Betrunken aus dem Gleisbett fahren

5. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
habschon
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 22x hilfreich)
Betrunken aus dem Gleisbett fahren

Guten Tag,

ich habe da mal eine Frage und bitte um Antworten die dieses Thema betreffen. Unterlasst bitte die Moralpredigt, danke!

Was ist WENN das Auto im Gleisbett stecken bleibt und der Kollege betrunken aus dem Gleisbett fahren möchte? Wird das als Trunkenheit im Verkehr gesehen wenn man das Auto nur aus dem Gleisbett fährt aber nicht schon auf die Straße sondern nur bis zur Kante damit ein Nüchterner den Wagen dann auf der Straße weiter fährt? Ich muss dazu sagen das die Straßenbahn dadurch nicht gefährdet worden ist da sie zu der Zeit nicht mehr gefahren ist bis zum nächsten Morgen.

Wie sind da die Rechte? Polizei selbst hat den betrunkenen nicht auf dem Gleisbett fahren sehen sondern lediglich ein Zeuge der laut Akteneinsicht sagt das der betrunkene 20m aus dem Gleisbett fahren wollte und dann stecken geblieben ist, er will den Fahrer natürlich erkannt haben, hinterm Steuer!

Welche Rechte gibt es? Wird es direkt als Trunkenheit am Steuer gesehen mit §315c oder gibt es da Möglichkeiten aus der Geschichte rauszukommen da er nicht auf der Straße gefahren ist sondern nur den Wagen aus dem Gleisbett fahren wollte damit der nüchterne den Wagen auf der Straße weiter führen kann.

Warum nicht gleich der nüchterne versucht hat den Wagen rauszufahren werde ich nicht beantworten, bitte um Hilfe und um ehrliche Antworten, welche Rechte es gibt und was man machen kann. Bitte nur auf meine Frage eingehen, danke!

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Auch die Kante und das Gleisbett gehören zum öffentlichen Verkehrsraum.

§315c kann es übrigens für beide werden, wenn das Fahrzeug nach dem liegenbleiben im Gleisbett nicht ausreichend kenntlich gemacht wurde.

Die Begründung "die Straßenbahn fuhr nicht mehr" dürfte nicht ausreichen, da ja auch außerplanmäßige Fahrten stattfinden könnten (Schulung, Streckenprüfung, etc.).

Man wird also aus der Geschichte nicht "raus kommen", im Gegenteil: meiner Meinung nach steckt der Nüchterne noch viel tiefer drin, als er bisher glaubt.

quote:
Unterlasst bitte die Moralpredigt, danke!


Ich wette dagegen :grins:

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""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
habschon
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 22x hilfreich)

quote:
Die Begründung "die Straßenbahn fuhr nicht mehr" dürfte nicht ausreichen, da ja auch außerplanmäßige Fahrten stattfinden könnten (Schulung, Streckenprüfung, etc.).
Ok, das stimmt aber zu der Zeit wurde niemand gefährdet und keiner in Gefahr gebracht

quote:
Man wird also aus der Geschichte nicht "raus kommen", im Gegenteil: meiner Meinung nach steckt der Nüchterne noch viel tiefer drin, als er bisher glaubt.
Da will man nur den Wagen rausfahren und fährt nicht auf der Straße und wird trotzdem bestraft :/

quote:
Unterlasst bitte die Moralpredigt, danke!
Ich wette dagegen


Da gehe ich auch stark von aus :devilangel:

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)


Die entscheidende Frage wird sein, ob das Gleisbett zum "Straßenverkehr" im Sinne des §315c oder des §316 StGB gehört.

Grundsätzlich gehören Straßenbahnen (und deren Gleise) zum Straßenverkehr (und nicht zum Eisenbahnverkehr), wenn die Straßenbahn am Straßenverkehr teilnimmt (§315d StGB ).
Für §315b oder §315c StGB müsste eine Straßenbahn konkret in Gefahr gebracht worden sein. Die bloße Möglichkeit, dass eine Bahn hätte kommen können, reicht nicht aus. Insofern ist das Ich muss dazu sagen das die Straßenbahn dadurch nicht gefährdet worden ist da sie zu der Zeit nicht mehr gefahren ist bis zum nächsten Morgen schon wichtig.
Bleibt also nur der §316 StGB (was ja schlimm genug ist).

Urteile wo öffentlicher Verkehrsraum anfängt, finden sich
hier
http://www.burhoff.de/insert/?/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/614.htm
und hier
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/03/4-377-03.php3
Zusemmenfassung auch hier (erster Absatz "Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum")
http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/VRR_2013_246.htm

Tendenz: Das Gleisbett ist kein öffentlicher Verkehrsraum, wenn das Fahren mit PKW dort weder erlaubt noch geduldet wird. (Aus dem Eingangspost entnehme ich, dass das Gleisbett so beschaffen ist, dass man da mit einem PKW gar nicht fahren kann - bzw. stecken bleibt, wenn man es doch tut.)

Und wenn das Gleisbett kein öffentlicher Verkehrsraum ist, dann kann man da auch keinen §316 StGB verwirklichen.
(Analogie: Wenn ich auf dem Kartoffelacker meiner Oma mit dem Auto fahre, obwohl ich keinen Führerschein habe, ist das kein Fahren ohne Fahrerlaubnis - denn der Kartoffelacker ist kein öffentlicher Verkehrsraum. Und solange ich niemanden in Gefahr bringe, darf ich sogar besoffen auf dem Kartoffelacker meiner Oma Auto fahren.)

Also:

quote:<hr size=1 noshade>gibt es da Möglichkeiten aus der Geschichte rauszukommen da er nicht auf der Straße gefahren ist sondern nur den Wagen aus dem Gleisbett fahren wollte damit der nüchterne den Wagen auf der Straße weiter führen kann. <hr size=1 noshade>

Ja.
Aber um die Feinheiten der Definitionen zum "Straßenverkehr" den Ermittlungsbehörden vermitteln zu können, wird man wohl um einen Anwalt nicht herumkommen.

Der Anwalt sollte aber auch eine gute Antwort auf die Frage haben, wer denn am Steuer saß, als das Auto ins Gleisbett hinen kam.




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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
habschon
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 22x hilfreich)

Danke für diese hilfreiche Antwort!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

1x Hilfreiche Antwort

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