Eingestelltes Verfahren bei Fahrerflucht, Brief vom SVA

24. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Underwood_2016
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Eingestelltes Verfahren bei Fahrerflucht, Brief vom SVA

Mahlzeit, hatte vor einigen Monaten einen Vorfall. Habe laut der Staatsanwaltschaft Fahrerflucht begangen. Da ich jedoch nach dem Unfall selbst schwer verletzt war, ist mein Freund direkt Hinters Steuer ( es war ein 50ccm Roller) und hat mich ins Krankenhaus gefahren (Arztbrief bestätigt dies auch). Da wir bei dem Unfall jedoch gegen einen Zaun gefahren sind, entstand ein Schaden, dieser wurde von uns nicht als solcher wahrgenommen. Leider haben wir es dann versäumt nochmal bei dem Geschädigten vorbeizuschauen und uns zu vergewissern, dass wirklich Kein Schaden entstanden ist. 14 Tage nach dem Vorfall kam dann eine polizeiliche Vorladung da Zeugen eindeutig mich als Fahrer und meinen Kumpel als Syndicus identifiziert haben.

So, vor einer Woche kam Brief von der Staatsanwaltschaft, die mir mitteilte, dass das Verfahren eingestellt wird.

Gestern bekomme ich einen Brief vom SVA aus meine Landkreis, ich sollte in den nächsten Tagen dort vorstellig werden.

Nun meine Frage: kann trotz fallengelassener Anklage mir der Führerschein (ich bin noch in der Probezeit) wegen Fahrerflucht entzogen werden?

Vielen Dank für schnelle und konstruktive Antworten

-- Editiert von Moderator am 25.09.2019 19:11

-- Thema wurde verschoben am 25.09.2019 19:11

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Underwood_2016):
die mir mitteilte, dass das Verfahren eingestellt wird.

Da stand aber auch ein §?



Zitat (von Underwood_2016):
Nun meine Frage: kann trotz fallengelassener Anklage mir der Führerschein (ich bin noch in der Probezeit) wegen Fahrerflucht entzogen werden?

Klar, das SVA ist unabhängig in seiner Entscheidung. Zumal das nicht nach "Schuld" beurteilt, sondern nach "Geeignetheit".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Underwood_2016
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Fallen gelassen wegen Geringfügigkeit, also Paragraph 153 abs 1 stpo. Aber muss ich dann im SVA vorstellig werden, wenn sie mir den Lappen wegnehmen wollen? Das könnten sie mir doch auch einfach postalisch mitteilen. Weil ich bin gerade auch am überlegen, dass ich einfach nur meinen Kartenführerschein abholen soll. Denn ich habe immernoch den pinken BF 17 Schein, der läuft in 1 Woche aus. Vielleicht soll ich auch einfach zum SVA um den Kartenführerschein abzuholen.

-- Editiert von Underwood_2016 am 24.09.2019 21:27

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#3
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 315x hilfreich)

Gegen einen Zaun gefahren und schwer verletzt, aber keinen Schaden am Zaun vermutet und auch nicht nochmal vorbeigefahren? Mhmm, na gut. 153 (1) ist auch nicht gleich 170 (2) und das SVA nicht an die Einstellung gebunden.

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#4
 Von 
Underwood_2016
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Gegen einen Zaun gefahren und schwer verletzt, aber keinen Schaden am Zaun vermutet und auch nicht nochmal vorbeigefahren? Mhmm, na gut. 153 (1) ist auch nicht gleich 170 (2) und das SVA nicht an die Einstellung gebunden.


Der Zaun ist minimal Beschädigt worden. Der Schaden lag bei 50€. Da ich selbst handwerklich relativ begabt bin, habe ich ihm den Zaun selbst wieder zurecht gemacht und abgebrochene spitzen wieder dran geschweißt, sah dann wie neu aus. Dennoch habe ich ihm dann noch 200€ als Entschuldigung gegeben.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 315x hilfreich)

Ich fasse zusammen: ein Schaden wurde verursacht, ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist gegeben. Der Schaden wurde ersetzt, eine Entschädigung geleistet (ich nehme an, erst nach Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens); Einstellung nach 153 (1) also nachvollziehbar ebenso wie die Vorstellung beim SVA.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Das Strafverfahren ist mit der Einstellung erledigt. Wenn kein Alkohol und keine Drogen im Spiel waren, wirds beim SVA relativ wahrscheinlich um die Abholung des FS gehen. Ausnahmen bestätigen die Regel, aber hellsehen können wir leider auch nicht :)

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Underwood_2016):
Nun meine Frage: kann trotz fallengelassener Anklage mir der Führerschein (ich bin noch in der Probezeit) wegen Fahrerflucht entzogen werden?
Nein. Anderslautende Antworten sind Käse.

Zitat (von Underwood_2016):
Vielleicht soll ich auch einfach zum SVA um den Kartenführerschein abzuholen.
Das ist gut möglich. Insbesondere dann, wenn Du das 18. Lebensjahr bereits vollendet hast, und demnächst 19 Jahre alt wirst.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Ich würde ja mal ganz dreist vermuten dass in dem Brief mehr steht als nur "kommen Sie bitte demnächst mal bei uns vorbei". Und wenn nicht im Text, dann im Betreff?

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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