Darf ich mit meinem Führerschein Schaltgetriebe fahren?

18. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
balatou
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf ich mit meinem Führerschein Schaltgetriebe fahren?

Folgender Sachverhalt:

Ich habe 1981 meinen PKW-Führerschein ganz normal auf Schaltgetriebe gemacht. Gegen Mitte der 90er Jahre hatte ich den Führerscheinentzug. Den bekam ich auch nicht wieder. 1996 musste ich den Führerschein neu machen. Damit es schnell geht, hatte ich eine Ferienfahrschule besucht und den Führerschein auf Automatik gemacht. Im Nachhinein habe ich mal auf der Rückseite meines Führerscheins nachgeschaut. da ist keine Einschränkung in Bezug auf Automatik vermerkt.

Meine Frage wäre, ob der Eintrag von Seiten der Behörde nur vergessen wurde oder ob ich Schaltgetriebe trotzdem fahren darf, da mein erster Führerschein auf Schaltgetriebe gemacht wurde?
Was wäre im Falle einer Verkehrskontrolle?

Vielen Dank

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Im Nachhinein habe ich mal auf der Rückseite meines Führerscheins nachgeschaut. da ist keine Einschränkung in Bezug auf Automatik vermerkt.


Die Schlüsselzahl 78 ist also nicht vermerkt?

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#2
 Von 
balatou
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Im Nachhinein habe ich mal auf der Rückseite meines Führerscheins nachgeschaut. da ist keine Einschränkung in Bezug auf Automatik vermerkt.


Die Schlüsselzahl 78 ist also nicht vermerkt?


Nein

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#3
 Von 
balatou
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

weiß keiner mehr was??

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Wenn die 78 nicht eingetragen ist, darfst Du auch Schaltwagen fahren.

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#5
 Von 
balatou
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wenn die 78 nicht eingetragen ist, darfst Du auch Schaltwagen fahren.


Auch wenn ich zuletzt nur Automatikführerschein gemacht habe und die Behörde es vielleicht vergessen hat einzutragen????

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#6
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Also grundsätzlich gilt natürlich, dass man sich auf Fehler nicht gänzlich berufen kann.

Ist bei mir durch einen Fehler plötzlich Klasse CE vermerkt, darf ich keine LKW fahren, bzw. gehe das Risiko ein, bei einer Kontrolle halt "dran" zu sein, sollte sich die Erlaubnis nicht "im System" wiederfinden.

Ich finde das Beispiel hier grundsätzlich interessant, denn:
Ursprünglich hatten sie ja die Klasse B (bzw. 3), ohne Einschränkung. Dass sie diese verloren und erneut abgelegt haben, dann jedoch auf Automatik, lässt sie die Eigenheiten des Schaltgetriebes ja nicht vergessen. Sinn und Zweck ist es ja, dass Automatikfahrer nicht mit dem Schalten überfordert sind. Das trifft auf sie ja in der Sache nicht zu. Der Verlust der FE lag ja wohl nicht in der Getriebeart begründet ;)
Gut möglich, dass "die Behörde" seinerzeit auf dieser Grundlage gehandelt hat. Aber ob das so stimmt, keine Ahnung.

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#7
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Aber ob das so stimmt, keine Ahnung.
Meiner Meinung nach nicht. § 17 FeV besagt ganz klar, dass die Fahrerlaubnis der Klasse B auf Automatikgetriebe zu beschränken ist, wenn die Prüfung mit einem Automatikgetriebe abgelegt wurde.

In § 20 FeV heißt es:
Zitat (von § 20 FeV):
Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung.


Daher wäre imho die Fahrerlaubnis auf Automatikgetriebe zu beschränken und Schlüsselzahl 78 in den Führerschein einzutragen gewesen.

Zudem ist die Prüfung am Wohnort abzulegen. Davon darf nur nach bewilligtem Antrag abgewichen werden. Ob also die Prüfung am Prüfungsort der Ferienfahrschule zulässig gewesen ist darf an dieser Stelle zumindest mal hinterfragt werden.

In der Praxis sehe ich es allerdings auch so, dass die Fahrerlaubnis unabhängig vom Prüfungsort erteilt und nicht durch Schlüsselzahl 78 beschränkt wurde. Meiner Meinung nach ein Fehler der Behörde, aber nicht zum Nachteildes Fragestellers.

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#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von balatou):
Auch wenn ich zuletzt nur Automatikführerschein gemacht habe und die Behörde es vielleicht vergessen hat einzutragen????

Zitat (von NaibaF123):
Ist bei mir durch einen Fehler plötzlich Klasse CE vermerkt, darf ich keine LKW fahren, bzw. gehe das Risiko ein, bei einer Kontrolle halt "dran" zu sein, sollte sich die Erlaubnis nicht "im System" wiederfinden.


So eigentlich nicht möglich, denn die für einen zuständige Führerscheinstelle / Fahrerlaubnisbehörde, hat mit dem eigentlichen Führerschein nichts am Hut, außer dass sie entsprechende Anträge dafür entgegennimmt.

Die Daten zu den Fahrerlaubnisklassen, Auflagen, Beschränkungen etc. kommen vom Kraftfahrtbundesamt aus dem zentralen Fahrerlaubnisregister, also "aus dem System", das KBA schickt die Daten dann nach Berlin zur Bundesdruckerei, wo der Führerschein gedruckt wird.

Sollte damals irgendwann eine fehlerhafte Meldung ans KBA gegangen sein, kann man Dir heute schwerlich einen Strick draus drehen, da eben im Fahrerlaubnisregister (=System!) KEINE entsprechende Beschränkung eingetragen ist.

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#9
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
denn die für einen zuständige Führerscheinstelle / Fahrerlaubnisbehörde, hat mit dem eigentlichen Führerschein nichts am Hut
Doch, natürlich. Genau das gehört zu den Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde.

Zitat (von spatenklopper):
Die Daten zu den Fahrerlaubnisklassen, Auflagen, Beschränkungen etc. kommen vom Kraftfahrtbundesamt aus dem zentralen Fahrerlaubnisregister
Nein, das ist falsch.

Zitat (von spatenklopper):
das KBA schickt die Daten dann nach Berlin zur Bundesdruckerei, wo der Führerschein gedruckt wird.
Auch das ist falsch. Es ist die örtliche Fahrerlaubnisbehörde, die die Herstellung des Führerscheins bei der Bundesdruckerei in Auftrag gibt.

Zitat (von spatenklopper):
Sollte damals irgendwann eine fehlerhafte Meldung ans KBA gegangen sein
jetzt widersprichst Du Dir selbst.

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Nein, das ist falsch.


Dann verrate doch, wo die Daten sonst herkommen.
Von der Fahrerlaubnisbehörde?
Von welcher?
Der, wo ich meinen ersten Führerschein gemacht habe, der aus dem anderen Bundesland in dem ich zwischenzeitlich gewohnt habe und eine weitere Fahrerlaubnisklasse erworben habe, oder der wo ich aktuell wohne und eine dritte Erlaubnisklasse erworben habe?

Zitat (von Demonio):
jetzt widersprichst Du Dir selbst.


Ich wüsste nicht warum, oder kommt das KBA an neue Daten, wie Paypal zu ihren Entscheidungen?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Von der Fahrerlaubnisbehörde?
Ja.

Zitat (von spatenklopper):
Von welcher?
Von der, die für den Wohnort zuständig ist.

Zitat (von spatenklopper):
Der, wo ich meinen ersten Führerschein gemacht habe
Von dort muss ggf. ein Karteikartenauszug angefordert werden.

Zitat (von spatenklopper):
der aus dem anderen Bundesland in dem ich zwischenzeitlich gewohnt habe und eine weitere Fahrerlaubnisklasse erworben habe
Von dort muss ggf. nach einem Umzug die Akte angefordert werden.

Zitat (von spatenklopper):
wo ich aktuell wohne
Die ist dann jetzt zuständig und entscheidet über Neuerteilung, Erweiterung, Auflagen etc.

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#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Von dort muss ggf. ein Karteikartenauszug angefordert werden.... Von dort muss ggf. nach einem Umzug die Akte angefordert werden.


Und warum sollte die aktuell zuständige Fahrerlaubnisbehörde das tun, wenn alle vorherigen Behörden diese Informationen ans KBA geschickt haben, diese im zentralen Fahrerlaubnisregister stehen und es die Aufgabe des KBA ist diese Informationen an entsprechende Behörden zu übermitteln?

Den teilweisen Sinn und Zweck des ZFER kann man bei Zweifeln in den §49, 51 und 52 StVG nachsehen.

Zitat (von Demonio):
Zitat:
Zitat (von spatenklopper):
Die Daten zu den Fahrerlaubnisklassen, Auflagen, Beschränkungen etc. kommen vom Kraftfahrtbundesamt aus dem zentralen Fahrerlaubnisregister

Nein, das ist falsch.


Hier hätte ich vielleicht "zu den bestehenden" ergänzen sollen, damit keine Missverständnisse aufkommen.

-- Editiert von spatenklopper am 19.11.2019 14:59

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Und warum sollte die aktuell zuständige Fahrerlaubnisbehörde das tun, wenn alle vorherigen Behörden diese Informationen ans KBA geschickt haben
Weil sie dazu verpflichtet ist. Weil das KBA, insbesondere bei einer alten Fahrerlaubnis, die nicht im zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert ist, nicht über alle Infos verfügt. Weil die Infos des KBA unverbindlich sind (gilt z.B. auch für Punkteauskunft) und rechtsverbindlich nur durch die Fahrerlaubnisbehörde beurteilt werden kann und darf.

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