Beweiskraft Fotos Unfallprotokoll

19. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 10x hilfreich)
Beweiskraft Fotos Unfallprotokoll

Zusammenstoß zweier sich direkt entgegen kommender Fahrzeuge nachts und bei nicht ausgeleuchteter enger Straße. Beide Fahrer bestreiten die Schuld. In dem einen PKW befand sich zusätzlich ein Beifahrer.
Es liegen von der Polizei Stunden später bei Tageslicht angefertigte Fotos vor.

Beide Fahrzeuge lt verschiedener Gutachter Totalschaden.

Fahrer A sagt: mir kam kein Fahrzeug (d.h. keine sich nahende Scheinwerfer) entgegen.
Trotz Vollbremsung und Herumreißen meines Lenkrades konnte ich nicht mehr ausweichen und es kam zum seitlichen Zusammenstoß. (Aussage protokolliert)
Foto der Bremsspur (1x komplette Drehung des Fahrzeuges) ist vorhanden.

Fahrer B sagt: mir kam kein Fahrzeug entgegen. Die Scheinwerfer an meinem PKW waren angeschaltet.
Weil ich keinen Gegenverkehr kommen sah, habe ich weder gebremst noch auszuweichen versucht.
Ich bemerkte das andere Fahrzeug erst, als es sich direkt vor mir auf meine Fahrspur befand. (Aussage protokolliert!)
Beifahrer zu B sagt: ich sah bereits lange vor dem Zusammenstoß ein anderes Fahrzeug uns entgegen kommend und wunderte mich noch. (Aussage protokolliert)

Es gibt im Unfallprotokoll kein Bild der Front von Fahrzeug A.
Es gibt im Unfallprotokoll ein Bild der Front von Fahrzeug B - mit auf der rechten Seite abgerissenem und nach untem hängendem angeschalteten Scheinwerfer.

Fragen:
(1) Ist es möglich, dass Fahrer A das sich im Dunklen nähernde Fahrzeug nicht erkennen konnte, weil dessen Scheinwerfer zu tief eingestellt waren (technischer Fehler, unbemerkt vom Fahrer B selbst)?
(2) Ist die Aussage von Fahrer B, dass auch er kein sich frontal nähernde Fahrzeug bemerkte ein Indiz, dass die Beleuchtung an seinem PKW eventuell mangelhaft war (zu tief eingestellt)?
(3) Kann das Bildmaterial mit dem einen herabhängenden Scheinwerfer Auskunft geben über dessen Stellung beim Zusammenstoß (ich hab da Zweifel ... aber möglich ist bekanntlich vieles)?

Es steht Wort gegen Wort. Wobei B als Zeuge seinen Beifahrer angibt, der bestätigt, dass Fahrer A nicht ohne Licht fuhr.
Wertung somit höchstens auf Grundlage besagten einen Fotos.

Ergänzende Frage:
(4) Fahrer A hatte die Polizei auf den vorhandenen Schutzbrief mit Werkstattbindung verwiesen.
Fahrer B wies die Polizei später an, auch das Fahrzeug A von einem von ihm benannten Unternehmen zur von ihm benannten Werkstatt verbringen zu lassen (ohne Absprache mit A!) - A hatte deshalb später hohe Ablöse zu zahlen. Kann er von Fahrer B oder der Polizei Ersatz für diese Kosten beanspruchen?
OT: dieser Unfall war nicht der erste mit Totalschaden und hoher ausbezahlter Versicherungssumme von Fahrer B (Aussage ist protokolliert!) - seitdem ist er Kunde jener Werkstatt, die kein Partnerunternehmen seiner eigenen Versicherung ist.

Danke!

-- Editiert von Brit2 am 19.12.2019 08:32

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(685 Beiträge, 119x hilfreich)

Punkt 4 versteh ich nicht.

Wer hatte da einen Schutzbrief? A oder B oder die Polizei?

Und warum weisst die Polizei jemand an, den Wagen in eine bestimmte Werkstatt zu bringen. Das finde ich ziemlich ungewöhnlich.

Und warum muss A eine höhere Ablöse für seinen Wagen zahlen weil B dort auch Kunde ist?!

Zum OT:

Eigentlich tragen die Versicherungen Totalschaden in eine versicherungsübergreifende Datenbank ein. Mehrmals einen Totalschaden fiktiv abzurechen sollte also sowiso nicht funktionieren.

Ich hatte gerade einen Totalschaden (unverschuldet) und der wurde dort auch eingetragen.

Nebenbei: selbst wenn der Scheinwerfer nach unten gerichtet war, sieht man das doch eigentlich trotzdem leuchten. Und was war mit dem linken Scheinwerfer?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 10x hilfreich)

A hat Schutzbrief (in Kopie) vorgelegt und Polizei gebeten, seine Versicherung anzurufen (weil Handyakku leer = 9 Cent Unkosten ...). Lt "Vermittlungsauftrag" ist angekreuzt "Vermittlung an Partnerunternehmen der Versicherung xyz zum Kennzeichen xyz" = was aber dann nicht stimmte.

A hatte somit an die Polizei (nette €200), den Abschlepper und dessen Werkstatt (fürs Abstellen) zu zahlen.
Und das eben nur - weil B der Polizei anwies "nicht auf A hören sondern meinen Anweisungen Folge leisten, ich will dass PKW von A zusammen mit meinem von meinem Abschlepper abtransport wird ..."

A hatte somit für sein Auto die Rechnung in der Werkstatt von B privat zu zahlen. Weil die den Schutzbrief nicht anerkennen weil kein Partnerunternehmen der Versicherung von A.
Hätte A nicht gezahlt, wären täglich neue Standgebühren in jener fremden Werkstatt aufgelaufen ...

Versicherung von A will diese Kosten nicht erstatten (weil eben NICHT von einem ihrer Partnerunternehmen abgeschleppt wurde trotz Schutzbrief von A) und die Versicherung von B will auch nicht zahlen. Polizei meint "wir haben geholfen"

Zur anderen Frage: der andere Scheinwerfer (der von der Fahrerseite B) ist nicht mit auf diesem Bild.
Geleuchtet hatte nur der rechte auf dem Bild und der hängt rausgerissen ca 10cm tiefer an Kabeln ...

PS: es geht hier um knapp €800,00 sinnlose Mehrkosten!
Abschlepper mit Werkstatt haben so für beide Autos zusammen an dem Tag mehr als €25.000 verdient.
Und dass B die Anweisung dazu gab - ist nachweisbar (Protokolliert). Stolz auf sich selbst.



-- Editiert von Brit2 am 19.12.2019 11:00

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
(1) Ist es möglich, dass Fahrer A das sich im Dunklen nähernde Fahrzeug nicht erkennen konnte, weil dessen Scheinwerfer zu tief eingestellt waren (technischer Fehler, unbemerkt vom Fahrer B selbst)?


Möglich ist das, dann liegt es aber nicht daran, dass der Scheinwerfer zu tief eingestellt war, sondern das A quasi blind ist.
Nur mal als Beispiel, eine Straßenlaterne leuchtet nach unten und die neuen LED Laternen nicht mal ansatzweise
seitlich, will man nun behaupten, dass man die nicht sieht?

Zitat (von Brit2):
(2) Ist die Aussage von Fahrer B, dass auch er kein sich frontal nähernde Fahrzeug bemerkte ein Indiz, dass die Beleuchtung an seinem PKW eventuell mangelhaft war (zu tief eingestellt)?


Nein. Eher ein Indiz dafür, dass das Fahrzeug von A nicht beleuchtet war.
Man muss ein beleuchtetes Objekt nicht anleuchten um es sehen zu können!

Zitat (von Brit2):
(3) Kann das Bildmaterial mit dem einen herabhängenden Scheinwerfer Auskunft geben über dessen Stellung beim Zusammenstoß (ich hab da Zweifel ... aber möglich ist bekanntlich vieles)?


Die "Stellung" ist vollkommen irrelevant, siehe oben.
Man kann aber durchaus an zerstörten Scheinwerfern feststellen, ob diese zum Zeitpunkt der Zerstörung an oder aus waren.

Darf man fragen welche Baujahre die Fahrzeuge hatten?
Hintergrund:
Seit Februar 2011 müssen alle Neufahrzeuge mit dem sogenannten Tagfahrlicht werksseitig ausgestattet sein, da leuchtet also immer irgendwas, egal ob das Licht nun ein oder ausgeschaltet ist.

-- Editiert von spatenklopper am 19.12.2019 11:14

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 10x hilfreich)

Sorry, aber leider nicht brauchbare Auskunft.

Dass Fahrzeug von A beleuchtet fuhr - wird von niemandem bestritten. Auch nicht von B bzw dem Beifahrer.
Trotzdem will es Fahrer B nicht gesehen haben (frontal kommend). Und darum hat B weder gebremst noch versucht auszuweichen.

Von A wird dagegen bestritten, dass Fahrzeug B beleuchtet fuhr (in völliger Dunkelheit da keinerlei Straßenbeleuchtung = Baumaßnahmen). Identische******rung + Uhrzeit: sämtliche aus jener Richtung ankommende Fahrzeuge leuchten grell wie Weihnachtsbäume! Selbst Radfahrer sind nicht zu übersehen.
Aber eben jenes Fahrzeug vom B. Keine Blendung von A sondern absolute Dunkelheit.
(Bevor Kritik kommt: A hat von gleich 2 Augenärzten anerkannte Atteste vorgelegt bezüglich auch Dämmerungssehen! privat bezahlt und ohne Beauftragung durch irgendwelche Behörde oder Justiz!)

Knackpunkt bleibt somit die Aussagekraft dieses einen Fotos vom herausgerissenen rechten Scheinwerfer B, der lt Foto "an" war. (wann auch immer angeschaltet! oder halt eben ggf nur nach unten verstellt und darum nicht erkennbar = ist das irgendwie technisch überprüfbar ???)
Fahrzeug B wurde sofort verkauft (an jene Werkstatt - so wie bereits beim ersten Totalschaden-Unfall).
Fahrzeug A wurde erst einige Tage später von Gutachter besichtigt und auch verkauft
Fahrzeug A = ca €12.000 Wiederbeschaffungswert lt Gutachter
Fahrzeug B = dito.

-- Editiert von Brit2 am 19.12.2019 11:15

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
Sorry, aber leider nicht brauchbare Auskunft.


Warum, ist es nicht die Wunschantwort?

Zitat (von Brit2):
Dass Fahrzeug von A beleuchtet fuhr - wird von niemandem bestritten. Auch nicht von B bzw dem Beifahrer.
Trotzdem will es Fahrer B nicht gesehen haben


Dann hatte Fahrer B zumindest zum Unfallzeitpunkt eklatante Wahrnehmungsschwierigkeiten.

Zitat (von Brit2):
oder halt eben ggf nur nach unten verstellt und darum nicht erkennbar = ist das irgendwie technisch überprüfbar ???)


Nochmal, auch ein falsch eingestellter Scheinwerfer ist immer sichtbar, Fahrzeugscheinwerfer können bauartbedingt schon nicht so falsch stehen, das einen Wahrnehmung nicht mehr möglich ist..

Das hatte ich wegen Editierung noch nicht gesehen ->

Zitat (von Brit2):
PS: es geht hier um knapp €800,00 sinnlose Mehrkosten!
.....Und dass B die Anweisung dazu gab - ist nachweisbar (Protokolliert). Stolz auf sich selbst.


Dann sollte man die Sache einem Anwalt übergeben, die Chance die Mehrkosten erstattet zu bekommen (von B!) sehe ich nach der Schilderung recht gut.



-- Editiert von spatenklopper am 19.12.2019 11:31

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(685 Beiträge, 119x hilfreich)

zu 1)

Unwahrscheinlich. Wie andere auch schon schrieben sieht man auch verstellte Scheinwerfer in der Dunkelheit sehr gut und weit.

zu 2)

Nein. Denn ich sehe entgegenkommende Fahrzeuge mit Licht in der Dunkelheit lange bevor mein eigenes Licht diese erfasst.

zu 3)

Da würde ich den Gutachter fragen. Aber ich halte es für Unwahrscheinlich.

Zitat:
Abschlepper mit Werkstatt haben so für beide Autos zusammen an dem Tag mehr als €25.000 verdient.


Die haben 25.000 Euro für das Abschleppen von zwei Autos bekommen? Ich muss den Job wechseln.
Repariert wurde doch gar nix laut deiner Aussage. War der Gutachter von der Werkstatt? Aber auch dann bezweifel ich die 25.000 Euro.

Zitat:
Knackpunkt bleibt somit die Aussagekraft dieses einen Fotos vom herausgerissenen rechten Scheinwerfer B, der lt Foto "an" war.


Das Foto alleine wird gar keine Aussagekraft haben. Es ist nach dem Unfall entstanden. Ob da zwischen Unfall und Foto noch einer was verstellt hat, wird keiner sagen können.

Ein Gutachter könnte mit dem Foto vielleicht was anfangen und zusammen mit anderen Hinweisen was rekonstruieren. Aber auch der kann nicht Hellsehen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
Sorry, aber leider nicht brauchbare Auskunft.


Du möchtest es jetzt also ohne Anwalt selbst probieren?

Das wird aus diesem Grund ....


Zitat (von Brit2):
Fahrzeug A = ca €12.000 Wiederbeschaffungswert lt Gutachter
Fahrzeug B = dito.


schon nicht funktionieren.


Zitat (von Brit2):
Fragen:
(1) Ist es möglich, dass Fahrer A das sich im Dunklen nähernde Fahrzeug nicht erkennen konnte, weil dessen Scheinwerfer zu tief eingestellt waren (technischer Fehler, unbemerkt vom Fahrer B selbst)?
(2) Ist die Aussage von Fahrer B, dass auch er kein sich frontal nähernde Fahrzeug bemerkte ein Indiz, dass die Beleuchtung an seinem PKW eventuell mangelhaft war (zu tief eingestellt)?
(3) Kann das Bildmaterial mit dem einen herabhängenden Scheinwerfer Auskunft geben über dessen Stellung beim Zusammenstoß (ich hab da Zweifel ... aber möglich ist bekanntlich vieles)?


Wenn ein Richter es für nötig hält, wird er ein unfallanalytisches Gutachten in Auftrag geben um diese Fragen zu klären.
Diesem geht aber ein Kostenvorschuss der klagenden Partei in guter vierstelliger Höhe voraus.

Sollte der Zeuge glaubwürdig sein, kommt es aber vielleicht gar nicht so weit.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich will hier diesbezüglich gar nichts selbst und ohne Anwalt.
Ein Unfallanalytisches Gutachten wäre die optimalste Lösung und in dem Fall alle Kosten Wert. Nur kann ein Unfallanalytiker ohne Übergabe aller Daten auch nur spekulieren. Wenn beide Fahrzeuge längst zerteilt und verkauft sind und auch die Fotos nicht alles zeigen ...

Welcher Zeuge? Der Kumpel Beifahrer? Der aus unbekannten Gründen seit einigen Monaten kein eigenes Auto mehr besitzt? Zufälle gibts ...

Trotzdem danke, @charly, das hilft etwas in der Argumentation.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat:
Abschlepper mit Werkstatt haben so für beide Autos zusammen an dem Tag mehr als €25.000 verdient.


Die haben 25.000 Euro für das Abschleppen von zwei Autos bekommen? Ich muss den Job wechseln.
Repariert wurde doch gar nix laut deiner Aussage. War der Gutachter von der Werkstatt? Aber auch dann bezweifel ich die 25.000 Euro.


2 Gutachten für eben 2 Totalschaden A+B.
Der eine Gutachter zur Werkstatt gehörend für B.
Der andere nicht aber halt für den A.
Für jedes Auto wird abzüglich allem restlicher Wiederbeschaffungswert von mehr als je €12.000 in den Gutachten beziffert.
Angekauft für nen Appel und Ei.
Jo, Augen auf bei der Berufswahl.
Genau darum bewerben sich mitunter sogar Anwälte um ein Stückchen vom Kuchen. Denn Versicherungen zahlen nicht gern die vollen Beträge der Gutachten. Und genau darum geschehen auch reichlich provozierte Karambolagen, was aber nicht zwangsläufig auf jeden Unfall zutrifft.
Aber Teamwork Werkstatt, Abschlepper, Gutachter usw. (es soll selbst einzelne Polizisten reizen weil unterbezahlt. ..) Man soll sich nur nicht dabei erwischen lassen.
Tröste Dich, auch ich hab den falschen Beruf ergriffen.

Zitat:
Knackpunkt bleibt somit die Aussagekraft dieses einen Fotos vom herausgerissenen rechten Scheinwerfer B, der lt Foto "an" war.


Das Foto alleine wird gar keine Aussagekraft haben. Es ist nach dem Unfall entstanden. Ob da zwischen Unfall und Foto noch einer was verstellt hat, wird keiner sagen können.

Ein Gutachter könnte mit dem Foto vielleicht was anfangen und zusammen mit anderen Hinweisen was rekonstruieren. Aber auch der kann nicht Hellsehen.
Das wärs. Denn bislang ist genau jenes eine Foto Grund für die Versicherung zu sagen "Schuldfrage ungeklärt, keine Zahlung lt AGB"
DANKE.

PS. Beide Fahrzeuge waren noch jung. A mit LEDs. B mit Xenon.

-- Editiert von Brit2 am 20.12.2019 06:08

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 10x hilfreich)

Ps. Vergessen.
Jene ca €800 fürs Abschleppen von Fahrzeug A ist die Gesamtsumme für "Vermittlung durch Polizei" + "Abschleppen" + "Standgebühr" in unbekannter Werkstatt des B!
Fahrer A konnte sich ja auf die ursprüngliche Zusage des Polizisten verlassen "rufe die zum PKW lt Police mit Schutzbrief genannte Versicherung an zwecks Abholung". Dass ein Partnerunternehmen dieser Versicherung mit Kennzeichen beauftragt war, ist auch im übergebenen Protokoll angekreuzt und notiert.

Fahrer A lag wegen Verletzungen lange im Krankenhaus.
Er fragte am Entlassungstag bei seiner Versicherung nach und wollte u.a. auch wissen, wo seine persönlichen Dinge gelagert sind.
Erst da wurde informiert, dass die Versicherung von A eben NICHT beauftrag war und auch nicht einmal wusste, wo sich seitdem Fahrzeug A befand.
Somit Standgebühren und Start Suche nach eigenem Gutachter.
So entstand jene ursprünglich 100% unnötige Summe fürs Abschleppen für A.

Anwalt von A erklärte A für ******** und naiv weil am Unfallort überhaupt Infos zur eigenen Versicherung genannt. Anwalt von A vertröste über Monate wegen Einreichung einer Klage und bezieht sich dabei ebenso auf jenes Foto mit dem einen Scheinwerfer von B. Das erst mehr als 4 Stunden nach dem Unfall entstand.
Mandat gekündigt, Gutachten zu A seit Übergabe an Anwalt verschollen. Separate Klagen dazu laufen (ua wg Notwrndigkeit Zweitausfertigung), klären aber den Unfall selbst nicht.
Das ist nun die ganze Story und sollte hier eigentlich gar nicht her.

-- Editiert von Brit2 am 20.12.2019 08:26

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Ein Unfallanalytisches Gutachten wäre die optimalste Lösung und in dem Fall alle Kosten Wert.


Es würde mich überraschen, wenn ein Gutachter irgendwelche belastbaren Aussage zur Schuldfrage machen kann. Daher erwarte ich, dass ein unfallanalytisches Gutachten rausgeworfenes Geld ist.

Zitat:
PS. Beide Fahrzeuge waren noch jung. A mit LEDs. B mit Xenon.


Dann sollte bei beiden Fahrzeugen mindestens das Tagfahrlicht eingeschaltet gewesen sein. Das führt mich zu dem Schluss, dass es hier gleich zwei Autofahrer mit Wahrnehmungsproblemen gibt.

Man braucht wohl keine besonderen hellseherischen Fähigkeiten zu haben, um vorherzusehen, dass die Sache 50/50 ausgeht. Jeder bekommt vom Anderen also 50% des Schadens ersetzt und bleibt auf den anderen 50% sitzen. Derjenige, der eine Vollkaskoversicherung hat kann das also ganz locker sehen. Auf der Selbstbeteiligung bleibt man hängen und den Rest teilen sich die eigene Vollkasko und die gegnerische Haftpflicht. Wie genau die Quote am Ende ist, dürfte dann egal sein.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.150 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen