Hallo,
zuerst möchte ich sagen, das mein Verhalten natürlich falsch war und eine angemessen Strafe richtig ist. Dennoch befürchte ich in einen höheren Strafbereich angeklagt zu werden, als ich bekommen sollte.
Dies war meine erste und sicher auch letzte Alkoholfahrt.
ich hoffe Ihr könnt mir helfen Klarheit über den Fall zu bekommen.
Folgender Sachverhalt lässt mich nicht schlafen:
Ich bin am Silvesterabend zu neuen Bekannten gefahren um mit denen Silvester zu feiern.
Da dort keine Übernachtungsmöglichkeit ist, wollte ich im Fahrzeug übernachten und es waren Decken im Kofferraum.
Es stellte sich spät heraus, das diese Bekannten nationalsozialistisch sind. Meine schwedische Herkunft sowie mein halbschwarzer Sohn ließen mich alkoholisiert mit meinem KFZ das Weite suchen.
Letztendlich hätte ich einfach weglaufen sollen, dachte in dem Moment aber nicht daran und das Auto wirkte nach schneller Sicherheit.
Ich fuhr um 20:30 Uhr etwa 800m zur Einfahrt der Wohnsiedlung, fuhr rechts auf den Grünstreifen, machte das Licht aus ließ aber den Motor aufgrund der Kälte, zwecks Heizung weiter laufen. Ich wollte mich dort abholen lassen.
Ich holte mir drei Underberg-Flaschen (0,02L 44%) aus dem Kofferraum und trank diese (etwa 20:35 Uhr).
etwa 20 Minuten später kam ein Polizeiwagen samt höflicher Besatzung vorbei, welche von den vorher Besuchten, nun nicht mehr "Bekannten", gerufen wurde, wie ein Telefonat der Beamten verrieht, es wurde der Name des Anrufers notiert und erzählten auch, Zitat: "Wir haben Ihn."
Der Motor lief noch, als die Polizei eintraf. Das Fahrzeug wurde nicht mehr bewegt. Die Handbremse war angezogen. Mein Fahrzeug wurde von einem Beamten ohne Nachfrage durchsucht.
Ich verweigerte die Aussage, pustete nicht, und wurde zur Blutentnahme mitgenommen.
Der Führerschein
sowie Schlüssel wurden einbehalten. Ich erhielt kein Protokoll oder ähnliche Bescheinigung.
Der Schlüssel durfte am Tag darauf abgeholt werden.
Seit dem fahre ich natürlich kein KFZ.
Heute erhielt ich ein Schreiben vom Amtsgericht mit folgender Aussage:
Im Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Trunkenheit im Verkehr wird mir die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Begründet wird dies mit der um 21:15 Uhr entnommenen Blutprobe mit 1,23 Promille.
Da ich mindestens 0,25 Promille durch das Trinken der Underberg-Flaschen aufgenommen habe ist dieser Wert ja nicht der, mit welchem ich das Fahrzeug bewegt habe. Ich wäre unter der 1,1 Promille grenze und mein Führerschein wäre nicht sehr lange weg.
2015 habe ich eine MPU aufgrund von Cannabis am Steuer in 2011 (Probezeit) bestanden und weiß nicht, ob sich das auf diesen Fall auswirkt.
Ich befinde mich nicht in der Probezeit und bin über 24 Jahre alt.
Da ich zur Zeit eine Ausbildung mache und mein Betrieb nicht mit öffentlichen Mitteln zu Arbeitszeiten erreichbar ist und keiner aus dem Betrieb aus meiner Region kommt, würde eine lang andauernder Entzug der Fahrerlaubnis zu einem Abbruch der Ausbildung führen.
Nun weiß ich nicht ob ich richtig damit liege, ob das Trinken nach der Fahrt angerechnet werden darf und wie ich dies dem Amtsgericht mitteilen sollte. Des weiteren, da in Ausbildung, ist es schwierig einen Anwalt zu bezahlen und hoffe mit eurer Hilfe eine erste Einschätzung der Lage zu bekommen.
Ebenso Interessiert es mich, ob ich mit einem Anwalt Chancen hätte, die Entzugszeit der Führerscheins zu verkürzen.
Würde ein Schreiben von mir mit dem oben Beschriebenen Verlauf an das Amtsgericht helfen?
Sollte, der wert mit 1,23 Promille bestehen bleiben, wie lange würde der Führerschein entzogen werden? müsste ich, da ich schon einmal eine MPU machen musste, wieder eine machen?
Ich freue mich auf eure Antworten.
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Wie war denn der zeitliche Ablauf von Trinkbeginn bei der Silvesterparty, Trinkende bei der Silvesterparty, Fahrtbeginn, Fahrtende, Nachtrunk im Auto, Ankunft der Polizei und letztlich der Entnahme der Blutprobe?
Wurde der Polizei der Nachtrunk im Auto mitgeteilt? Wurde der Polizei das Leergut gezeigt, bzw wurde es von der Polizei aufgefunden?
Wie viele Blutproben wurden entnommen?
Vorgeworfen wird Dir eine Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB. Der § selbst legt keinen Grenzwert fest. Aufgrund der Rechtsprechung hat sich ein Grenzwert von 1,1‰ ergeben.
In. § 24a StVG (Regelung der 0,5‰-Grenze) heißt es sinngemäß, dass es für die Erfüllung des Tatbestands ausreicht eine entsprechende Menge Alkohol im Körper zu haben. Das heißt, dass der Alkohol zum Tatzeitpunkt noch nicht ins Blut gelangt sein muss. § 316 StGB beinhaltet diesen Passus zwar nicht, aber die Rechtsprechung leitet das entsprechend auch für den Straftatbestand ab.
Hast Du gegenüber der Polizei Angaben zur Sache gemacht? Wenn ja, welche?
Die Frage bezüglich MPU vermag ich leider nicht endgültig zu beantworten. Zwingend vorgeschrieben ist eine MPU ab 1,6‰. Von diesem Wert bist Du noch deutlich entfernt. Von daher droht keine MPU. Das Problem ist Deine Vergangenheit mit dem Cannabis. Hier könnte man Dir eine Suchtverlagerung unterstellen, womit man eine MPU begründen könnte. Letztlich ist das eine Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde. Nach Rechtskraft des Strafbefehls würde ich daher den Kontakt mit der Fahrerlaubnisbehörde suchen um abzuklären welche Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu erfüllen sind.
Die zu erwartende Strafe, und somit auch Sperrfrist, kann regional sehr stark variieren. Im Norden reagiert die Justiz etwas milder als im Süden. Als Hausnummer ist von einer Geldstrafe in Höhe von ca. 30-40 Tagessätzen (30 TS entsprechen einem Monatsnettoeinkommen) und ca. 10-12 Monate Führerscheinsperre inkl. der Zeit der vorläufigen Entziehung) auszugehen. Deine berufliche Situation (Ausbildung) spielt bei der Strafzumessung keine Rolle.
Falls noch Jugendstrafrecht in Frage kommen könnte, käme es wahrscheinlich zu einer Gerichtsverhandlung. Dann wäre auch keine Geldstrafe, sondern Sozialstunden, als Strafe denkbar. An der Sperrfrist für die Fahrerlaubnis, und die möglicherweise bevorstehende MPU würde sich durch die Anwendung von Jugendstrafrecht allerdings nichts ändern.
17:30 Ankunft, nüchtern
20:30 Abfahrt mit KFZ
20:32 Ende der Fahrt
20:35 "Nachtrunk"
20:50 Polizei kommt
21:15 Blutentnahme
Es wurde keine Aussage zu den Polizisten gemacht.
Die leeren Flaschen sollten dem Polizisten bei der Durchsuchung meines Autos aufgefallen sein, ich weiß es jedoch nicht.
Es wurde eine Blutprobe entnommen (21:15 Uhr).
Zum Tatzeitpunkt, bzw. bis das Auto stand, aber der Motor noch lief, muss der Alkohol im Körper ja unter 1,1 Promille gewesen sein. erst dann sind die mindestens 0.25 Promille dazu gekommen.
Das Jugendstrafrecht kommt nicht in Frage.
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ZitatDer Fall ist klar: :
Du wirst freigesprochen.
Sehr optimistisch.
ZitatOder hat dich jemand fahrend gesehen? :
Wohl die halbe Silvestergesellschaft, die auch die Polizei gerufen hat....
Zitatdavor warst du nüchtern, richtig? :
Nö.
Auch weitergehend sollte man mit einer solchen "Argumentation" vorsichtig sein, Zeugen sind massenhaft vorhanden, falls du das ausgeblendet haben solltest.
-- Editiert von spatenklopper am 20.01.2020 13:11
Wenn eine Flasche Underberg: 20 ml [Volumen] x 0,44 [Anteil] x 0,8 (g/ml) [Dichte] = 7,04 g Ethanol (Alkohol) enthält, wären das 21,12 Gramm bei drei Flaschen.
In der Rechtsmedizin wird eine Formel angewendet, mit der man dann den ungefähren theoretischen Promillegehalt im Körper errechnen/feststellen kann.
Bei einem 85 kg schweren Mann, wären das in etwa 0,35 Promille (~20 % Toleranz müssen berücksichtigt werden), Bedeutet, dass vorher mindestens 0,88 Promille vorhanden sein mussten.
Das mag die Ausgangslage vielleicht verbessern (oder auch nicht). Dazu kommt, dass pro Stunde in etwa 0,15 Promille abgebaut werden, auch das wird in Betracht gezogen.
-- Editiert von Albarion am 20.01.2020 14:05
ZitatDas sind alles Fragen, die ein guter Anwalt stellen würde. :
Von einem guten Anwalt ist natürlich nicht zu erwarten, dass er die Grundregeln der Mathematik, der Physik und der Biologie kennt, der hat sicherlich eine ganz simple Erklärung, die das Gericht vollkommen überzeugen wird, wie man von 3 Minifläschchen Underberg in 40 Minuten auf 1,23 Promille kommt.
ZitatFakt ist, dass niemand ihn hat fahren gesehen :
Woher Du die Erkenntnis, unter dem Gesichtspunkt, dass die "Gesellschaft" ihn angezeigt hat, nimmst bleibt Dein Geheimnis.
ZitatAber anscheinend ist bei einigen Leuten hier im Forum immer alles klar :
Außer von Dir habe ich das hier nicht gelesen.
Um Dich zu zitieren:
Fakt ist....
Der Fall ist klar:
Du wirst freigesprochen.
Klar ist an dem Fall hier gar nichts.
ZitatDazu kommt, dass pro Stunde in etwa 0,15 Promille abgebaut werden, auch das wird in Betracht gezogen. :
Wobei es ebenfalls fraglich ist, ob überhaupt schon die gesamte Menge Alkohol bereits in die Blutbahn übergegangen ist.
Die Zeit zwischen Nachtrunk und Blutabnahme war relativ knapp bemessen und bei einem üppigen Mal wäre da durchaus noch was möglich gewesen.
Mangels zweiter zeitlich versetzter Probe allerdings (für beide Seiten) nicht nachzuweisen.
-- Editiert von spatenklopper am 20.01.2020 14:23
Korrekt, das hängt von vielen Faktoren ab (Gesundheit, leerer Magen usw.). Respektive betrachtet, bedeutet das, dass die vorgeworfene Spanne zwischen 1,23 und 0,88 Promille liegen könnte (der TE hat ja geschrieben, dass er vorher schon etwas getrunken hat)ZitatWobei es ebenfalls fraglich ist, ob überhaupt schon die gesamte Menge Alkohol bereits in die Blutbahn übergegangen ist. :
In der Literatur geht man davon aus, dass 2 % des Alkohols direkt aufgenommen werden (Mundschleimhaut), dieser Teil ist relativ gering und macht den Kohl auch nicht fetter.
-- Editiert von Albarion am 20.01.2020 14:28
ZitatEs kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Blutalkoholwert bei Verlassen der Party unter 0.5‰ gelegen hat. :
Doch kann es, siehe oben. Es waren mindestens 0,88 Promille.
Warum hast Du gegenüber den Polizisten den Nachtrunk nicht angegeben? Meiner Meinung nach wäre es sehr nahelegend gewesen zur eigenen Verteidigung dieses zu tun Eine nachträgliche Nachtrunkbehauptung klingt eher ungalubwürdig. Probieren kann man das natürlich.ZitatDie leeren Flaschen sollten dem Polizisten bei der Durchsuchung meines Autos aufgefallen sein, ich weiß es jedoch nicht. :
Ansonsten kann man sich natürlich auch darauf berufen, dass es nur eine kurze Fahrtstrecke gewesen ist, weil einem bewusst wurde, das man nicht mehr fahren kann und darf. Das führt zwar nicht zu einem Freispruch, aber evtl. zu einer geringeren Strafe und Sperrfrist.
Erstmal tausend Dank für eure zahlreichen Antworten. Leider wird Sehr gegensätzliches behauptet.
Ich kläre mal zu den Streitfragen auf:
Die Gesellschaft hat gesehen, dass ich gefahren bin. Die Polizei hat sich einen Zeugen notiert (Anrufer für Rückfragen). Die Polizei selbst hat mich mit laufendem Motor am Seitenstreifen aufgefunden.
Im Moment der Kontrolle war mir die Wichtigkeit der Flaschen nicht bewusst.
Geht bei der Promilleberechnung mal von 200cm / 110Kg / 30 Jahre und einem absolut nüchternen Magen aus.
Da der Motor ja noch lief, habe ich Angst, dass deswegen die Trunkenheitsfahrt nicht beendet war.
Währen der Trunkenheitsfahrt sollte ich bei höchstens 1,0 Promille gewesen sein, nach meinen Berechnungen.
Lohnt sich ein Alwalt oder kann ich da auch selbst zu schreiben, bis es zu einer Verhandlung kommen sollte?
Was würde mich ein Anwalt für diese Sachlage Kosten?
Könnt Ihr eine Anwaltsempfehlung für das Emsland oder Osnabrücker Land geben?
Mit den neuen Werten erhält man rechnerisch 0,27 Promille. Von diesem Wert müssen aufgrund der Biologie des Körpers (es wird nicht alles resorbiert) ca. 15 % ggf. 20 % abgezogen werden.
Mit diesen Werten ergäbe sich dann eine BAK (rechnerisch) von etwa 0,9 bis 1,0 Promille. Deine Einschätzung ist soweit korrekt.
Ein nüchterner Magen erhöht natürlich die Resorption.
Das hätte den Tatvorwurf noch nicht erfüllt. Aber wenn es Zeugen gibt, die Dich haben fahren sehen, dann ist das wohl kaum zu widerlegen.ZitatDie Polizei selbst hat mich mit laufendem Motor am Seitenstreifen aufgefunden. :
Die Angst ist unbegründet. Es ist nicht verboten bei laufendem Motor besoffen in einem Auto zu sitzen. OK, der unnötig laufende Motor könnte eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Aber das muss uns hier nicht weiter interessieren.ZitatDa der Motor ja noch lief, habe ich Angst, dass deswegen die Trunkenheitsfahrt nicht beendet war. :
Tja, gute Frage. Grundsätzlich vertrete ich die Meinung, dass ein Anwalt bei einer Trunkenheitsfahrt wenig machen kann und nur unnötiges Ged kostet. Dein Fall ist aber tatsächlich etwas grenzwertig. Vielleicht könnte ein guter Anwalt tatsächlich was bewirken. Dann wäre er pures Gold wert. Wenn er es nicht schafft, dann kostet er Dich nur Geld. Mein Vorschlag wäre, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt mit der Akteneinsicht und einer anschließenden Erstberatung zu beauftragen. Die Kosten dafür sollten knapp unter 100€ liegen. Danach kannst Du entscheiden, ob Du das Mandat auf die weitere Verteidigung kostenpflichtig erweitern möchtest, oder eben nicht.ZitatLohnt sich ein Alwalt :
Können kannst Du schon. Ob das sinnvoll wäre ist eine andere Frage. Durch eine unbedachte Aussage kann man sich auch zusätzlichen Ärger einhandeln. So kann z.B. ganz schnell aus einer fahrlässigen eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt werden. Du solltest aber definitiv keine Angaben zur Sache machen, wenn Du in Erwägung ziehst einen Anwalt zu konsultieren.Zitatkann ich da auch selbst zu schreiben :
Eine Gerichtsverhandlung ist zunächst einmal nicht zu erwarten. Üblicherweise werden solche Massendelikte im Strafbefehlsverfahren erledigt. Zu einer Verhandlung kommt es nur, wenn Du (einschlägig) vorbestraft sein solltest, gegen den Strafbefehl Einspruch einlegst, oder wenn Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen könnte.Zitatbis es zu einer Verhandlung kommen sollte :
Akteneinsicht mit anschließender Erstberatung, wie bereit erwähnt, knapp unter 100€. Eine vollumfängliche Verteidigung je nach Verfahrensverlauf ca. 1000-1500€. Im Falle einer fahrlässigen Tatbegehung würde eine Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen. Es gibt Versicherungsgesellschaften, die sogar, allerdings zu relativ teuren Tarifen, auch rückwirkenden Rechtsschutz anbieten. Da kannst Du ja mal nach googeln.ZitatWas würde mich ein Anwalt für diese Sachlage Kosten? :
ZitatWieso sind diese drei Underberg hier eigentlich in Stein gemeißelt?? :
Weil die Aussage vom TE selbst kommt und er wohl wissen wird, was er getrunken hat.
ZitatEs kann nicht ausgeschlossen werden, dass der "alter Schwede" erst nach seiner Fahrt ordentlich getrunken hat und dass die 1.23 Promille eben erst dann bei der Blutprobe vorhanden waren. :
Es könnte somit durchaus sein, dass während der Fahrt sogar weniger als 0.5 Promille im Blut waren.
Doch das kann ausgeschlossen werden, einfach die Tatbeschreibung des TE lesen.
Ansonsten ist das hier das falsche Forum für das was du wohl damit vermitteln möchtest, hier gibt es keine Anleitung zur Strafvereitelung.
Ich finde es einen himmelweiten Unterschied, ob die Polizisten dich auds dem Verkehr ziehen und dann einen erhöhten Alkoholspiegel feststellen oder ob sie dich am Straßenrand aufgreifen. Du bist nicht betrunken gefahren. Deswegen sehe ich keinen Verstoß, der geahndet werden kann. Die Polizisten haben dich auch nicht fahrend erwischt, sondern stehend. Ich würde mir schon einen Anwalt aus Prinzip suchen, um mein Recht durchzusetzen.
Ob Du Dich nun LoneJustice oder Pummeltrompete nennst und Dir meine Ausführung via PN nicht gefallen haben (dann meinst Leute zu blocken, weil sie besser argumentieren), es ändert nichts an der Aussage, dass der TE mindestens 9 Underberg getrunken haben muss, damit er unter die 0,49 Promillegrenze kommt.
Lächerlich ist vor allem Deine Aussage (per PN) : "Fakt ist doch, dass niemand genau weiß, was er im Blut hatte während der Fahrt." - Natürlich weiß man das, siehe Tox-Gutachten.
ZitatIch fuhr um 20:30 Uhr etwa 800m zur Einfahrt der Wohnsiedlung, fuhr rechts auf den Grünstreifen, machte das Licht aus ließ aber den Motor aufgrund der Kälte, zwecks Heizung weiter laufen. Ich wollte mich dort abholen lassen. :
Ich holte mir drei Underberg-Flaschen (0,02L 44%) aus dem Kofferraum und trank diese (etwa 20:35 Uhr).
etwa 20 Minuten später kam ein Polizeiwagen samt höflicher Besatzung vorbei,
Alleine daran wird es in der Quintessenz bei der Beweisführung für einen Freispruch seitens der Angeklagten scheitern. Wenn um 20.35 Uhr die 9 Flaschen (die werden sicherlich nicht alle zur gleichen Zeit getrunken werden sein, das wird selbst der Richter nicht glauben) hintereinander mit einem gewissen zeitlichen Abstand ausgetrunken wurden, wird die Zeit damit sich 0,74 Promille (oder etwa 161,9 ml Ethanol) im Blut aufbauen definitiv nicht ausgereicht haben, als es zur Blutabnahme kam, die die 1,23 Promille ergaben. - In der Literatur geht man bei geringen Mengen davon aus, dass nach 2 Stunden erst alles aufgenommen worden ist, und nach ca. 30-60 Minuten die höchste Alk-Konzentration erreicht wurde. Der erste Peak wurde ja schon vorher erreicht. Da nun in der Blutbahn eine gewisse Konzentration erreicht ist, wird es länger dauern bis weitere Moleküle dort hineingelangen können (Prinzipien von Osmose und Diffusion). Dazu muss die Konzentration in der Blutbahn geringer sein, als die im Magen.
Spätestens hier wird das Ganze durch einen Toxikologen als Gutachter oder durch das Gutachten widerlegt werden. Hier wäre es ggf. tatsächlich von Vorteil gewesen, wenn vor Ort gepustet worden wäre und dieser Wert (wenn auch nicht gerichtsverwertbar) mit dem späteren Analysewert verglichen worden wäre.
Die Beweislast, dass der TE mindestens 9 Fläschchen des Kräuterzeugs getrunken hat, trägt übrigens selbiger, denn er muss die Anklage widerlegen (am besten mit Beweisen). Wenn der Richter dann fragt, ob er dies Beweisen kann und keinen Beweis abgeben kann (Fotos, Aussagen der Beamten usw.) ist diese Aussage nicht viel Wert. Selbst wenn er sagt: Er habe x Flaschen an der Tanke geholt. Wird man um einen Beweis bitten (Kartenzahlung, also Beleg oder was auch immer).
In dieser Situation spricht das Gutachten ganz eindeutig gegen Deine Vorstellung, dass es einen Freispruch gibt.
FYI: Die Gutachter (also die bei uns) an der Rechtsmedizin müssen regelmäßig auch mal vor Gericht aufkreuzen und werden mit ähnlichen Fragen oder Ausreden wie Deine konfrontiert. Mir ist kein Fall bekannt, wo eine derartige beweis-schwache Argumentation wie Deine, Erfolg hatte.
Vielleichbt noch ein weiteres Kriterium: das Alkohol hauptsächlich über die Magenschleimhaut aufgenommen wird, ist hinlänglich bekannt. Die Alkoholmoleküle müssen dennoch in die Blutbahn
-- Editiert von Albarion am 21.01.2020 14:37
Hinweis der Moderation: Leider sehen wir uns gezwungen, diesen Beitrag zu schließen, da der inzwischen gelöschte User "Lonejustice" sich permanent unter neuen Namen anmeldet und hier schreibt. Und da wir auch noch anderes zu tun haben, als diesen Thread zu überwachen, muß er geschlossen werden. Selbstverständlich werden wir jedoch weiterhin nach Lonejustice-Wiedergängern Ausschau halten und diese löschen - wer so permanent Forumsregeln bricht, hat hier nichts zu suchen.
Und jetzt?
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