Bußgeld wegen Blechschaden auf Privatgelände? Widerspruch einlegen?

10. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(631 Beiträge, 139x hilfreich)
Bußgeld wegen Blechschaden auf Privatgelände? Widerspruch einlegen?

Folgender Unfall ist gestern passiert.
Ich war auf einem Privatgelände mit Garagentor. Rechts vor dem Tor stand das spätere Unfallopfer, leicht angeschrägt sodass man nicht gerade einfach hineinfahren konnte, da Links ebenfalls ein Auto stand ging mit viel Fingerspitzengefühl die Einfahrt.

Hier die Bildliche Situation https://abload.de/img/unfallgidoz.png

Als ich später aus der Einfahrt herausfahren wollte, konzentrierte ich mich auf meinen linken Spiegel damit ich damit nicht am Tor hängen bleibe, weil das Tor schon recht ... schmal war, plus dahinter liegend rechts und Links Backsteine, sprich viel Spielraum hatte ich nicht da ich sonst vorne gegen gefahren wäre .

Es musste kommen wie es musste, ich bin mit hinten Rechts gegen die Fahrertür (es war auch schon recht Dunkel (16:45 - 16:50 ca.)) des Unfallopfers gefahren und dabei etwas langgeschlittert. Tür leicht eingedellt an mehreren Stellen, primär Blechschaden. Bei mir ... naja 30-40 € und mein Schaden ist quasi beseitigt.

Der Unfallgegner wird wohl das volle Programm ausnutzen, sprich neue Tür, Lackieren etc.
Schätzungen bei mehreren Hundert bis 2000 €

Unfallgegner wollte unbedingt die Polizei rufen wegen einem Aktenzeichen, da das Auto nicht auf sie zugelassen, die Polizei natürlich sehr verärgert wegen so einer Sache gerufen worden zu sein. Von meiner Seite aus wäre es auch nicht nötig gewesen wie mir auch die Halterin des Autos welches ich gefahren bin mitteilte. Einfach Versicherungsdaten austauschen und gut ist.

Nun ist es aber so, dass die Polizei mir mitteilte, dass ich ein Bußgeld von 35 € bezahlen soll (kommt noch Post) wo ich mich frage WARUM? Zum einen ist auf einem Privatgelände passiert, zum anderen stand die Frau auch nicht Ordnungsgemäß wie man anhand der Zeichnung sehen kann. Leider wurde davon kein Bild gemacht, sondern nur vom Schaden. Polizei hat keine Bilder gemacht.

Die 35 € sollen sich wohl auf folgendes beziehen: https://www.bussgeld-info.de/rueckwaertsfahren/
Die Polizistin meinte halt, dass es sich hier so verhalten würde als hätte ich falsch geparkt, deswegen das Ordnungsgeld.

Die Frage die sich hier mir stellt, sollte man dem Bescheid später widersprechen?
Und je nachdem wie Teuer der ganze Spaß werden soll, gut die Versicherung zahlt wohl, erfahre ich am Montag wobei die Unfallgegnerin nicht mit der Halterin & Versicherungshalterin sprechen will sondern unbedingt MIR mitteilen damit ich es unnötigerweise weitergebe. Fragt mich nicht warum so rum... habe zu ihr gesagt sagen sie es doch gleich direkt der Halterin.

Ist übrigens mein 1. Unfall nach meiner Probezeit (letzten Monat zu Ende ^^)

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von DStein):

Nun ist es aber so, dass die Polizei mir mitteilte, dass ich ein Bußgeld von 35 € bezahlen soll (kommt noch Post) wo ich mich frage WARUM? Zum einen ist auf einem Privatgelände passiert, zum anderen stand die Frau auch nicht Ordnungsgemäß wie man anhand der Zeichnung sehen kann.

Die StVO gilt auch auf privaten Verkehrsflächen, wenn die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. (Wie z.B. Supermarkt-Parkplätze u.ä.) Das passt allerdings nicht zu der Fall-Beschreibung.
Vielleicht war da auch nur ein Polizist schlecht gelaunt, weil er zu einem Verkehrsunfall auf einem Privatgelände gerufen wurde.
Zitat:
zum anderen stand die Frau auch nicht Ordnungsgemäß

Auch ein falsch geparktes Auto darf man nicht anfahren... Ob eventuell eine Mitschuld besteht, lässt sich nur im konkreten Einzelfall beurteilen, das macht dann ggf. das Gericht.

Die Frage nach einer Mitschuld stellt sich auch dann, wenn es keine OWi ist (wegen weil StVO gilt nicht), nämlich in Hinblick auf Schadensersatzansprüche.
Zitat:
Der Unfallgegner wird wohl das volle Programm ausnutzen, sprich neue Tür, Lackieren etc.
Schätzungen bei mehreren Hundert bis 2000 €

Sein gutes Recht.
Zitat:
Ich war auf einem Privatgelände mit Garagentor. Rechts vor dem Tor stand das spätere Unfallopfer, leicht angeschrägt sodass man nicht gerade einfach hineinfahren konnte, da Links ebenfalls ein Auto stand ging mit viel Fingerspitzengefühl die Einfahrt.

Hier die Bildliche Situation https://abload.de/img/unfallgidoz.png

Als ich später aus der Einfahrt herausfahren wollte, konzentrierte ich mich auf meinen linken Spiegel damit ich damit nicht am Tor hängen bleibe, weil das Tor schon recht ... schmal war, plus dahinter liegend rechts und Links Backsteine, sprich viel Spielraum hatte ich nicht da ich sonst vorne gegen gefahren wäre .

Das wird auf Alleinschuld hinauslaufen, weil man schlicht und einfach nicht dort durchfahren darf, wenn das aufgrund eines anderen dort abgestellten Fahrzeugs nicht sicher durchfahren kann.

Egal wie das andere Fahrzeug dort stand - es war ja klar zu sehen. Eine Mitschuld kommt z.B. in Frage, wenn das angefahrene geparkte Fahrzeug so stand, daß es für den Unfallverursacher nicht rechtzeitig zu erkennen war und auch nicht damit gerechnet werden musste, weil es z.B. hinter einer Kurve verbotswidrig parkte. Das ist hier ja aber nicht der Fall.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(631 Beiträge, 139x hilfreich)

Um sich einfach mal ein "LIVE" Bild von besagtem Unfallort zu machen, hier einfach Google Street View:

https://www.google.com/maps/@53.6230094,10.1399087,3a,75y,180.2h,79.09t/data=!3m6!1e1!3m4!1sFzpieU3O7KUNBKGap-IpKg!2e0!7i13312!8i6656

Nur dass unterhalb des Daches nun ein Garagentor gebaut wurde und etwas mehr als die Überdachung in Richtung Straße ragt bzw die Überdachung etwas verlängert wurde.

Zitat:
Das passt allerdings nicht zu der Fall-Beschreibung.
Vielleicht war da auch nur ein Polizist schlecht gelaunt, weil er zu einem Verkehrsunfall auf einem Privatgelände gerufen wurde.


Das war die Polizistin und der Polizist in der Tat, was diese auch klar geäußert haben wegen so einer Sache gerufen worden zu sein. Die Unfallgegnerin wollte unbedingt ein Aktenzeichen haben... warum und weshalb bleibt fraglich.

-- Editiert von DStein am 11.11.2018 10:35

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Die StVO gilt auch auf privaten Verkehrsflächen, wenn die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.


Das sowieso.

Zitat:
Wie z.B. Supermarkt-Parkplätze u.ä.


Supermarktparkplätze sind aber nur in sehr seltenen Fällen öffentlich gewidmet. Sie haben allerdings im Regelfall öffentlichen Charakter. Die StVO gilt aber auch auf Verkehrsflächen mit öffentlichem Charakter.

Zitat:
Um sich einfach mal ein "LIVE" Bild von besagtem Unfallort zu machen, hier einfach Google Street View:


Wenn es sich bei dem Grundstück um einen Gewerbebetrieb handelt (sieht so aus), bei dem es Publikumsverkehr gibt (denkbar), der normalerweise dort auch parken dürfte, dann handelt es sich bei der Fläche vor der Garage um eine Verkehrsfläche mit öffentlichem Charakter.

In dem Fall wäre das Verwarnungsgeld gerechtfertigt.

Unabhängig trifft Dich an dem Unfall die Alleinschuld, so dass Du bzw. Deine Versicherung dem Unfallgegner den kompletten Schaden ersetzen musst.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.057 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen