Bußgeldverfahren verjährt?

20. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
MikeMikeGE
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)
Bußgeldverfahren verjährt?

Nabend zusammen.

Ich würde am 8.12.17 von der Polizei angehalten. Allgemeine verkehrskontrolle. Ich war beruflich unterwegs und muss auch ein fahrtenbuch führen. Dies war zum Zeitpunkt nicht vollständig ausgefüllt.

Heute kam ein Anhörungsbogen mit dem Datum von 18.4.18. Dort wird mir vorgeworfen am 8.12. 17 eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Dies war das erste Schreiben was ich überhaupt bekommen habe. Müsste dies nicht schon verjährt sein? Es heißt ja nach 3 Monaten.

Was sagt ihr dazu? Soll ich den Anhörungsbogen ignorieren und wenn ein Bußgeldbescheid kommt, freundlich zurückweisen mit dem Argument, dass es verjährt ist?

Lg

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7 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat:
und muss auch ein fahrtenbuch führen


Handelt es sich um eine Fahrtenbuchauflage oder um ein Fahrtenbuch für das Finanzamt.

Zitat:
Müsste dies nicht schon verjährt sein?


Was wird Dir denn vorgeworfen?

Zitat:
Es heißt ja nach 3 Monaten.


Nicht jede Ordnungswidrigkeit verjährt nach 3 Monaten. Ein Verstoß gegen eine Fahrtenbuchauflage wäre z.B. noch nicht verjährt.

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#2
 Von 
MikeMikeGE
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)
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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Du fährst also einen LKW über 3,5t, für den ein digitaler Fahrtenschreiber vorgeschrieben ist. Warum konntest Du die Aufzeichnungen oder das Schaublatt für diesen Fahrtenschreiber nicht vorlegen?

Um ein Fahrtenbuch für steuerliche Zwecke geht es dabei übrigens nicht.

So ein Verstoß gegen die FPersV ist mit einem Bußgeld bis zu 5.000€ belegt. Die Verjährungsfrist für so einen Verstoß beträgt 2 Jahre, so dass noch längst keine Verjährung eingetreten ist. Tatsächlich ist hier aber wohl mit einem Bußgeld in Höhe von etwa 250€ zu rechnen.

Zitat:
Soll ich den Anhörungsbogen ignorieren


Nein, wobei das letztlich wohl auch egal sein dürfte, wenn der Vorwurf berechtigt ist.

Zitat:
wenn ein Bußgeldbescheid kommt, freundlich zurückweisen mit dem Argument, dass es verjährt ist?


Nein, eher freundlich bezahlen.

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#4
 Von 
MikeMikeGE
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich fahre einen Kastenwagen mit Führerschein kl B also unter 3.5T somit auch ohne digitalen fshrtenschreiber Sonden mit einem fahrtenbuch aus Papier wo ich alles Eintrage. Nur hatte ich die letzten 4 Tage nicht komplett ausgefüllt.

Also gebe ich in dem Bogen einfach zu, dass es so ist unter bezahle das Bußgeld. Ist wohl das beste.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat:
Ich fahre einen Kastenwagen mit Führerschein kl B also unter 3.5T somit auch ohne digitalen fshrtenschreiber Sonden mit einem fahrtenbuch aus Papier wo ich alles Eintrage. Nur hatte ich die letzten 4 Tage nicht komplett ausgefüllt.


Es geht nicht um Dein Papierfahrtenbuch. Man wirft Dir vor, dass Dein digitaler Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß war.

Zitat:
Also gebe ich in dem Bogen einfach zu, dass es so ist unter bezahle das Bußgeld. Ist wohl das beste.


Nein, Du schreibst in den Bogen, dass Du einen Kastenwagen unter 3,5t gefahren bist und die Vorwürfe somit unberechtigt sind, weil für Dein Fahrzeug kein digitaler Fahrtenschreiber vorgeschrieben ist. Am besten noch eine Kopie der Fahrzeugpapiere hinzufügen, aus denen hervorgeht, dass die zgG des Fahrzeuges unter 3,5t beträgt.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Sorry, ich habe etwa übersehen.

Für Fahrzeuge mit einem ZGG zwischen 2,8t und 3,5t bestehen in bestimmten Fällen auch Aufzeichnungspflichten, die hier offenbar nicht erfüllt wurde. Allerdings darf man diese Aufzeichnungen manuell machen, d.h. es ist kein digitaler Fahrtenschreiber vorgeschrieben.

Ist die Fahrtätigkeit Deine Haupttätigkeit oder hast Du eigentlich einen anderen Beruf und benutzt das Fahrzeug nur, um Materialien zu Deinem Einsatzort zu transportieren?


-- Editiert von hh am 22.04.2018 21:49

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#7
 Von 
MikeMikeGE
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Aufzeichnungspflucht besteht. Ich fahre mit dem Wagen Hilfsmittel aus. Kann man mit einem Paketboten vergleichen. Nur dass ich keinen digitalen fahrtenschreiber brauche.

Im Prinzip habe ich die letzten 4 Tage an dem Tag nicht vollständig ausgefüllt und konnte somit keine Aufzeichnung für die Fahrt oder Pause vorzeigen.

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