Erwischt mit 1,2 Promille in der Probezeit

10. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
go510533-88
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Erwischt mit 1,2 Promille in der Probezeit

Hallo zusammen,

vorweg: ich bin 23 Jahre alt und Student.

Ich habe vor einigen Tagen den wohl dümmsten und zugleich schwerwiegendsten Fehler meines Lebens begangen. Ich bin stark angetrunken Auto gefahren.

Ich habe eine Party verlassen und bin auf die geniale Idee gekommen, ein Car2go zu nehmen. Ich dachte, bei einer 10 minütigen Fahrt wird ja wohl nichts passieren. Ich fahre los, und kurz bevor ich zuhause bin, fahre ich in einer 30er-Zone etwas zu weit rechts und gegen den Bordstein. Ich fahre zur Seite, rufe die Car2go Hotline an um den Schaden zu melden. Die vordere Rechte Felge und der dazugehörige Reifen ist leicht beschädigt. Mir wird gesagt, ich soll die Polizei anrufen, damit ich für die Schadensmeldung ein Aktenzeichen habe. Ich rufe also an.

Der Herr von der 110 schickt einen Streifenwagen zu mir, ich werde gefragt, ob ich bereit bin, einen Atemtest durchzuführen. Ich sage ja, denn ich erinnere mich aus der Fahrschule, dass, selbst wenn ich nein sage, die den sowieso dann auf der Dienststelle bekommen werden, wo mir durch einen Arzt Blut abgenommen wird, welches dann geprüft wird. Vielleicht hätte ich nein sagen sollen, damit ich in der Zeit bis dahin noch etwas Alkohol hätte abbauen können. Zwei mal führen die den Atemtest durch, einmal mit 1,2 Promille, einmal mit 1,19 Promille. Nun bittet mich der Polizist mit auf die Dienststelle zu kommen.

Dort angekommen werde ich zunächst gefilzt, dann muss ich alle meine Sachen, bis auf mein Portmonee abgeben. Führerschein und Ausweis nehmen die auch erstmal an sich. Dann werde ich zu einem Arzt gebracht, der mir eine Blutprobe abnimmt und mich kurz einen Test machen lässt, wo ich grade stehen muss, mit den Armen links und rechts ausgestreckt, und dann einem nach dem anderen an die Nase führe. Das bekomme ich ohne Probleme hin.

Anschliessend legt mir der Beamte, der mich eingesammelt hat, ein ausgefülltes Formular mit dem Titel "Bescheinigung über die Inverwahrungname/Beschlagnahme eines Führerscheins" vor. Darin steht unter "Grund": "Gefährlicher Eingriff im Straßenverkehr unter Einfluss von alkoholischen Getränken". Dies soll ich unterschreiben, was ich auch tue. Einen Durchdruck davon bekomme ich ausgehändigt.

Nun habe ich online schon etwas recherchiert, was das bedeutet. Ich weiß, dass ich mit einem Blutalkohol von 1,1% oder höher schon im Bereich einer Straftat liege, wonach ich mit Folgendem rechnen kann:

- Führerscheinentzug
- Wiederbeantragung wahrscheinlich erst nach 12 Monaten möglich
- Geldstrafe von wahrscheinlich über 1000€
- Aufbauseminar
- eventuell ein Seminar für auffällige Fahranfänger in Verbindung mit Alkohol

Folgende Fragen habe ich:
- wird es ein Gerichtsverfahren geben?
- sollte ich mir einen Rechtsanwalt holen?
- wann kann ich die Auswertung meines Blutalkohols erfragen?
- Wenn ich so viel Glück habe und bei der Abnahme schon auf unter 1,1% abgebaut hätte, wäre ich nicht mehr im Bereich einer Straftat. Kann ich das so argumentieren? Zählt am Ende der Bluttest oder der Pust-Test?
- Kann ich freiwillige Programme mitmachen, die bei einem Richter/Staatsanwalt gut ankommen würden, sollte es zu einem Prozess kommen? Z.B. mich in psychologisch-theurapeutische Behandlung geben (das wollte ich ohnehin tun, da ich Hilfe bei dem ganzen Stress brauche).

Für jeden Rat bin ich dankbar.

Beste Grüße,
A.

-- Editiert von go510533-88 am 10.03.2019 20:19

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von go510533-88):
- wird es ein Gerichtsverfahren geben?





Zitat (von go510533-88):
- sollte ich mir einen Rechtsanwalt holen?

Das kommt darauf an, wie dringend man auf den Führerschein angewiesen ist.



Zitat (von go510533-88):
- wann kann ich die Auswertung meines Blutalkohols erfragen?

Sofort. Antwort wird man allerdings frühestens bekommen, wenn die Werte vorliegen


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go510533-88
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Harry van Sell
Danke für ihre Antwort. Auf den Führerschein bin ich nicht absolut angewiesen, da ich in Berlin studiere, und vorher auch schon Jahrelang nur mit Bus und Bahn klargekommen bin. Was die Werte des Blutalkohols angeht, werde ich also gleich morgen, und ab dann jeden Tag, anfragen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Zitat (von go510533-88):
- Wenn ich so viel Glück habe und bei der Abnahme schon auf unter 1,1% abgebaut hätte, wäre ich nicht mehr im Bereich einer Straftat. Kann ich das so argumentieren? Zählt am Ende der Bluttest oder der Pust-Test?
Am Ende zählt der Bluttest und es wird auch ermittelt / zurück gerechnet, welchen Promille-Wert Du bei dem Unfall hattest (dessen Zeitpunkt sich aufgrund des Car2go-Protokolls ja auch genau bestimmen lässt).

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Gerichtsverfahren im Sinne einer Gerichtsverhandlung: wahrscheinlich nicht. Sowas wird meist im schriftlichen Verfahren erledigt - was an der zu erwartenden Strafe nichts ändert.
Anwalt lohnt sich nicht: Am Promillewert kann der ja auch nichts ändern. Und selbst wenn der Anwalt eine etwas mildere Strafe herausholt, stehen auf der anderen Seite die Anwaltskosten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Sie waren schon wieder auf dem "absteigenden Ast" (1.2 beim ersten, 1.19 beim 2. Blassen). Das heißt also, je nachdem, wie lange der "Anfahrtsweg" des Streifenwagens war, war der Promille Wert noch (viel) höher.

Und bei 1.2 Promille keinerlei Ausfallerscheinungen zu haben ("Das bekomme ich ohne Probleme hin"), spricht laut für sich - nämlich daß Sie anscheinend öfter oder viel oder öfter viel Alkohol trinken.

Zitat (von drkabo):
Und selbst wenn der Anwalt eine etwas mildere Strafe herausholt, stehen auf der anderen Seite die Anwaltskosten.
Es werden ja auch noch weitere Kosten anfallen - der Reifen, die Felge und die Überprüfung, ob die Vorderachse nichts mitbekommen hat. Wenn dem so wäre, kommt dies dann auch noch mit auf die Rechnung. Alkoholfahrten sind nämlich normalerweise nicht von Versicherungen abgedeckt, da quasi vorsätzlich - ganz besonders bei dem Wert! Da können Sie sich nicht mehr mit "ich dachte, ich könnte noch fahren" raus reden. Dazu dann der Strafbefehl und wenn Sie dann irgendwann einen Job wollen, noch die MPU.

Man kann nur hoffen, daß Sie aus Schaden wenigstens lernen....

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von go510533-88):
Darin steht unter "Grund": "Gefährlicher Eingriff im Straßenverkehr unter Einfluss von alkoholischen Getränken".
Steht das wirklich so da? Der Tatvorwurf wäre nämlch nicht zutreffend. Richtig wäre der Vorwurf der Gerfährdung des Straßenverkehrs. Ist ein anderer §, macht aber unterm Strich keinen Unterschied.

Zitat (von go510533-88):
Nun habe ich online schon etwas recherchiert, was das bedeutet. Ich weiß, dass ich mit einem Blutalkohol von 1,1% oder höher schon im Bereich einer Straftat liege, wonach ich mit Folgendem rechnen kann:
Bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, und der Unfall dürfte als solche zu werten sein, reichen bereits 0,3‰ für eine Straftat aus.

Zitat (von go510533-88):
- Führerscheinentzug
Ja. Schätzungsweise um die 12 Monate. Mit Glück nur 10, mit Pech aber auch etwas mehr.

Zitat (von go510533-88):
- Wiederbeantragung wahrscheinlich erst nach 12 Monaten möglich
Den Antrag auf Neuerteilung kannst Du bereits 6 Monate vor Ende der Sperrfrist stellen.

Zitat (von go510533-88):
- Geldstrafe von wahrscheinlich über 1000€
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen berechnet. Bei einem Erwachsenen wären ca. 30-40 Tagessätze zu erwarten. Die Höhe eines Tagessatzes entpricht 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens.

Zitat (von go510533-88):
- Aufbauseminar
- eventuell ein Seminar für auffällige Fahranfänger in Verbindung mit Alkohol
Kein "normales" Aufbauseminar, sondern "nur" das besondere Aufbauseminar für alkoholauffällige Fahranfänger. Zudem wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert, ruht aber während der Zeit ohne Fahrerlaubnis. Während der verlängerten Probezeit führt, aufgrund der Entziehung der Fahrerlaubnis während der Probezeit, jede weitere probezeitrelevante Auffälligkeit unweigerlich zur MPU.

Zitat (von go510533-88):
- wird es ein Gerichtsverfahren geben?
Kommt drauf an wie alt Du bist. Wenn Du unter 21 Jahre alt bist wird es eine Verhandlung vor dem Jugendrichter geben. Bist Du älter, dann wird die Sache mit einem Strafbefehl geahndet. Dann kommt es nur zur Verhandlung, wenn Du Einspruch gegen den Strafbefehl einlegst.

Zitat (von go510533-88):
- sollte ich mir einen Rechtsanwalt holen?
Nur wenn Du eine entsprechende Rechtsschutzversicherung hast. Ansonsten siehe Antwort von drkabo.

Zitat (von go510533-88):
- wann kann ich die Auswertung meines Blutalkohols erfragen?
ca. 2 Wochen nach dem Vorfall kannst Du das Ergebnis bei der Polizei erfragen. Wirklich entscheidend wird das Ergebnis aber nicht sein. Aufgrund des Unfalls liegt bereits ab 0,3‰ eine Straftat vor. Die Grenze von 1,1‰ ist also irrelevant. Interessant würde es dann wieder ab 1,6‰, aber das ist nicht zu erwarten.

Zitat (von go510533-88):
- Wenn ich so viel Glück habe und bei der Abnahme schon auf unter 1,1% abgebaut hätte, wäre ich nicht mehr im Bereich einer Straftat. Kann ich das so argumentieren?
Nein, siehe oben.

Zitat (von go510533-88):
ählt am Ende der Bluttest oder der Pust-Test?
Der Blutwert.

Zitat (von go510533-88):
- Kann ich freiwillige Programme mitmachen, die bei einem Richter/Staatsanwalt gut ankommen würden, sollte es zu einem Prozess kommen?
Da fällt mir jetzt ehrlich gesagt wenig ein. Bei einem höheren Promillewert könnten ein Besuch bei der Suchtberatung oder einer Selbsthilfegruppe wie z.B. den Anonymen Alkoholikern sinnvoll sein. Aber Du bist ja noch in einem moderaten Bereich, weshalb mir solche Maßnahmen nicht sinnvoll erscheinen.

Zitat (von fb367463-2):
Und bei 1.2 Promille keinerlei Ausfallerscheinungen zu haben ("Das bekomme ich ohne Probleme hin"), spricht laut für sich - nämlich daß Sie anscheinend öfter oder viel oder öfter viel Alkohol trinken.
Bei einem höheren Promillewert würde ich zustimmen. Aber dieser Promillewert (in Verbindung mit einem Unfall, der ja belegt, dass man es nicht mehr konnte) spricht jetzt (noch) nicht für eine tiefgreifende Alkoholproblematik.

Zitat (von fb367463-2):
Es werden ja auch noch weitere Kosten anfallen - der Reifen, die Felge und die Überprüfung, ob die Vorderachse nichts mitbekommen hat. Wenn dem so wäre, kommt dies dann auch noch mit auf die Rechnung. Alkoholfahrten sind nämlich normalerweise nicht von Versicherungen abgedeckt
Bis dahin stimme ich noch zu.

Zitat (von fb367463-2):
da quasi vorsätzlich
Nein, mit Vorsatz hat das nichts zu tun. Die Versicherung ist wegen einer Obliegenheitsverletzung von der Leistung befreit.

Zitat (von fb367463-2):
ganz besonders bei dem Wert!
Na, wir wollen doch mal die Kirche im Dorf lassen. Die AAK des TE ist "nur" ganz knapp im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit.

Zitat (von fb367463-2):
Da können Sie sich nicht mehr mit "ich dachte, ich könnte noch fahren" raus reden.
Doch, kann man. Das untermauert auch die Fahrlässigkeit der Straftat. Das ändert zwar ichts an den zivilrechtlichen Folgen. Im Strafverfahren ist das aber günstiger, als eine gegenteilige Aussage ("Ich bin gefahren obwohl ich wusste, dass ich das nicht hätte tun dürfen"). Dann nämlich würde aus einer fahrlässigen eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung, die eine höhere Strafe und eine Leistungsverweigerung der Rechtsschutzversicherung (sofern vorhanden) zur Folge hätte.

Zitat (von fb367463-2):
wenn Sie dann irgendwann einen Job wollen, noch die MPU.
Was soll denn die Bemerkun? :???: Einen Job bekommt man auch ohne Fahrerlaubnis und MPU, wobei der Hinweis auf eine MPU in diesem Zusammenhang und nach Lage der Dinge vollkommener Käse ist. Auf die verschärfte Probezeit, bei der eine weitere probezeitrelevante Auffälligkeit eine MPU zur Folge haben wird hatte ich bereits hingewiesen. Gegenwärtig und im Zuge der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird es keine MPU geben.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go510533-88
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, und der Unfall dürfte als solche zu werten sein, reichen bereits 0,3‰ für eine Straftat aus.
Macht es hierbei einen Unterschied, dass kein Personenschaden oder anderer Sachschaden, neben dem am Auto, entstanden ist?

Zitat (von Demonio):
Ja. Schätzungsweise um die 12 Monate. Mit Glück nur 10, mit Pech aber auch etwas mehr.
Die Dauer der Entziehung beginnt vermutlich mit dem Tag des Vorfalls, da mir der Führerschein dort bereits abgenommen wurde, richtig?

Zitat (von Demonio):
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen berechnet. Bei einem Erwachsenen wären ca. 30-40 Tagessätze zu erwarten. Die Höhe eines Tagessatzes entpricht 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens.
Was wird denn als Nettoeinkommen gezählt? Ich vermute, Unterhalt und Kindergeld zählt da nicht dazu. Wird dann als Orientierungswert das Nettogehalt von meinem Werkstudentenjob genommen?

Zitat (von Demonio):
Bei einem höheren Promillewert würde ich zustimmen. Aber dieser Promillewert (in Verbindung mit einem Unfall, der ja belegt, dass man es nicht mehr konnte) spricht jetzt (noch) nicht für eine tiefgreifende Alkoholproblematik.
Danke, ich fand das Urteil, das sich fb367463-2 zu meinem Konsumverhalten erlaubt hat, etwas scharf. Ein seltener bis gelegentlicher Wert von 1,2 Promille schließt nicht direkt auf ein Alkoholproblem. Wäre ich mit der Bahn nachhause gefahren, hätte ich ja kein Gesetz gebrochen. Was ich eher als Problem ansehe, ist meine Entscheidungsfindung, die mich es als "in Ordnung" hat sehen lassen, bei dem Wert noch Auto zu fahren. Nach diesem Vorfall ist mir allerdings erstmal die Lust auf Alkohol vergangen.

Zitat (von fb367463-2):
da quasi vorsätzlich
Hier schenke ich auch der Aussage von Demonio mehr Vertrauen. Ich kenne den Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz, zwischen einem Vorfall mit dem vorherigen Gedanken von "wird schon nichts passieren" und "es könnte was passieren, aber das ist mir egal". Ich habe mich in das Auto gesetzt mit dem Gedanken, dass auf dieser kurzen Fahrt und bei dem geringen Verkehr wahrscheinlich nichts passieren wird, dass ich für diese Fahrt noch fit genug bin. Ist das fahrlässig (und dumm)? Ja, sicherlich. Habe ich mit Vorsatz gehandelt? Nein. Falls mir Vorsatz in dem Strafverfahren vorgeworfen wird, werde ich das auf jeden Fall anfechten.

Zitat (von Demonio):
Gegenwärtig und im Zuge der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird es keine MPU geben.
Dass ich eine MPU zu erwarten hätte, wär mir auch neu.

Auf jeden Fall danke an alle, für ihren Rat, ihre Antworten, und Einschätzungen. Genauer zu wissen, womit ich zu rechnen habe, reduziert diese beängstigende und nervös-machende Ungewissheit.

Noch eine kleine Zusatzfrage, die nichts mit Recht zu tun hat: die Aktion ist mir ungemein peinlich, da sie so verantwortungslos ist, und mir graut es davor, meinen Mitmenschen davon zu erzählen. Hat jemand einen Ratschlag, wie ich damit umgehen kann? Wie ich mit Würde meine Missetat tragen kann?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Die Dauer der Entziehung beginnt vermutlich mit dem Tag des Vorfalls, da mir der Führerschein dort bereits abgenommen wurde, richtig? Ja.
Ich vermute, Unterhalt und Kindergeld zählt da nicht dazu. Da vermuten Sie falsch. Selbst freies Wohnen und Essen bei den Eltern würde ggf. dazuzählen.

Übrigens ist NICHT mit einem Eintrag im Führungszeugnis zu rechnen, wenn ich mal unterstelle, dass Sie keine Vorstrafen haben.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go510533-88
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Und bei 1.2 Promille keinerlei Ausfallerscheinungen zu haben ("Das bekomme ich ohne Probleme hin"), spricht laut für sich - nämlich daß Sie anscheinend öfter oder viel oder öfter viel Alkohol trinken.
Das habe ich so nicht gesagt. Ich bin Gesellschaftstrinker, habe mich aber bei dem "Nase-Anfass-Test" zusammengerissen und bemüht. Und selbst wenn ich bei 1,2% Promille noch besser in Form bin als Person X, so ist der Rückschluss auf eine Abhärtung durch regelmäßigen, exzessiven Alkoholkonsum oder gar eine Sucht ein sehr weiter Sprung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von go510533-88):
Macht es hierbei einen Unterschied, dass kein Personenschaden oder anderer Sachschaden, neben dem am Auto, entstanden ist?
Jein. Evtl. käme § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) anstatt § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) als Rechtsgrundlage in Betracht. Macht unterm Strich aber keinen großen Unterschied.

Zitat (von go510533-88):
Die Dauer der Entziehung beginnt vermutlich mit dem Tag des Vorfalls, da mir der Führerschein dort bereits abgenommen wurde, richtig?
Auch hier ein ganz klares Jein. Im Strafbefehl / Urteil steht die Sperrfrist, die ab dem Ausstellungsdatum des Strafbefehls oder dem Tag der Urteilsverkündung gilt. Dabei berücksichtigt der Richter aber den Zeitraum der vorläufigen Entziehung. Wenn also z.B. am Tag der richterlichen Entscheidung die Fahrerlaubnis bereits 4 Monate vorläufig entzogen war, und der Richter insgesamt 12 Monate als angemessen betrachtet, dann wird er eine Sperrfrist von 8 Monaten festlegen.

Zitat (von go510533-88):
Was wird denn als Nettoeinkommen gezählt?
Der Antwort von Mümmel habe ich nichts hinzuzufügen.

Zitat (von go510533-88):
Ein seltener bis gelegentlicher Wert von 1,2 Promille schließt nicht direkt auf ein Alkoholproblem.
Ich sehe hier auch noch kein echtes Alkoholproblem. Wenn, dann hätte ich das schon auch geschrieben. Wenn Du Dir meine Beiträge in diesem Forum in anderen Alkoholthreads anschaust, dann kannst Du durchaus sehen, dass ich andere TE durchaus damit konfrontiere wenn sie, auch wenn sie es verständlicherweise nicht einsehen wollen, ein Alkoholproblem haben. Aber: Du bist Student, also wahrscheinlich noch einigermaßen jung. Da sollte Dir dieser Vorfall eine echte Warnung, nicht nur im Hinblick auf den Straßenverkehr, sondern auch im Hinblick auf Dein Konsumverhalten sein. Erfahrungsgemäß steigert sich die Dosis im Laufe der Zeit.

Zitat (von go510533-88):
Wäre ich mit der Bahn nachhause gefahren, hätte ich ja kein Gesetz gebrochen.
Stimmt. Aber was soll das Wenn und Aber? Du bist mit dem Auto gefahren und hast ein Gesetz gebrochen.

Zitat (von go510533-88):
Was ich eher als Problem ansehe, ist meine Entscheidungsfindung, die mich es als "in Ordnung" hat sehen lassen, bei dem Wert noch Auto zu fahren.
Das siehst Du richtig. Aber nun ist es passiert und lässt sich nicht mehr rückgängig machen. Aber Du kannst daraus lernen und es in der Zukunft besser machen.

Zitat (von go510533-88):
Nach diesem Vorfall ist mir allerdings erstmal die Lust auf Alkohol vergangen.
Das geht vorbei. ;)

Zitat (von go510533-88):
Ich habe mich in das Auto gesetzt mit dem Gedanken, dass auf dieser kurzen Fahrt und bei dem geringen Verkehr wahrscheinlich nichts passieren wird, dass ich für diese Fahrt noch fit genug bin.
So eine Aussage solltest Du nicht machen. Der erste teil (wird schon nichts passieren) besagt, dass Du wusstest, dass Du nicht mehr fahren hättest dürfen und hast es doch gemacht. Und schon haben wir eine vorsätzliche Tatbegehung. Mit dem Vorsatz ist ncht gemeint, dass Du den Unfall vorsätzlich gebaut hast. Mit dem Vorsatz ist gemeint, dass Du gefahren bist, obwohl Du wusstest, dass Du zuviel getrunken hast und nicht mehr fahren darfst. Am besten machst Du gar keine Angaben zur Sache mehr. Du kannst eigentlich nichts mehr retten. Aber Du kannst es schlimmer machen.

Zitat (von go510533-88):
Dass ich eine MPU zu erwarten hätte, wär mir auch neu.
Hast Du momentan nicht. Aber Du bist angezählt. Bezüglich der verschärften Probezeit habe ich das bereits erwähnt. Noch nicht erwähnt habe ich, dass die MPU auch zwangsläufige Folge sein wird, wenn Du innerhalb von 10 Jahren ab Neuerteilung noch einmal mit Alkohol im Straßenverkehr auffallen sollte. Das gilt auch für einen Verstoß gegen die 0,5‰-Regel (§ 24a StVG ). Ebenfalls gebucht dürfte die MPU sein, wenn Du Dich dazu hinreisen lassen solltes ohne Fahrerlaubnis zu fahren und dabei erwischt wirst.

Zitat (von go510533-88):
die Aktion ist mir ungemein peinlich
Was soll's. Es ist ein Massendelikt. Und die Dunkelziffer ist enorm hoch. Du bist nicht der Erste, der erwischt wurde, und Du wirst nicht der Letzte sein. Wichtig ist, dass Du die richtigen Konsequenzen aus dem Vorfall ziehst. Wie lautet eine Binsenweisheit?: Es ist keine Schande hinzufallen. Aber es ist eine Schande liegenzubleiben.

Zitat (von go510533-88):
Hat jemand einen Ratschlag, wie ich damit umgehen kann?
Das musst Du entscheiden. Du kannst versuchen es möglichst geheim zu halten. Du kannst aber auch offen damit umgehen. Einem Arbeitskollegen von mir ist Ähnliches passiert. Er hat das recht offen kommuniziert und seine Offenheit nicht bereut. Je nach Situation musst Du ja auch einräumen, dass Du nicht mehr mit dem Auto der Eltern oder anderen Personen fahren darfst, wenn Du das in der Vergangenheit gemacht hast. Es werden sicherlich auch fragen kommen, warum Du plötzlich mit Fahrrad, Mofa oder ÖPNV unterwegs bist.

Zitat (von go510533-88):
Und selbst wenn ich bei 1,2% Promille noch besser in Form bin als Person X, so ist der Rückschluss auf eine Abhärtung durch regelmäßigen, exzessiven Alkoholkonsum oder gar eine Sucht ein sehr weiter Sprung.
Sorry, aber da muss ich doch noch einmal einhaken. Ich unterstelle Dir, wie oben bereits erwähnt, kein Alkoholproblem und keinen Alkoholmißbrauch. Aber die zitierte Aussage ist leider nicht richtig. Eine Alkoholtoleranz muss man sich antrainieren. Sofern man nicht schon während der Schwangerschaft durch Mutters Konsum an Alkohol gewöhnt wurde erblickt man das Licht der Welt ohne eine solche Alkoholtoleranz. Erinnerst Du Dich noch an Dein allererstes Bier? Was hatte das damals eine Wirkung auf Dich, und was bewirkt ein Bier heute bei Dir. Um, wen auch mit Unfallfolge, ein Auto mit 1,2‰ noch fahren zu können bedarf es etlicher Konsumeinheiten als Training. Aber 1,2‰ deuten noch nicht auf Alkoholmißbrauch oder gar eine Sucht hin. Da stimme ich Dir zu. Das sieht der Gesetzgeber übrigens auch so, weshalb er bei Ersttätern erst ab 1,6‰ eine MPU vorsieht. Die WHO sieht 1,2‰ allerdings schon wieder als eher kritisch an.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
go510533-88
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Die Dauer der Entziehung beginnt vermutlich mit dem Tag des Vorfalls, da mir der Führerschein dort bereits abgenommen wurde, richtig? Ja.
Ich vermute, Unterhalt und Kindergeld zählt da nicht dazu. Da vermuten Sie falsch. Selbst freies Wohnen und Essen bei den Eltern würde ggf. dazuzählen.

Übrigens ist NICHT mit einem Eintrag im Führungszeugnis zu rechnen, wenn ich mal unterstelle, dass Sie keine Vorstrafen haben.


Danke für ihre Antwort. Können sie erläutern, warum selbst Unterhalt etc als Nettoeinkommen zählt? In anderer Hinsicht (zB beim Steuerfreibetrag) sind diese Zahlungen aussen vor, und nur Verdienst durch Arbeit wird mit einbezogen.

Des Weiteren, nein, ich bin nicht vorbestraft. "Kein Eintrag im Führungszeugnis", bedeutet das, dass, wenn ich gefragt werden würde, ob ich vorbestraft sei, ich mit nein antworten könnte?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von go510533-88):
Können sie erläutern, warum selbst Unterhalt etc als Nettoeinkommen zählt?
Weil auch UNterhalt ein Einkommen ist, von dem man seinen Lebensunterhalt bestreitet. Auf die Steuerplicht des Einkommens kommt es nicht an. Auch steuerfreies Einkommen ist Einklommen.

Zitat (von go510533-88):
Des Weiteren, nein, ich bin nicht vorbestraft. "Kein Eintrag im Führungszeugnis", bedeutet das, dass, wenn ich gefragt werden würde, ob ich vorbestraft sei, ich mit nein antworten könnte?
Ganz genau so ist es. Die Straftat wird zwar im Bundeszentralregister eingetragen, kommt aber nicht ins Führungszeugnis. Auch wenn Du genau genommen mit dem Eintrag im BZRG vorbestraft bist, darfst Du Dich als nicht vorbestraft bezeichnen, so lange das Führungszeugnis sauber ist. Sollte aber eine zweite Straftat im BZRG eingetragen werden, und sei es "nur" ein Ladendiebstahl oder 1x ohne Ticket fahren, dann würden beide Straftaten im Führungszeugnis auftauchen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go510533-88
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Ganz genau so ist es. Die Straftat wird zwar im Bundeszentralregister eingetragen, kommt aber nicht ins Führungszeugnis. Auch wenn Du genau genommen mit dem Eintrag im BZRG vorbestraft bist, darfst Du Dich als nicht vorbestraft bezeichnen, so lange das Führungszeugnis sauber ist. Sollte aber eine zweite Straftat im BZRG eingetragen werden, und sei es "nur" ein Ladendiebstahl oder 1x ohne Ticket fahren, dann würden beide Straftaten im Führungszeugnis auftauchen.


Das ist interessant. Wo ist diese Regelung denn festgelegt? Ich würde da gerne mehr zu lesen, einfach aus Interesse (ich plane keine weiteren Straftaten :) )

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go510533-88
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Des Weiteren, @Demonio, danke ich ihnen noch mal für Ihre ausführlichen Antworten. Ich komme gar nicht dazu, auf jede ihrer Antworten einzugehen, aber ich weiß sie alle zu schätzen.

Auch für ihren Ratschlag zum emotionalen Umgang mit der Sache, hat mir geholfen. Wahrscheinlich werde ich mich zunächst einigen engen Freunden anvertrauen, und dann, mal sehen. Je mehr ich drüber nachdenke und je mehr Zeit vergeht, je selbstbewusster werde ich, dass ich das packe. Die Geschichte von dem Arbeitskollegen, dem ähnliches passiert ist, hilft mir, mich nicht so sehr als sozialer Aussenseiter der Gesellschaft für diese Tat zu sehen. Und letztendlich hat mir vor allem auch ihre Binsenweisheit gefallen :)

Danke!

-- Editiert von go510533-88 am 11.03.2019 21:11

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von go510533-88):
Das ist interessant. Wo ist diese Regelung denn festgelegt? Ich würde da gerne mehr zu lesen, einfach aus Interesse (ich plane keine weiteren Straftaten :) )
Nachlesen kann man das im Bundeszentralregistergesetz. Das ist aber schwere Kost. Viel Spaß damit. Für diesbezügliche Nachfragen verweise ich dann gerne an den Kollegen Mümmel. Er kennt sich damit besser aus als ich.

Zitat (von go510533-88):
Des Weiteren, @Demonio, danke ich dir noch mal für Ihre ausführlichen Antworten. Ich komme gar nicht dazu, auf jede ihrer Antworten einzugehen, aber ich weiß sie alle zu schätzen.
Das freut mich, vielen Dank. Da ich gewohnheitsmäßig das "Du" verwendet habe, sollte das aber auf Gegenseitigkeit beruhen. Sonst müsste ich auch zum "Sie" übergehen.

Zitat (von go510533-88):
mich nicht so sehr als sozialer Aussenseiter der Gesellschaft für diese Tat zu sehen.
Das solltest Du auch nicht. Dass Du Mist gebaut hast weißt Du, und das muss ich Dir nicht auch noch auf's Butterbrot schmieren. Dass Du die Konsequenzen dafür zu tragen hast weißt Du auch. Deswegen hast Du Dich ja an dieses Forum gewandt, und das ist auch OK so. Aber Du bist kein von der Gesellschaft geächteter Schwerverbrecher. Du bist weder ein Mörder, noch ein Vergewaltiger und auch kein Kinderschänder (jedenfalls soweit mir das bekannt ist :grins: ). Dass die Situation für Dich momentan äusserst besch... ist, ist klar. Aber mach es Dir nicht schwerer als nötig. Die Sache ist passiert. Mach es einfach in Zukunft besser, und dann kräht schon bald kein Hahn mehr danach.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von go510533-88):
Noch eine kleine Zusatzfrage, die nichts mit Recht zu tun hat: die Aktion ist mir ungemein peinlich, da sie so verantwortungslos ist, und mir graut es davor, meinen Mitmenschen davon zu erzählen. Hat jemand einen Ratschlag, wie ich damit umgehen kann? Wie ich mit Würde meine Missetat tragen kann?


Ist einem die Geschichte so peinlich und demütigend, dass man dies gar nicht preisgeben möchte, kann man durchaus mit einem anderen Tatvorwurf herausreden. "Geschwindigkeitsüberschreitungen" sind gesellschaftlich da erfahrungsgemäß (nein, keine persönlichen Erfahrungen) eher akzeptiert als Alkoholfahrten.

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#17
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Für diesbezügliche Nachfragen verweise ich dann gerne an den Kollegen Mümmel. Also, dass eine einzelne Strafe bis zu 90 TS nicht ins FZ kommt, steht in § 32(2) Nr. 5a BZRG . Und dass man sich als unbestraft bezeichnen darf, wenn man keinen FZ-Eintrag hat, steht in § 53(1) Nr. 1 BZRG .
"Geschwindigkeitsüberschreitungen" sind gesellschaftlich da erfahrungsgemäß (nein, keine persönlichen Erfahrungen) eher akzeptiert als Alkoholfahrten. Die führen allerdings zu Bußgeldern, nicht zu Geldstrafen, und auch nicht zu derartig langem FS-Entzug - falls man mal an einen Kenner der Materie gerät, könnte das auffallen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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