Einäugig fahren ?

5. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)
Einäugig fahren ?

Wenn jemand an einem Auge verletzt ist und vorrübergehend eine Augenbinde tragen muss, gilt dann noch seine Fahrerlaubnis ? Wenn er mit einem Fahrfehler von Polizei angehalten wird und der Fahrfehler auf eingeschränktes Gesichtsfeld zurückzuführen ist, ist die Pappe ja vielleicht weg. Aber angenommen, man gerät in eine Kontrolle, ohne dass man was falsch gemacht hat. Kann die Polizei die Weiterfahrt verbieten ?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13106 Beiträge, 4454x hilfreich)

Ich denke nicht, dass die Weiterfahrt untersagt werden kann. Auch mit nur einem Auge sieht man - bei entsprechender Vorsicht - genug, um sicher am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Ich bin z.B. auf einem Auge gänzlich blind und habe trotzdem Führerschein. Lediglich die Tatsache, dass ich Brille tragen muss, ist als Auflage im Führerschein eingetragen.

Gruss,

Axel.

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

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#2
 Von 
Brain
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 20x hilfreich)

Ja. Die Fahrerlaubnis gilt meines Wissens auch, wenn man aufgrund einer Einäugigkeit im eingeschränkten Gesichtsfeld zurückzuführen ist.:)

Ja. Die Polizei kann, so viel ich weiß, die Kontrolle aufgrund eines Fahrfehlers im eingeschränkten Gesichtsfeld mit Weiterfahrt anhalten.
:) :):)

-- Editiert von Brain am 05.09.2006 18:41:31

-- Editiert von Brain am 05.09.2006 18:44:13

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 636x hilfreich)

Grundsätzlich erlischt die Fahrerlaubnis natürlich nicht dadurch, dass man (vorübergehend) auf einem Auge eingeschränkt ist. Kommt es aufgrund der eingeschränkten Sicht zu Auffälligkeiten im Straßenverkehr, kann notfalls die Polizei aus Gefahrenabwehrgesichtspunkten die Weiterfahrt untersagen, nicht jedoch den Führerschein einziehen. Allenfalls kann eine Meldung an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erfolgen, die dann Ihrerseits die Eignung überprüfen könnte. Bei allerdings nur vorübergehenden Behinderungen wäre das wohl nur im Extremfall denkbar.

Grundsätzlich gilt, solange die Voraussetzungen der Anlage 6 zur FeV erfüllt werden, stellt auch Einäugigkeit kein Hindernis dar.

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

Danke für die Hinweise !

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#5
 Von 
Mr.MillerM.
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber es muß bedacht werden, dass die Versicherung bei einem Unfall auch sträuben wird, den Schaden zu übernehmen...

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#6
 Von 
Louis Cypher
Status:
Praktikant
(523 Beiträge, 188x hilfreich)

Es sei denn, sie sagen: Da wollen wir mal ein Auge zudrücken ;) .

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Aber mal ganz abgesehen davon, ob die Polizei da etwas unternimmt oder nicht, sollte man doch wohl nicht mit einem zugeklebten Auge fahren.

Mach doch mal ein Auge zu und Du wirst meken, daß Du weniger Ubersicht über den Verkehrsraum hast. Wenn Du einen Unfall verursachst, könnte Dich Deine Versicherung evtl. in Regress nehmen. Und was ist wenn Du dadurch ein Kind übersiehst und fährst es tot?

Meiner Ansicht wäre es unverantwortlich so ein Fahrzeug zu führen, und deshalb sollte man dann eben mal mit Bussen und Bahnen fahren, allerdings hier nur als Mitfahrer.;)

gruß
avalon2006


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"Das Leben ist eines der Härtesten."

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#8
 Von 
ohje
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 161x hilfreich)

Vor allem kann man Entfernungen nicht mehr abschätzen.

Selbst fahren wäre absolut verantwortungslos.

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