Ein paar Fragen zur Verjährung

2. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Daniel2884
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Ein paar Fragen zur Verjährung

Hallo!

Ich wurde geblitzt (es geht um einen Punkt und 80 Euro), dies ist aber bereits eine ganze Weile her.

Nach dem Erhalt eines Anhörungsbogens gab ich an, keine Angaben zur Sache zu machen, woraufhin ein Bußgeldbescheid erging. Zwischen dem Blitzen und dem Bescheid liegen etwas über 6 Monate.

Auf eine Anfrage, ob nicht eine Verjährung vorliege, teilte mir die Sachbearbeiterin mit, dass die Verjährung zweimal unterbrochen wurde.

1. Erste Anhörung im Bußgeldverfahren: Der PKW, welchen ich steuerte, läuft auf den Namen meiner Mutter. Diese erhielt einen Zeugenfragebogen. Dies ist auch plausibel, da die Person auf dem Foto erkennbar keine Frau ist und auch das Alter nicht hinkommt. Ich habe gelesen, dass der Zeugenfragebogen die Verjährung nicht hemmt. Stimmt dies?

2. Aufenthaltsermittlung: Obwohl meine Mutter meine Adresse angab, fand wohl eine Aufenthaltsermittlung statt. Die Adresse war korrekt und hat sich in dieser Zeit auch nicht geändert. Ist das plausibel?

Mir geht es einfach um die Frage, ob sich das Anfechten lohnt. Der Betrag ist ja nicht hoch und Punkte habe ich bisher auch keine. Da ich keine Rechtsschutz-Versicherung habe, spiele ich mit dem Gedanken, einfach zu zahlen. Die Ausführung der Sachbearbeiterin kommt mir allerdings etwas merkwürdig vor.

Mal in die Zukunft geschaut: Wann tritt so etwas wie eine absolute Verjährung ein?
Wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Blitzen der Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt? Oder wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Vorfall gezahlt wurde?

Dank und Gruß

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47450 Beiträge, 16800x hilfreich)

zu 1.: Das ist richtig, jedoch entnehme ich der Darstellung des Sachverhaltes, dass Du auch selbst einen Anhörungsbogen erhalten hast.

zu 2.: Das ist etwas merkwürdig.

Allerdings wird die Verjährungsfrist bereits durch die behördeninterne Anordnung der Bekanntgabe, dass gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr 1 OWiG ). Bei dieser Bekanntgabe handelt es sich um den Anhörungsbogen. Da aber bereits die interne Anordnung zum Verschicken des Anhörhörungsbogens die Verjährung unterbricht kann einige Zeit vergehen, bis der entsprechend Brief rausgeht, wenn eine Aufenthaltsermittlung zuvor durchgeführt wird.

Letztlich kann man nur durch Akteneinsicht klären, ob Verjährung vorliegt oder nicht.

Zitat:
Wann tritt so etwas wie eine absolute Verjährung ein?


Eine Verjährungshöchstfrist gibt es nicht. Ansonsten gilt für die Verfolgungsverjährung der § 26 Abs. 3 StVG und für die Vollstreckungsverjährung der § 34 Abs. 2 OWiG .

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Daniel2884
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!

Ok, dann ist vermutlich die Einlassung der Sachbearbeiterin, den Versand des Zeugenfragebogens als verjährungshemmend anzugeben, einfach falsch. Da aber die Aufenthaltsermittlung auch innerhalb der ersten 3 Monate stattfand, ist dies dann zu vernachlässigen.

Die Info, die mir fehlte, war, dass die Bekanntgabe, welche zeitlich wohl vor der Aufenthaltsermittlung liegen muss, die Verjährung hemmt. Dann ist das ganze nämlich tatsächlich plausibel: Nach der Aussage meiner Mutter erfolgte die Bekanntgabe und Aufenthaltsermittlung. Von diesem Punkt bis zum Versand des Anhörungsbogens vergingen verm. tatsächlich nur ca. 3 Monate (werde die Daten noch einmal prüfen).

Also gilt hier bzgl. "Verjährungsobergrenze" nicht § 33 Abs. 3 OWiG ?

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Steve34
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 29x hilfreich)

Ja, bis der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Danach beträgt die Frist der Vollstreckungsverjährung in dem Fall weitere 3 Jahre, vgl. § 34 OWiG .

1x Hilfreiche Antwort

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