Blitzer-Einspruch verworfen

26. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Baltic78
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 9x hilfreich)
Blitzer-Einspruch verworfen

Moin zusammen,

ich habe Mitte November (Datum des Schreibens 16.11.2018) eine Anhörung zum Bußgeldverfahren erhalten.
Ich habe meine Pflichtangaben gemacht und den "Vorwurf" mit Nein beantwortet, mit der Begründung, dass das Foto so schlecht ist, das man den Fahrer nicht erkennt und sie mir ein besseres Foto zuschicken sollen.

Am 11.12.2018 (Datum Bußgeldbescheid) habe ich ein Bußgeldbescheid erhalten, das ich 120€ Strafe + Gebühren zahlen soll.
Hier habe ich in der KW 51 Einspruch eingelegt, da ich kein Foto erhalten habe.
Dieser Einspruch wurde jetzt als unzulässig verworfen, da mein Einspruch nach Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist eingegangen ist.
Nämlich am 2.01.2019, also ca. 2 Wochen später, als ich den Brief abgeschickt habe.

Ich nehme mal an, dass das Kreisordnungsamt da Urlaub gemacht hat und erst am 2.01.2019 ihren Briefkasten geöffnet haben.
Ist das Rechtens?
Lohnt sich hier ein gerichtlicher Weg?

Hier das Foto
https://picload.org/view/dciprwdl/blitzer8.10.2018.jpg.html

MfG Norman

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Hier habe ich in der KW 51 Einspruch eingelegt Und das kann wie bewiesen werden?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Baltic78
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 9x hilfreich)

Leider gar nicht, da ich einen ganz normalen Brief geschrieben haben.
Also kein Einschreiben ect.

Aber das Kreisordnungsamt weiß doch, das sie in der KW52 Urlaub gemacht haben.

-- Editiert von Baltic78 am 26.01.2019 15:15

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Leider gar nicht, da ich einen ganz normalen Brief geschrieben haben. Also kein Einschreiben ect. Kurzum: Man hat neben der eigenen Aussage keinen Beweis.
Aber das Kreisordnungsamt weiß doch, das sie in der KW52 Urlaub gemacht haben. Trotzdem kann der Brief ja verspätet eingegangen sein...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Baltic78
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 9x hilfreich)

Der Brief lag ja spätestens am 24.12.2018 im Briefkasten und somit gilt er ja als zugestellt.
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Kuendigung-im-Briefkasten-gilt-als-zugestellt-2097587.html

Also habe ich die Frist eingehalten.

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#6
 Von 
Baltic78
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 9x hilfreich)

Dann könnte ich ja einfach behaupten, dass der Brief vom 11.12 erst am 21.12 im Briefkasten lag.

So jetzt mal anders, ist das Blitzerfoto überhaupt verwertbar?

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#7
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von Baltic78):


So jetzt mal anders, ist das Blitzerfoto überhaupt verwertbar?


Klar Norman, schließlich hast Du Dich doch selbst erkannt. Sonst würdest wohl kaum nach der Verwertbarkeit fragen. Bezahlen für das Fehlverhalten und fertig. Gut die Antwort wird kaum gefallen, aber sie spart Dir Zeit und Geld.

-- Editiert von Bebbi1971 am 26.01.2019 17:31

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120053 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Baltic78):
Dann könnte ich ja einfach behaupten, dass der Brief vom 11.12 erst am 21.12 im Briefkasten lag.

Könnte man.
Nur wird man vermutlich in der Antwort wie üblich einen Bezug auf das Eingangsdatum dieses Briefes genmmen haben ...

Und natürlich hätte die Behörde die Möglichkeit das Gegenteil zu beweisen.



Zitat (von Baltic78):
ist das Blitzerfoto überhaupt verwertbar?

Das liese sich nach Sichtung des Originalfotos in der Akte beantworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Dann könnte ich ja einfach behaupten, dass der Brief vom 11.12 erst am 21.12 im Briefkasten lag.


Das könnte man machen. Da ein Bußgeldbescheid typischerweise per Postzustellungsurkunde kommt, dürfte es der Behörde jedoch leicht fallen, den Tag der tatsächlichen Zustellung zu beweisen.

Zitat:
Ich nehme mal an, dass das Kreisordnungsamt da Urlaub gemacht hat und erst am 2.01.2019 ihren Briefkasten geöffnet haben.


Welchen Anhaltspunkt hat man dafür, dass das so war? Eine reine Vermutung reicht da nicht.

Zitat:
Der Brief lag ja spätestens am 24.12.2018 im Briefkasten


Das weiß man genau woher? Es ist schließlich auch denkbar dass die Post während der Schließungszeit gar nicht zustellt. So eine Behörde hat typischerweise nicht einfach einen Briefkasten, in den die Post eingeworfen wird. Da wird die Post durchaus kistenweise zugestellt und direkt in die Postverteilerstelle gebracht.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120053 Beiträge, 39822x hilfreich)

Oder es war ein Irrläufer, solche Fehlsortierungen / Fehlzustellungen kommen öfter vor als man denkt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)


Hallo,

wenn ich mir das Foto anschaue verstehe ich eigentlich nicht, warum da jetzt Nebenkriegsschauplätze aufgemacht werden (damit meine ich übrigens beide Seiten).
Denn selbst auf der - üblicherweise deutlich schlechteren - Kopie kann man imho recht gut eine bestimmte Person ausmachen. Das richtige Foto dürfte fast Passfotoqualität haben.

Stefan

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Zitat:
Denn selbst auf der - üblicherweise deutlich schlechteren - Kopie kann man imho recht gut eine bestimmte Person ausmachen. Das richtige Foto dürfte fast Passfotoqualität haben.


Es gibt auch Fälle, bei denen das nicht so ist.

Wenn es aber dumm läuft, dann führt der Einspruch zu einem Gerichtsverfahren, bei dem der Richter ein Gutachten einholt. Das kann dann richtig teuer werden und die Kosten des Bußgeldbescheides um ein Vielfaches übersteigen.

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#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo hh,

ja, natürlich gibt es Fälle ...

Aber meist ist es dann doch so, dass entweder das Bild wirklich sehr schlecht ist (in diesem Fall eher auszuschließen), oder dass es andere Gründe gibt (sehr ähnlich aussehende Verwandte etc. - dann mit anderen Konsequenzen, etwa Fahrtenbuch oder weiteren Ermittlungen).
[aber OK, man hört natürlich eher von den ungewöhnlichen Fällen, vielleicht ist das hier ja ein solcher]

Einzig das sich auch die Behörde querstellt macht es irgendwie seltsam. Ist das Bild vielleicht doch nicht so gut, und man versucht es nun durch die Hintertür?
Ich vermute aber, dass es mehr oder weniger automatisch ablief, sprich: das Bild wurde gar nicht nochmal genau angeschaut, weil der Einspruch sowieso verfristet war.

Im Ergebnis ist es auch egal warum, entscheidend ist ob es zielführend ist beispielsweise die Einsetzung in den vorherigen Stand zu fordern und möglicherweise auch gerichtlich durchzusetzen. Und das kann dann der berüchtigte Pyrrhussieg sein (TS gewinnt, der Einspruch ist wider gültig, wird aber anschließend als unbegründet zurückgewiesen, ebenso im - dann schon zweiten - Gerichtsverfahren).

Stefan

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#14
 Von 
Baltic78
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich werde das Bußgeld bezahlen.
Ich finde das Verhalten der Behörde einfach nur daneben, alleine schon weil ich bei dem Anhörungsbogen ja schon "Nein" angekreuzt habe.
Sollte ein "Nein" keine Auswirkungen haben, brauch man diese Option erst gar nicht anbieten.
Ich habe ja auch eine Begründung geschrieben, die wurde ja offensichtlich ignoriert.
Naja, ich wünsche der Sachbearbeiterin ein Jahr lang schlechtes Essen.

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#15
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Sollte ein "Nein" keine Auswirkungen haben, brauch man diese Option erst gar nicht anbieten.
Wenn ein Nein einfach so ausreichen würde die Sache zum Erliegen zu bringen, dan würder ab jetzt Jeder Nein Schreiben.

Zitat:
Ich habe ja auch eine Begründung geschrieben, die wurde ja offensichtlich ignoriert.
Mal ganz ehrlich, du zweifelst den Vorwurd doch gar nicht an, dass wissen auch Die. Davon mal ab, die vergleichen das GUTE Foto von dir mit anderen Bildern von Dir, da haben sie ja welche.

Und mal ehrlich, dass Foto welches du hier hochgeladen hast, wenn Du Dich darauf nicht erkennst, dann ist das doch nur ein reiner Versuch Dich so aus der Sache rauszuwinden.

Hättest du mal gleich ordentlich zu den Dingen gestanden...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120053 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Einzig das sich auch die Behörde querstellt macht es irgendwie seltsam.

Davon, dass die Behörde sich querstellt konnte ich nichts lesen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Sollte ein "Nein" keine Auswirkungen haben, brauch man diese Option erst gar nicht anbieten.
Natürlich hat das Auswirkungen, bzw. hätte es gehabt wenn der Einspruch rechtzeitig eingegangen wäre.

Zitat:
Davon, dass die Behörde sich querstellt konnte ich nichts lesen?
"Querstellen" war etwas salopp gesagt, aber sie hätten durchaus ein besseres Bild schicken können.

Ich hatte ja auch schon angemerkt, dass es da wahrscheinlich gar kein Abwägen gab, die Frist war vorbei also einfacher Fall, erledigt.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Baltic78
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

Zitat:
Sollte ein "Nein" keine Auswirkungen haben, brauch man diese Option erst gar nicht anbieten.
Natürlich hat das Auswirkungen, bzw. hätte es gehabt wenn der Einspruch rechtzeitig eingegangen wäre.

Dieses Schreiben ist doch rechtzeitig eingegangen, die Behörde hat meinen Einwand ignoriert.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dieses Schreiben ist doch rechtzeitig eingegangen, die Behörde hat meinen Einwand ignoriert.
Ich dachte es wäre angeblich zu spät eingegangen, und deshalb zurückgewiesen.
Das der Einwand ignoriert wurde ist daher reine Spekulation, dazu hat sich die Behörde ja gar nicht geäußert.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120053 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Baltic78):
Dieses Schreiben ist doch rechtzeitig eingegangen

Der Schilderung nach eben nicht.

Es gibt weder einen Nachweis für de behauptete Versendung. Und für die Zustellung auch nicht. Und irgendeine Spekulation wann es eingegangen sein könnte ... ist irrelevant.



Im übrigen ist die Begründung des Einspruchs sinnfrei, denn man hat ja ein Foto erhalten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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