Drogenfahrt THC, Fahrverbot ausgesprochen, berufliche Existenz bedroht, Anwalt nehmen?

14. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
buybitcoin
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Drogenfahrt THC, Fahrverbot ausgesprochen, berufliche Existenz bedroht, Anwalt nehmen?

Hallo ihr Lieben,

mein Freund hat einen Bußgeldbescheid bekommen vom Amtsgericht, 500€ Geldbuße + Auslagen Polizei = 700 €, dazu einen Monat Fahrverbot. Was ist passiert?

Er ist angehalten worden von der Polizei vor einigen Monaten. Bei dieser allgemeinen Verkehrskontrolle sind leider einige Sachen zusammengekommen:

-kein Warndreieck dabei
-Führerschein nicht mitgeführt (er hat aber natürlich einen)
-keine Zulassung Teil für das Fahrzeug mitgeführt
-er hat das Fahrzeug unter Einwirkung von THC geführt.

Bei der Verkehrskontrolle ist der Polizei aufgefallen dass er rote Augen hat. Daraufhin ist er gefragt worden, ob er bereit wäre eine UK abzugeben. Gesagt, getan. UK war dann positiv, daraufhin ist er zur Wache gefahren worden um Blut abzunehmen. Auf der Fahrt dorthin hat er zugegeben, am Vorabend einen Joint geraucht zu haben, genau das steht auch im Bußgeldbescheid drin. ("Bemerkung: "Ich habe gestern Abend zw. 20-22 einen Joint geraucht"), als Beweismittel sind angegeben: Zeugin/Zeuge, aufnehmender Beamter (die positive UK ist hier z.B. nicht erwähnt).

Meine erste Frage war, ob er auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht wurde. Jetzt ist es so, dass er in der ganzen Situation so unter Druck stand, dass er sich im Nachhinein nicht richtig erinnern kann, aber er würde eher sagen dass das nicht passiert ist als dass es passiert ist. Ich weiß nicht ob das eine Rolle spielt, aber ich wollte es hier mal erwähnt haben.

Leider hat mein Freund zu der Zeit sehr regelmäßig THC konsumiert, täglich mehrere Joints. Insofern wird sich das auch in der Blutprobe widerspiegeln und da wird man wenig gegen machen können.

Nun ist es so, dass er beruflich im ambulanten Pflegedienst tätig ist, und im Prinzip den ganzen Tag von Kunde zu Kunde fährt und dringend auf seinen Führerschein angewiesen ist. Seit diesem Vorfall lebt er abstinent und hat keinen Joint (andere Drogen schon gar nicht) mehr geraucht bzw. konsumiert. Die Verkehrskontrolle fand übrigens abends statt im Privatwagen in der Urlaubszeit.

Es ist klar, dass der Staat Bürger für so ein Fehlverhalten hart sanktioniert und erziehen will. Leider ist es so dass durch das einmonatige Fahrverbot die Existenz bedroht ist, mal abgesehen vom wahrscheinlich noch kommenden Schreiben von der Straßenverkehrsbehörde mit der Bitte, den Führerschein für 12-15 Monate abzugeben, MPU, und was da alles mit dran hängt.

Folgende Fragen: Lohnt es sich in der ganzen Sache einen Anwalt zu nehmen, würden sich die dadurch entstehenden Mehrkosten in der Art rentieren, dass dieser ihn aus der ganzen Sache irgendwie rausboxen kann? Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit dass er das Fahrverbot damit umgehen könnten, und noch viel wichtiger, die Abgabe des Führerscheins generell zu verhindern? Macht es generell Sinn Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, erstmal ohne Angabe von Gründen, um Zeit zu gewinnen? Dass die UK/Blutprobe nicht als Beweismittel ausgeführt ist irritiert auf jeden Fall. Der Führerschein muss laut Bußgeldbescheid bei der Stadtverwaltung abgegeben werden und nicht beim Straßenverkehrsamt. Trotzdem kommt von der Straßenverkehrsbehörde noch Post, richtig?

Vielen lieben Dank für eure Expertise!

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1 Antwort
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von buybitcoin):
Leider ist es so dass durch das einmonatige Fahrverbot die Existenz bedroht ist

Naja, durch Fahrten unter Drogen können Exitenzen vernichtet werden. Von daher tritt das Problem des Täters gegenüber dem Schutz der Allgemeinheit zurück.

1 Monat lässt sich mit etwas geschickter Planung auch überbrücken.



Das Problem könnte nur werden, wenn Post von der Führerescheinstelle kommt und der Lappen dann für mehrere Monate weg ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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