Dauerparken auf Behindertenparkplatz

28. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)
Dauerparken auf Behindertenparkplatz

Hallo,

darf der Bewohner des mit einem Kreuz markierten Hauses, welcher ein behindertes Kind hat, auf dem eingekreisten Behindertenparkplatz dauerparken ?? Sprich den ganzen Tag und die ganze Nacht ?

https://www.bilder-upload.eu/bild-10e125-1577563502.jpg.html

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34 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Sofern die Beschilderung keine zeitliche Begrenzung ausweist und das Kfz alle anderen Anforderungen erfüllt, darf er das sogar über Wochen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Nein, keine zeitliche Begrenzung.....
Die Nutzung des Parkplatzes ist doch daran gekoppelt, dass man die behinderte Person irgendwo hinfährt oder abholt, oder ? Ich kann ja mit dem Behindertenausweis nicht ohne die dazugehörige Person einen solchen Parkplatz nutzen....

Sprich, wenn das Kind nicht zu hause ist, sondern unterwegs, darf man dann dort trotzdem parken ???

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#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Hat das Kind die Berechtigung auf einem BP zu parken? Dann erhält man die entsprechende Plakette für den Wagen. Nur Personen mit den Merkzeichen „außergewöhnlich gehbehindert" (aG) oder „blind" (Bl) erhalten den blauen Parkausweis, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt.

Ist dieser Parkausweis nicht vorhanden darf gar nicht auf einem BP geparkt werden weder kurz noch lang. Eine Behinderung an sich reicht nicht.

Viele Grüße aus Bonn!

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#4
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Ja, der Parkausweis ist vorhanden..... Die Person parkt aber grundsätzlich mit dem Behindertenausweis beim Einkaufen (ist natürlich "Privatgrund") auf den entspr. ausgezeichneten Parkplätzen auch ohne Kind.

Der eingekreiste Parkplatz war bis vor kurzen für einen Arzt reserviert, der dort seine Praxis hatte, nach deren Schließung wurde es zum Behindertenparkplatz umgewandelt. Wir haben darüber im Bekanntenkreis diskutiert, wie denn wohl die rechtliche Wertung wäre.

Sicherlich, wenn man das Kind nach Hause bringt, darf man da parken. Wenn das Kind aber in der Tageseinrichtung (andere Ortschaft) ist, doch wohl nicht, oder ???

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#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Der BP ist ein solcher, sobald er von der Stadt entsprechend gewidmet und gekennzeichnet wurde. Sanktionen im Sinne von Knöllchen gibt es jedoch nur für die Parkplätze, die durch die Stadt bzw das Land angeordnet wurden.

Sie haben Recht, daß man ohne den Behinderten Berechtigten nicht auf diesen Parkplätzen stehen darf. Bzw ohne daß man in deren Interesse unterwegs ist.

Zitat (von philosoph32):
Wenn das Kind aber in der Tageseinrichtung (andere Ortschaft) ist, doch wohl nicht, oder ???
Nein, darf man eigentlich nicht. Tatsächlich eigentlich nur, wenn man den Berechtigten dabei hat oder in dessen Interesse zB zur Abholung unterwegs ist. Um meine persönlichen Einkäufe als Nichtberechtigter zu machen, nicht.

Die Berechtigung hängt an der Person, nicht am Fahrzeug.

Aber wenn das Kind zB in diesem Haus wohnt, wird da wahrscheinlich keiner was unternehmen. Ständig das Auto hin und herzurangieren ist auch iwie doof. Die Familie könnte versuchen, sich den Parkplatz zuteilen zu lassen. Dann ist die Sache klarer.

Viele Grüße!

-- Editiert von fb367463-2 am 30.12.2019 06:41

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#6
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Ist dieser Parkausweis nicht vorhanden darf gar nicht auf einem BP geparkt werden weder kurz noch lang. Eine Behinderung an sich reicht nicht.
Wo steht das?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Zitat (von fb367463-2):
Ist dieser Parkausweis nicht vorhanden darf gar nicht auf einem BP geparkt werden weder kurz noch lang. Eine Behinderung an sich reicht nicht.
Wo steht das?

Das ist eine sehr gute Frage, deren Antwort mich ebenfalls interessieren würde. Natürlich gibt einem schon der gesunde Menschenverstand die Antwort, aber wir sind ja hier in erster Linie ein Rechtsforum. Eine Norm, welche definiert wie eine Berechtigung auszusehen hat, konnte ich nur auf EU-Ebene bzw. in sehr allgemeiner Form in der StVO finden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Zitat (von fb367463-2):
Ist dieser Parkausweis nicht vorhanden darf gar nicht auf einem BP geparkt werden weder kurz noch lang. Eine Behinderung an sich reicht nicht.
Wo steht das?

Hallo Naiba und Demonio

Zum Beispiel hier:
Zitat:
Frage: "Wer darf einen Behindertenparkplatz benutzen?"
Antwort: Auf einem Behindertenparkplatz darf parken, wer im Besitz eines blauen europaweiten Parkausweises ist, auf dem ein Rollstuhlfahrer-Symbol abgebildet ist. Den Parkausweis können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen. Voraussetzung ist die Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder „BL" (Blindheit).

Schwerbehinderten ohne das Merkzeichen „aG" oder „BL" im Schwerbehindertenausweis können Parkerleichterungen in Form einer Ausnahmegenehmigung (orangener Parkausweis) gewährt werden. Diese Genehmigung gilt aber nicht für die Nutzung von Behindertenparkplätzen. Nähere Informationen über die Ausnahmegenehmigung erhalten Sie bei Ihrer Straßenverkehrsbehörde vor Ort.

http://www.lbb.nrw.de/info_betroffene/faq/index.php

Oder hier:
Folgende Personengruppen sind zur Benutzung von Behindertenparkplätzen berechtigt:

Zitat:
Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung und dem entsprechenden Merkzeichen "aG" in ihrem Ausweis,
blinde Menschen (Merkzeichen "Bl") sowie
schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionsstörungen (Conterganschädigungen).
Das Merkzeichen "aG" setzt voraus, dass die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist (deshalb "außergewöhnlich gehbehindert" im Gegensatz zum Merkzeichen "G" = gehbehindert). Maßstab ist hier der Querschnittsgelähmte. Hierbei kommt es nicht darauf an, durch welche Erkrankung die Gehbehinderung hervorgerufen wird. Der Betroffene muss sich wegen der Schwere des Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Fahrzeugs bewegen können. Ob diese Voraussetzung vorliegt, wird in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller vorliegenden Einschränkungen geprüft.

Zitat:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Inklusion/Fragen-und-Antworten/fragen-und-antworten.html#collapse537306

Hier:
Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) oder Blinden (BL) (die Merkzeichen "aG" und "Bl" befinden sich auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises) können Ausnahmegenehmigungen zur Bewilligung von Parkberechtigungen erteilt werden.

Gleiches gilt für Schwerbehinderte mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionsstörungen.

Die Gültigkeit der Parkberechtigung ist abhängig von der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises.

Die Parkberechtigung ist personengebunden und nicht auf ein Fahrzeug eingegrenzt, sie kann auch genutzt werden, wenn zum Beispiel ein Angehöriger die berechtigte Person fährt.

[link=https://www.bonn.de/vv/produkte/Schwerbehinderte-Parkberechtigung-blauer-Parkausweis.php]https://www.bonn.de/vv/produkte/Schwerbehinderte-Parkberechtigung-blauer-Parkausweis.php
[/link]

Wikipedia

Der Rest findet sich ua in den Unterlagen, die man bekommt - zB daß der blaue Parkausweis sichtbar(!) im Auto auszulegen hat (kein Wunder, fehlt er, kann erst mal umgehend abgeschleppt werden). Und wie gesagt, nicht jeder Behinderte erhält den blauen Parkausweis. Dafür sind besondere "Anforderungen an die Behinderung" vonnöten (zB Merkzeichen AG [außergewöhnlich gehbehindert] im Schwerbehindertenausweis oder Merkzeichen bl, etc.) - eine kleine, illustre Gemeinschaft, könnte man sagen ;) .

Es gibt noch einen weiteren Parkausweis, der Orange oder gelb ist (=e nachdem, als was man diese Farbe ansieht). Der berechtigt aber auch nicht dazu, auf den speziell ausgewiesenen Behindertenparkplätzen zu parken. Er berechtigt zu Parkerleichterungen, aber eben nicht Behindertenparkplatz.

Ich hoffe, das hilft erst einmal weiter. Wer noch mehr Lesestoff braucht, sagt Bescheid :)

Viele Grüße!

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#9
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Ja, ich muss einräumen, dass meine Frage unpräzise war. Die korrekte Antwort auf mei e Frage, wo das steht, wäre sogar noch viel einfacher zu beantworten gewesen. Schließlich steht das ja auch hier i diesem Thread und wurde sogar von mir zitiert.

Die einzelnen Links habe ich jetzt nicht veverfolgt. Zumindest teilweise sind mir die verlinkten Seiten aber durchaus bekannt.

Nun schätze ich Wikipedia durchaus auch als Informationelle. Aber im Zeitalter von Fakenews sollte man auch mal den Tatsachen- und Wahrheitsgehalt mancher Internetseiten hinterfragen dürfen.

Daher präzisiere ich meine Nachfrage wie folgt: In welchem Gesetz steht das?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Daher präzisiere ich meine Nachfrage wie folgt: In welchem Gesetz steht das?


In gar keinem, die Regelungen zu einem Behindertenparkplatz ergeben sich aus der Straßenverkehrsordnung.

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

In der StVO steht, dass auf einem Behindertenparkplatz nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde parken dürfen. In der StVO steht jedoch an keiner Stelle, dass man den blauen Behindertenparkausweis zum Parken auf einem Behindertenparkplatz benötigt.

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#12
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von hh):
In der StVO steht, dass auf einem Behindertenparkplatz nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde parken dürfen


D.h., wenn es sich um die behinderte Person um ein Kind mit Down-Syndrom handelt, dann dürfte man sich da gar nicht hinstellen ? Es kann normal gehen und ist auch in keinster Weise sehbehindert.....

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#13
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Wenn das Kind nicht über den sogenannten blauen Parkausweis verfügt, nicht. Einfach mal ins Auto schauen, meistens liegt der Pa auf dem Armaturenbrett.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
D.h., wenn es sich um die behinderte Person um ein Kind mit Down-Syndrom handelt, dann dürfte man sich da gar nicht hinstellen ?


Richtig, ein Kind mit Down-Syndrom ist weder blind noch außergewöhnlich gehbehindert.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Zitat (von Demonio):
Daher präzisiere ich meine Nachfrage wie folgt: In welchem Gesetz steht das?


In gar keinem, die Regelungen zu einem Behindertenparkplatz ergeben sich aus der Straßenverkehrsordnung.

Die StVO ist ein Gesetz...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Hallo @all und ein gutes neues Jahr.

Zitat (von Flo Ryan):
Richtig, das wiederrum ergibt sich aus dem Bussgeldkatalog
Der Bußgeldkatalog regelt wie ordnungswidriges Verhalten im Straßenverkehr zu ahnden ist. Er regelt aber nicht, was erlaubt und was verboten ist.

Daher nochmals meine Frage, welches Gesetz, oder meinetwegen auch Verordnung, besagt, dass man für die legale Nutzung eines Behiderteparkplatzes einen Ausweis (oder vergleichbares Dokument) benötigt?

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#18
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Die StVO ist ein Gesetz...


Vorliegend haben wir es - wieder einmal - mit einem äußerst schwachen Beitrag von "eh1960" zu tun.

Selbstverständlich ist die Straßenverkehrsordnung - wenig überraschend - eine Verordnung und damit kein Gesetz.

"In den deutschsprachigen Ländern ist eine Verordnung eine Rechtsnorm, die durch ein Regierungs- oder Verwaltungsorgan (Exekutive) erlassen wird. (… ) In der Normenhierarchie[1] stehen Rechtsverordnungen im Rang unterhalb der förmlichen Gesetze (Parlamentsgesetze), aber oberhalb von Satzungen und Verwaltungsvorschriften."

https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Daher nochmals meine Frage, welches Gesetz, oder meinetwegen auch Verordnung, besagt, dass man für die legale Nutzung eines Behiderteparkplatzes einen Ausweis (oder vergleichbares Dokument) benötigt?

Mir wäre keines bekannt...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#20
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Daher nochmals meine Frage, welches Gesetz, oder meinetwegen auch Verordnung, besagt, dass man für die legale Nutzung eines Behiderteparkplatzes einen Ausweis (oder vergleichbares Dokument) benötigt?


Anlage 3 Nr. 7 Geb. Nr. 2 Buchstabe d und e zur StVO.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Anlage 3 Nr. 7 Geb. Nr. 2 Buchstabe d und e zur StVO.


Da unter d) kein Parkausweis gefordert ist, kann e) auf d) nicht anwendbar sein. Ein Parkausweis ist nur unter a) gefordert.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat:
Da unter d) kein Parkausweis gefordert ist, kann e) auf d) nicht anwendbar sein. Ein Parkausweis ist nur unter a) gefordert.


Unter d) heißt es wie folgt:

"Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen."

e) lautet wie folgt:

"Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist."

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 01.01.2020 20:25

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#23
 Von 
Nobby1
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 2x hilfreich)

Also was das genau für ein Gesetzt ist , kann ich so auch nicht auf Anhieb sagen.
Aber ich kann es nur bestätigen.
Seit Oktober habe ich ein GDB von 50 % und habe einen Schwerbehinderten Ausweis erhalten.
Und in meinem Bescheid steht ausdrücklich , dass mich mein Schwerbehinderten Ausweis nicht berechtigt , auf einem BP zu Parken. Sogar ein kurzes anhalten ist mir nicht gestattet.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Nobby1):
Und in meinem Bescheid steht ausdrücklich

Nicht alles was sich in Bescheiden findet entspricht der Wahrheit bzw. gibt die Rechtslage wieder ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Und wo steht da nun, dass Behinderte einen Parkausweis benötigen?

a) verlangt Parkausweis, Parkschein oder Parkscheibe
b) verlangt Parkscheibe
c) verlangt Parkausweis
d) verlangt nichts, bzw. nur die Behinderung
e) bezieht sich daher nur auch a) bis c)

Mag ja sein, dass der Gesetzgeber es anders gemeint hat, denn noch in der bis 2009 geltenden StVO war es klar, dass auch Behinderte einen Parkausweis benötigen. Der Wortlaut der aktuellen StVO gibt es aber nicht her, dass Behinderte zwingend einen Parkausweis benötigen.

Ein Gerichtsurteil zu der Frage, ob diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut oder nach der Regelungsabsicht auszulegen ist, habe ich jedoch nicht gefunden.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nicht alles was sich in Bescheiden findet entspricht der Wahrheit bzw. gibt die Rechtslage wieder ...


In diesem Falle möglicherweise aber, steht doch in Nobby1´s Bescheid, dass sein Schwerbehindertenausweis mit einem GdB 50 ihn nicht dazu berechtigt, auf einen Behindertenparkplatz zu parken.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

In VwV-StVO zu § 46 Nr. 11 Abs. 1 Satz 2 StVO heißt es wie folgt:

"Die Berechtigung ist entweder durch den EU-einheitlichen Parkausweis für behinderte Menschen (vgl. Nummer IX 1 Buchstabe b zu § 45 Absatz 1 bis 1e) oder durch einen besonderen Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt, nachzuweisen. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein."

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Welche gesetzgeberische Wirkung hat die VwV-StVO auf den Verkehrsteilnehmer?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

(Auch) eine Verwaltungsvorschrift ist kein Gesetz, so dass sie naturgemäß keine gesetzgeberische Wirkung entfalten kann.

"Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (Abk. VwV-StVO) ist eine Verwaltungsvorschrift des Bundesverkehrsministeriums in Deutschland. Sie regelt die Umsetzung der Straßenverkehrs-Ordnung und die Ausführung von Verkehrseinrichtungen durch die kommunalen Straßenverkehrsbehörden und Straßenbauämter. Die Vorschrift basiert auf § 6 Straßenverkehrsgesetz.
Die in der Öffentlichkeit wenig bekannte VwV-StVO enthält zu fast jedem Paragraphen der StVO Erläuterungen und Anweisungen."


https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Verwaltungsvorschrift_zur_Straßenverkehrs-Ordnung

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 02.01.2020 10:21

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Im Gegensatz zu einer VwV hat eine Verordnung sehr wohl gesetzliche Charakter, da eine Verordnung auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung, hier des § 6 StVG erlassen wird.

Bei einem Verstoß gegen eine Verordnung kann daher auch ein Bußgeld verhängt werden. Da eine VwV nur die Verwaltung, aber nicht den Bürger bindet, kann ein Verstoß gegen eine VwV nicht geahndet werden.

Allerdings gibt die VwV durchaus den Hinweis, dass der Gesetzgeber eine Auslegung der StVO vornimmt, die nicht dem Wortlaut entspricht.

Außerdem würde ich auch keine Wette darauf eingehen, ob ein Gericht seine Entscheidung nach dem Wortlaut der Verordnung oder nach deren Sinn trifft.

0x Hilfreiche Antwort

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