Bussgeldbescheid ohne Anhörungsbogen???

27. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
alander76
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Bussgeldbescheid ohne Anhörungsbogen???

Hallo zusammen,
ich hoffe Sie können mir helfen.

wurde vor 2 Monaten gelasert.
Vor Ort wurde ich gefragt, ob ich mich dazu äussern möchte. Dies habe ich verneint. Es saß noch jemand im Auto bei mir (Zeuge)


Jetzt habe ich einen Bussgeldbescheid und Fahverbotsfeststellung bekommen.

Als Beweismittel werden unter anderem "Angaben des Betroffenen" angegeben.
Habe mich aber nicht dazu geäussert...

Meine Frage:
Ist da die FORM gehalten worden... da kein Anhörungsbogen?!

Für die Antworten schon einmal DANKE

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
tkoll
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Alander,

die Anhörung steht Dir gem. §§ 55 I OWiG , 163a I StPO zu. Diese kann aber auch durch die Polizeibeamten erfolgen, § 53 I S. 1 OWiG .

Wenn Du Dich aber nicht geäußert hast ("Ich mache keine Angaben), dann kann das auch nicht gegen Dich verwertet werden. Wenn Du aber gesagt hast "Nein, ich war das nicht", dann hättest Du bereits eine Äußerung abgegeben.

Gruß

RA Koll

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#2
 Von 
alander76
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort...

Soll ich jetzt garnichts unternehmen, damit die 3 Monatsregel (Verjährung) eintritt. Oder muss ich Einspruch einlegen gegen den Bussgeldbescheid...

Würde ein RA das hinbekommen wegen der Verjährung?

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#3
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

Welche Verjährung soll da noch in Frage kommen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Den Bußgeldbescheid hast Du doch schon, was soll da jetzt noch verjähren. Die 3 Monatsregel gilt für die Erteilung des Bußgeldbescheides.

Was den Einspruch angeht, den kannst Du Dir auch sparen, denn der Polizist wird bezeugen, dass er Dich angehört hat. Die Aussage eines Polizisten wird vor Gericht nur in ganz seltenen Fällen angezweifelt. Eine Gegenaussage durch eine Zeugin reicht da jedenfalls nicht.

Alles andere, als den Bußgeldbescheid zu akzeptieren bringt nur zusätzlichen Ärger und Kosten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ErLe
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Alander

Durch die Bußgeldstelle wird das Anhalten durch die Polizei in Verbindung mit der Datenerhebung als Anhörung gewertet.
Dieses erfolgt auf Grundlage des §55 OWiG ,
da Sie mit dem Tatvorwurf konfrontiert werden und die Möglichkeit erhalten sich zu äußern.
Da Sie, wie Sie schreiben von der Möglichkeit der Äußerung keinen Gebrauch gemacht haben, wird davon ausgegangen daß der Verstoß zugegeben wird.
Im weiteren stellt die fehlende Anhörung einen sich selbst heilenden Mangel dar, der auf die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides keinen Einfluß hat. Allein die Begründung eines eventuellen Einspruchs hebt den Mangel automatisch auf. Das wird in der Regel auch durch die Gerichte so bestätigt.

Ein Einspruch macht eigentlich nur Sinn,wenn man gegen das Fahrverbot ankämpfen muß und die Bußgeldstelle nicht mitzieht.

ErLe

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