Beweisverwertungsverbot nach BAK

15. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
buehli
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Beweisverwertungsverbot nach BAK

Bei mir hat man eine Blutalkoholkontrolle vorgenommen, ohne vorher den Richter zu befragen. Die Kontrolle ergab einen Meßwert von1,81 %0. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der Richter ein Beweisverwertungsverbot festgestellt. Dennoch hat der Richter für einen Führerscheinentzug von 11 Monaten und eine vorsätzliche Alkoholfahrt entschieden. Dagegen will ich Berufung einlegen. Meine Frage geht aber in eine andere Richtung. Müßte ich bei Annahme des jetzigen Urteils dennoch eine MPU machen, obwohl ein Beweisverwertungsverbot vorliegt ? (es war die erste Alkoholfahrt und es kam zu keinem Unfall)

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.07.2009 16:01:16
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 53x hilfreich)

Die von der FEB angeordnete Durchführung einer MPU ist eine präventive Maßnahme, keine strafrechtliche. Daher muss ein strafrechtliches Beweisverwertungsverbot nicht unbedingt ein Beweisverwertungsverbot im Verwaltungsverfahren nach sich ziehen.

Im Übrigen kann ein Richter auch auf andere Weise (ohne Blutprobe) zu der Überzeugung gelangt sein, dass Sie aufgrund Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen.

Haben Sie denn eine Aussage gemacht? Kann es sein, dass Sie den Alkoholgenuss in der Hauptverhandlung eingeräumt haben?

Falls ja, nützt Ihnen das Beweisverwertungsverbot auch in der Berufung nichts mehr, weil Sie die Sache dann kollossal versaut haben. Waren Sie überhaupt anwaltlich vertreten??

-- Editiert am 15.06.2009 10:02

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#2
 Von 
buehli
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Alkoholgenuss wurde zugegeben, ohne ihn der Höhe nach zu beziffern. Was mir auch tatsächlich nicht möglich ist. Ich musste nicht jedes Glas separat bezahlen. Ich wurde in der Verhandlung anwaltlich vertreten. Allerdings habe ich den Eindruck, dass mein Anwalt hierüber auch nicht bestens informiert ist. So ist der Richter von selbst auf das Verwertungsverbot gekommen, ohne dass mein Anwalt in diese Richtung argumentiert hat.

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#3
 Von 
guest-12325.07.2009 16:01:16
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 53x hilfreich)

Hmm... Sie hätten wohl besser ganz geschwiegen, aber vielleicht hatten Sie das auch schon vor der Polizei gesagt, und Ihr Anwalt konnte auch nichts mehr retten. Hinterher ist man immer schlauer. Dennoch sollten Sie für das Berufungsverfahren mal einen anderen Anwalt beauftragen. In Ihrem Fall sollte es auch definitiv ein Fachanwalt für Verkehrsrecht sein, da die Sache schon kompliziert ist und auch auf der Kippe steht. Da hängt wirklich sehr viel dran.

Die Berufung macht auf jeden Fall Sinn. Haben Sie schon das erstinstanzliche Urteil? Wie ist denn das Gericht (ohne Blutprobe!) zu der Überzeugung gekommen, dass Sie unter Alkoholeinfluss standen? Durch Ihre eigene Einlassung? Die erscheint mir ja doch etwas vage, wenn Sie nicht mal die Menge beziffert haben...

Berichten Sie mal!
Viel Erfolg!

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#4
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Das Urteil dürfte mit Sicherheit in erster Linie auf eigenen Aussagen (möglicherweise auch gegenüber der Polizei) beruhen. Sonst wäre kaum eine Verurteilung wegen Vorsatzes möglich gewesen.

Wenn eine neue Fahrerlaubnis beantragt wird hat die FEB die Pflicht den Antrag zu prüfen und bei Eignungszweifeln eine MPU zu fordern. Selbst wenn die Blutprobe nicht verwertbar sein sollte liegt vermutlich ein Atemalkoholwert vor. Dieser ist ab 1,1‰ zwar nicht gerichtsverwertbar. Für die FEB aber durchaus. Zudem werden wohl zumindest vage Angaben zum Konsum gemacht worden sein. Der FEB werden im Zuge das Antrags auch die kompletten Gerichtsakten vorliegen. Daher würde ich auf jeden Fall mit einer MPU rechnen, sofern im Gerichtsurteil nicht ausdrücklich steht das die Fahreignung nach Ablauf der Sperrfrist wieder hergestellt ist.

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13699 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

quote:
wenn Sie nicht mal die Menge beziffert haben...
Genau das erscheint mir doch verdächtig. An ein oder zwei Glas Bier kann man sich erinnern, wenn man aber mit dem Zählen nicht mehr nachkommt, waren es entweder viele Gläser, oder bereits geistiges Unvermögen aufgrund des Alkohols.

Die Urteilsbegründung würde mich aber auch interessieren.

MfG Stefan

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#6
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

quote:
Die Urteilsbegründung würde mich aber auch interessieren.
Entgegen weitverbreiteten Irrtums ist, wie man im vorliegenden Fall sieht, eine Verurteilung auch ohne BAK möglich. Der Richter muss lediglich davon überzeugt sein, dass der Beschuldigte tatsächlich trotz absoluter Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug geführt hat.

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#7
 Von 
guest-12325.07.2009 16:01:16
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 53x hilfreich)

...

-- Editiert am 15.06.2009 12:59

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#8
 Von 
buehli
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Gegenüber der Polizei habe ich immer nur gesagt, dass ich zwei Weinschorle getrunken habe.
Da ich angezeigt wurde, hat die Polizei diesen aufgefordert hinter mir herzufahren bis sie mich übernehmen könnten. Deshalb liegen von dem anzeiger Aussagen über meine Fahrfehler vor. Und auch die Polizei ist hinter mir hergefahren. Der Richter ist der Meinung, dass ich meine Fahrfehler bemerkt hätte und gegengelenkt hätte. Und das Polizeiauto hinter mir hätte ich deshalb nicht bemerkt, weil ich mich voll auf die Straße konzentrieren musste um keine weiteren Fehler zu begehen. Somit hätte ich gewusst, dass ich alkoholbedingt fahruntüchtig sein. Mein Handeln war deshalb vorsätzlich.
Der Strafbefehl war übrigens auch schon mit Vorsatz versehen. Dies ist wohl in Stuttgart ab einem gewissen Promillesatz so üblich.

Buehli

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Hallo Buehli,

vielen Dank für die Zusatzinfo.

Grundsätzlich halte ich eine Verurteilung in diesem Fall für rechtmäßig. Vorgeworfen wurde vermutlich eine Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB . Sollten andere Verkehrsteilnehmer gefährdet worden sein dann § 315c StGB . Mit einer gerichtsverwertbaren BAK ist zwar die Beweisführung einfacher. Im vorliegenden Fall liegen aber auch ohne gerichtsverwertbare BAK genug Indizien und Beweise vor um eine Verurteilung zu rechtfertigen. Da waren die Fahrfehler, möglicherweise schwankender Gang, lallende Aussprache, ein Atemalkoholtest, eine Alkoholfahne, die die Polizisten vermutlich gerochen haben und vielleicht noch mehr.

Nun stellt sich die Frage ob man eine vorsätzliche Tatbegehung begründen kann. Die Darstellung des Richters klingt schlüssig. Dennoch stellt sich mir die Frage, ob eine stark alkoholisierte Person, die sich nicht mehr vollständig unter Kontrolle hat die Fahrfehler tatsächlich derartig realisiert, dass man Vorsatz annehmen kann. Ich persönlich würde das eher verneinen, zumal der Alkohol ja auch den Geist vernebelt. Der Richter hat das bejaht. Wie die Berufungsverhandlung ausgehen wird bleibt offen.

Die Frage ist, ob es sich lohnt hier weiter zu streiten. Möglicherweise läßt der Richter meine (und / oder andere Fragen) durch einen Gutachter klären. Dann schießen die Verfahrenskosten gewaltig in die Höhe. Sollte am Vorwurf des Vorsatzes festgehalten werden kommt keine Rechtsschutzversicherung auf. Die Sache könnte also aus dem Ruder laufen und verdammt teuer werden. Dies steht nicht unbedingt im Verhältnis mit der nur geringfügig höheren Strafe bei vorsätzlicher Tatbegehung.

Bezüglich Deiner Eingangsfrage (MPU) schicke ich Dir jetzt noch eine PN.


Nachtrag:

Zitat:
Der Strafbefehl war übrigens auch schon mit Vorsatz versehen. Dies ist wohl in Stuttgart ab einem gewissen Promillesatz so üblich.
In der Tat gibt es Urteile und Strafbefehle, die nur aufgrund einer hohen Alkoholisierung auf Vorsatz schließen. Dies ist häufig ab 2‰ der Fall. Hier im Forum gab es mal einen Fall, bei dem mit 1,94‰ ohne weitere Anhaltspunkte auf Vorsatz erkannt wurde. Mir ist kein Urteil bekannt, bei dem mit einer BAK von 1,8‰ nur aufgrund der festgestellten Alkoholisierung auf Vorsatz geschlossen wurde. Da das Gericht Deine BAK nicht verwertet hat wäre das auch gar nicht möglich gewesen. Deine BAK war dem Gericht ja gewissermaßen nicht bekannt. Jedenfalls mußte der Richter so tun als ob. Den Grund für die Erkennung auf eine Vorsatztat hast Du ja genannt, bzw. vom Richter genannt bekommen. Die 1,8‰ waren es jedenfalls nicht.

-- Editiert am 16.06.2009 04:05

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