Bußgeldbescheid wg. Falschparken - Knöllchen am Auto sowie die schriftliche Verwarnung fehlen

10. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Cita67
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bußgeldbescheid wg. Falschparken - Knöllchen am Auto sowie die schriftliche Verwarnung fehlen

Hallo,

mein Problem ist folgendes:
Ich erhielt einen Bußgeldbescheid wegen Falschparkens. Ich sollte das Bußgeld i.H.v. 20Eur sowie die Kosten i.H.v. 28,50Eur zahlen. Gegen diesen Bescheid habe ich Einspruch eingelegt, da ich keine Verwarnung (weder am Auto noch schriftlich) erhalten habe.
Nun erhalten ich vom Amtsgericht die Aufforderung nochmal den Sachverhalt zu erklären.
Bin ich nun in der Beweispflicht, dass ich die Verwarnung nicht erhalten haben?
Gibt es einen Tipp was ich in die Aufforderung des Amtsgerichts schreiben sollte.

Vielen Dank schonmal.

Cita

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von Cita67):
Bin ich nun in der Beweispflicht, dass ich die Verwarnung nicht erhalten haben?


Es gibt kein Anrecht auf eine Verwarnung.
Von daher dürfte Ihr Einspruch ins Leere laufen.

Zitat:
Gibt es einen Tipp was ich in die Aufforderung des Amtsgerichts schreiben sollte.


Das Sie Ihren Einspruch zurückziehen.

-- Editiert von spatenklopper am 10.04.2018 17:05

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Cita67):
Knöllchen am Auto sowie die schriftliche Verwarnung fehlen

Das die fehlen ist kein Grund mit dem man den Bußgeldbescheid erfolgreich anfechten kann.



Zitat (von Cita67):
Gibt es einen Tipp was ich in die Aufforderung des Amtsgerichts schreiben sollte.
Hiermit ziehe ich meinen Einspruch in der Sache Aktenzeichen vom TT.MM.JJJJ vollumfänglich zurück.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Es gibt kein Anrecht auf eine Verwarnung.


Das ist korrekt, man kann jederzeit direkt mit einem Bußgeldverfahren starten.

Ein auf das Fehlen einer Verwarnung gestützter Einspruch ist zum Scheitern verurteilt und erzeugt lediglich zusätzliche Kosten. Ich würde ebenfalls empfehlen ihn zurückzuziehen und die 48,50 Euro zeitnah zu zahlen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#4
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Ich würde Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und angeben nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein. Dann kommt es zum Kostenbescheid in Höhe von 23,50 Euro. Dann hat man doch ein paar Euro gespart.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Hilft aber wahrscheinlich nichts, da man im bisherigen Schriftverkehr die Fahrereigenschaft wohl schon zugegeben hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Reine Spekulation. Ein Einspruch mit den Worten, "ich habe keine Verwarnung erhalten", räumt keine Fahrereigenschaft ein. Selbst die Aussage, "als ich an das Auto kam, war kein Strafzettel vorhanden", bedeutet nicht, dass man das Auto auch selbst dort geparkt hat. Man kann es dort auch von jemandem, dem man das Fahrzeug überlassen hatte übernommen haben.

Aber selbst wenn man die Fahrerieigenschaft eingeräumt hatte, kann man sich noch auf einen Irrtum berufen. So lange der Fahrer nicht in flagranti erwischt wurde, ist ihm von Seiten der Behörde die Fahrereigenschaft nicht nachweisbar.

-- Editiert von Demonio am 11.04.2018 14:26

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Aber selbst wenn man die Fahrerieigenschaft eingeräumt hatte, kann man sich noch auf einen Irrtum berufen.

Berufen kann man sich auf vieles.
Glauben muss es keiner. Und am Ende des Tages zählt was das Gericht geglaubt hat.



Zitat (von Demonio):
So lange der Fahrer nicht in flagranti erwischt wurde, ist ihm von Seiten der Behörde die Fahrereigenschaft nicht nachweisbar.

Das ist schlicht falsch.
Ein Geständnis ist vollkommen ausreichend.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Es kommt nicht darauf an was man glaubt, sondern was man nachweisen kann. Und die Fahrereigenschaft kann in der Regel nicht nachgewiesen werden. Noch leben wir Gott sei Dank in einem Rechtsstaat. Im Zweifelsfalle für den Angeklagten, wobei so eine Sache wohl kaum vor Gericht gehen würde.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Es kommt nicht darauf an was man glaubt, sondern was man nachweisen kann.

Doch, wenn das Gericht galubt das die Fahrereigenschaft nachgewiesen ist.
Ein Geständnis ist vollkommen ausreichend und ein prima Nachweis.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Sorry, aber das ist Quatsch. Ein Irrtum ist immer möglich. "Normalerweise bin ich alleiniger Nutzer des Autos, weswegen ich die Fahrereigenscchaft eingeräumt hatte. Jetzt ist mir aber reingefallen, dass ich just an dem Tag das Auto verliehen hatte". Kein Gericht könnte die Fahrereigenschaft als hinreichend nachgewiesen ansehen.

Deshalb wäre die Sache gar nicht vor Gericht gegangen, wenn der TE gleich so argumentiert hätte. Die Behörde hätte sich mit dem Kostenbescheid zufriedengeben.

Nun ist die Sache allerdings schon vor Gericht, weil der TE Einspruch mit einer ungenauen / unpassenden Begründung eingelegt hat. Er wurde aber aufgefordert seinen Einspruch zu begründen und den Sachverhalt darzulegen. Was liegt da näher, als die Fahrerigenschaft zu bestreiten?

Zurückziehen kann er seinen Einspruch immernoch.

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#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Sorry, aber das ist Quatsch.


Nein ist es nicht.
Es heißt noch immer " Zur Überzeugung des Gerichts ".
Wenn die Einräumung der Tat überzeugend war, die Berufung auf einen Irrtum allerdings nicht, kann man sich an einem Finger abzählen, wie ein Richter entscheiden würde.

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Zitat:
Noch leben wir Gott sei Dank in einem Rechtsstaat. Im Zweifelsfalle für den Angeklagten, wobei so eine Sache wohl kaum vor Gericht gehen würde.

Die Bußgeldstelle hat es aber bereits vor Gericht gehen lassen. Das würde die Bußgeldstelle wahrscheinlich nicht machen, wenn der Fragesteller seine Fahrereigenschaft nicht bereits zugegeben hätte - um mal Ihre Logik aufzugreifen.

Zitat:
Sorry, aber das ist Quatsch. Ein Irrtum ist immer möglich. "Normalerweise bin ich alleiniger Nutzer des Autos, weswegen ich die Fahrereigenscchaft eingeräumt hatte. Jetzt ist mir aber reingefallen, dass ich just an dem Tag das Auto verliehen hatte". Kein Gericht könnte die Fahrereigenschaft als hinreichend nachgewiesen ansehen.

Sie vergessen, dass für ein Urteil ein "zur Überzeugung des Gerichts" ausreicht - das ist weit weniger als "Nachweis".
Wenn der Fragesteller jetzt auf einmal eine andere Sachverhaltsschilderung aus dem Hut zaubert, diese jedoch für das Gericht nicht glaubwürdig ist, dann hat der Fragesteller ein Problem - auch wenn Sie das vielleicht nicht wahr haben wollen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Wenn es sich das Gericht so einfach machen wollte und könnte, dann hätte es eine Hauptverhandlung angesetzt ohne, wie nun geschehen, eine weitere Stellungnahme einzuholen.

Räumt man in dieserr Stellungnahme die Fahrereigenschaft ein ist der Drops tatsächlich gelutscht.

Bestreitet man die Fahrereigenschaft wird das Verfahren eingestellt, weil der tatsächliche Fahrer nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermittelbar ist. Was bleibt ist der Kostenbescheid.

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