Entzug der Fahrerlaubnis - Probezeit

27. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.02.2017 02:25:13
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(95 Beiträge, 2x hilfreich)
Entzug der Fahrerlaubnis - Probezeit

Guten Abend Forenmitglieder,

mein Bekannter musste nach dem Entzug der Fahrerlaubnis den Führerschein erneut machen.
Gilt nun eine Probezeit??

Grüße Alex

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
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(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Wenn er zum Zeitpunkt des Entzugs der Fahrerlaubnis nicht mehr in der Probezeit war, dann hat er jetzt auch keine Probezeit.

Aber was heißt "er musste den Führerschein machen"? Er hat doch keine erneute Fahrausbildung machen müssen. Allenfalls musste er die Prüfungen erneut ablegen. Und auch das ist nur in eher seltenen Ausnahmefällen erforderlich. Wobei es diese seltenen Ausnahmen in Bayern öfter gibt als in allen anderen Bundesländern.

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#2
 Von 
guest-12308.02.2017 02:25:13
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Beginner
(95 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Doch der Führerschein musste komplett neu gemacht werden.

Fahrschule +Fahrstd.+theoretische Prüfung+praktische Prüfung

Komplettes Programm



-- Editiert am 28.03.2009 13:15

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#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
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Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Sorry, aber ganzes Programm kann nicht sein.

Bis Ende Oktober 08 galt die Regelung, dass die Prüfungen abgelegt werden mussten wenn die Fahrerlaubnis mindestens 24 Monate entzogen war. Um die Prüfungen bestehen zu können waren dann sicherlich ein paar Fahrstunden und auch ein paar Theoriestunden angesagt. Es war aber keine komplette Fahrausbildung mit Pflichtstunden, Sonderfahrten etc. erforderlich.

Seit Ende Oktober 08 gilt eine neue Regelung. Demnach sind die Prüfungen nur dann abzulegen wenn davon auszugehen ist das die zum Führen eines KFZ erforderlichen Kenntnisse nicht (mehr) vorhanden sind.

Damit kommen wir zum "Sonderfall Bayern": Derzeit wird in Bayern davon ausgegangen, dass diese Kenntnisse nicht mehr vorliegen wenn der Delinquent mindestens 10 Jahre nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist. Dies geht so aber nicht aus dem Gesetzestext hervor, und ich bin daher sehr gespannt auf zukünftige Urteile wenn so etwas mal vor Gericht gehen sollte.

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#4
 Von 
guest-12308.02.2017 02:25:13
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Beginner
(95 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

die ganze Geschichte hat sich folgendermaßen zu getragen.
A wurde im Sommer 2000 mit 1,6+ Promille von der Polizei aufgehalten.
Hat dann ganz normal versucht die MPU zu machen, hat dies nicht geschafft und sich dann die nächsten Jahre nicht mehr groß um die Sache gekümmert, für was gibt es Taxis??
A hat sich num im Frühjahr 2008 endlich dazu durchgerungen die Sache wieder in Angriff zu nehmen. Dazu musste A ganz normal zur Fahrschule gehen, dort die theoretische und die praktische Prüfung Ablegen und hat seit ich glaube etwa Juni 2008 wieder einen Führerschein.
Gilt für A nun die 0,0 Promille-Grenze der Probezeit, oder ist A von der Probezeit "befreit" ?? (war vorher 25 Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis)
Das ganze hat sich übrigens in Bayern zugetragen.

Grüße Alex

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#5
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

OK. Damit galt altes recht und die Prüfungen waren abzulegen. Um für die Prüfung fit zu sein bedurfte es sicherlich auch ein paar Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts, aber keiner kompletten Fahrausbildung.

Um zum Kern der Frage zurückzukommen: "A" unterliegt nicht der Probezeit und somit auch nicht der 0,0‰ -Regelung.

Aber: Die vorangegangene Trunkenheitsfahrt bleibt mindestens 10 Jahre ab Neuerteilung der Fahrerlaubnis verwertbar. Also bis ca. Juni 2018. Sollte "A" in dieser zeit erneut mit einer Trunkenheitsfahrt auffallen wandert er erneut zur MPU. Das gilt auch dann wenn es nur 0,5‰ (bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen reichen auch 0,3‰) waren.

Wie hat "A" eigentlich die MPU geschafft? Mit Abstinenz oder mit kontrolliertem Trinken? Wenn ersteres wirklich gelebt wird und die Vermeidungsstrategien, die dem Gutachter dargelegt wurden, wirklich funktionieren, dann ist "A" ohnehin immer bei 0,0‰. Egal ob er Auto fährt oder nicht. Andernfalls wäre es nur eine Frage der Zeit wann er (kleines Wortspiel:) wieder wegen Alkohol am Steuer aus dem Verkehr gezogen werden wird.

Nachtrag: Hinter "Wortspiel" sollten ein Doppelpunkt und eine Klammer stehen. Die Software hat daraus natürlich einen Smiley gemacht. Ich lasse das mal so stehen.

-- Editiert am 28.03.2009 16:24

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#6
 Von 
guest-12308.02.2017 02:25:13
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Beginner
(95 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Ich glaube er die MPU wohl mit kontolliertem Trinken geschafft, deshalb auch meine Frage

Grüße Alex

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#7
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
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Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Kontrolliertes Trinken würde bedeuten das es nur ganz wenige Trinkanlässe gibt, bei denen auch nur so geringe Mengen Alkohol konsumiert werden das nur eine BAK von unter 0,3‰ erreicht werden kann. Sollte er sich also an diese Vorgaben halten könnte er mit dem Gesetz nicht in Konflikt geraten.

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