Darf ein Gespräch am Unfallort (Drohung) heimlich aufgezeichnet und vor Gericht vorgelegt werden?

6. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(449 Beiträge, 79x hilfreich)
Darf ein Gespräch am Unfallort (Drohung) heimlich aufgezeichnet und vor Gericht vorgelegt werden?

Hallo
Nach einem Unfall wurde das Gespräch das danach am Unfallort geführt worden ist heimlich aufgezeichnet. Darf dieser Mitschnitt vor Gericht als Beweis vorgelegt werden?

Danke

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von auge1):
Darf dieser Mitschnitt vor Gericht als Beweis vorgelegt werden?

Ja, darf er. Man muss dann nur bereit sein, die Konsequenzen dieser Straftat zu tragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(449 Beiträge, 79x hilfreich)


Also es ist eine Straftat. Danke
Das heisst dann auch gleichzeig das sie nicht gewertet wird?

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Das heisst dann auch gleichzeig das sie nicht gewertet wird?

-> Im Regelfall: Ja

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:
Das heisst dann auch gleichzeig das sie nicht gewertet wird?

-> Im Regelfall: Ja


Ich würde eher sagen: Im Regelfall: kommt auf die Interessensabwägung an.
Hauptproblem sehe ich darin, dass gerade bei den „Opfern" einer „Bedrohung" bereits eine Straftat gesehen wird, wo wir rein formaljuristisch noch Meilenweit von entfernt sind.

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#5
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, darf er. Man muss dann nur bereit sein, die Konsequenzen dieser Straftat zu tragen.
Das ist ja mal wieder absoluter Quatsch. Wenn man das machen dürfte, dann gäbe es keine Konsequenzen einer Straftat zu tragen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Wenn man das machen dürfte, dann gäbe es keine Konsequenzen einer Straftat zu tragen.

Tja, nur weil ich Beweissicherung betreibe und diese Verfahren gewinne, kann es dennoch strafrechtliche Folgen haben.
Jede Medaille hat halt 2 Seiten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
guest-12315.07.2019 11:09:56
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Demonio):
Wenn man das machen dürfte, dann gäbe es keine Konsequenzen einer Straftat zu tragen.

Tja, nur weil ich Beweissicherung betreibe und diese Verfahren gewinne, kann es dennoch strafrechtliche Folgen haben.
Jede Medaille hat halt 2 Seiten ...


Kommt immer auf die Auslegung an.
Gab ja nun auch genügend Urteile die z.b. Dashcams vor Gericht anerkannt haben. Kommt ja immer drauf an, welche Fakten vorgetragen werden können, und was für das Gericht wichtig erscheint.

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#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das ist ja mal wieder absoluter Quatsch. Wenn man das machen dürfte, dann gäbe es keine Konsequenzen einer Straftat zu tragen.
Ja, Quatsch - aber dein Beitrag.

Natürlich darf man vor Gericht Beweise vorlegen, und diese werden auch gewürdigt, selbst wenn sie illegal erlangt wurden. In Deutschland gibt es keine "Fruit-of-the-poisonous-tree-Doktrin".

Und Straftaten bleiben es natürlich auch, wobei es Konstellationen gibt das ganze rechtfertigen (siehe beispielsweise die §en bezüglich "Notstand").

Im schlimmsten Fall landen alle im Knast.

Stefan

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#9
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Chili Mann):
Gab ja nun auch genügend Urteile die z.b. Dashcams vor Gericht anerkannt haben.
Die Aufzeichnung mit einer Dashcam ist ja auch nicht verboten. Die Aufzeichnung des vertraulichen Wortes dagegen schon.

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#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Natürlich darf man vor Gericht Beweise vorlegen, und diese werden auch gewürdigt, selbst wenn sie illegal erlangt wurden. In Deutschland gibt es keine "Fruit-of-the-poisonous-tree-Doktrin".


Aber ständige Rechtsprechung des BVerfG zur Verwertbarkeit heimlicher Aufnahmen. Generell ist der Tenor: In Strafverfahren nur ganz ausnahmsweise, im Zivilverfahren gar nicht. (AFAIK bezog sich das auf die Verwendung als *be*lastendes Material. Als *ent*lastendes ist es AFAIK zulässig. Wäre ja auch absurd, wenn der Falsche wegen Mordes in den Knast muß, weil ein entlastendes Beweismittel aus formalen Gründen unzulässig ist.)

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ja, Quatsch - aber dein Beitrag.
Echt? Also, die Frage lautete:
Zitat (von auge1):
Darf dieser Mitschnitt vor Gericht als Beweis vorgelegt werden?
Nun sind sowohl die Aufnahme als auch die Veröffentlichung des vertraulich gesprochenen Wortes gem. § 201 StGB strafbar, also verboten, oder eben auch nicht erlaubt.

Dann kommt also die Antwort:
Zitat (von Harry van Sell):
Ja, darf er. Man muss dann nur bereit sein, die Konsequenzen dieser Straftat zu tragen.
die ich als Quatsch bezeichnet habe.

Jedes 3-jährige Kind weiß, dass eine Handlung, die mit Konsequenzen, also mit einer Strafe bedroht ist, nicht erlaubt sein kann. Offensichtlich tun sich aber leider einige Mitglieder eines einschlägigen juristischen Forums, im Gegensatz zu Vorschulkindern, mit dem Verständnis der Deutschen Sprache, ihrer juristischen Umsetzung, und vor allem mit der Bedeutung einer auf eine unerlaubten Handlung resultierenden Strafe etwas schwer.

Hätten Fragesteller und Antworter anstatt des Verbes (Tuwort) "dürfen", das Verb "können" verwendet, dann wäre die Antwort zwar auch nicht sonderlich informativ und hilfreich, aber dem Grunde nach wenigstens nicht falsch und unlogisch gewesen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo Demonio,

OK, wenn du auf den Begriff "dürfen" fokussierst dann hast du recht, dürfen heißt ja wohl erlaubt/ohne Strafe.
Gemeint hat es der Fragesteller aber bestimmt etwas anders.

Übrigens muss das Gericht ja nicht unbedingt wissen von wem die Aufnahme stammt (das mal grundsätzlich, für den beschriebenen Fall passt das nicht so richtig).
Beispiel: Irgendeine Tat wird zufällig oder absichtlich von einem Dritten gefilmt und dann bei YT veröffentlicht (konkret etwa ein DashCam-Video eines Hinterherfahrenden). Dieses Video kann und darf dann von den Tatbeteiligten als Beweis angeführt werden.

Stefan

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#14
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Die Frage war, ob der Mitschnitt vorgelegt werden darf
Man darf das eben nicht. Sowohl das heimliche Aufzeichnen, als auch das Veröffentlichen (Vorlegen als Beweis vor Gericht ist eine Veröffentlichung) stellen gem. § 201 StGB eine Straftat dar.

Der TE hat nicht gefragt, ob der Beweis verwertbar sei. Harry van Sell hat ebenfalls nicht dargelegt, ob ein derartiger Beweis verwertbar sei. Letztlich wird das auch eine Einzelfallentscheidung des Richters sein.

Egal also, was man in die Frage hineinonterpretieren möchte: Die Antworrt ist und bleibt sinnbefreit.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)

Das Vorlegen vor Gericht ist - wie Flo Ryan schon schrieb - kein "Veröffentlichen" im rechtlichen Sinne.

Zitat:
Der TE hat nicht gefragt, ob der Beweis verwertbar sei.

Stimmt. Aber wahrscheinlich war es das, was der TE eigentlich wissen wollte.

Zitat:
Letztlich wird das auch eine Einzelfallentscheidung des Richters sein.

Stimmt auch. Aber - wie BigiBigiBigi schon schrieb - wird diese Einzelfallentscheidung zu 99,9% so ausfallen, dass der Beweis nicht(!) verwertbar ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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