Entzug des ausländischen Führerschein

6. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
anqeliqe
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Entzug des ausländischen Führerschein

Hallo,

vielleicht kann uns jemand Auskunft geben der von ähnlicher Sitaution schon einmal betroffen war oder sich in dieser Thematik etwas auskennt.

Herzlichen Dank bereits schon im voraus!

Nun zum Sachverhalt:

Mein Lebensgefährte hat 2006 seinen Führerschein in Tschechien gemacht.
Dies nur rein aus finanzieller Sicht, er hatte nie Führerschein in Deutschland besessen !!!
Auf diesen tschech, Führerschein ist seine deutsche Wohnanschrift erfasst.
Bis gestern gab es auch in dieser Hinsicht auch keinerlei Probleme bei Verkehrskontrollen etc.
Nun kam es gestern nacht zu einer allg. Verkehrskontrolle auf den Weg zu seiner Arbeitstelle in die Schweiz auf deutschen Boden.

Die Behörden haben ihn den Führerschein sofort abgenommen mit der Begründung Fahren ohne Führerscheines , da er angeblich mit diesen Führerschein nicht in Deutschland fahren darf, in anderen Ländern jedoch.
Unseren PKW mußte er vor Ort stehen lassen , denen dann die Behörden selbst auf das Polizeirevier gefahren und sichergestellt haben.
Man informierte Ihn dann auf den Revier, dass es ein neues Gesetz das im Jan. 2009 in Kraft getreten ist, was beinhalten würde, dass auch solch Führerschein (also ohne das man eine MPU oder einen Führerscheinentzug in D umgehen wollte ) keine Gültigkeit in Deutschland habe.
Dieses Gesetz kannten wir nicht.
Meine Frage nun : Ist dieses richtig ?? Und darf man ihn den Führerschein einfach einziehen , auch wenn er wie Aussage der Polizei in allen anderen Ländern eigentlich seine Gültigkeit hätte.










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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

Wenn er zum Zeitpunkt der Erteilung seinen Lebensmittelpunkt nicht in CZ hatte, hätte er die FE dort gar nicht erst bekommen dürfen.

Früher war es so, daß deutsche Behörden einen einmal ausgestellten Auslandsführerschein anerkennen mußten, selbst wenn offensichtlich war, daß dieser entgegen der ausländischen Gesetzgebung und der EU-Richtlinien erteilt worden ist (nämlich ohne mindestens 1/2 Jahr im betreffenden Land gelebt zu haben).

Das ist mittlerweile anders.

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