Hallo,
X muss ein Bußgeld nebst Auslagen zahlen, insgesamt 766,51 €. Da X nur einen Halbtagsjob hat, möchte er Ratenzahlung beantragen. X fragt sich außerdem, wann der Bescheid rechtskräftig wird, wann er fällig wird.
Der X möchte ungern Kontoauszüge beifügen. Zudem ist X Kunde einer Online-Bank und hat vor Ort gar keine Möglichkeit Kontoauszüge auszudrucken, sondern kann bestenfalls einen PDF-Kontoauszug selbst ausdrucken. Fraglich ist, ob das von der Bußgeldstelle akzeptiert wird. Könnte X anstatt eines Kontoauszugs andere Belege beifügen, die die mangelnde Zahlungsfähigkeit des X für das Amt hinreichend dokumentieren? Müssen Eingaben wie Ausgaben belegt werden? Bei einem Gehalt von netto 1500 sollte doch auf der Hand liegen, dass X das Bußgeld nicht auf einen Schlag zahlen kann.
Neben dem Bußgeld freut X sich über einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Die Punkte sind ihm egal. Das Fahrverbot wird wohl erst dann wirksam, wenn der X seinen Führerschein bei der entsprechenden Behörde abgegeben hat. Nun ist es aber so, dass der X sowieso freiwillig auf seinen Führerschein verzichten will. Nur kann er seinen Führerschein ja nicht an zwei Behörden gleichzeitig übermitteln. Erübrigt sich vielleicht das Fahrverbot mit dem Verzicht auf den Führerschein? Oder müsste X das Fahrverbot irgendwann "nachholen", wenn er irgendwann (nach Verzicht auf Führerschein, MPU, ÄG und Neubeantragung) wieder einen Führerschein haben sollte?
Vielleicht kann da jemand Licht ins Dunkel bringen?
Grüße
-- Editiert von FancyFox am 21.10.2021 21:05
-- Editiert von Moderator topic am 28.10.2021 14:18
-- Thema wurde verschoben am 28.10.2021 14:18
Bußgeld wg. Cannabis / Ratenzahlung / Fahrverbot
Notfall?
Notfall?
Reichen Sie halt Ihre Lohnbescheinigung ein. Und wann der Bescheid rechtskräftig wird, steht doch drin - am 15. Tag nach der Zustellung, denn dann ist die Einspruchsfrist um, womit er dann auch fällig ist.
-- Editiert von muemmel am 21.10.2021 21:32
-- Editiert von muemmel am 21.10.2021 21:33
ZitatFraglich ist, ob das von der Bußgeldstelle akzeptiert wird. Könnte X anstatt eines Kontoauszugs andere Belege beifügen, die die mangelnde Zahlungsfähigkeit des X für das Amt hinreichend dokumentieren? :
Sinnigerweise könnte man einfach mal das Amt fragen, welche Unterlangen man dort benötigt um die Möglichkeit einer Ratenzahlung zu prüfen.
ZitatBei einem Gehalt von netto 1500 sollte doch auf der Hand liegen, dass X das Bußgeld nicht auf einen Schlag zahlen kann. :
Richtig.
Der Vollstrecker wird sich daher jeden Monat ca. 250 EUR nehmen - ist übrigens auch eine Ratenzahlung.
An welche Ratenhöhe hätte man den so gedacht?
ZitatDer X möchte ungern Kontoauszüge beifügen. :
Warum? Das ist das üblichste, um nachzuweisen, was man an Einkünften hat.
ZitatZudem ist X Kunde einer Online-Bank und hat vor Ort gar keine Möglichkeit Kontoauszüge auszudrucken, sondern kann bestenfalls einen PDF-Kontoauszug selbst ausdrucken. :
Warum die Arbeit machen, eine teure Kopie erstellen und senden und nicht das Original?
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Sehr gute Idee! Auf diese naheliegende Möglichkeit ist der X gar nicht gekommen, vielleicht weil er nur bei Änderungen der Gehaltshöhe eine neue Gehaltsabrechnung bekommt, also nicht jeden Monat.ZitatReichen Sie halt Ihre Lohnbescheinigung ein. Und wann der Bescheid rechtskräftig wird, steht doch drin - am 15. Tag nach der Zustellung, denn dann ist die Einspruchsfrist um, womit er dann auch fällig ist. :
Da stellt sich spontan die Frage, ob eine mehrere Monate alte Gehaltsabrechnung ausreichend ist. Und ob man die möglicherweise beglaubigen lassen muss.
ZitatSinnigerweise könnte man einfach mal das Amt fragen, welche Unterlangen man dort benötigt um die Möglichkeit einer Ratenzahlung zu prüfen. :
Richtig, doch leider hat der Sachbearbeiter offenbar keine Lust, auf die Nachfrage des X (per Mail) zu antworten. X hat am 15.10. eine Mail geschrieben und diese ist noch nicht beantwortet worden. Vier Arbeitstage sind vergangen, vorausgesetzt die arbeiten samstags nicht. Und die Zeit läuft nun mal und arbeitet gegen den X, da kann er nicht drei Wochen auf die Antwort es Sachbearbeiters warten. X weiß nicht, ob der Sachbearbeiter so viel Arbeit hat, ob er keine Lust hat oder ob er sich querstellt, weil X die Mail nicht mit einer Signatur nach dem Signaturgesetz signieren konnte. Es ging aber ja auch um eine einfache Nachfrage. Ämter halt. X vermutet, dass die einen absichtlich ins offene Messer laufen lassen, aber wer weiß das schon mit Sicherheit.
ZitatRichtig. :
Der Vollstrecker wird sich daher jeden Monat ca. 250 EUR nehmen - ist übrigens auch eine Ratenzahlung.
An welche Ratenhöhe hätte man den so gedacht?
Vollstrecker? Kommt nicht in Frage. X hat eine einwandfreie Schufa und keine Lust, sich die auch noch von der Behörde versauen zu lassen.
X dachte an 150 € pro Monat, also 5 Raten. Wobei die Schlussrate dann etwas höher ausfällt. Was glauben die Behörden eigentlich, wie viel Geld man monatlich zur Verfügung hat? Stecken andere ihr Gehalt immer nur in den Sack mit Gold, auf dem die sitzen? Beim X ist das nicht so. X hat auch keinen 70.000€-SUV sondern eine 20 Jahre alte Gurke.
X will aber nicht offenlegen, was er sich von seinem sauer verdienten Geld online kauft. Das geht die Behörde doch gar nichts an, was der X privat mit seinen paar Kröten macht.ZitatWarum? Das ist das üblichste, um nachzuweisen, was man an Einkünften hat. :
X ist bei einer Onlinebank und kann keinen Originalauszug ausdrucken lassen. Und das PDF kann er ja schlecht einreichen ohne qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz.ZitatWarum die Arbeit machen, eine teure Kopie erstellen und senden und nicht das Original? :
ZitatWas glauben die Behörden eigentlich, wie viel Geld man monatlich zur Verfügung hat? :
Es soll tatsächlich eine Strafe sein, also nicht was man einfach mal so über hat.
Bei knapp 1250 EUR liegt der übliche Pfändungsfreibetrag. Ob man sich auf 150 EUR einlässt wird an abwarten müssen.
ZitatX ist bei einer Onlinebank und kann keinen Originalauszug ausdrucken lassen. :
Da pflegen die PDFs regelmäßig die Originale zu sein.
ZitatUnd das PDF kann er ja schlecht einreichen ohne qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz. :
Warum sollte hier eine qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz nötig sein?
,ZitatX will aber nicht offenlegen, was er sich von seinem sauer verdienten Geld online kauft. Das geht die Behörde doch gar nichts an, was der X privat mit seinen paar Kröten macht. :
Richtig, dann diese Daten unkenntlich machen, nur die Beträge müssten als Ausgaben erkennbar sein.
ZitatVollstrecker? Kommt nicht in Frage. X hat eine einwandfreie Schufa und keine Lust, sich die auch noch von der Behörde versauen zu lassen. :
Dann sollte man einen Plan B haben, wenn es denn keine Ratenzahlung gibt, bevor die Frist um ist ...
ZitatEs soll tatsächlich eine Strafe sein, also nicht was man einfach mal so über hat. :
Bei knapp 1250 EUR liegt der übliche Pfändungsfreibetrag. Ob man sich auf 150 EUR einlässt wird an abwarten müssen.
Man will die Leute wohl mit Gewalt in den Ruin treiben.
Frage: Muss X nur sein Einkommen belegen oder auch seine Ausgaben, wie Miete, Kreditverpflichtungen etc.?
ZitatDa pflegen die PDFs regelmäßig die Originale zu sein. :
Zur Erinnerung: Der Sachbearbeiter hat es ja nicht mal nötig auf eine Nachfrage per Mail zu antworten. Wieso sollte er das denn plötzlich, nur weil ein PDF beiliegt?
ZitatWarum sollte hier eine qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz nötig sein? :
Die Behörde verlangt das so bei einem Einspruch. Und bei einer Beantragung von Ratenzahlung sicherlich erst recht. Wie schon gesagt, der Sachbearbeiter hat es ja anscheinend nicht nötig auf eine Mail zu antworten.
Das wäre möglich.ZitatRichtig, dann diese Daten unkenntlich machen, nur die Beträge müssten als Ausgaben erkennbar sein. :
Lieber leiht X sich Geld von der Mafia, als dieser Behörde etwas schuldig zu bleiben.ZitatDann sollte man einen Plan B haben, wenn es denn keine Ratenzahlung gibt, bevor die Frist um ist ... :
Grundsätzlich ist das natürlich möglich. Aber wenn X weder eine Lohnabrechnung, auf die er gegenüber dem Arbeitgeber übrigens einen Anruch hat, noch Kontoauszüger dafür benutzen mchte, wird die Auswahl doch sehr übersichtlich.ZitatKönnte X anstatt eines Kontoauszugs andere Belege beifügen, die die mangelnde Zahlungsfähigkeit des X für das Amt hinreichend dokumentieren? :
Müssen, muss man gar Nichts. Es könnte aber evtl. hilfreich sein. Kommt halt auf die Ausgaben an. Unterhaltszahlungen oder Versicheringsbeiträge werden da sicherlich anders bewertet, als Kosten, die der persönlichen Unterhaltung und Belustigung dienen.ZitatMüssen Eingaben wie Ausgaben belegt werden? :
Das Bußgeld beträgt "nur" 500€. Der Rest sind Nebenkosten (Verfahrenskosten, Blutentnahme und Analyse, Porto).ZitatBei einem Gehalt von netto 1500 sollte doch auf der Hand liegen, dass X das Bußgeld nicht auf einen Schlag zahlen kann. :
Die werden bei Neuerteilung ohnehin gelöscht.ZitatDie Punkte sind ihm egal. :
Wenn es das erstmalige Fahrverbot sein sollte, dann ist es innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung anzutreten. Das Fahrverbot läuft sobald der Führerschein in Verwahrung der zuständigen Behörde ist. Gibt man den Führerschein bei der zuständigen Behöre nicht ab, dann beginnt das Fahrvebot nach Ablauf der 4 Monate. Es endet aber erst einen Monat nach Inverwahrungnahme des Führerscheins durch die zuständige Behörde. Wenn man den Führerschein bei der zuständigen Behörde nicht in Verwahrung geben kann, weil die Fahrerlaubnis zwischenzeitlich entzogen, oder darauf freiwillig verzischtet wurde, dann muss man der Bußgeldstelle gegenüber angeb, ab wann man das Fahrvverbot antreten möchte, und warum man den Führerschein nicht in Verwahrung geben kann. Es ist also grundsätzlich schon möglich, das Fahrverbot auch nach Entzieheung der Fahrelaubnis abzusitzen. Aber dafür muss man mit der zuständigen Behörde in KOntakt treten.ZitatDas Fahrverbot wird wohl erst dann wirksam, wenn der X seinen Führerschein bei der entsprechenden Behörde abgegeben hat. :
Nein. Siehe oben. Es gibt aber einen grundlegenden Unterscheid zwischen Entziehung (oder Verzicht) der Fahrerlaubnis und einem Fahrverbot. Während eines Fahrverbots dürfen keinerlei Kraftfahrzeuge geführt werden, also z.B. auch keine Mofa oder eScooter. Unterliegt man keonem Fahrvebot, besitzt aber keine gültige Fahrerlaubnis, dann dürfen derartige fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge geführt werden. Für ein Mofa benötigst Du dann allerdings eine Mofaprüfbescheinigung. Diese kann ggf. auch nach dem Verlust oer Verzicht der Fahrerlaubnis erworben werden.ZitatErübrigt sich vielleicht das Fahrverbot mit dem Verzicht auf den Führerschein? :
Weder noch. Das Fahrverbot kann auch während der Zeit ohne Fahrerlaubnis abgeleistet werden. Wie bereits oben erwähnt, muss man das aber mit der zuständigen Behörde kommunizieren. Sonst kann es tatsächlic hauch im Nachhinein noch unschöne Erfahrungen geben.ZitatOder müsste X das Fahrverbot irgendwann "nachholen", wenn er irgendwann (nach Verzicht auf Führerschein, MPU, ÄG und Neubeantragung) wieder einen Führerschein haben sollte? :
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine monatliche Gehaltsabrechnung. Hier sollte man also den Kontakt mit dem Arbeitgeber suchen, damit er (ggf. auch rückwirkend) entsprechende Lohnbescheinigungen ausstellt.ZitatAuf diese naheliegende Möglichkeit ist der X gar nicht gekommen, vielleicht weil er nur bei Änderungen der Gehaltshöhe eine neue Gehaltsabrechnung bekommt, also nicht jeden Monat. :
Eher nicht, da sich mittlerweile ja auch etwas an der Einkommenssituation geändert haben könnte.ZitatDa stellt sich spontan die Frage, ob eine mehrere Monate alte Gehaltsabrechnung ausreichend ist. :
Man könnte auch mal anrufen.ZitatRichtig, doch leider hat der Sachbearbeiter offenbar keine Lust, auf die Nachfrage des X (per Mail) zu antworten. :
Nö, die Zeit läuft nicht gegen X. So lange ein Bußgeldbescheid nicht rechtkräftig ist, muss auch keine Zahlung geleistet, und daher auch nicht über Zahlungserleichterungen entscheiden werden.ZitatUnd die Zeit läuft nun mal und arbeitet gegen den X, da kann er nicht drei Wochen auf die Antwort es Sachbearbeiters warten. :
X könnte darüber nachdenken Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Damit würde er Zeit gewinnen, die dann für ihn arbeiten würde. Zum EInen könnte in der Zeit etwas Geld ansparen, zum anderen muss er das Fahrverbot dann nicht innerhalb der nächsten vier Monate antreten. Auch wenn man den Bußgeldbescheid sachlich nicht angreifen kann und will, kann man ihn ja mit der eigenen finanziellen Situation begründen und um eine Abweichung des Regelbußgeldes aufgrund der geringen Einkommenssituation bitten. Die Erfolgsaussichten mögen vielleicht nicht übertrieben groß sein, aber ganz aussichtslos wäre es auch nicht. Und X ätte Zeit gewonnen.
Ja klar, da gibt es dann eine Strichliste, und der behördeninterne Gesamtsieger bekommt am Jahresende eine Torte. Wusstest Du das nicht?ZitatX vermutet, dass die einen absichtlich ins offene Messer laufen lassen :
Ich wette mal darauf, dass sich die Frage für die Behörde bislang nicht gestellt hat. Anders als im Strafrecht gelten bei Ordnungswidrigkeiten feste Tarife, von denen nur in Ausnahmefällen (in beide Richtungen) abgewichen wird / werden kann.ZitatWobei die Schlussrate dann etwas höher ausfällt. Was glauben die Behörden eigentlich, wie viel Geld man monatlich zur Verfügung hat? :
Darüber muss man ggf. mit der Behörde verhandeln. Denkbar wäre auch eine solche Rate.ZitatX dachte an 150 € pro Monat, also 5 Raten. :
Nö, X steckt sein Geld definitiv nicht in einen Goldsach, sondern lieber in Drogen.ZitatStecken andere ihr Gehalt immer nur in den Sack mit Gold, auf dem die sitzen? Beim X ist das nicht so. :
Halte sie in Ehren. Dann könnte daraus ein Oldtimer werden, der dann im Wert wieder steigt.Zitatsondern eine 20 Jahre alte Gurke. :
Das ist grundsätzlich richtig. Aber wenn man sich von der Behörde ein Entgegenkommen, dann sollte man auf seinen Ton achten, und dann muss man sich unter Umständen auch darauf einlassen die Hisen runterlassen zu müssen. Die Bank hat ja auch Zugriff auf diese Daten. Ist es im Falle einer Behörde so viel schlimmer diese Info preiszugeben? Die monatliche Flatrate für den Drogenerwerb wird ja wohl kaum auf dem Kontoauszug ausgewiesen sein.ZitatX will aber nicht offenlegen, was er sich von seinem sauer verdienten Geld online kauft. Das geht die Behörde doch gar nichts an, was der X privat mit seinen paar Kröten macht. :
Eine Signatur ist nicht erforderlich.ZitatX ist bei einer Onlinebank und kann keinen Originalauszug ausdrucken lassen. Und das PDF kann er ja schlecht einreichen ohne qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz. :
Naein, das will man nicht. Aber so lange sich X sowohl ein Auto, egal ob schicker SUV oer 20 Jahre alte Möhre, und einen Drogenkonsum leisten kann, ist X vom Ruoin noch meilenweit entfernt.ZitatMan will die Leute wohl mit Gewalt in den Ruin treiben. :
Wenn X eine Ratenzahlungsvereinbahrung wünscht, dann ist es durchaus vorteilhaft auch auf regelmäßige Zahlungsverpflichtungen hinzuweisen.ZitatMuss X nur sein Einkommen belegen oder auch seine Ausgaben, wie Miete, Kreditverpflichtungen etc.? :
Vielleicht ist er im Urlaub. Vielleicht ist er krank. Vielleicht ist er in Elternzeit. Vielelicht gibt es sonstige Gründe. Ein Griff zum Telefon könnte Klarheit bringen.ZitatZur Erinnerung: Der Sachbearbeiter hat es ja nicht mal nötig auf eine Nachfrage per Mail zu antworten. :
Die Zwangsmaßnahmen der Behörde sind gesetzlich geregelt und somit kalkulierbar. Bei der Mafia ist das nicht der Fall. Da es X aber auch nicht so genau mit den Gesetzen nimmt, kann es natürlich sein, dass ihm die Mafia näher steht, als der Rechtsstaat. Das muss halt Jeder für sich selbst entscheiden.ZitatLieber leiht X sich Geld von der Mafia, als dieser Behörde etwas schuldig zu bleiben. :
Das hätte man sich vorher überlegen sollen.ZitatVollstrecker? Kommt nicht in Frage. X hat eine einwandfreie Schufa und keine Lust, sich die auch noch von der Behörde versauen zu lassen. :
Nö, will man nicht. Über die Konsequenzen seiner Taten sollte man sich vorher Gedanken machen.ZitatMan will die Leute wohl mit Gewalt in den Ruin treiben. :
Grundsätzlich: Weder einer Behörde noch ein Richter sind hier die Schuldigen, sondern Du alleine!
P.S.: Du kannst natürlich noch weiter diskutieren und dann könnte ein Richter auch auf die Idee kommen, für Dich Erzwingungshaft bis zu 6 Wochen anzuordnen.
-- Editiert von bostonxl am 22.10.2021 11:41
So schnell geht das nicht. Zumal:Zitatdann könnte ein Richter auch auf die Idee kommen, für Dich Erzwingungshaft bis zu 6 Wochen anzuordnen. :
Zitat:Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde.
@Demonio
Kleiner Ausflug ins Arbeitsrecht: Der Satz "Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine monatliche Gehaltsabrechnung." wird durch §108(2) GewO ("Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.") relativiert.
Es gibt oft nur noch 3 Abrechnungen pro Jahr:
Im Januar die erste, dann von Februar bis Oktober keine (da keine Änderung gegenüber der Januar-Abrechnung); im November die zweite (wegen des Weihnachtsgeldes) und im Dezember die dritte (wegen Steuerausgleich).
Das ist zulässig.
und das widerspricht jetztZitatDas ist zulässig. :
inwiefern?Zitateine Lohnabrechnung, auf die er gegenüber dem Arbeitgeber übrigens einen Anruch hat :
Aus der Lohnabrechnung muss halt hervorgehen, über welchen Zeitraum der Arbeitnehmer welche Bezüge hatte. Aber ich glaube nicht, dass das jetzt wirklich Gegenstand dieser Diskussion im Unterforum Verkehrsrecht ist und sein sollte. Zumal es keine Meinungsverscheidenheit, und somit keinen Grund zur Nebendiskussion gibt.
Da der TE laut Eingangsposting keine Kontoauszüge vorlegen will und auch noch anfragt, ob Einnahmen und Ausgaben belegt werden müssen, ist eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse kaum möglich. Und dann ist Essig mit "das Gericht bewilligt Zahlungserleichterung".Zitat:Zitat:
dann könnte ein Richter auch auf die Idee kommen, für Dich Erzwingungshaft bis zu 6 Wochen anzuordnen.
So schnell geht das nicht. Zumal:
Zitat:Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde.
Ich muss mich mal korrigieren - fällig ist ein Bussgeld nicht mit Eintritt der Rechtskraft, wie ich oben schrieb, sondern zwei Wochen danach (also vier Wochen nach dem Zugang, wenn kein Einspruch eingelegt wird). Allerdings hätte der TE das wissen können, denn das steht im Bussgeldbescheid: https://dejure.org/gesetze/OWiG/66.html
Was sich der TE ggf. auch noch einmal anders überlegen könnte, womit wir wieder beiZitatDa der TE laut Eingangsposting keine Kontoauszüge vorlegen will und auch noch anfragt, ob Einnahmen und Ausgaben belegt werden müssen, ist eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse kaum möglich. :
wären.ZitatSo schnell geht das nicht. :
Zudem hat der TE nicht gänzlich ausgeschlossen Kontoauszüge vorzulegen und nachgefragt, welche Alternativen es zur Vorlage von Kontoauszügen gibt.
Von einer solchen Anfrage in einem Internetforum bis zur Erzwingungshaft ist es dann doch ein ganz gewaltiger Schritt.
Hat ja keiner gesagt, dass X keine Gehaltsabrechnung vorlegen will. Genau das hat X übrigens zwischenzeitlich gemacht.ZitatAber wenn X weder eine Lohnabrechnung, auf die er gegenüber dem Arbeitgeber übrigens einen Anruch hat, noch Kontoauszüger dafür benutzen mchte, wird die Auswahl doch sehr übersichtlich. :
Das Problem ist ja nicht, dass X nicht mit der Behörde kommunizieren will, sondern dass die Behörde allem Anschein nach nicht mit X kommunizieren will - oder eben Dinge verlangt, wie das Vorhandensein einer qualifizierten Signatur, die der X aber nun mal nicht hat. Bleibt allenfalls noch der Weg über die Schneckenpost.ZitatWeder noch. Das Fahrverbot kann auch während der Zeit ohne Fahrerlaubnis abgeleistet werden. Wie bereits oben erwähnt, muss man das aber mit der zuständigen Behörde kommunizieren. Sonst kann es tatsächlic hauch im Nachhinein noch unschöne Erfahrungen geben. :
ZitatEher nicht, da sich mittlerweile ja auch etwas an der Einkommenssituation geändert haben könnte. :
X kann aber nichts dafür, dass er nur bei Änderung eine Gehaltsabrechnung bekommt.
Im Ernst? Soll X sich also auf mündliche Versprechen verlassen, die er im Zweifel nicht beweisen kann? Nein, danke, da hat X schon an anderer Stelle ausreichend Erfahrung gesammelt.ZitatMan könnte auch mal anrufen. :
X hat Ratenzahlung beantragt. Das zählt wohl nicht als Einspruch, oder?ZitatX könnte darüber nachdenken Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Damit würde er Zeit gewinnen, die dann für ihn arbeiten würde. Zum EInen könnte in der Zeit etwas Geld ansparen, zum anderen muss er das Fahrverbot dann nicht innerhalb der nächsten vier Monate antreten. Auch wenn man den Bußgeldbescheid sachlich nicht angreifen kann und will, kann man ihn ja mit der eigenen finanziellen Situation begründen und um eine Abweichung des Regelbußgeldes aufgrund der geringen Einkommenssituation bitten. :
Also das war jetzt überflüssig. X steckt bestimmt nicht so viel Geld in "Drogen".ZitatNö, X steckt sein Geld definitiv nicht in einen Goldsach, sondern lieber in Drogen. :
Zum wiederholten Male: Die Behörde antwortet nicht auf die Mail von X!ZitatEine Signatur ist nicht erforderlich. :
Ein leichter Hang zum Zynismus ist bei Ihnen aber anscheinend vorhanden.ZitatNaein, das will man nicht. Aber so lange sich X sowohl ein Auto, egal ob schicker SUV oer 20 Jahre alte Möhre, und einen Drogenkonsum leisten kann, ist X vom Ruoin noch meilenweit entfernt. :
Man mag den X ja verurteilen, ob seiner Tat. Aber immerhin geht er einer geregelten Tätigkeit nach und liegt dem Staat nicht nur auf der Tasche. Man will das wohl nicht. Besser, der X verliert seinen Führerschein, am besten noch seinen Job und beantragt HartzIV. Ist das dann im Sinne des Systems? Es scheint so.
Und sonst gibt es da keinen, der im Falle solcher Abwesenheitszeiten die Arbeit übernimmt?ZitatVielleicht ist er im Urlaub. Vielleicht ist er krank. Vielleicht ist er in Elternzeit. Vielelicht gibt es sonstige Gründe. Ein Griff zum Telefon könnte Klarheit bringen :
Wenn du nichts Konstruktives beitragen möchtest, warum schreibst du dann? Nichts für ungut, aber wenn jemand ausschließlich Negatives schreibt, dann tendiere ich zum Blockieren.ZitatNö, will man nicht. Über die Konsequenzen seiner Taten sollte man sich vorher Gedanken machen. :
Grundsätzlich: Weder einer Behörde noch ein Richter sind hier die Schuldigen, sondern Du alleine!
P.S.: Du kannst natürlich noch weiter diskutieren und dann könnte ein Richter auch auf die Idee kommen, für Dich Erzwingungshaft bis zu 6 Wochen anzuordnen.
Ohne eine Nebendiskussion zu eröffnen, einfach nur als Meinungsäußerung: Eine MPU droht einem alkoholisierten Fahrer frühestens bei 1,1 Promille. Ein Wert von 5 ng/ml THC ist vergleichbar mit 0,5 Promille (sage nicht ich, sondern Fachleute). Eine MPU droht einem Cannabiskonsumenten aber bereits ab 1 ng/ml. Und das soll kein Unrecht sein? Das war eine rein rhetorische Frage, eine Antwort ist nicht vonnöten. Meiner Meinung nach ist das Unrecht, denn das Führerscheinrecht wird als Ersatzstrafrecht gebraucht, da das BVerG so mancherlei Unrecht einen Riegel vorgeschoben hat. Unter 3 ng/ml überhaupt nicht von einem Einfluss auf die Fahreignung auszugehen ist, so Experten. Lesetipp: Die Diskussion um Cannabis-Legalisierung auf dem Bundestagsserver einschließlich der Papiere des Wissenschaftlichen Dienstes.
-- Editiert von FancyFox am 24.10.2021 20:59
ZitatX hat Ratenzahlung beantragt. Das zählt wohl nicht als Einspruch, oder? :
Nö, das nennt sich "Geständnis" bzw. "Anerkenntnis".
ZitatZum wiederholten Male: Die Behörde antwortet nicht auf die Mail von X! :
Und was hat das mit dem zitierten zu tun? Richtig, rein gar nichts ...
Bei mir würde der Denkprozess diesbezüglich zu dem Ergebnis führen
A) die Mails kommen nicht an und ich würde einen Weg mit Zustellnachweis wählen
B) es gibt jetzt einfach keine Ratenzahlung
ZitatUnd was hat das mit dem zitierten zu tun? Richtig, rein gar nichts ... :
Das ist falsch. Eine signierte Mail würde wahrscheinlich beantwortet. Ich habe aber an dieser Stelle keine Lust auf die Diskussion, wo und wie sehr der Staat die Digitalisierung fragwürdig umsetzt. An anderer Stelle: sehr gerne.
Schade, dass Du Dir da gerade dieses Zitat rausgepickt hast. Denn genau das habe ich in einem weiteren Beitrag auch geschrieben. Von daher passt der Zusammenhang zwischen Zitat und Stellungnahme nicht.ZitatHat ja keiner gesagt, dass X keine Gehaltsabrechnung vorlegen will. :
Das ist natürlich auch eine Möglichkeit.ZitatBleibt allenfalls noch der Weg über die Schneckenpost. :
Das ist ja nun auch nicht das Problem. Zudem wurde ja inzwischen eine Gehaltsabrechnung vorgelegt. Damit ist ja dieses Thema erledigt.ZitatX kann aber nichts dafür, dass er nur bei Änderung eine Gehaltsabrechnung bekommt. :
Ja, sonst hätte ich es nicht geschrieben (oder alternativ als Satire gekennzeichnet).ZitatIm Ernst? :
Man kann ggf. immernoch vereinbaren diese mündliche Absprache in Schriftform zu bringen. Aber wenn man nicht miteinande redet, dann besteht diese Möglichkeit, mangels mündlicher Absprache, natürlich nicht.ZitatSoll X sich also auf mündliche Versprechen verlassen, die er im Zweifel nicht beweisen kann? :
Nein, das ist kein Einspruch.ZitatX hat Ratenzahlung beantragt. Das zählt wohl nicht als Einspruch, oder? :
Nein, das war keineswegs zynisch gemeint. Ich kann aber verstehen, wenn es so verstanden wurde, und das tut mir leid.ZitatEin leichter Hang zum Zynismus ist bei Ihnen aber anscheinend vorhanden. :
Ich verurteile hier Niemanden. Mir persönlich ist es auch egal, ob Du Drogen konsumierst, oder nicht. Aber wenn Du das machst, oder gemacht hast, dann musst Du mit den Konsequenzen leben. Und die können nunmal sehr weitreichend sein. Für die Verurteilung sind ausschließlich die entsprechenden Behörden und Gerichte zuständig.ZitatMan mag den X ja verurteilen, ob seiner Tat. :
Das ist ja auch sehr schön und löblich. Wird aber allgemein als Normalfall angesehen. Einen Verdienstorden gibt es dafür nicht.ZitatAber immerhin geht er einer geregelten Tätigkeit nach und liegt dem Staat nicht nur auf der Tasche. :
Tut ir leid, aber das Argument zieht bei mir nicht. Es ist allgemein bekannt, dass Drogenkonsum und Fahrerlaubnis nur selten miteinander vereinbar sind. Somit steht es jedem frei, ob er das Risiko eines Verlusts der Fahrelaubnis eingehen möchte, oder nicht. Niemand hat Dich zum Drogenkonsum gezwungen. Dessen ungeachtet gibt es auch Jobs, für die man keine Fahrerlaubnis benötigt.ZitatMan will das wohl nicht. Besser, der X verliert seinen Führerschein, am besten noch seinen Job und beantragt HartzIV. :
Das System möchte nicht, dass ungeeignete Personen zur Gefahr im Straßenverkehr werden. Dabei sieht das System eine Gefahr u.a. bei Personen, die harte Drogen konsumieren, und bei Personen, die weiche Drogen konsumieren [b]und[b] diesen Konsum nicht hinreichend von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr trennen können.ZitatIst das dann im Sinne des Systems? :
Keine Ahnung, denn ich arbeite dort nicht (und im Übrigen auch bei keienr anderen Behörde). Aber wenn ein Kommunikationsweg, aus welchen Gründen auch immer, nicht funktionert, dann muss man eben einen anderen Weg suchen. Letztlich willst Du etwas von der Behörde (nämlich eine Zahlungserleichterung). Also liegt es an Dir den Kontakt aufzunehmen. Wenn der von Dir bevorzugte Weg der Kontaktaufnahme nicht funktioniert, dann liegt es an Dir einen anderen Weg zu wählen.ZitatUnd sonst gibt es da keinen, der im Falle solcher Abwesenheitszeiten die Arbeit übernimmt? :
Ich stimme Dir ja zu, dass es ungut ist, wenn Deine Mails nicht beantwortet werden. Aber ändern kann ich das auch nicht. Ich kann Dir nur Vorschläge für eine alternative Kontaktaufnahme unterbreiten. Die kannst Du annehmen, musst es aber nicht.
Bei erstmaliger Auffälligkeit ist das zutreffend. Bei Wiederholungstätern ist die MPU bereits ab 0,3‰ gebucht.ZitatEine MPU droht einem alkoholisierten Fahrer frühestens bei 1,1 Promille. :
Richtig. Wobei die MPU eine Chance ist. Es gab auch Zeiten, da ist die Fahrerlaubnis in den meisten Bundesländern sofort entzogen worden.ZitatEine MPU droht einem Cannabiskonsumenten aber bereits ab 1 ng/ml. :
Nun, nicht alles was hinkt, ist auch ein Vergleich. Du musst bedenken, das Alkohol grundsätzlich legal, Cannabis dagegen grundsätzlich illegal ist. Aber die von Dir angestoßene Diskussion ist an dieser Stelle ohnehin nicht zielführend. Die Rechtslage ist nunmal so, wie sie ist. Ob sie Dir, oder mir oder dem Max Mustermann gefällt, kann man in einem Politikforum diskutieren. Hier sind wir aber in einem Rechtsforum.ZitatUnd das soll kein Unrecht sein? :
Das ist hier im Service inbegriffen.Zitateine Antwort ist nicht vonnöten. :
Diese Floskel ist jatzt aber leider schon ein wenig abgedroschen. Das Strafrecht besagt, dass u.a. der Besitz verboten ist. Wurdest Du deswegen verurteilt? Nein, vermutlich nicht, denn sonst hättest Du es erwähnt. Der Konsum ist nicht verboten. Somit wurdest Du auch dafür nicht verurteilt. Verboten ist es sich unter dem Einfluss berauschender Substanzen ans Steuer zu setzen. Dafür wurdest Du in Form eines Bußgeldbescheids bestraft. Die andere Sache ist dann die der Verkehrssicherheit. Da möchte der Gesetzgeber halt vermeiden, dass Du Dich erneut unter dem Einfluss von Cannabis ans Steuer setzt. Mit einer Bestrafung hat das aber nichts zu tun.ZitatMeiner Meinung nach ist das Unrecht, denn das Führerscheinrecht wird als Ersatzstrafrecht gebraucht :
Sorry, aber das verstehe ich jetzt nicht.Zitatda das BVerG so mancherlei Unrecht einen Riegel vorgeschoben hat. :
Das bringt uns doch nicht weiter. Es gibt "Experten", die das Eine behaupten, un des gibt "Experten", die das Andere behaupten. Das bringt uns hier nicht weiter. Die Rechtslage ist eindeutig. Ob sie Dir gefällt, oder nicht. Sie ist so, wie sie ist. Und das wusstest Du, bevor Du erwischt wurdest.ZitatUnter 3 ng/ml überhaupt nicht von einem Einfluss auf die Fahreignung auszugehen ist, so Experten. :
Die Diskussion ist ja nun nicht neu. Aber das hilft Dir hier auch nicht weiter.ZitatLesetipp: Die Diskussion um Cannabis-Legalisierung :
Ein Verdienstorden will X nicht und würde das Bundesverdienstkreuz ablehnen, wenn man ihm eins verleihen wollen würde. In die Liste der Träger will er sich bestimmt nicht einreihen. Darunter sind übrigens auch einige verurteilte Straftäter.ZitatDas ist ja auch sehr schön und löblich. Wird aber allgemein als Normalfall angesehen. Einen Verdienstorden gibt es dafür nicht. :
Das ist im Grunde auch richtig so. Der Teufel steckt im Detail. Denn man macht Menschen große Probleme, die nie berauscht gefahren sind. Das System steht nicht auf einem wissenschaftlichem Fundament, ignoriert die Wissenschaft sogar regelmäßig.Zitat:Das System möchte nicht, dass ungeeignete Personen zur Gefahr im Straßenverkehr werden. Dabei sieht das System eine Gefahr u.a. [...] bei Personen, die weiche Drogen konsumieren [b]und[b] diesen Konsum nicht hinreichend von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr trennen können.
Wäre es denn richtig, wenn man jemandem den Führerschein abnehmen würde, nur weil er vorgestern ein paar Gläser Wein getrunken hat? Oder dass man die Fahreignung eines Autofahrers nur deswegen anzweifelt, weil er im Kofferraum eine Kiste Bier hat? Denn genau das ist alltägliche Realität für Cannabisfreunde. Nur halt eben mit Cannabiskonsum und -besitz. Die derzeitigen Grenzwerte stehen nicht auf wissenschaftlichem Fundament, sondern wurden von Politikern beschlossen, die mit alternativen Fakten aufwarten, dafür aber keinerlei Sachkenntnis haben.ZitatTut ir leid, aber das Argument zieht bei mir nicht. Es ist allgemein bekannt, dass Drogenkonsum und Fahrerlaubnis nur selten miteinander vereinbar sind. :
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages schreibt u. a.
"Die Auswirkungen von Cannabiskonsum auf die Fahrtüchtigkeit sind Gegenstand experimenteller Untersuchungen. So kommt eine Studie von 2015 zu dem Ergebnis, dass selbst bei hohen THC-Konzentrationen kein derartiger Zusammenhang zur Fahruntüchtigkeit besteht, dass die Festlegung definierter Grenzwerte wie bei Alkohol sinnvoll sei. Demgegenüber kam eine Untersuchung des Bundesamtes für Straßenwesen (sog. DRUID-Projekt)56 zu dem Ergebnis, dass sich zu der 0,5-
Promille-Grenze des § 24 a StVG ein Äquivalent von 3,8 ng/ml THC im Blutserum angeben ließe. Die Rechtsprechung hat sich diesem Ansatz hingegen bislang ausdrücklich nicht angeschlossen."
Quelle: https://www.bundestag.de/resource/blob/803632/570996b571f20dbc3f5c175356d8f497/WD-7-109-20-pdf-data.pdf
Es stand früher auch jedem Schwulen frei, ob er Sex mit Männern haben möchte und dafür Zuchthaus riskieren möchte. Es stand auch den DDR-Flüchtling frei, in der DDR zu bleiben, anstatt sich erschießen zu lassen. Zeiten ändern sich.Zitat:Somit steht es jedem frei, ob er das Risiko eines Verlusts der Fahrelaubnis eingehen möchte, oder nicht.
Korrekt.Zitat:Niemand hat Dich zum Drogenkonsum gezwungen.
Die meisten Tätigkeiten, die ein gewisses fachliches Niveau erfordern, lassen sich nicht im Heimatort ausüben.Zitat:Dessen ungeachtet gibt es auch Jobs, für die man keine Fahrerlaubnis benötigt.
Das ist richtig und diese Praxis wurde vom BVerfG auf den Scheiterhaufen der Geschichte geschmissen.ZitatRichtig. Wobei die MPU eine Chance ist. Es gab auch Zeiten, da ist die Fahrerlaubnis in den meisten Bundesländern sofort entzogen worden. :
Eine Rechtslage kann Unrecht sein. Beispiele dafür hatte ich genannt.ZitatDie Rechtslage ist nunmal so, wie sie ist. Ob sie Dir, oder mir oder dem Max Mustermann gefällt, kann man in einem Politikforum diskutieren. Hier sind wir aber in einem Rechtsforum. :
Vor gar nicht all zu langer Zeit hatte man Konsumenten hierzulande Besitz angedichtet, damit man sie bloß bestrafen konnte. Das ist im übrigen der Grund dafür, dass der Besitz geringer Mengen eingestellt werden soll und inzwischen auch wird. Zumindest beim Erstverstoß. Es ist jedenfalls aus der Historie ersichtlich, dass es in diesem Land Kräfte gibt, die jede rechtliche Möglichkeit ausnutzen, um Cannabiskonsumenten zu bestrafen. Und wo das nicht möglich ist, macht man ihnen ersatzweise andere Probleme. Eine MPU ist per Definition keine Strafe, aber du kannst ja mal eine Umfrage starten, wie das empfunden wird, wenn man wegen eines nicht vorhandenen Rausches und nicht vorhandener Ausfallerscheinungen eine teure MPU machen muss.ZitatDiese Floskel ist jatzt aber leider schon ein wenig abgedroschen. Das Strafrecht besagt, dass u.a. der Besitz verboten ist. Wurdest Du deswegen verurteilt? Nein, vermutlich nicht, denn sonst hättest Du es erwähnt. Der Konsum ist nicht verboten. :
Nein, nicht wirklich. Kein ernst zu nehmender Experte behauptet, dass unter 3 ng/ml eine Rauschwirkung vorliegt. Deswegen hat die Grenzwertkommission ja diesen Wert empfohlen. Interessierte nur die Bundesregierung nicht. Weil die eben mit Wissenschaft und Expertenmeinungen wenig am Hut hat, wenn die nicht das meinen, was die Bundesregierung meint. Andere Experten gehen sogar davon aus, dass bei deutlich höheren Werten ebenso die Fahreignung nicht beeinträchtigt wird. Ferner gibt es eine wissenschaftliche Studie, die belegt, dass das Risiko eines "fatal accidents" bei einem völlig bekifften Fahrer 2,65x erhöht ist. Klingt viel. Der betrunkene Fahrer kommt aber auf ein 17,8x erhöhtes Risiko. Die Rechtslage spiegelt eben nicht die realen Gefahren wieder, sondern bestenfalls die angenommenen, die aber auf alternativen Fakten beruhen und nicht auf echte Wissenschaft.ZitatEs gibt "Experten", die das Eine behaupten, un des gibt "Experten", die das Andere behaupten. :
Nun gut. X wartet jetzt auf Antwort von der Behörde. Die Bitte um Ratenzahlung nebst Einkommensnachweis hat X persönlich zur Behörde gebracht, den Brief abstempeln lassen und diesen abfotografiert. Ob's was hilft ist noch fraglich. X hofft das Beste. Und damit ist nicht mal ein positiver Bescheid gemeint, sondern lediglich, dass die Antwort ankommt, bevor die Gesamtsumme wegen Untätigkeit der Behörde fällig wird.
Apropos: Afaik haben Bürger das Recht darauf, dass eine Behörde ihnen antwortet. Ist das etwa falsch?
-- Editiert von FancyFox am 26.10.2021 22:02
Wann Jemand berauscht gefahren ist definiert aber der Gesetzgeber. Und demnach bist Du eben berauscht gefahren.ZitatDenn man macht Menschen große Probleme, die nie berauscht gefahren sind. :
So, wie man auch heute noch wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Gefängnis landen kann. Wer eine entsprechende Neigung hat findet diese Rechtslage auch doof. Ändert aber nunmal nichts an den derzeit geltenden Gesetzen. Dessen ungeachtet ist Homosexualität auch heute noch in vielen Ländern verboten. Davon kann man halten was man will. Aber in allen Ländern geht man eben ein Risiko ein, wenn man gegen geltendes Recht verstößt. Ob man die Rechtslage gut oder schlecht findet, spielt dabei keine Rolle.ZitatEs stand früher auch jedem Schwulen frei, ob er Sex mit Männern haben möchte und dafür Zuchthaus riskieren möchte. :
Nein, das wäre nicht richtig. Daher wird Niemandem der Führerschein deswegen abgenommen. Es wird aber auch Niemandem der Führerschein abgenommen, nur weil er vorgestern ein paar Gramm Cannabis besessen hat. Daher bringt uns diese Frage auch nicht weiter.ZitatWäre es denn richtig, wenn man jemandem den Führerschein abnehmen würde, nur weil er vorgestern ein paar Gläser Wein getrunken hat? :
Wir bei Dir die Fahreignung angezweifelt, weil Du Cannabis im Kofferraum hattest?ZitatOder dass man die Fahreignung eines Autofahrers nur deswegen anzweifelt, weil er im Kofferraum eine Kiste Bier hat? :
Nein, das ist schlicht und ergreifend falsch. Der Besitz ist, anders als bei Alkohol, strafbar. Der Besitz rechtfertigt aber keine Fahreignungszweifel.ZitatDenn genau das ist alltägliche Realität für Cannabisfreunde. :
Dann kann man z.B. den ÖPNV oder ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug benutzen, eine Fahrgemeinschaft bilden oder den Wohnort wechseln.ZitatDie meisten Tätigkeiten, die ein gewisses fachliches Niveau erfordern, lassen sich nicht im Heimatort ausüben. :
Richtig. Aber auch das BVerfG hat nicht die Rechtslage in Frage gestellt, sondern lediglich die Vorgehensweise der meiste Bundesländer, im Falle einer (im Sinnes des Gesetzes) berauschten Fahrt in Folge des Einflusses von Cannabis (THC).ZitatDas ist richtig und diese Praxis wurde vom BVerfG auf den Scheiterhaufen der Geschichte geschmissen. :
Wir leben in einem Rechtsstaat, in dem man z.B. seine Meinung frei äussern und auch den Gesetzgeber kritisieren kann, ohne rechtliche Folgen befürchten zu müssen. Das ist ein sehr hohges Gut, das unser Land von einem Unrechtsstaat unterscheidet. Ich bin froh, dass es mir vegönnt ist in einem solchen Rechtsstaat zu leben. Es gibt aber wohl auf der ganzen Welt kein einziges Land, in dem alle Bürger mit allen Gesetzen einverstanden sind. In jedem Land aber muss man sich entweder an die geltenden Gesetze halten, oder aber die Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlung in Kauf nehmen.ZitatEine Rechtslage kann Unrecht sein. :
Sorry, aber auf dieser Ebene werde ich die Diskussion nicht fortsetzen.ZitatVor gar nicht all zu langer Zeit hatte man Konsumenten hierzulande Besitz angedichtet, damit man sie bloß bestrafen konnte. :
Dafür brauche ich keine Umfrage starten, denn ich kenne mich recht gut mit der Thematik aus. Mir ist durchaus bekannt, dass eine MPU vielfach als Strafe empfunden wird. Aber nur, weil sie vielfach als solche empfunden wird, ist sie eben noch lange keine Strafe. Übrigens empfinden viele Betroffene die MPU nicht mehr als Strafe, wenn ihnen die MPU dazu verholfen hat ein Leben ohne Alkohol oder andere Drogen zu führen. Bis man zu dieser Einsicht kommt, ist es allerdings ein langer Weg.ZitatEine MPU ist per Definition keine Strafe, aber du kannst ja mal eine Umfrage starten, wie das empfunden wird, wenn man wegen eines nicht vorhandenen Rausches und nicht vorhandener Ausfallerscheinungen eine teure MPU machen muss. :
Doch. Zu jedem Thema kann ich einen Experten finden, der genau das sagt, was ich gerne hören möchte.ZitatNein, nicht wirklich. :
Das ist doch auch vollkommen unerheblich. Egal welche Statistik einem am besten in die eigene Argumentation passt, ändert es nunmal nichts an der Rechtslage. Und die ist nunmal so, wie sie ist. Und wer gegen geltendes Recht, egal mit welcher (vorgeschobenen) Rechtfertigung verstößt, der muss nunmal mit den Rechtsfolgen leben, wenn er bei der Zuwiderhandlung erwischt wird. Das gilt heute für den (im Sinne des Gesetzes) berauschten Fahrer genauso, wie früher für den Schwulen, wenn er Sex mit einem anderen Mann hatte. Es ist ja noch nicht einmal ausgeschlossen, dass sich die Gesetzeslage zukünftig ändern wird. Aber derzeit ist sie nun einmal so, wie sie ist. Da beisst keine Maus den Faden ab. Aber selbst wenn die Gesetzgebung liberalisiert werden sollte, so ist nicht z uerwarten, dass das Fahren unter Cannabiseinfluss zukünftig nicht mehr verboten sein wird und zukünftig keine Fahreignungszweifel rechtfertigen wird. Das ist übrigens in den, diesbezüglich ach so liberalen, Niederlanden nicht viel anders. Ja, der Grenzwert liegt höher als in Deutschland. Dafür werden Zuwiderhandlungen in NL wesentlich strenger bestraft als hierzulande. Und die Fahrerlaubnis wird in NL im Falle einer Zuwiderhandlung auch entzogen.ZitatDie Rechtslage spiegelt eben nicht die realen Gefahren wieder, sondern bestenfalls die angenommenen, die aber auf alternativen Fakten beruhen und nicht auf echte Wissenschaft. :
Einen Rechtsanspruch sehe ich nicht unbedingt. Einen moralischen Anspruch sehe ich allerdings auch. Da bin ich voll und ganz bei Dir. Ich finde es auch nicht gut, wenn eine Email an eine Behörde unbeantwortet bleibt. Aber wenn man etwas von einer Behörde haben möchte (in diesem Fall eben eine Zahlungserleichterung) und eine eintsprechende Anfrage per Mail (bedauerlicherweise) unbeantwortet bleibt, dann muss man sich eben entweder einen alternativen Kommunikationsweg suchen, oder aber das gewünschte Entgegenkommen der Behörde (in diesem Fall die Zahlungserleichterung) eben abschminken.ZitatAfaik haben Bürger das Recht darauf, dass eine Behörde ihnen antwortet. :
Wo Menschen arbeiten passieren auch mal Fehler. Das gilt für Behörden genauso, wie für privatwirtschaftliche Unternehmen.
Doch. Allerdings kann dann nicht ohne weitere Erkenntnisse (zu zahlen vom Delinquenten) eine MPU angeordnet werden, sondern "nur" ein ärztliches Gutachten. Das steht zumindest so in der Fahrerlaubnisverordnung § 14:ZitatNein, das ist schlicht und ergreifend falsch. Der Besitz ist, anders als bei Alkohol, strafbar. Der Besitz rechtfertigt aber keine Fahreignungszweifel. :
"Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.".
Dass der X sich falsch verhalten hat, ist klar. Das brauchen wir nicht diskutieren. Nichtsdestotrotz erscheinen mir die Maßnahmen deutlich zu hart. Aber klar, Rechtslage ist Rechtslage. Irgendwann wird vielleicht ein Gericht feststellen, dass das heutige Recht Unrecht war.
Zitat[...] das unser Land von einem Unrechtsstaat unterscheidet. :
Unrecht kann es auch in einem Rechtsstaat geben. Da fallen mir neben dem Homosexuellengesetz z. B. noch die Berufsverbote ein, die man früher bevorzugt gegen Linksradikale verhängt hat (Radikalenerlass). Dazu habe ich im Netz gefunden:
"Die Berufsverbote stehen im Widerspruch zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und den Kernnormen des internationalen Arbeitsrechts, wie die ILO seit 1987 feststellt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte 1995 die Praxis der Berufsverbote."
Apropos Berufsverbote: Einem Kranken- oder Altenpfleger kann der berufliche Titel entzogen werden, wenn er Cannabis konsumiert! So nach dem Motto: "Dann klaut er bestimmt auch Medikamente. Drogensüchtiges Dreckspack!". Aber wir haben ja genug Pflegepersonal, gell?
Es ist aber doch wahr, dass die Verfolgungsbehörden und Gerichte lange Zeit davon ausgegangen sind, dass ein Besitz vorliegt, wenn jemand - z. B. auf einer Party - einen Joint entgegennimmt, daran zieht und ihn zurückgibt. Weil man ja nicht konsumieren könne ohne zu besitzen. Mir ist schon klar, dass das mit der tatsächlichen Sachherrschaft begründet wurde, aber das wirkt schon sehr konstruiert. Auf mich jedenfalls.ZitatSorry, aber auf dieser Ebene werde ich die Diskussion nicht fortsetzen. :
Mag sein. Aber ich wette, die Mehrzahl der Betroffenen empfindet den Weg als falsch. Da ist das portugiesische Modell doch viel zielführender. Dort ist der Besitz geringer Mengen eine Ordnungswidrigkeit und man muss zur Drogenberatung.ZitatÜbrigens empfinden viele Betroffene die MPU nicht mehr als Strafe, wenn ihnen die MPU dazu verholfen hat ein Leben ohne Alkohol oder andere Drogen zu führen. Bis man zu dieser Einsicht kommt, ist es allerdings ein langer Weg. :
Deswegen die Einschränkung auf ernst zu nehmende Experten. Also z. B. nicht solche "Experten", wie den Herrn Thomasius. Ich habe mich u. a. auf die Grenzwertkommission und den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages bezogen.ZitatDoch. Zu jedem Thema kann ich einen Experten finden, der genau das sagt, was ich gerne hören möchte. :
Richtig. Aber gerade der Grenzwert macht doch den entscheidenden Unterschied. Der Grenzwert ist in den Niederlanden übrigens um 500% höher, als der Grenzwert in Deutschland. Und wenn sich die Experten durchsetzen - und damit meine ich bestimmt keine Frau Ludwig - dann wird es zu einer deutlichen Erhöhung des Grenzwertes in Deutschland kommen.ZitatAber selbst wenn die Gesetzgebung liberalisiert werden sollte, so ist nicht z uerwarten, dass das Fahren unter Cannabiseinfluss zukünftig nicht mehr verboten sein wird und zukünftig keine Fahreignungszweifel rechtfertigen wird. Das ist übrigens in den, diesbezüglich ach so liberalen, Niederlanden nicht viel anders. Ja, der Grenzwert liegt höher als in Deutschland. :
Und was ist hiermit? https://de.wikipedia.org/wiki/Antwortpflicht_der_%C3%B6ffentlichen_VerwaltungZitatEinen Rechtsanspruch sehe ich nicht unbedingt. :
IMHO ist es eine Unverschämtheit, einen Delinquenten zwar einerseits mit Frist zu einem Bußgeld zu verdonnern, ihm ferner Erzwingungshaft anzudrohen sollte er nicht bezahlen und ihm andererseits aber nicht auf eine berechtigte Frage zu antworten. Nur, weil man etwas Falsches gemacht hat, verliert man doch nicht seine Menschenwürde und seine Bürgerrechte und muss sich wie den letzten Dreck behandeln lassen. X hat den Beamten auch nicht beleidigt. X hat aber schon des öfteren festgestellt, dass Beamte, die am längeren Hebel sitzen, ihre Macht anscheinend gerne auskosten. Das lässt tief blicken. Da liegt die Vermutung nahe, dass das ganz arme Lichter sind.
Aber nun ja, vielleicht kommt ja noch eine rechtzeitige Antwort auf die schriftliche Bitte. Die hat vermutlich keine aufschiebende Wirkung, oder doch? Falls nicht, kann sich der X ja denken, wie das von der Behörde gehandhabt wird.
-- Editiert von FancyFox am 27.10.2021 21:26
ZitatUnd was ist hiermit? https://de.wikipedia.org/wiki/Antwortpflicht_der_%C3%B6ffentlichen_Verwaltung :
Würde ich einfach mal lesen und dann - wenn es denn noch eine Frage gäbe - die Frage konkretisieren ...
Werde diese interessante Diskussion gerne fortsetzen. Dafür fehlt mir aber momentan leider die Zeit. Fortsetzung folgt.
Nanu? Warum wurde der ganze Strang verschoben und nicht nur ein Teil?
Eine Benachrichtigung wäre ja nett. Ebenso bei neuen Beiträgen.
-- Editiert von FancyFox am 28.10.2021 15:55
ZitatNanu? Warum wurde der ganze Strang verschoben und nicht nur ein Teil? :
Alles oder nichts.
ZitatEine Benachrichtigung wäre ja nett. Ebenso bei neuen Beiträgen. :
Kannst Du einstellen. Einfach "Mail bei neuem Beitrag?" anklicken.
Die Rechtsprechung besagt, dass der bloße Besitz, ohne Hinweise auf Konsum, keine Überprüfung der Fahreignung rechtfertigt. Weiterhin muss man zwischen harten und weichen Drogen unterscheiden. Bei weichen Drogen (Cannabis) schließt der Konsum eine Fahreignung nicht aus, wenn er nicht regelmäßig (nahezu täglich) stattfindet, und wenn zuverlässig zwischen Konsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr getrennt werden kann.ZitatDoch.[...] Das steht zumindest so in der Fahrerlaubnisverordnung § 14: :
Bei harten Drogen ist das etwas anders. Da schließt jeglicher, auch einmaliger, Konsum die Fahreignung, auch ohne Bezug zum Straßenverkehr, aus.
Damit würde ich nicht rechnen. So wie es momentan aussieht, wird es durch die nächste Regierung eine Legalisierung von Cannabis geben. Wie genau das aussehen wird bleibt abzuwarten. Es ist aber nicht zu erwarten, das sich deswegen grundlegende Veränderungen Hinsichtlich der Fahreignung und der Regelungen zum berauschten Fahren geben wird. Auch wenn der Besitz Cannabis von Cannabis legalisiert werden sollte, der Konsum ist ja auch jetzt schon erlaubt, wird es verboten blieben sich bekifft ans Steuer zu setzen. So wie es ja bei Alkohol auch so ist, dass man zwar saufen, sich aber nicht besoffen ans Steuer setzen darf. Ob vielleicht einmal der Grenzwert von 1ng/ml raufgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Ich würde nicht unbedingt damit rechnen. Aber selbst wenn das geschehen sollte, dann heißt das ja nicht, dass alle vorangegangenen Entscheidungen in Bußgeld-, Straf- oder Verwaltungsverfahren unrechtmäßig erfolgten und revidiert werden müssen. Eine Gesetzesänderung besagt ja nicht, dass die bisherige Rechtslage rechtswidrig gewesen ist.ZitatIrgendwann wird vielleicht ein Gericht feststellen, dass das heutige Recht Unrecht war. :
Das ist grundsätzlich natürlich richtig. Deshalb gibt es ja auch Gerichte, wie z.B. das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof, die ggf. darüber zu entscheiden haben. Das heißt aber nicht, dass jedes Gesetz, mit dem man selbst nicht einverstanden ist, oder ein Gesetz, das abgeschafft wurde, rechtswidrig ist oder war.ZitatUnrecht kann es auch in einem Rechtsstaat geben. :
Ja, das kann passieren.ZitatEinem Kranken- oder Altenpfleger kann der berufliche Titel entzogen werden, wenn er Cannabis konsumiert! :
Nun, die Versuchung kann tatsächlich sehr nahe liegen. Zudem gibt es leider auch genug Beispiele dafür, dass das auch passiert ist.ZitatSo nach dem Motto: "Dann klaut er bestimmt auch Medikamente. Drogensüchtiges Dreckspack!" :
Das ist doch aber ein ganz anderes, und sehr viel vielschichtigeres Problem. Die Unzufriedenheit in der Branche ist sehr groß, was aber auch für viele andere Branchen gilt. Die Unzufriedenheit hat aber sicher nichts mit dem begrenzten und überwachten Zugang zu BTM zu tun. Zudem gibt es auch Berufe in vielen anderen Bereichen, wo man sich einer Überprüfung der Zuverlässigkeit unterziehen muss. Drogenkonsum, inkl. des missbräuchlichen Alkoholkonsums, sprechen eben nicht für ein besonders hohes Maß an Zuverlässigkeit. Das hat verschiedene Gründe und beinhaltet nicht nur die Möglichkeit, das sich ein Pfleger am Giftschrank bedienen könnte. Es geht auch darum, dass ein Mitarbeiter in einem verantwortungsvollen und sensiblen Aufgabenbereich seiner Tätigkeit nicht in berauschtem Zustand nachkommen sollte. Würdest Du Dich z.B. in einem Flugzeug wohlfühlen, wenn der Pilot, oder der Fluglotse unter Drogeneinfluss stehen würden? Ich trau mich wetten, dass die Mehrzahl der Flugpassagiere diese Frage verneinen würden. Hältst Du dagegen?ZitatAber wir haben ja genug Pflegepersonal, gell? :
Das stimmt so nicht ganz. Wenn Jemand bekifft im Straßenverkehr auffällt (Blutprobe ist positiv), dann ist ja klar, dass er konsumiert hat, denn irgendwie muss die Substanz ja in den Körper reingekommen sein. Durch Passivrauchen erreicht man den Grenzwert kaum. Natürlich ist der Verdacht, dass Jemand, der konsumiert hat, die Droge auch besessen haben muss. Schließlich ist ohne vorangegangenen Besitz der Konsum nur schwer möglich. Daher, das ist richtig, wird (oder wurde) in einem solchen Fall häufig auch ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes illegaler Drogen eingeleitet. So lange man sich als Beschuldigter in einem solchen Verfahren nicht sehr dumm angestellt hat, sind dese Verfahren aber regelmäßig auch wieder eingestellt worden.ZitatEs ist aber doch wahr, dass die Verfolgungsbehörden und Gerichte lange Zeit davon ausgegangen sind, dass ein Besitz vorliegt, wenn jemand - z. B. auf einer Party - einen Joint entgegennimmt, daran zieht und ihn zurückgibt. :
Kann ich so nicht sagen. Ich kenne aber sehr viele Fälle, in denen die Delinquenten, egal ob Alkohol oder andere Drogen, die MPU zu Beginn ihrer Aufarbeitung als große Ungerechtigkeit , und hinterher als gute Lösung für ihr bisheriges Konsumproblem angesehen haben. Ob das für die Mehrzahl der Betroffenen gilt kann ich nicht sagen. Es sind aber auf jeden Fall sehr Viele.ZitatAber ich wette, die Mehrzahl der Betroffenen empfindet den Weg als falsch. :
Bei uns ist der Besitz einer geringen Menge eine Straftat. Das Verfahren wird aber zumeist, zumindest bei erstmaliger Auffälligkeit, eingestellt. In anderen Ländern wandert man, auch beim Besitz nur geringer Mengen, ganz schnell in den Knast. Es gibt Länder, die (zumindest beim Handel, bzw. beim Besitz von größeren Mengen) sogar die Todesstrafe vorsehen und auch vollstrecken. In unserem Land scheiden sich die Geister. Es gibt Leute, die sich eine strengere Gesetzgebung wünschen würden, und andere Leute, die sich eine eher liberale Gesetzgebung wünschen. Allen kann man es nie recht machen. Aber wie bereits gesagt, ist das dann ja auch eine politische und keine juristische Frage.ZitatDort ist der Besitz geringer Mengen eine Ordnungswidrigkeit und man muss zur Drogenberatung. :
Was zeichnet denn einen solchen Experten aus? Man nimmt einen Experten dann ernst, wenn man sich mit seiner Meinung identifizieren kann. Alle anderen Experten nimmt man dann nicht (gerne) ernst. Man unterstellt ihnen dann gerne, dass sie ja Teil des Systems oder gekauft seien.ZitatDeswegen die Einschränkung auf ernst zu nehmende Experten. :
Das habe ich durchaus verstanden. Ich finde diese Diskussion auch deshalb interessant, weil sie tatsächlich auch von Argumenten, und nicht irgendwelchen Parolen, geprägt ist. Ich behaupte ja auch nicht, dass bei unserer Gesetzgebung immer alles supergut und richtig ist. Aber da wir hier in einem Juraforum, un dnicht in einem Politikforum sind, müssen wir uns halt mit der bestehenden Gesetzgebung, und nicht mit der jeweils gewünschten Gesetzgebung auseinandersetzen. Wenn ich in diesem Forum also einem Fragesteller sage, dass eine berauschte Fahrt ab 1ng/ml vorliegt, und ihm aufzeige, welche Folgen diese berauschte Fahrt hat (Bußgeld, Punkte etc.), dann sage ich das vollkommen wertfrei. Jedanfalls bin ich darum bemüht. Ich verurteile NIemanden aufgrund seines Drogenkonsums oder seines Verhaltens. Ich bewerte die Rechtslage nicht. Du wirst von mir also weder ein "geschieht Dir recht", noch ein, "man sollte Dich noch viel härter bestrafen", aber auch kein "tut mir leid, dass Dich der böse Staat so hart bestraft" lesen. Ich beschränke mich, möglichst wertfrei, auf die Fakten und die Gesetzeslage. Änderungen und Irrtümer selbstverstänlich immer vorbehalten.ZitatIch habe mich u. a. auf die Grenzwertkommission und den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages bezogen. :
Ja, andere Länder, andere Gesetze. Ich habe selbst keine entsprechende Drogenerfahrung. Daher kann ich jetzt auch nicht ehrlichen Gewissens sagen, welchen Grenzwert ich als gut und richtig empfinde. Mag sein, dass der deutsche Grenzwert zu restriktiv und der Grenzwert in NL angemessen ist. Vielleicht ist es auch genau umgekehrt. Vielleicht wäre auch die goldenen Mitte sinnvoll. Ich gebe ja zu, das ich das nicht beurteilen kann und will. Als Nichtkonsument betrifft es mich halt auch nicht. Tatsache aber ist halt, dass es eine recht eindeutige Rechtslage gibt, die besagt ab wann eine berauschte Fahrt vorliegt, und welche Folgen sich daraus ergeben. Das kann man gut oer schlecht finden. Aber es ist halt so, wie es ist, und Jeder kann sich informieren und darauf einstellen.ZitatDer Grenzwert ist in den Niederlanden übrigens um 500% höher, als der Grenzwert in Deutschland. :
Man kann oft über die Sinnhaftigkeit einer Rechtslage diskutieren. So geschieht das regeläßig auch beim s.g. containern. Man kann dazu unterscheidlich Meinungen vertreten, und für jede Meinung gibt es Argumente, die dafür oder dagegen sprechen. Man kann versuchen sich durch Demonstrationen, Peditionen und seine eigene Wahlentscheidung für oder gegen eine Rechtslage zu entscheiden oder stark zu machen. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass ein Gesetzesverstoß eben auch Rechtsfolgen hat, und wenn man erwischt wird, dann muss man diese Folgen eben auch hinnehmen.
ZitatUnd was ist hiermit?[/quoteHast Du Deinen Link selbst gelesen? Dabei ist von einem Ehrenkodex un dnicht von einer gesetzlichen Regelung die Rede. Von daher sind wir uns ja vollkommen einig. Ich habe Dir ja beigepflichtet, dass ich eine moralische Verpflichtung (Ehrenkodex) der Behörde gibt, Dir Deine Mailanfrage zu beantworten. Eine rechtliche Verpflichtung sehe ich allerdings nicht. Zumal eine Email im Rechtsverkehr wegen nicht immer anerkannt werden muss bzw. wird. :
Im Grundsatz stimme ich Dir zu. Im Detail allerdings nicht. Die Möglichkeit der Erzwingungshaft ist zwar grundsätzlich gegeben. Aber bis es soweit kommt, ist es doch ein sehr weiter Weg. So schnell wird nicht scharf geschossen. Aber ich stimme Dir ja zu, dass es nicht gut ist, wenn Deine Mailanfrage unbeantwortet geblieben ist. Ich bleibe aber auch bei meiner Meinung, dass es an Dir liegt in einem solchen Fall einen anderen Kommunikationsweg zu suchen.ZitatIMHO ist es eine Unverschämtheit, einen Delinquenten zwar einerseits mit Frist zu einem Bußgeld zu verdonnern, ihm ferner Erzwingungshaft anzudrohen sollte er nicht bezahlen und ihm andererseits aber nicht auf eine berechtigte Frage zu antworten. :
Das ist vollkommen richtig. Allerdings bin ich der Meinung, das Du, nur wegen einer unbeatworteten Email, hier ein wenig dick aufträgst. Wie gesagt, ich teile Deine Meinung, dass Deine Mail zeitnah hätte beantwortet werden sollen. Aber nur weil das nicht geschehen ist, hast Du ja nicht Deine Bürgerrechte verloren und bist auch nicht wie der letzte Dreck behandelt worden.ZitatNur, weil man etwas Falsches gemacht hat, verliert man doch nicht seine Menschenwürde und seine Bürgerrechte und muss sich wie den letzten Dreck behandeln lassen. :
Das ist auch gut so, denn auch ein Beamter hat seine Menschenwürde und muss sich, auch wenn er sich nicht korrekt (oder nicht vorbildlich) verhalten haben sollte, ebanfalls nicht wie der letzte Dreck behandeln lassen. Im Falle einer Beleidigung wäre daher (folgerichtig) der nächste juristische Ärger vorprogrammiert gewesen.ZitatX hat den Beamten auch nicht beleidigt. :
Eine Erfahrung, die ich nicht teile. Beamte sind an geltendes Recht gebunden. Dass das dem Bürger nicht immer gefällt, liegt auf der Hand. Bestes Beispiel ist das Finanzamt. Nun sind auch Beamte Menschen, und es gibt, wie in allen anderen Lebensbereichen auch, sympathische und unsympathische Menschen. Ich bestreite auch nicht, dass es Fälle gibt, in denen sich Beamte falsch verhalten (Extrembeispiel: Polizeigewalt). Ja, das kommt leider vor, und wird sich nie mit absoluter Zuverlässigkeit vermeiden lassen. Aber das heißt doch nicht, dass alle Beamten korrupt, machtgeil, ungerecht und gewaltbereit sind. Ja, das gibt es alles. Aber es ist zum Glück nicht die Regel, sondern die Ausnahme.ZitatX hat aber schon des öfteren festgestellt, dass Beamte, die am längeren Hebel sitzen, ihre Macht anscheinend gerne auskosten. :
Wenn das Bußgeld nicht bezahlt wird, dann droht natürlich die Vollstreckung. Aber vorher kommt entsprechende Post. Auch dann hat man noch die Möglichkeit um Zahlungserleichterung zu bitten. Natürlich kann es irgendwann zu Zwangsmaßnahmen, bis hin zur Erzwingungshaft kommen. Vom Himmel fällt das aber nicht. Und wie bereits erwähnt, kann die Erzwingungshaft nur dann angeordnet werden, wenn der Deliquent, trotz ensprechender Liquidität, nicht zahlungswillig ist. Wer die Forderung nicht (auf Einmal) begleichen kann, dem müssen Zahlungserleichterungen eingeräumt werden.ZitatDie hat vermutlich keine aufschiebende Wirkung, oder doch? :
Alles Andere wäre ja auch sinnbefreit. Wenn Jemand nicht zahlen kann, dann kann er es auch nach der (zeitlich begrenzten) Erzwingungshaft nicht.
Das telefonische oder persönliche Gespräch scheut X ja. Dann wird X eben auf eine Antwort warten müssen.ZitatFalls nicht, kann sich der X ja denken, wie das von der Behörde gehandhabt wird. :
Der Grenzwert ist in den Niederlanden übrigens um 500% höher, als der Grenzwert in Deutschland. Das ist schlicht falsch: https://sensiseeds.com/de/blog/cannabis-und-autofahren-in-europa-gesetze-pro-land/
Hier noch eine orginal niederländische Quelle (Kasten mit "Grenswaarden"): https://www.advocaat-verkeersstrafrecht.nl/rijden-onder-invloed-van-cannabis-wiet-joint-hennep/
Vorsicht:
In Deutschland gilt ein Grenzwert von 1ng/ml im Blutserum.
Der NL-Grenzwert von 3,0 ng/ml bezieht sich aber auf das Vollblut.
Je nach Quelle gibt es unterschiedliche Umrechnungsfaktoren zwischen 1,5 und 2,0 (und manchmal sogar mehr). Das heißt, der NL-Grenzwert von 3 ng/ml im Gesamtblut entspricht 4,5-6 ng/ml im Blutserum, also nach deutscher Analysemethode. Meist geht man vom Faktor 2 aus. Dann würde, bezogen auf das Blutserum, der Grenzwert in den Niederlanden bei 6,0 ng/ml liegen. Somit wären wir dann also sogar bei 600% im Verglelich zum deutschen Grenzwert.
Es stimmt schon, dass der deutsche Grenzwert von 1, ng/ml aus dem Blutserum, zu den niedrigesten Grenzwerten im internationalen Vergleich gehört. Es gibt aber dennoch auch Länder, wie z.B. Frankreich mit einer 0%-Toleranz, die noch restriktiver vorgehen.
Die Strafen sind in Deutschlend dafür vergleichsweise niedrig. Darüber beschwert sich hierzulande aber kein Cannabiskonsument.
-- Editiert von Demonio am 30.10.2021 02:19
Grundsätzlich ist das richtig. Bekommt eine Behörde allerdings solche Schreiben wie hier, dürfte auch Ausnahme vom Grundsatz gelten.ZitatAfaik haben Bürger das Recht darauf, dass eine Behörde ihnen antwortet. Ist das etwa falsch? :
Was du schreibst, auch.ZitatDas lässt tief blicken. :
An anderer Stelle wird bei Fragen nach Ratenzahlung auch gern empfohlen: Bitte zahle doch erstmal eine dir mögliche Rate. Weiteres ergibt sich.
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