Hallo,
ich habe letztens nach dem Weg zu Arbeit etwas unglücklich geparkt und wurde dann abgeschleppt. Meint ihr ich habe da noch eine Chance? Meiner Meinung nach wäre der ja da durch gekommen. Das Foto könnt ihr hier sehen:
http://www.fotos-hochladen.net/view/car2gohz27j5spvm.jpg
Vielen Dank für euere Rückmeldungen.
LG
Car2Go abgeschleppt
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
So wie du geparkt hast, ist es egal, ob der LKW noch vorbei gekommen wäre, denn hier treffen gleich mehre Tatbestände zu.
Ich gehe davon aus, das dir ebenfalls eine Behinderung vorgeworfen wird.
Du kannst ja vor Gericht dein Glück versuchen, wenn du gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegst, aber ich würde dir keine Erfolgreiche Aussicht bescheinigen.
Neben den Bußgeld kommt dann noch der Gebührenbescheid.
Wie kann du denn ein Fahrzeug nur so abstellen?
-- Editiert von andreas124 am 24.10.2015 16:42
Wie ich sie hasse die Smart Querparker. Die halbe Stadt ist voll damit.
Ist das mittlerweile eigentlich erlaubt?
Ich bin zwar kein Freund von den Abzock-Abschleppmethoden, aber in der engen Straße so zu parken, da finde ich das abschleppen schon gerechtfertigt.
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Ich fände etwas Einsicht von dir ganz gut. Muss sich der LKW Fahrer da durchzwängen nur weil du so schlecht parkst? Es geht im Straßenverkehr nicht darum wer zuerst da war oder ob man meint dass da noch jeder Durchkommt. Es geht um Rücksicht, den anderen gegenüber.
Es ist am rechten Fahrbahnrand, in Fahrtrichtung rechts zu parken, so die StVO. In Einbahnstrassen kann man links und/oder rechts parken, so es die Strassenbreite oder die Beschilderung zulässt....natürlich ist auch in Fahrtrichtung zu parken.
Für Querparker lässt die StVO keinen Raum.
Es gibt sehr wohl Urteile, die das Querparken bei entsprechend ausgebauten Straßen für zulässig erachten. Allerdings sind das stets Einzelfallentscheidungen. In der StVO wird zwar der rechte Straßenrand zum Parken angesprochen, jedoch wird nicht das parallele Parken zwingend vorgeschrieben (§ 12 IV StVO ). Im konkreten Fall liegt hingegen zweifelsfrei eine Behinderung des fließenden Verkehrs vor, so dass das Querparken in dieser Straße nicht gestattet sein kann. Bei Behinderung ist das Parken stets verboten.
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