Hallo,
mir wurde mein Führerschein wegen einer Trunkenheitsfahrt abgenommen 1,59 Promille, ist schon über 6 Jahre her, ich befand mich in Probezeit.
Als ich heute um Neuerteilung bat, stand das Thema "Aufbauseminar" im Raum. Ok.
Habe aber die letzten 2 Jahre eine Haftstrafe abgesessen wegen Handeltreibens mit Btmg (bin seit 2 Monaten wieder draußen).
Da meinte die Sachbearbeiterin das es auch möglich wäre das ich eine Drogen-MPU machen müsste.
Nun wollte ich gerne wissen ob das legitim ist?
Aufbauseminar Ok, Alcohol-MPU auch OK, aber muss es denn wirklich eine Drogen-MPU sein, bin clean und brauchte auch keine Therapie machen. Bin auch einem Bewährungshelfer unterstellt bei dem ich halbjährlich meine Abstinenz nachweisen muss.
Im großen und ganzen geht es mir um die erheblichen Kosten die den Unterschied ausmachen zudem habe ich es "nur" Verkauft, was ich hier aber nicht verharmlosen möchte, außerdem war es ja nun auch nicht der Grund für den Verlust meines FS.
Was haltet ihr davon?, vielen Dank für ein Paar Antworten.
MFG
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Drogen-MPU
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Na, wenn Sie dem Bewährungshelfer Ihre Abstinenz nachweisen müssen, hat das Gericht Sie doch aber als Konsument eingestuft und nicht als nichtkonsumierenden Nur-Händler.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
Rechtlich ist das nicht zu beanstanden, ich bediene mich zu diesem Zweck an einer Antwort eines Anwaltes der hier eine ähnliche Frage beantwortet hat.
Es scheint, dass hier die FSt Bedenken hat, dass Du aufgrund der Alk und BTM Konsumes (in der Vergangenheit) nicht geeignet bist ein Fahrzeug zu führen. Die Abstinenz (und Bescheinigung) mag dir die MPU zwar etwas einfacher machen, dennoch bleibt MPU MPU (da wird nicht wirklich zw. Alk und BTM unterschieden, sondern da geht es erstmal um Knete und dann darum ob man bei Dir vermuten könnte, dass Du in Zukunft weiter unter Alk/BTM fährst und so den Verkehr gefährden könntest)
quote:<hr size=1 noshade>Gem. § 29 Absatz 8 StVG dürfen Taten nach Ablauf der Tilgungsfrist (§ 29 Absatz 1 StVG ) aus dem Verkehrszentralregister nicht mehr zu Nachteil des Betroffenen verwendet werden. Da diese maximale Tilgungsfrist 10 Jahre beträgt, sind die Taten regelmäßig bei Anordnung zur MPU nach 10 Jahren nicht mehr verwertbar. Ausschlaggebend ist jedoch der Beginn der Tilgungsfrist.
Daher kann die Frist insgesamt auch 15 Jahre betragen, wenn der Fristbeginn sich nach § 29 Absatz 5 StVG richtet. <hr size=1 noshade>
Da erst sechs Jahre in Sachen Alk vergangen sind, wird sich vermutlich die MPU immer noch auf die alte Sache beziehen, wenn Du damit kommst, dass die BTM Sache gar nicht vorliegt.
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