Erlöschen der Betriebserlaubnis / Veränderung Beleuchtungseinrichtung

9. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
alleskoenner
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 70x hilfreich)
Erlöschen der Betriebserlaubnis / Veränderung Beleuchtungseinrichtung

Hallo zusammen,

ich hatte für mein Auto neue Xenon Brenner gesucht, und bin da auf eine interessante Diskussion gestoßen, hierzu hätte ich eine Frage:
Ein großer Hersteller von Leuchtmitteln verkauft Xenon-Brenner mit dem Zusatz "Off Road". Die Brenner sind also nicht auf öffentlichen Straßen zugelassen (schreibt der Hersteller auch in den Details). Einige Fahren die Brenner trotzdem auf öffentlichen Straßen.

Frage:
Generell kann durch die Veränderung der Beleuchtungseinrichtung ja die Betriebserlaubnis und somit auch der Versicherungsschutz erlöschen. Dagegen sieht der Bußgeldkatalog für Veränderungen an der Beleuchtungseinrichtung nur 5 EUR Strafe vor.

Wie ist das wirklich/in der Praxis? Erlöscht die Betriebserlaubnis automatisch, muss das angedroht werden? Die 5 EUR Strafe sind ja für solche Veränderungen nicht gerade viel.

Und nein, ich kaufe die Dinger nicht, hab mich beim gleichen Hersteller für andere entschieden und bereits verbaut ;-)

Gruß alleskoenner

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34 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Wie ist das wirklich/in der Praxis? Erlöscht die Betriebserlaubnis automatisch
So ist es...

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von alleskoenner):
Generell kann durch die Veränderung der Beleuchtungseinrichtung ja die Betriebserlaubnis und somit auch der Versicherungsschutz erlöschen.
Wie kommst Du darauf?

Zitat (von lesen-denken-handeln):
So ist es...
Da hast Du wohl das Wörtechen "nicht" zur Beendigung Deines Satzes vergessen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
alleskoenner
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat:
Wie kommst Du darauf?


Naja, die Gefahr ist ja bei einer nicht eingetragenen Veränderung gegeben (hier die Beleuchtung).

Aber für mich war ja die Frage, ob das automatisch mit Einbau eintritt, oder erst angedroht werden / bzw. das Fahrzeug stillgelegt werden muss.

Aufgrund der immensen Strafandrohung von 5 EUR für die Veränderung er Beleuchtung, passt das für mich irgendwie nicht zusammen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von alleskoenner):
Erlöscht die Betriebserlaubnis automatisch,

Ja.



Zitat (von alleskoenner):
muss das angedroht werden?

Nein.

Die zuständige Behörde kann dann den Betrieb untersagen / beschränken.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja.
Kannst Du auch eine Rechtsgrundlage oder sonstige Begründung nennen?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
alleskoenner
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 70x hilfreich)

Also nach mehrmaligem lesen des § 19 StVZO (ist das ein hässlicher Paragraph) komme ich auch zu der Meinung, dass die Betriebserlaubnis automatisch erlöscht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die zuständige Behörde kann dann den Betrieb untersagen / beschränken.
Dann darf man also nur noch ohne Licht fahren? :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von alleskoenner):
Also nach mehrmaligem lesen des § 19 StVZO (ist das ein hässlicher Paragraph) komme ich auch zu der Meinung, dass die Betriebserlaubnis automatisch erlöscht.
Nur wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist.

Wenn die Dinger blenden wie Hölle, dann kann man das wohl unterstellen. Alleine die Tatsache, dass die Brenner keine Zulassung haben, führen aber nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Schließlich wird weder die zugelassene Fahrzeugart, noch das Abgas- oder Geräuschverhalten verändert.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat:
Wie kommst Du darauf?
Ganz einfach, die BE eines Autos ist von mehreren Dingen abhängig, ein dabei sehr wichtiger Posten ist das GÜLTIGE Lichttechnische Gutachten der Scheinwerfer.
Ohne gültiges Lichttechnisches Gutachten der Scheinwerfer erlicht die BE automatisch!

Im Lichttechnischen Gutachten der Scheinwerfer ist auch genauestens geregelt mit welchen Leuchtmitteln diese betrieben werden dürfen. Ebenso ist darin auch geregelt, dass der Betrieb der Scheinwerfer mit nach dem Gutachten nicht umfassenden Leuchtmitteln zu einem erlischen des selbigen Gutachtens führt.

Somit ergibt sich ganz einfach, die vom TE genannten Xenon Brenner sind nicht einfach nur etwas heller, diese haben auch noch eine deutlich höhere Leisstungsaufnahme (X-Watt) als die im Lichttechnischen Gutachten zulässigen Brenner mit 35 Watt.

Daher ist das ein ganz einfacher kausaler Zusammenhang.

Einsatz eines stärkeren Brenners -> erlischen des lichttechnischen Gutachtens -> ohne Lichttechnisches Gutachten ist die BE auch futsch...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Dann darf man also nur noch ohne Licht fahren?

Gemäß meiner letzten Erfahrungen scheint Licht eh überschätzt zu werden ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
alleskoenner
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat:
Somit ergibt sich ganz einfach, die vom TE genannten Xenon Brenner sind nicht einfach nur etwas heller, diese haben auch noch eine deutlich höhere Leisstungsaufnahme (X-Watt) als die im Lichttechnischen Gutachten zulässigen Brenner mit 35 Watt.


Nur zur Vervollständigung: Die Leistungsaufnahme ist die gleiche wie bei den Serienbrennern, auch die Lumen sind innerhalb der zulässigen grenze. Der einzig große Unterschied zu Serienbrennern ist die Farbtemperatur von 7.000 K. Wobei es hier meines Wissens nach keine Begrenzung gibt.

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#12
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Ohne gültiges Lichttechnisches Gutachten der Scheinwerfer erlicht die BE automatisch!
Für diese Behauptung kannst Du mir sicherlich auch eine Rechtsgrundlagen nennen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Ganz einfach, die BE eines Autos ist von mehreren Dingen abhängig, ein dabei sehr wichtiger Posten ist das GÜLTIGE Lichttechnische Gutachten der Scheinwerfer.


So sieht das aus!

Scheinwerfer nebst zugehöriger Leuchtmittel sind bauartgenehmigte Teile.

Wenn daran etwas verändert wird, besteht einerseits die Möglichkeit einer Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern (Blendung) und andererseits entspricht das Fahrzeug nicht mehr den Vorschriften.

Zitat (von alleskoenner):
Die Leistungsaufnahme ist die gleiche wie bei den Serienbrennern, auch die Lumen sind innerhalb der zulässigen grenze. Der einzig große Unterschied zu Serienbrennern ist die Farbtemperatur von 7.000 K. Wobei es hier meines Wissens nach keine Begrenzung gibt.


Und was sagen der Bundesverkehrsminister und seine 16 Länderkollegen dazu?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Scheinwerfer nebst zugehöriger Leuchtmittel sind bauartgenehmigte Teile.
Das hat ja Niemand in Frage gestellt.

Zitat (von BudWiser):
ndererseits entspricht das Fahrzeug nicht mehr den Vorschriften.
Was nicht automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt.

Zitat (von BudWiser):
Wenn daran etwas verändert wird, besteht einerseits die Möglichkeit einer Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern (Blendung)
Das reicht aber noch nicht. Die Betriebserlaubnis erlicht, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. Ob das bei den angebotenen Brennern der Fall ist wissen wir doch gar nicht. Vielleicht sind die Dinger genehmigungsfähig, und es wurde nur keine Genehmigung beantragt, oder eine beantragte Genehmigung noch nicht erteilt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Du hast dich noch nie wirklich mit Lichttechnischen Einrichtungen am KFZ beschäftigt oder?

Zitat:
Vielleicht sind die Dinger genehmigungsfähig, und es wurde nur keine Genehmigung beantragt, oder eine beantragte Genehmigung noch nicht erteilt.
Du kannst davon ausgehen, das diese NICHT genehmigungsfähig sind, wäre das der Fall, hätte der Hersteller selbige schon genehmigen lassen!

Du bekommst solche Brenne auch weder über §19 noch §21 eingetragen, ausser du lässt ein neues Lichttechnisches Gutaschten erstellen. Das Geld wird aber keiner investieren wollen.

Bei nicht zugelassenen Leuchtmitteln liegt generell eine gefährdung anderer vor!

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Du kannst davon ausgehen, das diese NICHT genehmigungsfähig sind, wäre das der Fall, hätte der Hersteller selbige schon genehmigen lassen!
Vielleicht will der Hersteller nur die Kosten für das Genehmigungsverfahren sparen. Das kannst Du doch gar nicht wissen. Aber ist auch egal. Es ist nämlich nicht entscheidend, ob die Dinger genehmigungsfähig sind, oder nicht. Entscheidend ist, ob von Ihnen eine Gefährdung ausgeht. Und das kann man so pauschal nicht sagen.

Zitat (von lesen-denken-handeln):
u bekommst solche Brenne auch weder über §19 noch §21 eingetragen
Jetzt bin ich aber total überrascht, dass das nicht geht. Erzähl mir lieber mal was Neues. Es geht doch gar nicht darum, ob man eine Einzelzulassung bekommen könnte, sondern ob die Betriebserlaubnis erlischt. Und das ist nur dann der Fall, wenn von Ihnen eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht. Lies doch einfach mal § 19 StVZO.

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Bei nicht zugelassenen Leuchtmitteln liegt generell eine gefährdung anderer vor!
Sorry, aber das ist einfach nur Quatsch.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Die Betriebserlaubnis erlicht, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt.


Falsch.

Die erlischt bereits, wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.

Zitat (von Demonio):
Vielleicht sind die Dinger genehmigungsfähig, und es wurde nur keine Genehmigung beantragt, oder eine beantragte Genehmigung noch nicht erteilt.


Der § 19 der StVZO ist doch nicht kompliziert formuliert, oder was ist hieran nicht zu verstehen?

Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrze***erkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

Die Prüfplakette nach Anlage IX ist die allseits bekannte "TÜV-Plakette" auf dem hinteren Kennzeichen.

Zitat (von alleskoenner):
Aufgrund der immensen Strafandrohung von 5 EUR für die Veränderung er Beleuchtung, passt das für mich irgendwie nicht zusammen.


Da wird ein Verwarngeld in Höhe von 20 EUR fällig werden, und fahren ohne Betriebserlaubnis kostet 50 EUR Bußgeld.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von alleskoenner):
Die 5 EUR Strafe sind ja für solche Veränderungen nicht gerade viel.
Eben. Die 5 € werden dann ja auch nur fällig, wenn die Betriebserlaubnis nicht erloschen ist. Auch wenn Viele hier behaupten, dass die Betriebserlaubnis generell erlöschen würde.

Zitat (von alleskoenner):
Aber für mich war ja die Frage, ob das automatisch mit Einbau eintritt, oder erst angedroht werden / bzw. das Fahrzeug stillgelegt werden muss.
Weder noch. Es muss halt festgestellt werden, ob von der veränderten Lichtanlage eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu befürchten ist. Wenn das der Fall ist wird es teurer.Für den Fahrer 90-180€, für den Halter sind es 135-270€. Jeweils zzgl. Verfahrenskosten.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Die erlischt bereits, wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.
So ist der Gesetzestext. Dennoch mus erst festgestellt werden, dass eine Gefährdung zu erwarten ist. Das ist ja nicht zwingend der Fall.

Zitat (von BudWiser):
Der § 19 der StVZO ist doch nicht kompliziert formuliert, oder was ist hieran nicht zu verstehen?
Tja, das frage ich mich auch. Ich hatte weiter oben nach einer Rechtsgrundlage für die Behauptung, dass bei einer Veränderung der Lichtanlage mittels nicht zugelassener Leuchtmittel, die Betriebserlaubnis generell erlöschen würde gefragt. Bislang blieb die Frage aber unbeantwortet. Der Wortlaut des §§ 19 StVZO gibt das jedenfalls nicht her.

Zitat (von BudWiser):
?

Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
Da ist ja nun eine ganz andere Baustelle, und hat mit der Fragestellung nichts zu tun.

Zitat (von BudWiser):
Da wird ein Verwarngeld in Höhe von 20 EUR fällig werden, und fahren ohne Betriebserlaubnis kostet 50 EUR Bußgeld.
Wie kommst Du auf diese Tarife?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Dennoch mus erst festgestellt werden, dass eine Gefährdung zu erwarten ist.


Wer stellt das fest? Zunächst einmal niemand.

Zunächst geht es lediglich um den "Anlaß zu der Annahme".

Den Anlaß zu dieser Annahme wird entweder die Polizei bei einer Verkehrskontrolle oder ein Prüfer im Rahmen der § 29-Untersuchung haben, weil Leuchtmittel verbaut sind, für die im Zeitpunkt dieser Annahme keine Bauartgenehmigung vorliegt.

Die entscheiden nämlich nach "pflichtgemäßem Ermessen", ob eine Gefährdung zu erwarten ist.

Aus der potentiellen Gefährdung folgt dann, daß die Betriebserlaubnis (temporär) erloschen ist.

Nun liegt es am Halter, nachzuweisen, daß die Betriebserlaubnis trotz der unzulässigen Leuchtmittel nicht erloschen ist, weil durch Einbau dieser Leuchtmittel keine Gefährdung vorliegt.

Das könnte er durch Vorlage einer ABE oder Teilegutachtens (wobei hier eine Änderungsabnahme erforderlich wäre) nachweisen. Ein lichttechnisches Gutachten wäre zwar "nice to have", führt hier aber nicht zu Erfolg.

Die Verwaltungsbehörde kommt dann ins Spiel, wenn z.B. eine entsprechende Mitteilung über das Erlöschen der BE erfolgt oder der Halter nicht einverstanden ist mit der Einschätzung von Polizei oder § 29 - Prüfer.

Zitat (von Demonio):
Wie kommst Du auf diese Tarife?


§ 56 OwiG? Liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörde und kann zwischen 5 und 55 EUR betragen.

Aktueller Bußgeldkatalog "Fahren ohne Betriebserlaubnis" - 50 EUR.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Wer stellt das fest? Zunächst einmal niemand.
Na also, wir nähern uns an. ;)

Zitat (von BudWiser):
Den Anlaß zu dieser Annahme wird entweder die Polizei bei einer Verkehrskontrolle
Das kann passieren. Kommt aber auf den Einzelfall an. Die Behauptung, dass bei einer Veränderung der Beleuchtungseinrichtung generell die Betriebserlaubnis erlischt ist und bleibt falsch.

Zitat (von BudWiser):
oder ein Prüfer im Rahmen der § 29-Untersuchung haben, weil Leuchtmittel verbaut sind, für die im Zeitpunkt dieser Annahme keine Bauartgenehmigung vorliegt.
Dann verweigert er die Plakette wegen erheblicher Mängel.

Zitat (von BudWiser):
Aus der potentiellen Gefährdung folgt dann, daß die Betriebserlaubnis (temporär) erloschen ist.
Die Gefährdung muss aber substantiiert dargelegt werden. Ein, "die Brenner haben keine Genehmigung, und deswegen ist die Betriebserlaubnis der Karre erloschen", gibt es eben nicht.

Zitat (von BudWiser):
Die Verwaltungsbehörde kommt dann ins Spiel, wenn z.B. eine entsprechende Mitteilung über das Erlöschen der BE erfolgt oder der Halter nicht einverstanden ist mit der Einschätzung von Polizei oder § 29 - Prüfer.
Das war aber nicht die Frage.

Zitat (von BudWiser):
§ 56 OwiG?
Abgelehnt.
Zitat (von BudWiser):
Aktueller Bußgeldkatalog
Klingt schgon besser.
Zitat (von BudWiser):
"Fahren ohne Betriebserlaubnis" - 50 EUR.
Welche Nummer? Ich finde das nicht. :sad: Weder den Tatvorwurf, noch den Tarif.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Welche Nummer? Ich finde das nicht.


TBNR 319500

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Interessantes Thema!

Gilt das auch für andere Bauteile? Z.B. wenn die Abgasanlage verändert wurde, aber der Wagen dadurch nur unwesentlich lauter ist? Bislang ging ich auch immer davon aus, dass so eine Veränderung (Brenner ohne Zulassung, Abgasanlage ohne Zulassung etc.) direkt auch zum Erlöschen der BE führt und der freundliche Polizeibeamte den Wagen vor Ort stilllegen kann?
Und gibt es "Grenzwerte", ab denen z.B. ein lauter Auspuff andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, auch wenn die Schallemissionen vielleicht niedriger sind, als bei anderen, serienmäßigen Sportwagen?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
TBNR 319500
Danke. Im Bußgeldkatalog findet sich dieser tatbestand allerdings nicht. Meiner Meinung nach wäre er auch nicht einschlägig.

Ich denke, dass wir uns einig sind, dass es in § 19 StVZO keine Regelung gibt, die besagt, dass eine Veränderung der lichttechnischen Anlage zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt.

Wenn also die Veränderung der lichttechnischen Anlage zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, dann geht das nur über den Passus mit der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

Wenn man das aber nun als Tatbestand unterstellt, dann sind wir je nach Fahrzeugtyp bei BKat 214a-214a.2

Falls Fahrer und Halter nicht identisch, kommt für den Halter je nach Fahrzeugtyp noch Bkat 189a-189a.2 dazu.



Zitat (von GMB):
Gilt das auch für andere Bauteile?
Ja.
Zitat (von GMB):
Z.B. wenn die Abgasanlage verändert wurde, aber der Wagen dadurch nur unwesentlich lauter ist?
Dafür gibt es eine eigene Bestimmung in § 19 StVZO, die da lautet:
Zitat:
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.


Zitat (von GMB):
Bislang ging ich auch immer davon aus, dass so eine Veränderung (Brenner ohne Zulassung, Abgasanlage ohne Zulassung etc.) direkt auch zum Erlöschen der BE führt und der freundliche Polizeibeamte den Wagen vor Ort stilllegen kann?
Das ist, wie bereits mehrfach erwähnt in § 19 StVZO geregelt.

Zitat (von GMB):
Und gibt es "Grenzwerte", ab denen z.B. ein lauter Auspuff andere Verkehrsteilnehmer gefährdet
Beim Auspuff geht es nicht um die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, sondern um das Geräusch- und Abgasverhalten.

Zitat (von GMB):
auch wenn die Schallemissionen vielleicht niedriger sind, als bei anderen, serienmäßigen Sportwagen?
Wenn die Schallemmission geringer ist, dann erlischt die Betriebserlaubnis u.U. nicht. Dennoch ist es nicht erlaubt, wenn der Auspuff keine Zulassung hat. Wenn sich das Abgasverhalten verschlechtert erlischt die Betriebserlaubnis aber auch dann, wenn der Auspuff flüsterleise ist.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von GMB):
Und gibt es "Grenzwerte", ab denen z.B. ein lauter Auspuff andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, auch wenn die Schallemissionen vielleicht niedriger sind, als bei anderen, serienmäßigen Sportwagen?


Es gibt Grenzwerte wobei Du wohl eher nach Toleranzwerten fragst und beim Auspuff geht es nicht um Gefährdung sondern nur um Emissionen, hier dann eben Lärm.

Toleranzwerte liegen bei der Zulassung bei 3dB und bei der Messung auf der Straße bei 5 dB.

Und es ist egal, was ein anderer serienmäßiger Sportwagen emittiert, relevant sind ausschließlich die Daten die in der Zulassungsbescheinigung Teil1 (Fahrzeugschein) des jeweiligen Fahrzeugs stehen.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von GMB):
der freundliche Polizeibeamte den Wagen vor Ort stilllegen kann


Nein, er wird das Auto zunächst sicherstellen (den Weiterbetrieb untersagen) und eine entsprechende Messung veranlassen. Stellt sich dann heraus, daß die Schallemissionen zu hoch sind oder eine nicht genehmigte Veränderung (Ausräumen der Schalldämpfer, Soundgenerator und was es sonst noch so gibt) vorgenommen wurde, geht eine Meldung an die Zulassungsbehörde. Die legt das Auto dann ggf. still.

Zitat (von Demonio):
Ich denke, dass wir uns einig sind, dass es in § 19 StVZO keine Regelung gibt, die besagt, dass eine Veränderung der lichttechnischen Anlage zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt.


Es gibt keine abschließende gesetzliche Aufzählung, welche Veränderung der lichttechnischen Anlage zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt.

Zitat (von Demonio):
Wenn also die Veränderung der lichttechnischen Anlage zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, dann geht das nur über den Passus mit der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.


So sieht es aus.

Zitat:
https://www.bundestag.de/resource/blob/547492/34017caddcaf69b3105c8fa21cec6a6c/WD-7-008-18-pdf-data.pdf


Seite 7, Pkt. 3 klärt auf.

Zitat (von GMB):
Gilt das auch für andere Bauteile?


Jede Menge sogar.

Beispiel: ein Re-Importfahrzeug aus den USA bekommt bei Einfuhr nach Deutschland eine sog. § 21 - Einzelabnahme. Diese Einzelbetriebsgenehmigung gilt nur und nur für diese eine Fahrzeug, obwohl am gleichen Tag womöglich noch hunderte baugleiche Autos importiert wurden

Nun haben die Amis aber abweichende Vorschriften. Fängt bei der Größe des Kennzeichens an und hört bei den lichttechnischen Einrichtungen nicht auf. Hier wird dann im Rahmen der Einzelabnahme oftmals ein "kleines Kennzeichen" eingetragen und den lichttechnischen Einrichtungen eine "in-etwa-Wirkung" bescheinigt.

Das Fahrzeug ist "ausgenullt", heißt die Typschlüsselnummern sind alle "NULL" weil es dieses Fahrzeug eben niemals in Deutschland zugelassen war. Es gibt auch keine EG-Typgenehmigungsnummer, das entsprechende Feld ist leer.

Nun fällt dieses Fahrzeug in einer Polizeikontrolle auf, der Halter bekommt eine Mängelkarte mit folgenden Mängeln:

Kennzeichen falsche Ausführung ( aber da ist doch gar kein Platz für eine "großes Kennzeichen" wie sonst üblich, da kann doch nur ein "kleines Kennzeichen" montiert werden)

Rückstrahler fehlen (komisch, da reflektiert doch was wenn man mit der Taschenlampe gegenleuchtet)

Rad-Reifenkombination unzulässig (komisch, auf einem Aufkleber am Türholm findet sich doch jede Menge von Bereifungskombinationen), und die Felgen haben doch eine KBA-Nr. (also eine Allgemeine Betriebserlaubnis)

Spurplatten unzulässig (komisch, auch hier hat man doch ein Teilegutachten, ist aber nicht eingetragen in den Fz.-Papieren).

Unterm Strich schreibt der nette Polizeibeamte dann auf "Betriebserlaubnis erloschen".

Der Halter bekommt Post von der Zulassungsstelle, er soll innerhalb von 10 Tagen den Nachweis über die gültige Betriebserlaubnis beibringen, ansonsten wird das Fahrzeug stillgelegt.

Wo wäre denn eine Gefährdung anderer?

Für die Rad-Reifen-Kombination gibt es eine ABE und die Spurplatten lassen sich doch eintragen so wie bei tausenden anderen Fahrzeugen des gleichen Typs eines deutschen Herstellers.

Für die Rückleuchten ist doch eine "in-etwa-Wirkung" bescheinigt, und die Reifengröße steht zwar nicht in den Papieren, aber es gibt ja den Aufkleber am Türholm mit diversen Bereifungsmöglichkeiten.

Kann einer erklären warum weder die Rad-Reifenkombination trotz ABE unzulässig ist oder die Spurplatten niemals eintragungsfähig sind für den Ami-Schlitten und warum ein Rückstrahler trotz bescheinigter "in-etwa-Wirkung" für das Rücklicht fehlt? Warum darf da kein kleines Kennzeichen ran?

Das Erlöschen der Betriebserlaubnis kann, muß aber nicht zwangsläufig über die Schiene "Gefährdung" laufen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Das widerspricht jetzt aber den vorherigen Aussagen, dass eine Gefährdung vorliegen muss. Ich kann durch einen geringfügig lauteren Auspuff aber keine Gefahr erkennen. Wie soll diese Gefahr aussehen?
Oder ist es so, dass eine Gefährdung vorliegen muss ODER das Abgas- und Geräuschverhalten verändert sein muss? Das wird leider aus den Beiträgen hier nicht eindeutig klar.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Nein, das widerspricht sich nicht. Man muss sich nur, entweder die letzten Beiträge in diesem Thread, oder eben den hier bereits mehrfach erwähnten § 19 StVZO durchlesen. Dann kann man u.a. lesen:
§ 19 (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Wenn also das Geräusch oder Abgasverhalten verschlechtert wird, dann stellt sich die Frage der Gefährdung nicht, und die Betriebserlaubnis ist erloschen.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Ja, das meinte ich ja mit dem "ODER", was ja dann laut Gesetz so ist. Danke für die Klarstellung!

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Nur wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist.
Nein, wenn der Zustand zu der, der BE zu Grunde liegendem Zustand abweicht gilt die BE schlicht und ergreifend nicht mehr für dieses Fahrzeug.

Zitat (von alleskoenner):
Generell kann durch die Veränderung der Beleuchtungseinrichtung ja die Betriebserlaubnis und somit auch der Versicherungsschutz erlöschen
Der Versicherungsschutz erlischt dadurch nicht. Maximal kann es zu einem Regress kommen, wenn die Veränderung ursächlich für einen Schaden war.

Zitat (von alleskoenner):
Der einzig große Unterschied zu Serienbrennern ist die Farbtemperatur von 7.000 K. Wobei es hier meines Wissens nach keine Begrenzung gibt.
Dein Wissen ist falsch. Damit diese Brenner zugelassen werden können müssen diese innerhalb eines gewissen Spektrums der Farbtemperatur liegen. Diesesist vorgeschrieben.

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