Bußgeldbescheid verjährt?

27. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Mercartor
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)
Bußgeldbescheid verjährt?

Hallo,
kurz die wichtigsten Daten:

Die Tat erfolgte am 30.07.2011. Ich bekam schriftl. ein Verwanungsgeld angeboten. Dagegen habe ich widersprochen. Am 28.09.2011 bekam ich einen Bußgeldbescheid. Auch gegen diesen habe ich widersprochen am 11.10.2011. Heute habe ich wieder ein Schreiben der Bußgeldstelle bekommen vom 24.01.2012 mit dem Inhalt, mein Widerspruch sei unbegründet.
Ist der Bußgeldbscheid verjährt?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Kurz gesagt: Nein.

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#2
 Von 
Mercartor
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

kurze Frage: wann wäre der Bescheid denn verjährt?

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#3
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Frühestens am 28.03.12, aber da gibt es noch so viele schöne Unterbrechungstatbestände, dass man zum jetzigen Zeitpunkt die Verjährung erfahrungsgemäß vergessen kann. Die wird nicht mehr eintreten.

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#4
 Von 
Mercartor
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Ach so danke für Ihre Hilfe! Bei meiner Suche im Internet war mir nie ersichtlich, ab wann die 6 monatige Verfolgungsverjährung bei einem Bußgeldbescheid BEGINNT. Ob der TATtat maßgeblich ist, oder der ZUSTELLUNGStag des Bußgeldbescheides.

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#5
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>nie ersichtlich, ab wann die 6 monatige Verfolgungsverjährung bei einem Bußgeldbescheid BEGINNT <hr size=1 noshade>


Das ist im §31 Abs 3 OWiG eindeutig geregelt, das Ruhen regelt § 32 OWiG


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#6
 Von 
Mercartor
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

@tiger:

ja eben. Nach dieser Vorschrift würde doch der TATtag maßgeblich sein, da an diesem Tag die Tat auch beendet war, oder nicht? Eben das hat mich auch vorher schon verwirrt.

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#7
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)
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#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
ja eben. Nach dieser Vorschrift würde doch der TATtag maßgeblich sein, da an diesem Tag die Tat auch beendet war, oder nicht?


Nein, aus § 33 OwiG folgt, dass die Verährung mit nahezu jeder Verfahrenshandlung unterbrochen wird, Rechtsfolge:

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind.

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