Bußgeldverfahren Verjährung

17. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
buerger0815
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
Bußgeldverfahren Verjährung

Hallo,

zuerst einmal, ich bin ein totaler Laie auf diesem Gebiet, deshalb meine Frage an das Forum.

Jemand war am 12.09.13 nicht unerheblich zu schnell unterwegs und wurde von zivilen Beamten mit einem Kamerawagen gestoppt. Dann wurde ihm die Überprüfung der Messung vor Ort verweigert und die zu erwartende Strafe mitgeteilt. Anschließend wurde sich verabschiedet mit dem Hinweis auf den in 4-6 Wochen eingehenden Bußgeldbescheid. Mittlerweile sind über 3 Monate vergangen. Nun habe ich gelesen, dass für den Postweg noch zusätzlich 14 Tage angerechnet werden, demnach müsste also Stichtag für eine Verjährung der 26.12.13 sein. Ist das korrekt?

Vielen Dank für eure Unterstützung

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16833x hilfreich)

Es gibt eine Vielzahl von Dingen, die zur Unterbrechung der Verjährung führen. Nur wenn tatsächlich nichts passiert ist (auch nicht behördenintern) in der Zwischenzeit, dann müsste ein Bußgeldbescheid spätestens am 26.12. bei Dir eingetroffen sein.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
buerger0815
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Update:

Auf Nachfrage bei einem RA wurde folgendes mitgeteilt:

Da man aufgrund der Aussage der Beamten "Der Bußgeldbescheid wird in 4-6 Wochen zugestellt..." davon ausgehen kann, dass diese die Befragung vor Ort als Anhörung gelten lassen und dies so in die Akte eingetragen wurde, beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate.

Also muss noch bis März 2014 ausgeharrt werden.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16533 Beiträge, 9305x hilfreich)


Hä?
Was war das den für in Anwalt?
Sicher keiner für Verkehrsrecht.

Was aber theoretisch möglich sein könnte, dass es sich doch nicht nur um einfaches "Zuschnellfahren" handelt, sondern um eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach §315c StGB . Dann würden ganz andere Verjährungsfristen gelten.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

drkabo ist zuzustimmen. Es ist zwar richtig, dass die Anhörung hier vor Ort mündlich erfolgte. Das hat aber nur zur Folge, dass ein Anhörungsbogen eben keine Unterbrechung der Verjährung mehr auslöst, die Verjährung also definitiv am 12.12. eingetreten ist (vorheriger Erlass des BB und Postlaufzeit mal außen vorgelassen.

Da fallen übrigens manche Bußgeldstellen gerne mal drauf herein und meinen, durch den AB die Verjährung unterbrechen zu können.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
buerger0815
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Der RA ist spezialisiert auf Verkehrsrecht. Ich war selber erstaunt über die Aussage.

Und nein es lag keine Gefährdung vor. Es wurde ausschließlich die Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen. Die vollständige "Anhörung" vor Ort ist auf Video. Zufällig lief nämlich eine Gopro nebenbei und nahm auf (am Fahrzeug des Beschuldigten). Da ist keine Rede von Gefährdung.

Ich werde mal eine zweite Meinung eines weiteren RAs einholen.

Vielen Dank für eure Antworten!

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16533 Beiträge, 9305x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Und nein es lag keine Gefährdung vor. Es wurde ausschließlich die Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen. <hr size=1 noshade>

Theoretisch wäre es möglich, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung erst nachträglich zu einer Straßenverkehrsgefährdung "hochgestuft" wurde.
Ist aber nicht wirklich wahrscheinlich.

quote:<hr size=1 noshade>Ich werde mal eine zweite Meinung eines weiteren RAs einholen. <hr size=1 noshade>

Wer sich's leisten kann...



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
buerger0815
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Update:

Nach nun weit mehr als 6 Monaten ist noch nichts zugestellt worden. Die Sache ist nun also definitiv verjährt.

Da ist der Beschuldigte noch mal mit einem blauen Auge davon gekommen. Es ging immerhin um mehr als 80 km/h zu viel auf dem Tacho.

Kann geclosed werden.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16533 Beiträge, 9305x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Die Sache ist nun also definitiv verjährt. <hr size=1 noshade>

Wenn es bei einer OWi geblieben ist.

Sollte ein §315c(2)Nr.2d StGB daraus geworden sein
"Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet ... "
läge die Verjährungsfrist bei 5 Jahren.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
buerger0815
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Ja, ist es.

Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16533 Beiträge, 9305x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Ja, ist es. <hr size=1 noshade>


Woher willst du das so sicher wissen, wenn du von der Sache nichts mehr gehört hast?



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

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