Einspruch für Anweisung einer MPU wegen 1,34 Promille

3. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Magnaflow
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)
Einspruch für Anweisung einer MPU wegen 1,34 Promille

Guten Tag,
im Oktober letzten Jahres wurde ich um 4:18 angehalten und 4:40 wurde mir Blut abgenommen mit 1,34 Promille. Führerschein natürlich sofort entzogen. Mein Strafbefehl kam anfang Dezember, zum neuen Jahr dann die Rechnung: 2059€ und Sperrfrist bis 28. Juli 2020.
Da man ja 6 Monate vorher die Wiedererteilung beantragen soll. Habe grade angerufen und die gute Frau hat mich nicht im System gefunden. Habe ihr dann gesagt wann wie wo und wieviel Promille, da meinte sie "Ooohh... das sieht nicht gut aus" Ich solle abwarten bis von ihnen etwas kommt, selber müsste man nicht tätig werden. Ansonsten in 2-3 Wochen nochmal melden und persönlich melden. Hab gesagt ich möchte so zeitig wie möglich bescheid wissen. Ja ich solle erstmal abwarten.

Ich habe im Netz ein Gerichtsurteil gefunden, wo man bis 1,6 Promille keine MPU machen muss. Ist das denn noch aktuell? Kann man damit dagegen vorgehen? Die Strafe an sich ist ja schon nicht ohne, aber ich weiß nicht wie die Polizisten mich dokumentiert haben.

Vllt weiß ja jemand etwas?

Gruß
Michael

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16968 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von Magnaflow):
Ich habe im Netz ein Gerichtsurteil gefunden, wo man bis 1,6 Promille keine MPU machen muss.
Das ist so pauschal nicht richtig.
Richtig ist: Als Alkohol Ersttäter unter 1.6 Promille darf ohne Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen, die geeignet sind, Eignungsmängel auch nach Ablauf der Sperrfrist zu begründen, die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht von einer MPU abhängig gemacht werden.

Bist du schon einmal wegen Alkohol auffällig geworden? Gibt es noch etwas anderes was evtl. erschwerend hinzugekommen ist?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120035 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Magnaflow):
Einspruch für Anweisung einer MPU

Gegen die Anordnung einer MPU gibt es keine Rechtsmittel.



Zitat (von Magnaflow):
Ich habe im Netz ein Gerichtsurteil gefunden, wo man bis 1,6 Promille keine MPU machen muss.

Da vermute ich eine Fehlinterpretation. Wie lautet denn das Aktenzeichen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Magnaflow
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich muss das halt mit irgendwas belegen können, ich weiß ja nicht mit was. Erfahrungsgemäß lassen die sich ungern ihren Job erklären.

Das war meine erste Auffälligkeit mit Alkohol, da ich sonst nie Alkohol getrunken habe - habe zu Silvester immer mal angestoßen und dann direkt Ausschlag bekommen, warum auch immer. Dementsprechend bin ich immer gefahren. Beim Arzt war ich deswegen nie, wer beschwert sich schon, dass er kein Alkohol trinken kann, hab da enorm Geld gespart und war immer Herr meiner Sinne.
Der Tag war zuvor war einfach nur richtig blöd, meine Freundin hat schluss gemacht, habe meine Arbeit verloren gehabt und alles - klar ist das kein Grund, aber ich hätte nicht gedacht, dass ich so viel Promille habe. Zustande kam das nur, weil meine Exfreundin die Party gesprengt hat und ich nur noch weg wollte..
Bin eher so der "zu schnell fahrer" gewesen, aber nie den Lappen abgeben müssen, außer zum Schluss für einen Monat. Im Rahmen der 3 Monatsfrist wurde mir aber der Führerschein schon entzogen.

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16968 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da vermute ich eine Fehlinterpretation. Wie lautet denn das Aktenzeichen?

BVerwG Urteil vom 06.04.2017

Signatur:

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#5
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Hast Du denn Deine neue Fahrerlaubnis schon beantragt?

Hast Du bereits eine aufforderung zur MPU bekommen?

Wenn Du nur eine der beiden Fragen mit "Nein" beantworten musst, dann ist dieser Thread obsolet.

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10688 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von Magnaflow):
Ich solle abwarten bis von ihnen etwas kommt,


Falls Du die Fahrerlaubnis noch nicht beantragt (schriftlich!) hast, kannst Du ewig auf Post von denen warten, da kommt nämlich nichts.

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#7
 Von 
Magnaflow
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe dort angerufen, weil ich wissen wollte was ich zu tun habe um meinen Führerschein wieder zu bekommen. Auf der Seite gibt es kein Formular und nichts, deswegen habe ich ja angerufen und die Situation geschildert. Ich weiß nicht mal bei welcher Stelle ich den Führerschein anfordern muss, er wurde mir in Sachsen entzogen und gemacht habe ich ihn in Sachen-Anhalt, dort bin ich auch wohnhaft.
Muss ich ihn dort wieder beantragen, wo ich ihn gemacht habe?

Tut mir leid für das Missverständnis.

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#8
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Nein, Du musst in an der für Deinen Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Falls Du nicht weißt, wo genau die Behörde ansässig ist, so kannst Du das im Rathaus oder Landratsamt erfragen.

Den Antrag solltest Du dann zeitnah stellen, denn bei einigen Behörden dauert die Bearbeitungszeit recht lange. Deshalb hat der Gesetzgeber inzwischen auch vorgesehen, dass man den Antrag bereits 6 Monate vor Sperrfristende stellen kann. Bis vor nicht all zu langer Zeit waren es nur 3 Monate.

Welche Unterlagen Du brauchst, kannst Du bei der Behörde erfragen. In der Regel benötigst Du:

+ 1 biometrisches Passfoto
+ Personalausweis
+ Sehtest, der nicht älter als 2 Jahre ist
+ Evtl. Nachweis über die Teilnahme an einem erste-Hilfe-Kurs. Die Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort reicht nicht mehr aus.
+ Das Urteil / Strafebefehl
+ Führungszeugnis für Behörden, das Du beim Einwohnermeldeamt beantragen musst. Es wird dann direkt an die Führerscheinstelle geschickt.

Kümmern musst Du Dich jetzt selbst um den Antrag. Wie Spattenklopper schon schrieb, passiert von alleine gar nichts.

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