Bußgeldbescheid ohne Foto DOrtmund

9. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
Mbgdo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Bußgeldbescheid ohne Foto DOrtmund

Hallo und guten Abend zusammen,

Heute konnte ich per PZU einen Bußgeldbescheid der Rechtsstelle der Stadt Dortmund in Empfang nehmen.
Mir wird vorgeworfen am 8.8.13 eine Ordnungswidrigkeit begannen zu haben. Ich habe, nach Aussage der Sachbearbeiterin, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten. Kostenpunkt: 25,00€ zzgl. 25,00€ Verfahrenskosten sowie 3,50€ auslagen.

Es wird als Beweismittel ein Foto mit einer entsprechenden Bildnummer angegeben, welches jedoch nicht angefügt ist. Weiterhin befindet sich kein Anhörungsbogen bei, nur ein Überweisungsträger.

Auf der Rückseite befindet sich eine Rechtsbehelfsbelehrung, ein Hinweis zur Zahlungsaufforderung sowie ein Hinweis zum Einspruch.

Ich bin in 11/12 schon einmal "geblitzt" worden, habe hier jedoch einen "normalen" Brief erhalten mit einem Hinweis zur OWi und einem Zahlbeleg in Höhe von 25,00€. Hier war jedoch ein Bild mit dabei. Gezahlt und alles war gut.

Frage: ist ein solcher Bescheid, wie der heutige, korrekt!?

Ich danke vorab für die Hilfe!

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10 Antworten
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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)


Die vorherige Zusendung eines Verwarngeldangebots (ohen Gebühren) ist keine Pflicht. Es darf auch gleich ein Bußgeldbescheid (mit Gebühren) erlassen werden.

Die Beilegung eines Fotos ist ebenfalls keine Pflicht. Theoretisch reicht es, wenn das Foto erst bei einer etwaigen Gerichtsverhandlung präsentiert wird.

Insofern ist das Vorgehen der Stadt DO zwar etwas ungewöhnlich, aber formal nicht zu beanstanden.

Könnte auch einfach sein, dass das Verwarngeldangebot (ohne Gebühren) einfach auf dem Postweg verloren gegeangen ist. Die werden nämlich nur mit normaler Post verschickt.
Aus Sicht der Bußgeldstelle sieht es jetzt so aus, als ob du das Verwarngeldangebot (ohne Gebühren) ignoriert hättest. Dann hat man dir jetzt einen Bußgeldbescheid (mit Gebühren) per PZU zugestellt. Wenn es so wäre, ist es halt blöd für dich gelaufen. Machen kann man aber nichts.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#3
 Von 
Mbgdo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo drkabo,

vielen Dank für die ausführliche Antwort auf meine Frage.
Ich habe heute Morgen mit der entsprechenden Sachbearbeiterin gesprochen, die mir den Bescheid zugeschickt hat.
Ihre Worte decken sich komplett mit Deiner Aussage.

Es wurde über das Ordnungsamt eine Verwarnung am 22.08.2013 per Post ausgeliefert. Ich habe ihr versichert, dass ich diese nie erhalten habe. Nach der Aussage der Sachbearbeiterin reicht es aus, dass dokumentiert wurde, dass diese Verwarnung verschickt wurde.
Meine Frage, ob man aus Kulanz nicht auf die Verwaltungsgebühren und Auslagen verzichten kann, wurde geantwortet, dass dies nicht möglich sei.

Da muss ich wohl in den sauren Apfel beißen und die Kosten tragen.

Ich danke für die Hilfe und wünsche eine angenehme Restwoche!

Gruß aus Dortmund

Mbgdo

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#4
 Von 
shenja
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 98x hilfreich)

Mich würde interessieren, wie die Stadt Dortmund Dir nachweisen will, dass Du das erste Schreiben erhalten hast.....so ganz ohne ordentlichen Nachweis -sprich PZU oder ähnliches....

Ich würde mal eine Stelle weiter oben (sprich Amtsleiter) dies bzgl. befragen. Denn es reicht nicht aus, dass der Sachbearbeiter vermerkt hat, dass er den Brief in sein Postausgang gelegt hat.

Shenja

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" Die Neugier ist der Katze tot......"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
Mich würde interessieren, wie die Stadt Dortmund Dir nachweisen will, dass Du das erste Schreiben erhalten hast.....so ganz ohne ordentlichen Nachweis -sprich PZU oder ähnliches....


Wozu sollte die Stadt das beweisen? Ein Verwarnungsgeldangebot ist keine Pflicht der Behörde. Das hat ein Vorredner auch schon erwähnt - lesen Sie die Threads auch, bevor Sie schreiben?

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)


Richtig, da ein gebührenfreies Verwarngeldangebot nur eine freiwillige "Serviceleistung" ist, kann man keine Ansprüche daraus herleiten, dass man keins bekommen hat.
Insofern ist es egal, ob die Stadt ein Verwarngeldangebot weggelassen hat oder es auf dem Postweg verloren gegangen ist.

Ist natürlich blöd gelaufen für den Fragesteller, denn wenn er das Verwarngeldangebot angenommen hätte, hätte er die 28,50€ Gebühren gespart.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mbgdo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

wie wahr, wie wahr.

Die Stadt kann mir nicht Nachweisen, dass der Brief wirklich verschickt wurde, ich kann nicht nachweisen, dass ich den Brief nicht erhalten habe.

Aber den Sachverhalt mit der Verwarnung, vor allem das dies nicht Pflicht ist, wurde mir ebenfalls gerade durch einen Rechtsanwalt bestätigt.
Schade.

28,50€ sind jetzt nicht die Welt. Ich war halt nur irritiert, dass ich direkt eine PZU bekommen habe und kein Foto dabei war.

Übrigens wurde mir angeboten, dass ich das Foto gern in der Rechtsstelle einsehen kann. Dort liegt es vor.
Aber das werde ich mir wohl ersparen und die Gebühr begleichen...

Muss ich halt nen Burger weniger Essen ;-)

Danke!

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
shenja
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 98x hilfreich)

@Jotrocken,

was sind Sie so feindseelig mir gegenüber?

Ich habe lediglich erwähnt, dass es blödsinn ist, dass ein Schreiben als übersandt gilt, nur weil der Sachbearbeiter sich vermerkt hat, dass er es abgeschickt hat.

Weiter habe ich lediglich geraten dies bzgl. doch mal mit dem Vorgesetzen zu sprechen.

Ich bin mit keinem Wort darauf eingegangen, dass der jetzt zugestellte Bußgeldbescheid nicht haltbar ist oder dass zwingend ein Verwarngeldschreiben verschickt werden muss.

Und ja, ich lese die Threads bevor ich antworte. Scheinbar lesen Sie nur mehr in Antworten als drin steht.

Shenja

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" Die Neugier ist der Katze tot......"

0x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
tomcraft
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 184x hilfreich)

quote:
Insofern ist es egal, ob die Stadt ein Verwarngeldangebot weggelassen hat oder es auf dem Postweg verloren gegangen ist.


Ganz egal ist es nicht, weil der Betroffene immer vor der Entscheidung anzuhören ist. Somit muss eine Anhörung versendet werden, die allerdings in der Regel mit dem Verwarnungsgeldangebot verbunden wird. Natürlich stimmt aber die aussage, dass der tatsächliche Zugang für die spätere Entscheidung nicht ausschlagggebend ist, sofern das Schreiben nicht als unzustellbar in Rücklauf gelangte.

quote:
Es gibt da im Verwaltungsrecht da eben so ein paar Besonderheiten.


Wie befinden uns hierbei NICHT im Verwaltungsrecht.

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