E-Scooter fährt in Autoseite

14. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
arozznas
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
E-Scooter fährt in Autoseite

Hallo,

ich bin neu hier und habe eine Frage.
Mein Freund hatte einen Autounfall, wo ein E-Scooter beteiligt war.
Mein Freund befuhr eine Hauptstraße und wollte von dieser nach links in eine Seitenstraße einbiegen. Nach dem er die Vorfahrtsregeln beachtet hat und von vorne und rechts kein anderes Auto kam, ist er nach links in diese Seitenstraße eingebogen.
Kurz danach tat es einen Schlag. Mein Freund hat sofort gebremst und ist ausgestiegen. Eine Frau auf einem E-Scooter ist im direkt gegen den Kotflügel/Spiegel gefahren, über die Motorhaube und kam dann auf der Straße zum liegen.
Es war morgens halb 7, dunkel, die Frau komplett in schwarz gekleidet mit schwarzem Cappy, der E-Scooter schwarz.....mein Freund hat beim Abbiegen von links keinen E-Scooter kommen sehen.
Der Knackpunkt an der Sache ist, dass die Straße in die er einbog eine Einbahnstraße ist und die Damen von links über den Bordstein kam um die Straße, die mein Freund lang fuhr, zu überqueren.

Für mich ist hier ganz klar, dass meinen Freund hier keine Schuld trifft, da er sich in keinster Weise verkehrswidrig verhalten hat.
Die Roller-Fahrerin allerdings befuhr vorher den Gehweg und kam von diesem, was sie nicht darf. Meines Wissens nach darf sie nur Radwege nutzen und wenn diese nicht vorhanden sind, muss sie auf die Straße ausweichen. Wenn sie dann auf der Straße fährt, muss sie sich verhalten und die Wege fahren, die Radfahrer und Autos auch fahren.
Das hat sie aber nicht getan und ist eine Abkürzung über den Bordstein gefahren.

Jetzt stellt sich mir die Frage: Kann meinem Freund hier eine Mitschuld an dem Unfall gegeben werden?
Wir fragen uns jetzt, ob es besser ist in diesem Fall einen Anwalt hinzu zu ziehen oder nicht. Er hat keine Rechtschutzversicherung, was bedeuten würde, dass wir die Kosten für den Anwalt zunächst selbst tragen müssten bis die Schuldfrage geklärt ist.

Wie seht ihr die Sache?

Vielen Dank für eure Antworten

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann fuhr der E-Scooter verbotenerweise auf dem Gehweg und auch noch in die falsche Richtung. Dann trägt er nach meiner Auffassung die Hauptschuld. Als Autofahrer ist man in so einer Situation aber schnell mit einer Haftung aus Betriebsgefahr (25%) dabei.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von arozznas):
Nach dem er die Vorfahrtsregeln beachtet hat

Wäre ihm das gelungen würde man hier nicht schreiben ...



Zitat (von arozznas):
der E-Scooter schwarz

Auch ohne LIcht?



Zitat (von arozznas):
Jetzt stellt sich mir die Frage: Kann meinem Freund hier eine Mitschuld an dem Unfall gegeben werden?

In der Regel erhält man alleine aus der Betriebsgefahr 20-25%.
Ob dann noch was hinzukommt oder weniger, hängt von den Details ab, aber mehr als insgesamt 50% sehe ich hier nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von arozznas):
Jetzt stellt sich mir die Frage: Kann meinem Freund hier eine Mitschuld an dem Unfall gegeben werden?
Höchstwahrscheinlich ja.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
arozznas
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)


Wäre ihm das gelungen würde man hier nicht schreiben ...

Doch, das ist ihm gelungen, da er keinem die Vorfahrt genommen hat. Die E-Scooter-Fahrerin kam wie bereits erwähnt zwischen Büschen und Bäumen von links über den Gehweg und fuhr ihm in die Seite.
Dazu kommt noch, dass mein Freund in eine Einbahnstraße einbog.


Auch ohne LIcht?

Muss ich wirklich das Licht eines E-Scooters erwähnen? Da ist es ja heller, wenn ich mir eine Taschenlampe vorne dran binden würde.
Da er die Rollerfahrerin nicht hat kommen sehen, kann das Licht nicht so hell gewesen sein.


-- Editiert von arozznas am 16.10.2020 09:02

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#5
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)

Zitat (von arozznas):
Muss ich wirklich das Licht eines E-Scooters erwähnen?
Müssen tun Sie gar nichts, aber es wäre hilfreich. Mit Licht = gesetzliche Anforderungen erfüllt. Ohne Licht = gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt.

Zitat (von arozznas):
Da ist es ja heller, wenn ich mir eine Taschenlampe vorne dran binden würde.
Das spielt (de facto) keine Rolle, solange es ausreichend hell ist. Davon abgesehen gibt es heutzutage Taschenlampen, die man als Flak-Scheinwerfer verwenden kann, insofen ist Ihre Aussage nichtsaussgend.

Zitat (von arozznas):
Da er die Rollerfahrerin nicht hat kommen sehen, kann das Licht nicht so hell gewesen sein.
Wenn die Grundannahme ist, dass der Freund unschuldig ist, dann kann man sich daraus natürlich alles andere passend hindrehen. Das soll aber keine Grundannahme , sondern die Schlussfolgerung sein.

Die Frage wäre auch, ob der Unfall passiert wäre, wenn es sich um einen Fußgänger gehandelt hätte. So oder so sehe ich aber auch eine Mitschuld bei Ihren Freund, allein aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr. Immerhin hat er einen mehrere hundert oder gar tausend Kilo schweren Metallklotz bei Nacht und in unübersichtlicher Situation durch enge Straßen bewegt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Kannst Du mal verraten, wo genau die Unfallstelle ist?
Die meisten Gehwege haben ja (leider) keine Bordsteinabsenkung, da müsste ein Rollerfahrer IMO absteigen, wenn er die Straße überqueren will. Nicht, dass es am Ende vielleicht doch ein Radweg war?

Ansonsten sehe ich bei der bisherigen Schilderung auch die überwiegende Schuld beim Rollerfahrer. Wie #hh schon schrieb könnte sich aber eine Mitschuld aus der Betriebsgefahr ergeben.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)

Zitat:
Dazu kommt noch, dass mein Freund in eine Einbahnstraße einbog.


Beim Abbiegen muss man eben sehr vorsichtig sein. Stichwort "toter Winkel". Bei Radfahrern die auf der falschen Seite fahren bekommt leider der Autofahrer auch oft Mitschuld. Ich sehe das hier analog

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
arozznas
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Kannst Du mal verraten, wo genau die Unfallstelle ist?
Die meisten Gehwege haben ja (leider) keine Bordsteinabsenkung, da müsste ein Rollerfahrer IMO absteigen, wenn er die Straße überqueren will. Nicht, dass es am Ende vielleicht doch ein Radweg war?

Willst du es dir bei Google Maps anschauen? Sorry für die blöde Frage, aber ich weiß nicht wie das hier im Forum gehandhabt wird.
Ein Radweg ist zwar in der Straße, in die mein Freund eingebogen ist, aber da kam der Roller nicht her und wollte da auch nicht drauf.

Ansonsten sehe ich bei der bisherigen Schilderung auch die überwiegende Schuld beim Rollerfahrer. Wie #hh schon schrieb könnte sich aber eine Mitschuld aus der Betriebsgefahr ergeben.


Mein Freund wird bei der Polizei nicht als der Unfallverursacher geführt. Daher wollte ich wissen, wie hoch die Mitschuld (wg. Betriebsgefahr) ungefähr ausfallen könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
arozznas
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Und zitieren kann ich auch nicht, wie ihr seht :-D sorry dafür

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von arozznas):
Und zitieren kann ich auch nicht, wie ihr seht

Den Text mit der Maus markieren und dann auf "Zitieren" klicken.



Zitat (von arozznas):
Mein Freund wird bei der Polizei nicht als der Unfallverursacher geführt.

Einerseits ist das schon mal gut.
Allerdings entscheidet das nicht die Polizei sondern die Staatsanwaltschaft bzw. am Ende ein Gericht (wenn es denn zum Einsatz käme).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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