederhole / präzisiere nochmals
=> mein Fzg. stand auf Parkplatz-2 (das nicht mit dem Schild Behindertenparkplatz gekennzeichnet war)

... nochmals ...

1. Parkplatz-1 (links neben diesem stand das Schild BHPP, m.d. Pfeil nach rechts)
2. Parkplatz-2 (keinerlei Beschilderung
3. => es kommt die durchgehende öffentliche Straße
4. Parkplatz-3 (keinerlei Beschilderung BHPP)
5. Parkplatz-4 (keinerlei Beschilderung BHPP)
6. Parkplatz-5 (rechts neben diesem stand das Schild BHPP, m.d. Pfeil nach links)

Exakt 2 Tage nach meinem Widerspruch haben Polizei / Stadt 2 weitere Schilder aufgestellt
=> rechts neben Parkplatz-2 (auf dem ich stand ) BHPP, m.d. Pfeil nach rechts
=> links neben Parkplatz-3, BHPP, m.d. Pfeil nach rechts

Erst ab diesem Zeitpunkt waren alle 5 Parkplätze klar / eindeutig / unzweifelhaft (wie die STVO es erfordert) gekennzeichnet !

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2115 Beiträge, 736x hilfreich)

IMHO war die Beschilderung auch davor schon eindeutig. Ein Richtungspfeil gilt solange, bis er aufgehoben wird (oder durch eine Straße unterbrochen).

Wie man bei der ursprünglichen Beschilderung auf die Idee kommen kann, dass nur Parkplatz 1 und 5 für Behinderte reserviert sein sollen, 2 bis 4 aber nicht, ist mir schleierhaft ...

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Das Schild für Parkplatz 2 stand links neben Parkplatz 1.

Die Beschilderung war auch zu dem Zeitpunkt, als du da geparkt hast, schon klar und eindeutig.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat (von Max-Fabian B.):
Ich wiederhole / präzisiere nochmals
=> mein Fzg. stand auf Parkplatz-2 (das nicht mit dem Schild Behindertenparkplatz gekennzeichnet war)

... nochmals ...

1. Parkplatz-1 (links neben diesem stand das Schild BHPP, m.d. Pfeil nach rechts)
2. Parkplatz-2 (keinerlei Beschilderung
3. => es kommt die durchgehende öffentliche Straße
4. Parkplatz-3 (keinerlei Beschilderung BHPP)
5. Parkplatz-4 (keinerlei Beschilderung BHPP)
6. Parkplatz-5 (rechts neben diesem stand das Schild BHPP, m.d. Pfeil nach links)

Exakt 2 Tage nach meinem Widerspruch haben Polizei / Stadt 2 weitere Schilder aufgestellt
=> rechts neben Parkplatz-2 (auf dem ich stand ) BHPP, m.d. Pfeil nach rechts
=> links neben Parkplatz-3, BHPP, m.d. Pfeil nach rechts

Erst ab diesem Zeitpunkt waren alle 5 Parkplätze klar / eindeutig / unzweifelhaft (wie die STVO es erfordert) gekennzeichnet !


Und in welcher Richtung befindet sich die Fahrtrichtung, bzw. welcher Parkplatz kommt in Fahrtrichtung zuerst, und wie genau standen die Schilder in Bezug auf die Fahrbahn?
Ohne eine Skizze oder ein Bild kann man das nicht vernünftig auflösen.

-- Editiert von fm89 am 27.08.2019 13:30

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Ohne eine Skizze oder ein Bild kann man das nicht vernünftig auflösen.

Klar kann man dass, wenn man die StVO-korrekte Bezeichnung der Pfeile verwenden würde. Wie ich schon erwähnt habe sind dies nicht "nach links" und "nach rechts" sondern "zur Fahrbahn weisenden" und "von der Fahrbahn wegweisenden".

Möglich ist, dass es sich um (a) zwei zur Fahrbahn weisende Pfeile, (b) um zwei von der Fahrbahn wegweisende, oder (c) um je einen zur Fahrbahn weisenden und von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil handelt. Die Fahrtrichtung der Strassenstücken ergibt sich dann sinngemäss bzw. die Richtung der Pfeile ergibt sich aus der erlaubten Fahrrichtung.

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