Angenommen, A begeht eine Verkehrsordnungswidrigkeit, weshalb gegen A ein Bußgeldbescheid ergeht und ein Fahrverbot verhängt wird. A ist ein ordentlicher Autofahrer, deshalb ist die übliche 4-Monatsfrist für die Vollstreckung des Fahrverbotes einzuräumen.
A legt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Diesen Einspruch beschränkt er auf ein Detail des zur Last gelegten Sachverhalts und die Höhe des Bußgeldes. Ein Fahrverbot würde auch aufgrund des nicht bestrittenen Restes des zur Last gelegten Sachverhalts verhängt werden, weshalb das Fahrverbot nicht Teil des Einspruchs von A ist.
Meiner Auffassung nach verschiebt sich die 4-Monatsfrist zur Abgabe des Führerscheins durch den Einspruch dennoch, weil As Einspruch den Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig werden lässt, auch wenn der Einspruch auf einen Teil des zur Last gelegten Sachverhalts und die Höhe des Bußgeldes beschränkt wird. Oder irre ich mich und der Bescheid entfaltet auch in Teilen Rechtskraft?!
Bußgeldbescheid, Einspruch, Fahrverbot
1. Januar 2009
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Frage vom 1. Januar 2009 | 23:22
Von
Status: Praktikant (522 Beiträge, 138x hilfreich)
Bußgeldbescheid, Einspruch, Fahrverbot
#1
Antwort vom 2. Januar 2009 | 11:10
Von
Status: Junior-Partner (5995 Beiträge, 1955x hilfreich)
Wenn gegen den Bußgeldbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt wurde hat er keine Rechtskraft erlangt. Diese erlangt er erst bei Rücknahme des Einspruchs oder mit der Rechtskraft des Urteils. Das Fahrverbot ist innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung anzutreten. Die Fahrverbotsfrist beginnt jedoch erst zu laufen wenn der Führerschein in amtlicher Verwahrung ist.
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