Bußgeld PRIVATPARKPLATZ?!!?

9. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Sabine79
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 31x hilfreich)
Bußgeld PRIVATPARKPLATZ?!!?

Hi zusammen,

ich weiß nicht ob das in Verkehrsrecht paßt, aber ich versuchs mal. Ich hab auf einem Privatparkplatz geparkt, brav mit Parkschein, aber ich hab mich verquatscht und hatte einen Strafzettel dran, mit folgender Beschreibung:

[...]
Sie nutzen diesen gebührenpflichtigen Privat-Parkplatz mit abgelaufenem Parkschein, oder ohne einen gültigen Parkschein lesbar hinter der Frontscheibe auszulegen. Die Gebührenpflicht ist in der Einfahrt ausgewiesen. Daher erheben wir das erhöhte Nutzungsentgelt, wie in der Parkordnung ausgewiesen, in Höhe von 40,00 EUR. Überweisen Sie den Betrag unter Angabe des Kfz-Kennzeichnens des betroffenen Kraftfahrzeuges und des Vorfalldatums innerhalb von 7 Kalendertagen. Der Vorfall wurde von uns fotografisch und terminlich protokolliert. Bei Fristüberschreitung leiten wir gegen den Halter bzw. Fahrer zivilrechtliche Schritte zum Ausgleich sowie strafrechtliche Schritte wegen Hausfriedensbruch und Erschleichen von Leistungen (§§123 , 265a StGB ) ein. Die hierdurch entstehenden Kosten werden Ihnen dann zusätzlich berechnet.

Auf der Rückseite gab es noch folgende Anmerkung:
Angebot zur Güte. Im beiderseitigen Interesse zur Vermeidung unnötiger Gebühren, schlagen wir Ihnen folgendes Angebt zu Güte vor: Wenn Sie unverzüglich innerhalb von 3 Kalendertagen mit umseitigen Überweisungsvordruck 25,50 EUR überweisen, werden wir auf die Verfolgung des erhöhten Nutzungsentgelts i.H.v. 40,00 EUR verzichten und diesen Vorgang einstellen. Dieses Angebot ist kein genereller Verzicht auf das erhöhte Nutzungsentgelt, sondern wird nur dann gültig, indem Sie es durch die Überweisung von 24,50 EUR innerhalb der 3-Tagesfrist annehmen. Andernfalls werden wir die oben beschriebene Maßnahme durchführen. Bei Erhebung eines Einspruches verfällt das Angebot ebenso.
[...]


Darf ein Privater betreiber der ein großes blaues P an den eingang stellt und damit ja einen öffentlicher Parkplatz suggeriert, Strafzettel ausstellen!?!

Ist das Ausfriedensbruch, wenn ich 20 Minuten später komme als bezahlt habe?

DANKE!!!

VG Sabine

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36 Antworten
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#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Nein,
Hausfriedensbruch bestimmt nicht. Da stehen beim Parkscheinautomaten sicherlich die AGBs zum lesen, oder ?

Geht es wieder um den Parkplatz in Erlangen ? :grins:

Gruß

Michael

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#2
 Von 
Sabine79
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 31x hilfreich)

Ja die AGBS sind glaube ich irgendwo, aber nicht am Automaten selber, aber da war ein Schild wo anders.

Nein Dresden nicht Erlangen.

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#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Rein theroetisch ist es so:

Du hats einen Vertrag mit dem Parkplatzbetreiber geschlossen. Damit hast Du auch die AGBs stiilschweigend akzeptiert. In diesen steht (zumindest in Erlangen) daß bei überschreiten der Parkdauer 40 EUR fällig werden.

Ob es klar ersichtlich war mit dem Privatparkplatz, oder nicht, das wirst Du erfahren, wenn Du nicht zahlst und der Parkplatzbetreiber die 40 EUR eintreiben will.

Gruß

Michael

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#4
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)

Zu AGB kannst Du hier nachlesen.
Grundsätzlich stimme ich Michael32 zu, dass der Betreiber die 40 € kassieren kann, wenn die AGB wirksamm vereinbart sind.
Dazu gehört insbesondere, dass Du in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis erhalten kannst. Auch sollte ein Hinweis auf dem Parkschein stehen.
Der Verwender der AGB muss also schon einiges für tun, dass seine Kunden Kenntnis von den ABG erhalten.
Die Strafandrohung ist eine Frechheit.
Zum Hausfriedensbruch gehört zunächst die Aufforderung sich zu entfernen, weiterhin muss Vorsatz gegeben sein, ebenso wie bei der Leistungserschleichung. Beides ist aus meiner Sicht nicht gegeben.

Man sollte prüfen, ob hier nicht ggf. der Tatbestand der Nötigung durch den Parkplatzbetrieber gegeben ist. Hier wird haltlos mit einer Strafandrohung um sich geworfen. Ganz mies ist der Rabatt wenn man nach 3 Tagen zahlt. Für mich riecht das danach, dass der Betreiber ganz genau weis, dass seine Vorghehensweise nicht sauber ist und hofft, dass die Meisten lieber schnell zahlen ohne richtig nachzudenken.

Zumindest eine Abmahnung über die Verbraucherzentrale sollte möglich sein.

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#6
 Von 
Sabine79
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 31x hilfreich)

Hi zusammen,

naja der Betreiber ist bekannt in Dresden, er hat 4 Parkplätze und die Tour ist immer die gleiche. Da gibt es mehrfach Leute die sich aufregen.

Mir wiederstrebt es in diesem Fall zusagen, ich bin zwar Halter aber ich hab den Wagen an dem Abend nicht gefahren. Damit stelle ich mich auf die gleiche Stufe wie die Betreiber.

ZUMAL der Betreiber hat immer im Haus gegenüber Leute sitzen, die dann sofort an den Autos sind. Ich kenne Bekannt die hatten nach 5 Minuten so einen Schein am Auto.

Also im Haus gegenüber. Der Parkplatz ist beleuchtet. Schon denkbar, dass die nicht nur auf dem Parkplatz ein Foto von meinem Auto, sondern auch aus der Wohnung heraus unbemerkt, ein Foto von mir gemacht haben.....

Normalerweise bin ich nicht so kampflos, aber ich hab die 24 Euro überweisen. Ich bin beruflich derzeit so stark eingespannt, das ich keinen Nerv für solche Auseinandersetzungen hab.

ABER der Hinweis auf Nötigung ist tatsächlich klasse. Alleine die Vorstellung, die Betreiber nun wegen Nötigung anzuzeigen, belustigt mich gerade.
Aber so einfach wird es nicht gehen oder?!

Danke!

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#7
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Doch, ist ganz einfach. Einfach zur nächsten Polizeidienststelle gehen und Anzeige erstatten. Diese leiten das dann an die Staatsanwaltschaft weiter.

Gruß

Michael

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#8
 Von 
Sabine79
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 31x hilfreich)

Naja wie ich jemanden anzeige weiß ich schon, aber mit welcher Begründung. Da sag ich dem Polizisten ich fühlte mich eingeschüchtert durch die massive Strafandrohung und hab dann überwiesen und im Nachhinein, fühle ich mich genötigt.

Ich hab irgendwie das Gefühl, der Polizist würde mich auslachen.

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#9
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Es ging ja nur darum, wie man es tut, nicht um das Ergebnis .....

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#11
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
Sabine79
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 31x hilfreich)

@Pawel Pikowitzsch

Mit was denn dann?
Komisch hier stehen ständig blaue P Schilder an Parkplätzen!

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#13
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)

Egal ob öffentlich oder privat, da steht ein weißes P auf blauen Grund

VwV-StVO zu Zeichen 314 Parkplatz
4
III.
Zu größeren Parkplätzen und Parkhäusern, auch wenn sie von Privatpersonen betrieben werden, sollte gewiesen werden

Meine Anmerkungen bzgl. der Anzeige wegen Nötigung meine ich zwar so, sehe aber auch Schwierigkeiten in der Duchsetzbarkeit.
Allerdings sind die Strafandrohungen abstrus und absolut nicht haltbar.
Nehmen wir uns noch einmal § 240StGB vor:
...Wer rechtswidrig durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung ....nötigt.

Bleibt zu klären was rechtswidrig ist.
In Abs. 2 § 240 steht.
2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Ist es also als verwerflich anzusehen, wenn ich jemaden mit strafrechtlichen Konsequenzen drohe (die übrigens völlig haltlos sind) wenn er nicht das macht was ich will, auch wenn es sich um eine möglicherweise rechtswirksame Vertragsstrafe handelt?
Es geht hier um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung um eine Vertragsstrafe. Hier mit Hausfriedensbruch oder Leistungserschleichung zu kommen, kann einen unter erheblichen Druck setzen. Dazu kommt der erhebliche Rabbat, wenn man nach 3 Tagen zahlt. Für mich immer noch ein Indiz, dass die ganze Sache auf äußerst wackligen Füßen steht.
Letztendlich kenne ich mich im Strafrecht nun wirklich nicht besonders gut aus. Vielleicht wäre die Frage im Strafrechtsforum besser aufgehoben.
Wie war es denn jetzt min den AGB´s? Waren die leicht zugänglich?

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#14
 Von 
Sabine79
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 31x hilfreich)

Die ABG's stehen irgendwo auf einem Schild, auf jedem Fall NICHT auf dem Parkscheinautomaten und auch NICHT auf dem Parkschein.

Da ich nur das blaue P gesehen habe was mir öffentlicher Parkplatz suggeriert, suche ich ja nicht nach AGBS.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#16
 Von 
Sabine79
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 31x hilfreich)

...nur das blaue P gesehen habe...

blaues P auf weißem, oder auf blauem Grund ?


Macht dass denn einen Unterschied Pawel? Ich habe doch von Dir schon gelernt, dass ein P niemals auf einen Parkplatz hindeutet und somit ist doch die Farbe völlig hinfällig oder... obwohl rosa wäre schön...

Und nur Spaß beiseite, es ist das blaue P was sonst an Parkplätzen steht! Aber offensichtlich sehe das nur ich.. wobei wir wieder am Anfang wären.

Pawel viel einfacher wäre Du erklärst mal woran man Deiner Meinung nach einen Parkplatz erkennt. Also an welchem Schild.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)

Das riecht für mich nach nicht wirksam vereinbarten AGB´s.
Ich begreife aber nicht, dass sich offensichtlich niemand dagegen wehrt. Normalerweise wird doch wegen jedem sch... geklagt.
Du hattest geschrieben, dass der Betreiber in Dresden 4 Parkpläte mit diesen Methoden betreibt. Da müssten die von Dir geschilderten Probleme ja an der Tagesordnung sein.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Sabine79
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 31x hilfreich)

@M Vey

Ja ist es. Aber irgendwie haben es wohl schonmal Leute über den klageweg probiert. wenn man googelt mit dem Parkplatzbetreiber Parker Louis GbR und Dresden wird man recht schnell fündig....

Da gab es schon endlos zähe Themen, aber die wenigsten hatten juristischen Hintergrund, daher hatte ich es hier nochmal gepostet...

Ich überlegt ja immernoch wegen der anzeige wegen Nötigung, wäre lustig, aber wenn's eh eingestellt wird lohnt die Zeit nicht.. Schade.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)

Wie ich schon oben geschrieben habe, kenne ich mich im Strafrecht nicht besonders gut aus. Stelle die Frage doch mal ins Strafrechtforum.
Habe Deinen Googletipp mal befolgt. Ist ja haarsträubend was man da so findet.
Wenn es strafrchtlich nicht reichen sollte kann immer noch eine Abmahnung durch die Verbraucherzentrale helfen.

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#20
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)

Hier unter 6.2.5 wird sogar von Erpressung gesprochen.
https://www.datenschutzzentrum.de/material/tb/tb24/kap6.htm

Wenn man weitergoogelt, kann man schon zu dem Schluss kommen, dass eine Anzeige wegen Nötigung doch nicht so ganz erfolglos sein dürfte, da
1) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung bestehen
2) Selbst wenn die Forderung rechtmäßig wäre die Mittel als verwerflich anzusehen sein könnten, da mit einer Bestrafung gedroht wird, die definitiv haltlos ist.

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#21
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
babu
Status:
Schüler
(392 Beiträge, 57x hilfreich)

Hallo Sabine79,

benenn mal die Straße wo du der Meinung bist, dass aus dem Nachbarhaus fotografiert wird.

Zur Parker Louis GbR muss man wohl sagen, dass Sie zu den Kuriositäten Dresdens gehört. Stadtbekannt.

Bin juristischer Laie, deshalb ist die Auskunft mit Vorsicht zu genießen...ABER:o)

...wie sollte die Parker Louis GbR ihre vermeintlichen Ansprüche gegenüber wen durchsetzen?

Wie kommen Sie an die Informationen zum Halter? M.W. bekommen Sie keine Halterauskunft, wie es bspw. Polizeibehörden in Erfahrung bringen können.

Da m.W. entgegen öffentlichen Parkplätzen, bei denen der Halter herangezogen werden kann dies bei privaten Parkplätzen nicht möglich ist und der (wie zuvor schon mal beschrieben) Fahrer, also der Vertragspartner heranzuziehen ist, müsste Parker Louis schon beweisen, dass Person X an dem besagten Tag mit deinem Kfz dort parkte. Ob denen das gelingt bezweifle ich, ob die jemanden anstellen, der 24h am Tag Fotos aus dem Nachbarhaus macht, bezweifle ich auch.

Deshalb würde ich den rauen Ton überlesen, ein entsprechendes Schreiben denen gegenüber aufsetzen und abwarten...die Erfahrung hat bislang gezeigt, dass dann nichts mehr kam.

Grüße

-- Editiert von babu am 13.02.2007 12:38:39

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#23
 Von 
Sabine79
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 31x hilfreich)

Lieber Pawel genau diese Zeiche meine ich und das steht auch an diesem privaten Parkplatz.

Ein blaues P ist für mich ein blaues Schild mit einem (weißen) P.


@babu
Ich habe bereits bezahlt! Außerdem möchte ich mich nicht mit diesen leuten auf eine stufe stellen! Ich habe dort geparkt, also werde ich jetzt nicht behaupten, dass ich das Auto zwar halte aber an diesem tag nicht gefahren habe. Das ist gelogen und wiederstrebt mir...

Aber es geht um den in der Louisenstrasse

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Sabine79
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 31x hilfreich)

@ M Vey,

Hier unter 6.2.5 wird sogar von Erpressung gesprochen.
https://www.datenschutzzentrum.de/material/tb/tb24/kap6.htm

Da wird aber auf die Drohung mit der Schufa beschränkt oder?? Hmm ich glaube meine Rechtsschutz hat einen Anwalt am Telefon zur Verfügung, da könnte ich ja mal anrufen und fragen....

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Sabine79
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 31x hilfreich)

Ich hab's mal im Strafrecht gepostet, mal sehen was die sagen. ZU hause schau ich heute abend mal ob ich eine Telefonnummer meiner Rechtsschutz finde, oder ob ich das nur geträumt habe....

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#26
 Von 
babu
Status:
Schüler
(392 Beiträge, 57x hilfreich)

'...nicht behaupten, dass ich das Auto zwar halte...' - das bräuchtest du nicht, die würden es auch nicht herausfinden.

Im Grunde geht es darum, dass das, was Parker Louis in einschüchternder Art und Weise dem betroffenen Parkenden an Rechtsfolgen anzeigt m.M.n. eben haltlos ist. Wie man damit umgeht bleibt jedem selbst überlassen. Ich für meinen Teil halte allerdings die von Parker Louis eingeforderten Gebühren für überzogen (in den mir bekannten Fällen wurde die bezahlte Parkzeit überzogen).

Am Rande:
Gibt es nicht unweit der Louisenstraße einen beschrankten privaten Parkplatz (Alaunstraße?). Hier würde sich dieses Problem für den Betreiber gar nicht stellen.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Sabine79
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 31x hilfreich)

@babu

natürlich, die dürfen den Halter ausfindig machen! Frag mich nicht warum, aber ich hab mehrfach gelesen, dass das wirklich korrekt ist.

Ich glaube jetzt durchzuhecheln, ob es sindvoll oder nicht sinnvoll ist zu zahlen bringt nichts. Wie ich bereits ganz zu anfang sagte, ich habe im Moment keinen Nerv mir mit denen eine Briefschlacht zu liefern! Hab nur auszugsweise in anderen Fällen die Antworten von Parker Louis gelesen und das reichte mir.

Ob sich das mit der Schranke lohnt oder nicht solltest Du eher mit Parker Louis durchsprechen.


Im Strafrechtforum heißt es das wäre ganz klar KEINE Nötigung und keine Erpressung.... Schade...

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
babu
Status:
Schüler
(392 Beiträge, 57x hilfreich)

@Sabine79
muss mich korrigieren, die haben wirklich ein berechtigtes Interesse. An der Durchsetzung Ihrer Ansprüche scheitert es wohl dennoch (keine Halterhaftung).

Zur Frage Nötigung durch Parker Louis etc. hast du doch sicherlich schon mal google genutzt und dabei die Seite gefunden (2. Stelle bei der Suche nach 'Parker Louis';)):

'http://lawblog.mcneubert.de/2004/08/02/parken-auf-privatem-parkplatz-ohne-gultigen-parkschein/'

Hier wird das Thema Nötigung auch behandelt..sollte für dich informativer sein als hier das Thema allgemein zu beackern.

-- Editiert von babu am 13.02.2007 17:01:24

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Sabine79
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 31x hilfreich)

Danke Babu, aber den Link kenne ich und der ist von vielen Halbwahrheiten durchzogen.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Habe ich jetzt etwas völlig übersehen? Sie parken auf dem privaten Parkplatz, lösen einen Parschein, halten sich aber nicht an die vereinbarte Parkzeit. Vorausgesetzt die AGB wurden wirksam in den Vertrag einbezogen, wieso soll dann nicht das erhöhte Entgelt verlangt werden?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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