der freundliche Polizeibeamte den Wagen vor Ort stilllegen kann
Nein, er wird das Auto zunächst sicherstellen (den Weiterbetrieb untersagen) und eine entsprechende Messung veranlassen. Stellt sich dann heraus, daß die Schallemissionen zu hoch sind oder eine nicht genehmigte Veränderung (Ausräumen der Schalldämpfer, Soundgenerator und was es sonst noch so gibt) vorgenommen wurde, geht eine Meldung an die Zulassungsbehörde. Die legt das Auto dann ggf. still.
Ich denke, dass wir uns einig sind, dass es in § 19 StVZO keine Regelung gibt, die besagt, dass eine Veränderung der lichttechnischen Anlage zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt.
Es gibt keine abschließende gesetzliche Aufzählung, welche Veränderung der lichttechnischen Anlage zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt.
Wenn also die Veränderung der lichttechnischen Anlage zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, dann geht das nur über den Passus mit der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
So sieht es aus.
https://www.bundestag.de/resource/blob/547492/34017caddcaf69b3105c8fa21cec6a6c/WD-7-008-18-pdf-data.pdf
Seite 7, Pkt. 3 klärt auf.
Gilt das auch für andere Bauteile?
Jede Menge sogar.
Beispiel: ein Re-Importfahrzeug aus den USA bekommt bei Einfuhr nach Deutschland eine sog. § 21 - Einzelabnahme. Diese Einzelbetriebsgenehmigung gilt nur und nur für diese eine Fahrzeug, obwohl am gleichen Tag womöglich noch hunderte baugleiche Autos importiert wurden
Nun haben die Amis aber abweichende Vorschriften. Fängt bei der Größe des Kennzeichens an und hört bei den lichttechnischen Einrichtungen nicht auf. Hier wird dann im Rahmen der Einzelabnahme oftmals ein "kleines Kennzeichen" eingetragen und den lichttechnischen Einrichtungen eine "in-etwa-Wirkung" bescheinigt.
Das Fahrzeug ist "ausgenullt", heißt die Typschlüsselnummern sind alle "NULL" weil es dieses Fahrzeug eben niemals in Deutschland zugelassen war. Es gibt auch keine EG-Typgenehmigungsnummer, das entsprechende Feld ist leer.
Nun fällt dieses Fahrzeug in einer Polizeikontrolle auf, der Halter bekommt eine Mängelkarte mit folgenden Mängeln:
Kennzeichen falsche Ausführung ( aber da ist doch gar kein Platz für eine "großes Kennzeichen" wie sonst üblich, da kann doch nur ein "kleines Kennzeichen" montiert werden)
Rückstrahler fehlen (komisch, da reflektiert doch was wenn man mit der Taschenlampe gegenleuchtet)
Rad-Reifenkombination unzulässig (komisch, auf einem Aufkleber am Türholm findet sich doch jede Menge von Bereifungskombinationen), und die Felgen haben doch eine KBA-Nr. (also eine Allgemeine Betriebserlaubnis)
Spurplatten unzulässig (komisch, auch hier hat man doch ein Teilegutachten, ist aber nicht eingetragen in den Fz.-Papieren).
Unterm Strich schreibt der nette Polizeibeamte dann auf "Betriebserlaubnis erloschen".
Der Halter bekommt Post von der Zulassungsstelle, er soll innerhalb von 10 Tagen den Nachweis über die gültige Betriebserlaubnis beibringen, ansonsten wird das Fahrzeug stillgelegt.
Wo wäre denn eine Gefährdung anderer?
Für die Rad-Reifen-Kombination gibt es eine ABE und die Spurplatten lassen sich doch eintragen so wie bei tausenden anderen Fahrzeugen des gleichen Typs eines deutschen Herstellers.
Für die Rückleuchten ist doch eine "in-etwa-Wirkung" bescheinigt, und die Reifengröße steht zwar nicht in den Papieren, aber es gibt ja den Aufkleber am Türholm mit diversen Bereifungsmöglichkeiten.
Kann einer erklären warum weder die Rad-Reifenkombination trotz ABE unzulässig ist oder die Spurplatten niemals eintragungsfähig sind für den Ami-Schlitten und warum ein Rückstrahler trotz bescheinigter "in-etwa-Wirkung" für das Rücklicht fehlt? Warum darf da kein kleines Kennzeichen ran?
Das Erlöschen der Betriebserlaubnis kann, muß aber nicht zwangsläufig über die Schiene "Gefährdung" laufen.