Escooter Alkohol Strafe

28. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
Rc88
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Escooter Alkohol Strafe

das habe ich von der Staatsanwaltschaft bekommen.

anliegend erhalten Sie Ihren Führerschein zurück.
Gründe:
die Abfrage der Blutalkoholanalyse ergab zwar einen Promille-Wert von 1,79 Promille, mithin eine deutlich absolute Fahruntüchtigkeit mit der grundsätzlichen Folge einer Entziehung der Fahrerlaubnis (hierzu BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 - 205 StRR 216/20 und Kerkmann,
SVR 2019, 269 ff sowie Kerkmann, NZV 2020, 560 f1).
Es ist vorliegend aber möglicherweise eine Ausnahme von diesem Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis anzunehmen. Der Beschuldigte habe nach Aktenlage am 19.11.2022 lediglich ei-nen, offenbar kleinformatigen (Lichtbilder sind nicht zur Akte gelangt, also ist dies zu unterstel-len), „E-Scooter" geführt.
Grundsätzlich unterfall das Führen eines E.scoolers zwar dem Straftatbestand der Trunkenheit Im Verkehr (8 316 SIGB) mit don für Krafflanzeuge geltenden Grenzwerten einer absoluten Fahr-untüchtigkeit und unterfällt grundsätzlich auch dem Regelfall einer Entziehung der Fahrerlaub-nIs. Aufgrund der Besonderheiten in der Größe eines E-Scooters im Verhältnis etwa zu einem PKW sind aber dennoch die Umstände des jowellgen Einzelfalls besonders zu würdigen, zu wer-chen auch die Uhrzeit und Örtlichkeit der Fahrt gehören - hier sei die Fahrt gegen 05 Uhr nachts, mithin zu verkehrsarmer Zeit, gewesen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und nicht wesentlich, auch nicht einschlägig, verkehrsrechtlich vorbelastet.
Der Führerschein wurde am 19.11.2022 polizeilich sichergestellt und in amtliche Verwahrung ge-geben. Dieser Umstand sollte zudem einen Eindruck bei dem Beschuldigen hinterlassen haben, welcher hiergegen auch keinen Widerspruch ernob und deshalb von einer Einsicht in das Fehl-
verhalten auszugehen ist.
Eine dringende Erwartung nachfolgender Entziehung der Fahrerlaubnis besteht daher jedenfalls nach derzeitiger Aktenlage nicht, weshalb der Führerschein wieder herauszugeben ist.


Ist der Fall jetzt erledigt oder muss ich nicht mit Konsequenzen rechnen?

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30 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Rc88):
Ist der Fall jetzt erledigt oder muss ich nicht mit Konsequenzen rechnen?

Sieht so aus.

Die sind echt nett bei euch in der Gegend...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rc88
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kenne mich leider im Rechtswesen nicht aus.
Kommt der Fall noch zu einem Richter der dann entscheidet?


Soll ich bei der Staatsanwaltschaft anrufen und fragen?
Lg

-- Editiert von User am 29. November 2022 00:09

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#3
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Trunkenheitsfahrt mit einem eScooter werden regional sehr unterschiedlich geahndet. In Deinem Gerichtsbezirk offensichtlich sehr milde.

Erledigt ist die Sache aber noch lange nicht.
Du wirst einen Strafebefehl erhalten. Dabei wird eine Geldstrafe in Höhe von ca. 15-30 Tagessätzen verhängt werden. Theoretisch könnte im Strafbefehl auch noch die Fahrerlsubnis entzogen werden. Aufgrund der gezeigten Haltung der Staatsanwaltschft halte ich das für unwahrscheinlich. Gleiches gilt für ein Fahrverbot.

Es werden dann voraussichtlich 2 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

Dein möglicherweise größtes Problem ist aber, dass die Führerscheinstelle eine MPU von Dir verlangen muss, sobald sie Kenntnis von dem Vorfall erhält. Und das kann bis zur Tilgung dieser Straftat in 5 Jahren geschehen. Wenn das passiert, dann wirst Du zur Beibringung einer bestandenen MPU unter Fristsetzung aufgefordert. Besteht Du sie nicht fristgerecht dann wird Dir doch noch die Fahrerlaubnis entzogen. Dann halt nicht vom Gericht, sondern von der Verwaltungsbehörde.

Am besten fängst Du sofort mit der Vorbereitung auf die MPU an. Beginnst Du damit erst, wenn die Aufforderung kommt, dann ist es zu spät, und Du kannst die MPU nicht mehr fristgerecht bestehen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

In welchem Bundesland ist das geschehen, wo die Justiz so gnädig ist? Bayern kann es jedenfalls nicht sein.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4209x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Bayern kann es jedenfalls nicht sein.


Es wundert mich auch, aber es würde mich ebenso verwundern, wenn es nicht Bayern wäre.
Die anderen Bundesländer verweisen doch sehr selten auf Gerichtsurteile des BayObLG.

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#6
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Die anderen Bundesländer verweisen doch sehr selten auf Gerichtsurteile des BayObLG.
Warum nicht? Das ist nun wirklich nichts Ungewöhnliches, dass sich Staatsanwaltschaften und Gerichte an den Entscheidungen anderer Gerichte orientieren, bzw. sich darauf berufen.

Wäre der Vorfall in Bayern passiert dann wäre für mich folgendes Szenario Wahrscheinlich:
Die Staatsanwaltschaft hätte den Führerschein nicht zurückgeschickt, die Geldstrafe würde 30-40 Tagessätze betragen, die Fahrerlaubnis würde entzogen und eine Sperrfrist verhängt werden, im Fahreignungsregister würden 3 Punkte eingetragen werden (die bei Neuerteilung aber wieder gelöscht würden), und die Führerscheinstelle hätte Eignungszweifel zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und würde dem Betroffenen eine MPU auferlegen, damit der Delinquent diese Fahreignungszweifel ausräumen kann, wenn er zukünftig fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Fahrrad, Mofa eScooter, Krankenfahrstuhl etc.) führen möchte.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Hier hat sich das LG Wuppertal (NRW) auch auf das BayObLG (zufällig die gleiche Entscheidung, wie im vorliegenden Fall) berufen. Hier war das LG Wuppertal der Ansicht, dass nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem eScooter mit 1,55‰ die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen sei, nachdem das AG die vorläufige Entziehung abgelehnt hatte.

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#8
 Von 
Rc88
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Danke für die vielen Antworten.
Ich wohne in Baden-Württemberg

Die Polzei hat mich nicht direkt auf dem Scooter fahren sehen, da die auf den anderen Straßenseite waren und sofort zu Fuß weiter bin. Könnte deswegen vielleicht die Strafe eingestellt werden.

*offenbar kleinformatigen (Lichtbilder sind nicht zur Akte gelangt, also ist dies zu unterstel-len), „E-Scooter" geführt. *

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#9
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Hallo Rc88,

Zitat (von Rc88):
Ich wohne in Baden-Württemberg
Vielen Dank für die Aufklärung. Der Vorfall hat sich auch in Ba-Wü zugetragen?

Zitat (von Rc88):
Die Polzei hat mich nicht direkt auf dem Scooter fahren sehen
Na, offensichtlich doch. Wie sollte es sonst zu dem Tatvorwurf gekommen sein?

Zitat (von Rc88):
da die auf den anderen Straßenseite waren und sofort zu Fuß weiter bin.
Also hast Du die Polizisten gesehen, während Du gefahren bist. Warum sollten die Polizisten Dich umgekehrt nicht auch gesehen haben? Vermutung meinerseits: Sie haben Dich fahren und auch absteigen und anschließend den Scooter schieben gesehen. Dieses Verhalten kam ihnen verdächtig vor, und sie haben Dich deshalb kontrolliert. Unter diesen Umständen bleibt nur zu hoffen, dass Dir keine vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen werden wird. Dadurch könnte die Strafe nämlich etwas höher ausfallen.

Zitat (von Rc88):
Könnte deswegen vielleicht die Strafe eingestellt werden.
Das halte ich für unwahrscheinlich. Die Bemerkung, dass sich keine Fotos in der Akte befinden bezog sich auf das Fahrzeug, also den eScooter. Die Staatsanwaltschaft geht auch ohne Fotos von einem eScooter aus, der im Verhältnis zu einem PKW eine geringere Größe und Masse, und somit auch weniger Gefahrenpotential aufweist. Aus diesem und anderen Gründen sieht es die Staatsanwaltschaft als nicht erforderlich an Dir die Fahrerlaubnis weiterhin vorläufig zu entziehen. Daraus kann man schließen, auch wenn es so nicht in dem Schreiben steht, dass die Staatsanwaltschaft auch nicht beabsichtigt die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis zu beantragen.

Nicht daraus schließen kann man, dass die Staatsanwaltschaft keinen Tatverdacht mehr hat, und das Verfahren deshalb, oder wegen geringer Schuld, einzustellen beabsichtigt.

Die Staatsanwaltschaft geht, dem Schreiben zufolge, davon aus, dass Du am 19.11.2022 nachts gegen 5.00 Uhr betrunken (mit 1,79‰) einen eScooter geführt, also gefahren, und dadurch gegen § 316 StGB verstoßen hast.

Eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage wäre zwar theoretisch möglich, halte ich aber für äusserst unwahrscheinlich.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass Du einen Strafbefehl, wie oben beschrieben, erhalten wirst.

Noch nicht erwähnt hatte ich die Tagessatzhöhe. Ein TS entspricht 1/30 Deines monatlichen Nettoeinkommens, abzüglich etwaiger Unterhaltsverpflichtungen. Sollte das im Strafbefehl zu hoch angesetzt werden, dann kannst Du einen auf die Tagessatzhöhe begrenzten Einspruch gegen den Starfbefehl einlegen. Aber das Thema können wir auch noch erörtern, wenn es soweit ist. Bis dahin können aber auch noch Wochen ins Land gehen. Der Vorfall liegt ja gerade mal 10 Tage zurück.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Rc88
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja der Vorfall hat sich in Ba-Wü zugetragen.

Ich hab den Scooter abgestellt und bin ca 10 m gelaufen.

Wenn ich gegen Geldauflage das Verfahren einstellen lassen würde(wenn möglich) wird dann trotzdem die Führerscheinbehörde über den Fall informiert.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32874 Beiträge, 17265x hilfreich)

Natürlich - da geht es schließlich um die Alkoholproblematik, nicht um den konkreten Verfahrensausgang.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

So natürlich ist das nicht. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass das Verfahren eingestellt werden würde, dann gäbe es keinen EIntrag im Fahreignungsregister. Also kann von dort keine Meldung an die Führerscheinstelle ergehen. Es wäre dann auch kein Gericht involviert. Also gäbe es auch von dort keine Meldung. Bleiben Staatsanwaltschaft und Polizei. Die Staatsanwaltschaft informiert die Führerscheinstelle eher selten. Die Polizei schon eher. Da die Polizei den Führerschein sichergestellt und die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hat, ist es durchaus möglich, dass sie auch die Führerscheinstelle über den Vorgang informiert hat. Sicher ist das allerdings nicht.

Fazit: Im Falle einer Einstellung des Verfahrens ist es möglich, aber nicht gesichert, dass dem Fragesteller die MPU erspart bleibt.

Das gilt aber auch für den Fall eines Urteils oder Strafbefehls. Es ist zwar nicht unbedingt die Regel, kommt aber immer wieder mal vor, dass Trunkenheitsfahrten mit z.B. Fahrrädern, bei denen die Fahrerlaubnis ja auch nicht im Rahmen des Strafverfahrens entzogen wird, nicht an die Führerscheinstelle gemeldet werden.

Es gab so aber auch schon Fälle, in denen die Betroffenen aus allen Wolken gefallen sind, wenn scheinbar aus dem Nichts (mitunter nach Jahren) plötzlich die Aufforderung zur MPU ins Haus geflattert kommt. Das kann z.B. passieren, wenn wegen eines ganz anderen Verstoßes (Geschwindigkeit, Abstand, Handy etc.) ein Punkt ins Fahreignungsregister eingetragen wird, der dann wegen der Gesamtzahl der Punkte eine Maßnahme der Führerscheinstelle (Ermahnung oder Verwarnung) zur Folge hat.

Beispiel:
Stand jetzt würden dem Fragesteller im Falle eines Urteils oder Strafbefehls ohne Entziehung der Fahrerlaubnis 2 Punkte ins Fahreignungsregister eingetragen werden (Tilgung in 5 Jahren). Mal angenommen er hätte bereits seit einem halben Jahr einen Punkt (Tilgung 2,5 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung), so wären es dann insgesamt 3 Punkte, von denen 1 Punkt in 2 Jahren getilgt würde. Sofern weder Polizei noch Staatsanwaltschaft die Trunkenheitsfahrt an die Führerschienstelle melden, passiert jetzt erstmal nichts weiter. Fährt er nun in 1,5 Jahren zu schnell und kassiert dafür einen weiteren Punkt, dann wären es insgesamt 4 Punkte, die eine Ermahnung durch die Führerscheinstelle zur Folge hätten. Das KBA würde also die vier Punkte mitsamt Begründung und Rechtskraft der Entscheidung an die Führerschienstelle melden. Sofern der Mitarbeiter bei der Führerscheinstelle nicht auf dem Schlauch steht, müsste ihm die Trunkenheitsfahrt auffallen, und er müsste die MPU (auch nach 1,5 Jahren noch) anordnen.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Rc88
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die vielen Antworten.
Ich werde aufjedenfall schreiben wenn was neues kommt.

Eine Frage hätte ich noch bezüglich Tagessätze.

Ich mache ca 40 Überstunden im Monat.

Werden Tagessätze von Grundgehalt berechnet oder bsp im Durchschnitt der letzten drei Monate?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

wenn Du jeden Monat ca. 40 Überstunden machst, dann hast Du auch jeden Monat ungefähr das gleiche Einkommen. Keine Überstunden fallen natürlich bei Urlaub oder Krankheit an. Dafür gibt es dann vielleicht auch "fette" Monate mit Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Korrekterweise könnte man also einen Mittelwert aus dem Jahresnetto geteilt durch 12 bilden.

Die Frage ist aber, ob es überhaupt sinnvoll ist Angaben zum Einkommen zu machen. Solltest Du ein eher hohes Einkommen haben, dann könnte es sinnvoll sein keine diesbezüglichen Angaben zu machen. Dann wird das Einkommen geschätzt. Liegt die Schätzung zu hoch kannst Du einen, auf die Tagessatzhöhe isolierten, Einspruch einlegen. Liegt die Schätzung zu niedrig, dann kannst Du Dir ins Fäustchen lachen und Dich freuen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32874 Beiträge, 17265x hilfreich)

Erfahrungsgemäß werden 60 Euro als Tageseinkommen geschätzt - verdienen Sie also über 1800 Euro im Monat, sollten Sie Demionios Rat zum Schweigen befolgen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Rc88
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, das kam heute

Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:
Sie fuhren am 19.11.2022 gegen 5 Uhr mit dem E-Scooter Zeus, Versicherungskennzei-chen, Am Waisenhausplatz, 75172 Pforzheim, obwohl Sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig waren.
Eine bei Ihnen am 19.11.2022 um 05.54. Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,79 %.
Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
Die Tat wurde bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen.
Sie werden daher beschuldigt,
fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen,
strafbar als
fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316 Abs. 1 und 2, 44 StGB.

Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 60,00 EUR festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 1.500,00 EUR.
Ihr Einkommen wurde gemäß § 40 Abs. 3 StGB geschätzt.
Ihnen wird für die Dauer von 5 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen (§ 44 StGB).
Sie haben auch die Kosten des Verfahrens und Ihre Auslagen zu tragen.
Das Fahrverbot wird wegen folgender Tat/Taten angeordnet:
fahrlässige Trunkenheit im Verkehr.


Meldet sich jetzt noch die Führerscheinstelle wegen der Mpu bei mir?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Da haben sich die Prognosen dieses Forums ja bestätigt.

Hinweis zum Fahrverbot: Dieses gilt ab Rechtskraft der Entscheidung. Die Frist von 5 Monaten beginnt aber erst, sobald der Führerschein in amtlicher Verwahrung ist. Während des Fahrverbots darfst Du keinerlei KFZ führen. Also auch keine fahrerlaubnisfreien KFZ wie z.B. Mofa und eScooter. Eine Zuwiderhandlung würde eine erneute Straftat darstellen, die empfindliche Rechtsfolgen haben könnte.

Zitat (von Rc88):
Meldet sich jetzt noch die Führerscheinstelle wegen der Mpu bei mir?
Davon ist auszugehen. Aber es kommt letztlich darauf an, ob die Führerscheinstelle eine entsprechende Mitteilung erhält. Eigentlich sollte / müsste das geschehen. Es gab aber auch schon vereinzelte Fälle, wo das nicht geschehen ist. Oder aber erst sehr verspätet, z.B. nachdem ein weiterer Punkt aufgrund einer Verkehrsordnungswidrigkeit eingetragen wurde.

Der Gesetzgeber jedenfalls sieht in einem solchen Fall (ab 1,6‰) die Anordnung einer MPU zwingend vor. Die Führerscheinstelle hat also keinen Ermessensspielraum. Sobald sie von dem Vorfall erfährt muss sie die MPU anordnen.

Hast Du Dich denn schon mit der THematik MPU beschäftigt? Wie sieht Dein Konsumverhalten aus? Hast Du Abstinenznachweise?

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Rc88
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe noch keine Abstinenznachweise.

Muss ich meinem Führerschein neu beantragen oder kriege ich ihn nach 5 Monaten so zurück?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Da es sich "nur" um ein Fahrverbot handelt, wirst Du Deinen Führerschein zum Ende des Fahrverbotes zurück bekommen.

Das ist einer der wesentlichen Unterscheide zwischen einem Fahrverbot und der Entziehng der Fahrerlaubnis.

Du solltest Dich dringenst mit der Vorbereitung auf die MPU beschäftigen, denn es ist davon auszugehen, dass das auf Dich zukommen wird.

Sofern Du abstinent leben solltest, kannst Du auch rückwirkend eine Haaranalyse zum Nachweis Deiner Abstinenz durchführen lassen. Aber auch das solltest Du dann flott in die Wege leiten, denn bei Alkohol gehen nur 3 Monate rückwirkend.

Du kannst die MPU auch mit kontrolliertem Trinken angehen. Aber auch dafür braucht es eine gründliche Vorbereitung und Nachweise dafür, dass gegenwärtig Alkohol nicht missbräuchlich konsumiert wird.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Rc88
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Muss ich im Fall einer mpu meinen Führerschein abgeben oder darf ich den behalten?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Das läuft folgendermaßen ab:

Irgendwann kommt besagtes Schreiben der Führerscheinstelle mit der Mitteilung, dass Zweifel an deiner Fahreignung bestehen, die Du durch eine MPU ausräumen kannst. Wann das Schreiben kommen wird lässt sich nicht vorhersagen. Das kann ganz schnell gehen, aber auch einige Zeit dauern.

Für die MPU wird Dir eine Frist (meist 3 Monate) gesetzt werden. Kannst Du innerhalb dieser Frist ein positives Gutachten vorlegen, dann ist die Sache damit erledigt. Gelingt Dir das nicht, dann wird Dir die Fahrerlaubnis entzogen.

Bis dahin bleibt die Fahrerlaubnis aber erhalten. Allerdings ist da halt noch das Fahrverbot, während dessen Du keinen Gebrauch von Deiner Fahrerlaubnis machen darfst (und überdies auch keine fahrerlaubnisfreien KFZ führen darfst).

Du kannst natürlich etwas auf Zeit spielen und Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Den Einspruch kannst Du jederzeit wieder zurückziehen. Aber sobald die Akte beim Gericht ist fallen Gerichtsgebühren an.

Ein Anwalt hat Möglichkeiten das Verfahren noch weiter in die Länge zu ziehen. Zeit, die Du zur Vorbereitung auf die MPU gewinnen könntest. Aber der Anwalt will dafür natürlich auch bezahlt werden.

Das musst Du entscheiden, wie wichtig Dir die Fahrerlaubnis ist, und wofür Du wie viel Geld investieren kannst und willst. Die MPU und die Vorbereitung darauf kostet ja auch Geld.

Im Übrigen ist auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn es so weit kommen sollte, kostenpflichtig. Diesen Kosten kann man mit einem freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis aber entgehen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Rc88
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo liebes Forum,

Wie von euch vorhergesagt wurde habe ich eine mpu machen müssen.

Ich hatte gestern meinen MPU Termin

Die Gutachterin meinte vor dem Gespräch das sie am Ende eine Tendenz ziehen wird ob es gut oder schlecht gelaufen ist.

Am Ende meinte Sie zu mir, das ich noch nicht meine inneren Motive wieso ich Alkohol getrunken habe erkannt habe aber sie tendiere zu einem Kurs um meinen Führerschein wiederzubekommen.



Meint ihr ich bin durchgefallen?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16512 Beiträge, 9300x hilfreich)

Zitat (von Rc88):
Meint ihr ich bin durchgefallen?

Ja.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1108 Beiträge, 181x hilfreich)

Zitat (von Rc88):
Meint ihr ich bin durchgefallen?
Ja.

Zitat (von https://www.bussgeldkatalog.org/nachschulung/):
Nach der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) wird manchen Kraftfahrern empfohlen, an einem Kurs nach §70 FeV, dem so genannten Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung, teilzunehmen. Der Grund dafür ist, dass die MPU nicht eindeutig positiv ausgefallen ist und die Fahrerlaubnisbehörde weiterhin Zweifel an der Fahreignung besitzt. Es wurden zwar positive Ansätze in Ihrem Verhalten erkannt, die Behörde geht aber davon aus, dass sich diese noch nicht verfestigt haben.

Durch die Teilnahme an der Nachschulung haben Kraftfahrer die Chance, ihre Fahrerlaubnis ohne weitere MPU wiederzuerlangen. Wird der §70-Kurs nicht wahrgenommen, entscheidet die Führerscheinstelle auf Basis des MPU-Gutachtens, was in der Regel negativ ausfällt.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Legalitätslevel100
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 50x hilfreich)

Ihnen wird nun ein Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäss § 70 FeV empfohlen.

Sobald Sie das Gutachten bei der Führerscheinstelle abgegeben haben, entscheidet diese, ob sie Ihnen den Kurs genehmigt. Falls ja, dann bekommen Sie Ihre Fahrerlaubnis nach Absolvierung des Kurses zurück.

Andernfalls müssen Sie erneut zur MPU, wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis wiedererlangen möchten. Das gilt auch für den Fall, dass Sie das nicht positive Gutachten nicht abgeben, was Ihnen grundsätzlich freisteht.

Edit: Sie sollten das Gutachten vor Abgabe gut durchlesen. Ist dort die Kursempfehlung trotz der kommunizierten Tendenz der Gutachterin nicht enthalten, dann ist das Gutachten komplett negativ und Sie sollten sich gut überlegen, ob Sie das Gutachten so abgeben.

-- Editiert von User am 22. Dezember 2023 15:55

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Rc88):
Meint ihr ich bin durchgefallen?

Ja



Zitat (von Rc88):
das ich noch nicht meine inneren Motive wieso ich Alkohol getrunken habe erkannt habe

Und was hat einen daran gehindert?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Ein MPU-Gutachten besagt entweder, dass der Delinquent zum Fahren geeignet ist, oder eben nicht. Manchmal kommt es vor, dass der Gutachter zu der Überzeugung gelangt, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung noch keine Fahreignung gegeben war, es aber nur noch an Kleinigkeiten hängt, die mittels einer Kursteilnahme gem. § 70 FeV behoben werden können. Dann wäre nach der Kursteilnahme die Fahreignung wieder hergestellt.

Die von der Gutachterin genannte Tendenz ist meiner Meinung nach verwunderlich und in sich nicht schlüssig. Bei einer Alkohol-MPU geht es im wesentlichen darum, dass man die inneren (sehr schwierig) und äußeren (vergleichsweise einfach) Motive, die zum missbräuchlichen Alkoholkonsum geführt haben erkennt, sein Verhalten entsprechend nachhaltig verändert, diese Verhaltenänderung belegt (z.B. durch Abstinenznachweise), und Vermeidungsstrategieen für die Zukunft entwickelt. Die MPU steht und fällt also mit dem Erkennen der inneren Motive, woruf sich mindestens 70% der MPU aufbauen. Wenn die Gutachterin der Meinung ist, dass Du die inneren Motive noch nicht (ausreichend) erkannt hast, dann fehlt es eigentlich an der Basis, weswegen die MPU negativ ausfallen muss. Der Kurs gem. § 70 FeV sollte dann empfohlen werden, wenn es nur noch an Kleinigkeiten mangelt, was eigentlich nicht zu der Aussage passt, dass die inneren Motive nicht erkannt wurden. Hier muss man also abwarten, was genau dann tatsächlich in dem Gutachten stehen wird, dass Dir sicherlich noch nicht vorliegt.

Sollte das Gutachten aber tatsächlich so ausfallen, wie es die Gutachterin in Aussicht gestellt hat, dann hast Du ein ganz neues Problem, weil Dir dann die Gnade der Justiz, die Dir die Fahrerlaubnis nicht entzogen hat, auf die Füsse fällt. Der Kurs gem. § 70 FeV steht nämlich nur Personen zur Verfügung, die nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind und die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt haben. Dies trifft für Dich aber nicht zu, so dass Dir eine Kursteilnahme eigentlich nicht gestattet werden kann oder darf.

Sollte das Gutachten nun also tatsächlich die Kursempfehlung enthalten, so würde ich an Deiner Stelle einen Termin für ein vertrauliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter bei der Führerscheinstelle vereinbaren. das Gutachten würde ich zu diesem Termin zur Kenntnisnahme, aber (vorerst) nicht zur Ablage in der Akte mitnehmen und versuchen mit dem Sachbearbeiter eine Lösung suchen. Angeblich soll es schon Fälle gegeben haben, in denen auch Fahrerlaubnisinhabern die Kursteilnahme ermöglicht worden sei. Da das aber gesetzlich nicht zulässig ist, würde ich darauf nicht bauen. Evtl. könnte man sich darauf einigen, dass Du freiwillig auf Deine Fahrerlaubnis verzichtest, Deinen Führerschein abgibst, eine neue Fahrerlaubnis beantragst zum Kurs zugelassen wirst und anschließend eine neue Fahrerlaubnis erhältst.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Rc88
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis, ich habe freiwillig auf meine Fahrerlaubnis verzichtet und habe den dann vor der MPU neu beantragt.

Das Gespräch verlief meiner Meinung nach auch nicht schlecht, es wurden kaum Fragen gestellt.

Ich habe als Nachweis ein 6 monatiges Abstinenznachweis vorlegt und 6 std Gesprächs beim Verkehrspsychologen.

Nur am Ende meinte sie das ich meine inneren Motive noch nicht erkannt habe und 6 std Verkehrspsychologe seien etwas wenig aber sie tendiere zu einem Kurs

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Rc88
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Heute kam das Gutachten,
§70 wird empfohlen.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Das Gutachten würde ich gerne lesen. Ich wüsste doch sehr gerne, wie die Gutachterin darlegt, dass durch eine Teilnahme an einem Kurs gem. § 70 FeV die Fahreignung wieder herstellen lässt, obwohl die inneren Motive noch nicht hinreichend erkannt wurden. Für mich ein Widerspruch.

Dessen ungeachtet, erfüllst Du die übrigen Anforerungen, da Du ja nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis bist. Sollte das Gutachten keine offenkundigen Mängel aufweisen, so sollte die Führerscheinstelle die Kursteilnahme bewilligen und befürworten.

Bei dem Kurs kann man praktisch nicht durchfallen. Man kann allenfalls vom Kurs ausgeschlossen werden. Daher ist bei der Kursteilnahme alllerhöchste Disziplin angesagt. Man darf keinen Termin versümen un dauch keinesfalls zu spät erscheinen.

Wenn Du den Kur absolviert hast, dann ist Deine Fahreignung wieder hergestellt, und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis steht nichts mehr im Wege.

1x Hilfreiche Antwort

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