Hallo,
Am 9.1. habe ich einen Bußgeldbescheid datiert auf 5.1. für Parken auf dem Gehweg mit Behinderung zugestellt bekommen.
Kosten: 70€ + 28,50€ Gebühren/Auslagen
Dazu: 1 Punkt
Fahrzeug war ein Mietwagen.
Am 10.1. habe ich nun einen Anhörungsbogen hierzu datiert auf 19.12. und versendet laut Poststempel am 8.1. per Post bekommen.
Fragen hierzu:
1) Ist die verkehrte Reihenfolge zuerst Bußgeldbescheid und dann Anhörungsbogen ein Verfahrensfehler der zur Ungültigkeit führt?
2) Wann liegt eine Behinderung auf d Gehweg vor? Man konnte definitiv noch vorbeilaufen
3) Ist es rechtens, wenn die Polizeibehörde (=Gemeindeabteilung) zur Ausstellung von Parkverstoßstrafzetteln Verboten in 2. Reihe / mitten in der Kreuzung / auf dem Gehweg parkt? Habe diese sogar fotografiert …. Laut meinen Infos dürfen sie es, wenn es verhältnismäßig ist (z.B. bei Bränden), nicht jedoch bei Parkverstössen.
4) Gibt es eine reelle Chance va den Punkt wegzubekommen?
Vielen Dank schonmal vorab!
-- Editiert von User am 11. Januar 2026 09:38
-- Editiert von User am 11. Januar 2026 09:39
Evtl. Verfahrensfehler bei Parkdelikt
1) nein
Sie können natürlich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen mit der Begründung, dass Sie nicht angehört wurden. Dann wird die Anhörung nachgeholt. Wenn Sie da aber nichts vorzubringen haben, was Sie entlastet, kommt danach einfach ein neuer Bußgeldbescheid.
3) Das macht den Bußgeldbescheid jedenfalls nicht ungültig. Im worst case muss der Fahrer des Fahrzeugs der Polizeibehörde halt auch ein Bußgeld zahlen. Eine Regel "weil der Mitarbeiter der Polizeibehörde selbst falsch geparkt hat, sind alle seine Strafzettel ungültig", gibt es nicht.
4) Ja
Was müsste ich den tun um den Punkt zu vermeiden?
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1.) Nein. Der Anhörungsbogen muss gar nicht zwingend zugestellt werden. Wenn er auf dem Postweg verlorengeht, dann gilt der Bußgeldbescheid dennoch. Gegen den kann man Einspruch einlegen. Folgt die Bußgeldstelle dem Einspruch, dann wird das Verfahren eingestellt. Andernfalls kann man dann dem Richter seine Sichtweise der Dinge erklären.
2.) Eine Behinderung liegt immer dann vor, wenn jemand an seinem Vorhaben ge- oder behindert wird. Wenn ein Fußgänger einen Bogen machen muss um um das regelwidrig abgestellte Fahrzeug herumzulaufen, dann liegt eine Behinderung vor. Für den Tatvorwurf ist aber entscheidend, dass eine solche Behinderung tatsächlich vorlag, also auch beobachtet wurde, und nicht nur hätte vorliegen können.
3.) Die Polizei hat Sonderrechte gem. § 35 StVO. Bei den Ordnungsämtern sieht das je nach Bundesland etwas anders aus. Als "Stadtpolizei" können sie möglicherweise auch über Sonderrechte verfügen. Andernfalls haben sie in aller Regel eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO.
4.) Kommt drauf an, ob der Behörde der Fahrer bekannt ist, der das Fahrzeug verkehrswidrig geparkt hat. Wenn nicht, wäre der Bußgeldbescheid möglicherweise rechtswidrig erlassen worden. Wenn aber laut Mietvertrag kein anderer Fahrer zugelassen war, dann ist das schon ein starkes Indiz dafür, dass Du auch der Fahrer gewesen bist.
Offensichtlich hast Du ja beobachtet, wie das Auto aufgeschrieben wurde. Vielleicht hast Du mit den Mitarbeitern des Amtes auch noch ein "nettes" Gespräch geführt. Dann dürfte der Drops gelutscht sein.
Zitat :2) Wann liegt eine Behinderung auf d Gehweg vor? Man konnte definitiv noch vorbeilaufen
Vorbeilaufen, mit einem Rollstuhl oder Kinderwagen wohl eher schlecht?
Beides scheinen einige Gehsteigparker zu übersehen.
Nach meinem Kenntnisstand trifft das hier so nicht zu:Zitat :Für den Tatvorwurf ist aber entscheidend, dass eine solche Behinderung tatsächlich vorlag, also auch beobachtet wurde, und nicht nur hätte vorliegen können.
Wenn durch das ordnungswidrige Parken auf dem Gehweg die entstehende Verkehrssituation bereits typischerweise geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung des Gehwegs nicht nur unerheblich zu erschweren oder zu beeinträchtigen, ist das Qualifizierungsmerkmal bereits erfüllt. Es ist nicht erforderlich, dass eine konkrete Behinderung tatsächlich eingetreten ist und dokumentiert wurde.
Allerdings hat man Anspruch auf gleichmäßige und sachgerechte Ermessensausübung der Behörde bei solchen Owis: Wenn in vergleichbaren Verkehrssituationen die Behörde typischerweise und regelhaft keine Behinderung annimmt, z.B. da die verbleibende Rest-Gehwegbreite über einem bestimmten gemessenen Wert liegt, dann müsste sie das auch hier tun, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Eine sanktionsfähige Owi liegt aber selbst in diesem Fall noch vor, nur würde dann die Qualifizierung entfallen...
Mit einem Rollstuhl läuft man generell schlecht an einem Hindernis vorbei.Zitat :Vorbeilaufen, mit einem Rollstuhl oder Kinderwagen wohl eher schlecht?
Das ist aber ohnehin graue Theorie. Es geht nicht darum, ob man mit einem Rollstuhl oder Kinderwagen hätte vorbeikommen können, denn das ist ein Konjunktiv, und wie ich bereits geschrieben habe, geht es bei dem Tatvorwurf darum, ob eine Behinderung erfolgt ist. Nicht aber ob eine Behinderung ganz vielleicht und unter irgendwelchen speziellen Voraussetzungen evtl. hätte vorhanden sein können.
Ginge das Ganze, nach einem Einspruch, vor Gericht, dann würde der städtische Mitarbeiter, der das Knöllchen ausgestellt hat, als Zeuge geladen werden. Er müsste dann dem Gericht mitteilen, welche konkrete Beobachtung er gemacht hat, oder welchen sonstigen Hinweis auf eine konkret vorhandene Behinderung er hatte. Ein "wenn, dann, hätte", reicht da einfach nicht.
Zitat :geht es bei dem Tatvorwurf darum, ob eine Behinderung erfolgt ist. Nicht aber ob eine Behinderung ganz vielleicht und unter irgendwelchen speziellen Voraussetzungen evtl. hätte vorhanden sein können.
Zitat :Ein "wenn, dann, hätte", reicht da einfach nicht.
Immernoch Nein! Der anzulegende Maßstab liegt dazwischen: Der Tatbestand mit Qualifizierung ist verwirklicht, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Gehwegs durch das Fahrzeug typischerweise nicht nur unerheblich erschwert oder beeinträchtigt ist. Es ist eben keine tatsächlich eingetretene und bezeugbare Behinderung erforderlich. Ebenso reicht aber eine bloss theoretisch denkbare, unter irgendwelchen speziellen Voraussetzungen abhängende Möglichkeit einer Behinderung auch nicht aus, es muss schon auf typischerweise eintretende Ereignisse (z.B. Begegnungsverkehr, Kinderwagen, Rollstühle etc) abgestellt werden.
Es geht hierbei auch um präventive Gefahrenabwehr, nicht die blosse Ahndung einer bereits verwirklichten Gefahr. Eine Behinderung liegt damit bereits vor, wenn der bestimmungsgemäße Zweck der Verkehrsfläche "behindert" ist, eine konkrete Behinderung von Personen ist gerade nicht erforderlich.
Einheitliche Rechtsprechung gibt es zu dieser Frage reichlich, z.B. vom Fachverband Fußverkehr Deutschland FUSS e.V. sehr schön in der Broschüre "Parken auf Gehwegen: Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf" zusammengefasst. Verlinken möchte ich nicht, aber lässt sich unter dem genannten Titel sehr leicht selbst finden.
Diese Behauptung kannst Du sicherlich auch belegen. Ich lerne schließlich gerne dazu.
Aber klar:Zitat :Diese Behauptung kannst Du sicherlich auch belegen.
OVG NRW, 5 A 2802/11 vom 20.12.2012:
" [...], wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Eine derartige Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind."
"Um eine Funktionsbeeinträchtigung eines Gehwegs auszuschließen, genügt es nicht, einen schmalen Engpass zu belassen, durch den Rollstuhlfahrer und Personen mit Rollator oder Kinderwagen "mit Mühe und Not" passieren können. Vielmehr muss auch ein problemloser Begegnungsverkehr unter ihnen und mit Fußgängern möglich bleiben."
"Nach dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts bedurfte es keiner Aufklärung, wie viele Fußgänger am Parkplatz des Klägers im Einsatzzeitpunkt vorhanden waren. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht für die Frage der Funktionsbeeinträchtigung des Gehwegs nicht auf die tatsächlich vorhandenen Fußgänger abgestellt."
Oder OVG Bremen, 1 LC 64/22 vom 13.12.2022:
"Dabei ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern ein Abschleppen regelmäßig geboten [... (Referenz entfernt)]. Insofern kommt es nicht auf eine konkrete Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer an, sondern das Verhalten des Störers muss lediglich geeignet sein, zu Behinderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu führen [... (Referenz entfernt)]. Eine derartige Behinderung ist bereits gegeben, wenn Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind."
Jetzt wäre ich aber auch an Belegen für die von dir aufgestellten Behauptungen interessiert, ich lerne ja auch gerne dazu...
Dir ist aber schon klar, dass es in den beiden von Dir verlinkten Urteilen um einen ganz anderen Sachverhalt geht?
Bei den Urteilen geht es um die Rechtmäßigkeit einer Ableppmaßnahme aufgrund einer abstrakten Behinderung durch das rechtswidrige Parken auf dem Gehweg. Hier aber geht es um einen Tatvorwurf in einem Bußgeldverfahren. Das ist ganz was anderes.
Beim Tatvorwurf im Owi-Verfahren wird beim Gehwegparken unterschieden zwischen
Parken (TBNR 112454, BkatV 52a)
Parken mit Behinderung (TBNR 112455, BkatV 52a.1)
Parken, länger als eine Stunde (TBNR 112456, BkatV 52a.2)
Parken, länger als eine Stunde mit Behinderung (TBNR 112457, BkatV 52a.2.1)
Parken mit Gefährdung (TBNR 112458, BkatV 52a.3)
Parken mit Unfall (TBNR 112459, BkatV 52a.4)
Parken ist also der Grundtatbestand.
Mit Behinderung bedeutet, dass es eine Behinderung gegeben hat. Nicht, dass es eine Behinderung hätte geben können (denn sonst würde das bei dem Tatbestand auch so dabeistehen).
Mit Gefährdung bedeutet, dass es eine Gefährdung gegeben hat. Nicht, dass es eine Gefährdung hätte geben können (denn sonst würde das bei dem auch so Tatbestand dabeistehen).
Mit Unfall bedeutet, dass es einen Unfall gegeben hat. Nicht, dass es einen Unfall hätte geben können (denn sonst würde das bei dem Tatbestand auch so dabeistehen und wäre letztlich dann doch "nur" eine Gefährdung).
Wenn Du mir aber nun auch ein Urteil liefern kannst, aus dem hervorgeht, dass der Tatvorwurf "mit Behinderung" auch dann erfüllt ist, wenn es keine (tatsächliche sondern nur abstrakte) Behinderung gab, dann gebe ich mich gerne geschlagen.
Nachtrag:
Es handelt sich hier um zwei verschiedene Rechtsgebiete. Die genannten Urteile fallen unter das Verwaltungsrecht und wurden dementsprechend von Oberverwaltungsgerichten gefällt. Der hier angefragte Sachverhalt fällt unter das Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Im Streitfall würde der Fall einem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
-- Editiert von User am 12. Januar 2026 15:02
Geht es nicht!Zitat :Dir ist aber schon klar, dass es in den beiden von Dir verlinkten Urteilen um einen ganz anderen Sachverhalt geht?
Richtig, und die sich daraus ergebende Frage, wann überhaupt ein rechtswidriges Parken auf dem Gehweg mit Behinderung vorliegt und welchen Ermessenspielraum nach Owi-Recht eine Behörde in solchen Fällen hat.Zitat :Bei den Urteilen geht es um die Rechtmäßigkeit einer Ableppmaßnahme aufgrund einer abstrakten Behinderung durch das rechtswidrige Parken auf dem Gehweg.
Nein, denn auch hierzu muss die Frage beantwortet werden, wann überhaupt ein rechtswidriges Parken auf dem Gehweg mit Behinderung vorliegt und welchen Ermessenspielraum nach Owi-Recht eine Behörde in solchen Fällen hat.Zitat :Hier aber geht es um einen Tatvorwurf in einem Bußgeldverfahren. Das ist ganz was anderes.
Und hier liegt wohl der Kern unserer Meinungsverschiedenheit:Zitat :Mit Behinderung bedeutet, dass es eine Behinderung gegeben hat.
Ich sage, mit Verweis auf die zitierten Urteile der OVG, dass eine Behinderung im Zusammenhang mit Gehwegparken bereits vorliegt, wenn der bestimmungsgemäße Zweck der Verkehrsfläche nach objektiven Kriterien "behindert" , also nicht nur unerheblich beeinträchtigt, ist. Der Adressat der Behinderung ist somit die Verkehrsfläche und deren Nutzungszweck. Geahndet werden kann, sobald diese Behinderung der Verkehrsfläche durch die Behörde ermessensfehlerfrei festgestellt ist.
Du sagst hingegen, und das bislang ohne jegliche Nachweise, dass für eine Behinderung eine konkrete Person tatsächlich "behindert" worden sein muss. Die naheliegende abstrakte Möglichkeit, dass jemand durch das Falschparken in der Nutzung des Gehwegs mehr als nur unerheblich beeinträchtigt sein könnte, soll den Tatsbestand noch nicht verwirklichen. Der Adressat der Behinderung nach deiner Auffassung muss also eine dritte Person und kann nicht die Verkehrsfläche und deren Nutzungszweck sein. Geahndet werden könne dann nur, wenn eine solche Person durch die Behörden konkret festgestellt wurde und dies auch vor Gericht bezeugt werden kann.
Wir haben also unterschiedliche Auffassungen darüber, wer oder was hier von einer Behinderung betroffen sein muss. Ich habe allerdings von deiner Seite auch noch kein Argument gehört, was diese konkrete Frage addressiert oder meine Ansicht diesbezüglich widerlegen könnte.
Die unterschiedlichen Rechtskreise sehe ich auch, das Verwaltungsgericht wäre in der Angelegenheit des TE nicht zuständig. Allerdings sehe ich nicht, wie dies ein Argument sein sollte, den "Adressaten" der Behinderung eines Gehwegparkens austauschen zu können. Wäre dies so, so dürften die Ordnungsbehörden wegen des Vorwurfs des Parkens auf dem Gehweg mit Behinderung das Fahrzeug zwar nach Ermessen auf Kosten des Fahrers/Halters abschleppen lassen (siehe Urteile der OVG), aber gleichzeitig kein Knöllchen wegen Parkens mit Behinderung ausstellen und nur den Grundtatbestand ahnden? Das überzeugt mich nicht...Zitat :Im Streitfall würde der Fall einem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
Das ist schade, macht aber auch nichts.Zitat :Das überzeugt mich nicht...
Ein letzter Versuch:
Der vorgeworfene Tatbestand lautet gem. BkatV 52a.1: Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) mit Behinderung. Quelle: gesetze-im-internet.de
Alleine die Formulierung besagt ja schon, dass es sich um die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer handeln muss. Eine Verkehrsfläche kann man schon aus rein sprachlichen Gründen nicht behindern.
Wenn es nun an den Sprachkenntnissen hapert, oder man sich aus anderen Gründen einer logischen Schlussfolgerung entzieht oder verweigerrt, dann kann man eine Suchmaschine seiner Wahl bemühen. Dann kann man u.a. folgendes finden:
Quelle: bussgeldrechner.orgZitat:Halten auf dem Gehweg: Wann liegt eine Behinderung vor? [...] Das höhere Bußgeld bei Behinderung geht auf einen in der StVO festgelegten Grundsatz zurück. In § 1 Abs. 2 StVO heißt es: „Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."
Aber wann wird von Behinderung gesprochen? Von einer Behinderung wird ausgegangen, wenn der Fußverkehr durch das Fahrzeug den Gehweg nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann.
oder (in der Kürze liegt die Würze):
Quelle: bussgeldkatalog.orgZitat:Wenn das Parken auf dem Gehweg mit einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer einhergeht, kann die Geldbuße jedoch auf 80 Euro erhöht werden. Zusätzlich kommt ein Punkt in Flensburg hinzu.
Sicherlich wird Dich auch das nicht überzeugen. Dann kannst Du gerne Deine Falschinformationen weiter verbreiten. Mir egal, denn für mich ist diese Diskussion an dieser Stelle beendet.
Besser ist das, soll ja konstruktiv bleiben hier im Forum.Zitat :Mir egal, denn für mich ist diese Diskussion an dieser Stelle beendet.
Selbstkritik ist ein guter Startpunkt für Veränderungen, gerade am Anfang des Jahres. Jetzt gilt es dranzubleiben, ich wünsche dabei viel Erfolg!Zitat :Wenn es nun an den Sprachkenntnissen hapert, oder man sich aus anderen Gründen einer logischen Schlussfolgerung entzieht oder verweigerrt, dann kann man eine Suchmaschine seiner Wahl bemühen.
Und zum Thema Sprachkenntnisse und Logik:
Erstens, wenn du schon auf Sprache abstellts: Die Formulierung sagt es ja an dieser Stelle gerade nicht, den Teil mit den Verkehrsteilnehmern muss man sich dazu denken. Zweitens: In welcher Form konkret dann ein Verkehrsteilnehmer tatsächlich behindert werden muss, um den Tatbestand BkatV 52a.1 auszulösen, steht da auch nicht.Zitat :Alleine die Formulierung besagt ja schon, dass es sich um die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer handeln muss.
Mit einem sematischen sezieren von Wortschnipseln kann man die gewünschte Information hier nicht erhalten, zumindest wenn man es mit Sprachkenntnissen und stringenten Schlussfolgerungen ernst meint.
Nochmal Sprachkenntnisse: "Fussverkehr" ist ein abstrakter Begriff, welcher allgemein aufgrund der Fussgängereigenschaft nach StVO eine ansonsten nicht näher eingeschränkte (z.B. auf Rollstuhlfahrer, Personen mit Kinderwagen oder anderen Gegenständen) Gruppe beschreibt. Er beschreibt gerade nicht eine konkrete, individuell identifizierte Person. Und es ist wieder nicht angegeben, in welcher Form diese allgemeine Gruppe denn behindert werden muss. Vielleicht reicht es ja doch schon, wenn eine dem Fussverkehr als abstrakte Gruppe zugewiesene Verkehrsfläche von dieser nicht mehr ohne Einschränkungen genutzt werden kann.Zitat :Von einer Behinderung wird ausgegangen, wenn der Fußverkehr durch das Fahrzeug den Gehweg nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann.
Verkehrsteilnehmer ist sogar noch allgemeiner als Fussverkehr, da hier sämtliche Teilnehmer am Strassenverkehr gemeint sind. Eine konkrete, individuell identifizierte Person, welche tatsächlich bei irgendwas behindert wurde, ist, rein sprachlich gesehen, wieder nicht erforderlich.Zitat :Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer
Man kann aber sehr wohl den vorgesehenen Nutzungszweck dieser Verkehrsfläche behindern. Und das ist genau das Argument, welches in den von mir genannten OVG Urteilen vorgebracht wird.Zitat :Eine Verkehrsfläche kann man schon aus rein sprachlichen Gründen nicht behindern.
Das sind nicht meine Falschinformationen. Wenn überhaupt, dann sind es die Falschinformationen der OVG NRW und Bremen.Zitat :Dann kannst Du gerne Deine Falschinformationen weiter verbreiten.
Zurück zum TE und den Eingangsfragen: Meine Sichtweise auf die Frage 2), wann eine Behinderung vorliegt oder von der Behörde angenommen werden darf, habe ich hier ja nun hinreichend mit Verweis auf Quellen kundgetan. Einen Widerspruch versuchen kann man ja trotzdem, im schlechtesten Fall kostet der Widerspruch und das Verfahren vor dem Amtsgericht "nur" Geld und der Punkt bleibt erhalten. Im besten Fall verschwindet der Punkt. Sofern die Behörde eine Behinderung des Nutzungszwecks des Gehwegs dokumentiert hat (Foto, Messung der Restbreite), glaube ich aber nicht dass dies gelingt.
Kapierst Du es wirklich nicht? Bei diesen Urteilen ging es um die Rechmäßigkeit von Abschleppmaßnahmen. Man nennt das mitunter auch Gefahrenabwehr. Und da reicht die Gefahr, dass jemand behindert werden könnte. Das bedeutet aber nicht, dass tatsächlich jemand behindert wurde.Zitat :Wenn überhaupt, dann sind es die Falschinformationen der OVG NRW und Bremen.
Im Owi-Verfahren lautet der Tatvorwurf, "mit Behinderung". Da reicht es also nicht, dass jemand hätte behindert werden könnte. Da muss jemand behindert worden sein.
-- Editiert von Moderator am 19. Januar 2026 13:12
Schlechter Tipp.Zitat :Einen Widerspruch versuchen kann man ja trotzdem, im schlechtesten Fall kostet der Widerspruch und das Verfahren vor dem Amtsgericht "nur" Geld und der Punkt bleibt erhalten.
Wenn, dann sollte man erst einmal Akteneinsicht nehmen. Kostet zwar auch 12€, aber dann weiß man ob, und wie die Behörde die Fahrereigenschaft belegen oder begründen kann, und auch wie sich der Tatvorwurf der Behinderung begründen lässt.
Wie man Akteneinsicht nehmen kann steht im Bußgeldbescheid bzw. der Rechtsbehelfsbelehrung.
Ja, manchmal kann das Leben auch ganz einfach sein.
Schlechter Tipp.Zitat :Einen Widerspruch versuchen kann man ja trotzdem, im schlechtesten Fall kostet der Widerspruch und das Verfahren vor dem Amtsgericht "nur" Geld und der Punkt bleibt erhalten.
Wenn, dann sollte man erst einmal Akteneinsicht nehmen. Kostet zwar auch 12€, aber dann weiß man ob, und wie die Behörde die Fahrereigenschaft belegen oder begründen kann, und auch wie sich der Tatvorwurf der Behinderung begründen lässt.
Wie man Akteneinsicht nehmen kann steht im Bußgeldbescheid bzw. der Rechtsbehelfsbelehrung.
Ja, manchmal kann das Leben auch ganz einfach sein.
Ach ja, zur Fristwahrung sollte aber dann zuvor ein unbegründeter Einspruch eingelegt werden.
Aber wahrscheinlich liest der TE schon gar nicht mehr mit, weil er mal wieder von einer sinnbefreiten Nebendiskussion vergrault wurde.
-- Editiert von User am 13. Januar 2026 12:47
Ehrlich, die Diskussionen waren nicht mehr hilfreich.
Kurzform: Es reicht, dass eine Behinderung vorliegen könnte, kein konkreter Fall. Heißt, die Behinderung ist nicht wegzudiskutieren da ich laut Bild 3/4 des Gehwegs beparkt habe. Ergo, nicht aufregen und zahlen.
Da stimme ich Dir zu.Zitat :Ehrlich, die Diskussionen waren nicht mehr hilfreich.
Sagt wer? Die Bußgeldstelle? Naja.Zitat :Es reicht, dass eine Behinderung vorliegen könnte, kein konkreter Fall.
Kommt natürlich auf die Breite des Gehwegs an. Aber eigentlich hattest Du dann wohl tatsächlich noch Glück im Unglück, dass Du nicht abgeschleppt worden bist.Zitat :da ich laut Bild 3/4 des Gehwegs beparkt habe.
Ich möchte diesen schmallippigen Kommentar noch einmal begründen und erklären:Zitat :Naja.
Die Bußgeldstelle ist in diesem Verfahren Dein Gegenspieler. Von meinem Gegner würde ich keine, für mich hilfreiche, Rechtsberatung und Unterstützung erwarten. Nur weil die Bußgeldstelle "isso" sagt, heißt das noch lange nicht, dass es wirklich so ist. Sonst wäre jeder Einspruch von Haus aus zum Scheitern verurteilt, und es gäbe keine gerichtlichen Entscheidungen zu Gunsten des Betroffenen. Dafür aber viele arbeitslose Anwälte.
Ich selbst habe in meinem, doch schon recht langen, Kraftfahrerleben insgesamt 4 Bußgeldbescheide erhalten. Den ersten habe ich anstandslos bezahlt, weil es wohl keine erfolgversprechende Möglichkeit gegeben hätte dagegen vorzugehen. Zudem war ich damals zu jung und unerfahren, um so was durchzuziehen.
Beim zweiten Fall hatte ich zunächst eine Verwarnung erhalten, der ich widersprochen hatte. Die Bußgestelle war der Ansicht, dass mich meine Ausführungen nicht entlasten könnten, hielt an ihrem Tatvorwurf fest und erließ einen Bußgeldbescheid. Gegen den habe ich dann erneut Einspruch eingelegt. Dem Einspruch wurde stattgegeben, das Verfahren eingestellt und der Bußgeldbescheid zurückgezogen.
Im dritten Fall kam gleich ein Bußgeldbescheid. Ich hatte zunächst unbegründeten Einspruch eingelegt und die Begründung nach Akteneinsicht nachgereicht. Das Verfahren wurde eingestellt, weil mir kein schuldhaftes Handeln nachgewiesen werden konnte.
Im vierten Fall habe ich zunächst eine Verwarnung erhalten. Auf diese habe ich nicht reagiert, weil ich das Verfahren in die Halterhaftung laufen lassen wollte. So rechnete ich also mit einer Einstellung des Verfahrens und mit einem Kostentragungsbescheid (den ich zu zahlen bereit gewesen wäre). Stattdessen kam ein (rechtwidrig erlassener) Bußgeldbescheid. Gegen den habe ich begründeten Einspruch eingelegt, und mich dabei auch als Fahrer zu erkennen gegeben. Damit war die Option mit dem Kostentragungsbescheid natürlich vom Tisch. Der Einspruch wurde abgelehnt, weil ich mich (angeblich) nicht entlasten konnte. Mir wurde nahegelgt den Einspruch zurückzuziehen, weil der Vorgang sonst durch das Amtgericht entschieden werden müsste, was mit zusätzlichen Kosten verbunden sei. Daraufhin teilte ich der Bußgeldstelle mit, dass ich an meinem Einspruch festhalte, wiederholte meine Begründung, erklärte, dass ich einer Entscheidung durch das AG gelassen entgegensehe und rügte gleichzeitig das rechtswidrige Verhalten der Bußgeldstelle (der Bußgeldbescheid war rechtswidrig, weil der Bußgeldstelle der Fahrzeugführer nicht bekannt gewesen ist). 3 Tage später hatte ich die Einstellungsverfügung im Briefkasten.
Was ich damit sagen will: Auf Rechtsauskünfte einer Bußgeldstelle würde ich mich nicht verlassen. Dort arbeiten in der Regel keine Juristen. Desgleichen würde ich mich nicht darauf verlassen, dass ein Bußgeldbescheid (immer) rechtsfehlerfrei ist.
Was bedeutet das für den vorliegenden Fall?
1.)Wir wissen nicht, ob der Behörde der Fahrer bekannt gewesen ist, als sie den Bußgeldbescheid erlassen hat. Wenn nicht hat sie rechtswidrig gehandelt (so wie in meinem Fall #4, und wie in zahlreichen anderen Fällen in diesem und anderen Internetforen). Darauf hatte ich in meinem Beitrag (Beitrag #3, Punkt 4.) hingewiesen.
2.) Ich bleibe bei meiner Auffassung, dass der vorgeworfene Tatbestand "mit Behinderung" nur dann erfüllt worden sein kann, wenn es auch eine, und sei es auch nur geringfügiege, Behinderung gegeben hat. Insofern halte ich die Auskunft, dass die Behindung gegeben sei, weil 3/4 des Gehwegs beparkt wurden für falsch und anfechtbar.
Nun geh ich mal davon aus, das @Greenjelly bei der Bußgeldstelle angerufen hat um nachzufragen, wie sich der Vorwurf der Behinderung begründen lässt. Das war taktisch unklug, denn damit hat er sich (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) als Fahrer zu erkennen gegeben. Der Drops mit der Halterhaftung ist also gelutscht. Nun könnte @Greenjelly noch überlegen, ob er gegen den Vorwurf der Behinderung vorgehen möchte. Diesbezüglich war die hier geführte Diskussion vielleicht doch nicht ganz umsonst.
Ich stehe der KI insgesamt etwas skeprisch gegenüber, und bin der Meinung, dass man Behauptungen einer KI genauso skeptisch entgegentreten sollte, wie der durch einen Menschen aufgestellte Behauptung. Dennoch nachfolgend mal die Antwort von Gemini, dem AI-Chatbot von Google auf die Frage: "Wann ist bkat 52a.1 erfüllt?"
Antwort von Gemini:
Zitat:Ich überlege
Ergebnisse werden gesucht
Der Tatbestand BKat 52a.1 (laufende Nummer 52a.1 der Bußgeldkatalog-Verordnung) ist 2026 erfüllt, wenn Sie unzulässig auf einem Geh- oder Radweg parken und dabei andere behindern.
Die Voraussetzungen im Detail:
• Grundtatbestand (BKat 52a): Unzulässiges Parken auf Geh- oder Radwegen (§ 12 Abs. 4 oder 4a StVO).
• Qualifizierendes Merkmal (.1): Hinzu kommen muss eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer (z. B. Fußgänger müssen auf die Fahrbahn ausweichen).
•
Sanktionen (Stand 2026):
• Bußgeld: In der Regel 70 Euro.
• Punkte: 1 Punkt im Fahreignungsregister (Flensburg).
•
Falls das Parken länger als eine Stunde dauert oder eine Gefährdung hinzukommt, greifen andere Unterziffern (z. B. 52a.2 für längeres Parken mit Behinderung).
Was @Greenjelly nun mit diesen ganzen Infos macht, wenn überhaupt, bleibt ihm überlassen.
Der Fahrer war insofern bekannt, da es ein Mietwagen einer Werkstatt war, nur ich freigegeben war zum Fahren und die Werkstatt mich benannt hat. Daher hier keine Möglichkeit.
Da der aufschreibende Mitarbeiter der Stadt neben dem Auto nicht richtig vorbeikam ist ja eine Behinderung vorliegend, da komme ich sicherlich auch nicht raus.
Inzwischen habe ich noch herausgefunden, dass gängige Rechtsprechung wohl ist, dass eine Behinderung vorliegt, wenn 2 Personen nebeneinander nicht vorbeikommen.
Ergo: Einspruch und Anwalt Kosten Zeit und Geld mit wenig bis kaum Hoffnung. Da wird nur zahlen helfen
Hallo Greenjelly,
vielen Dank für die Rückmeldung.
Ich hatte ja in meiner allerersten Antwort (unter #3) schon geschrieben, dass ein Mietvertrag ein Indiz auf die Fahrereigenschft liefern kann. Kommt aber auch dann drauf an, welche Infos der Vermieter an die Bußgeldstelle weitergegeben hat. Wenn ich bislang einen "Werkstattersatzwagen" in Anspruch genomen habe, gab es nie einen schriftlichen Vertrag und keine Einschränkung bezüglich Fahrer. Aber das kann bei Dir natürlich anders gewesen sein. Und ich stimme Dir zu, dass es da wohl kaum möglich ist, die Fahrereigenschaft erfolgversprechend zu bestreiten oder in Frage zu stellen.
Ja, unter diesen Umständen sehe ich das auch so.Zitat :Da der aufschreibende Mitarbeiter der Stadt neben dem Auto nicht richtig vorbeikam ist ja eine Behinderung vorliegend, da komme ich sicherlich auch nicht raus.
Sofern da tatsächlich 2 Personen sind, die da nicht (ohne Behinderung) vorbeigekommen sind, ist das zutreffend. Wenn da keine, oder nur eine Person ist, und somit diese 2 fiktiven Personen nicht behindert werden konnten (weil sie gar nicht anwesend gewesen sind), liegt auch keine Behinderung vor. Aber darum geht es jetzt ja nicht wirklich.Zitat :Inzwischen habe ich noch herausgefunden, dass gängige Rechtsprechung wohl ist, dass eine Behinderung vorliegt, wenn 2 Personen nebeneinander nicht vorbeikommen.
Aufgrund der nachgelieferten Infos sehe ich das auch so. Zahlen und als Lebenserfahrung abhaken. Der Punkt wird 2,5 Jahre nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids wieder getilgt. Gibt also Schlimmeres. Jedenfalls so lange das Punktekonto nicht überzulaufen droht.Zitat :Ergo: Einspruch und Anwalt Kosten Zeit und Geld mit wenig bis kaum Hoffnung. Da wird nur zahlen helfen
Das Konto steht bei Null.
Problem ist nur, dass der Junior begleitendes Fahren machen möchte und da Max. 1 Punkt vorliegen darf. Darf halt die nächsten 2 Jahre nichts dazu kommen. :-)
Ja, OK. Das verstehe ich natürlich. Aber wenn der Antrag in 2 Jahren gestellt werden soll, und in der Zeit doch noch ein Punkt hinzukommen sollte, dann müsstest Du den Antrag eben 6 Monate später stellen, denn dann ist dieser Punkt wieder weg.
Sonst muss der Junior von der Mutter begleitet werden, und Du darfst hinten mitfahren.
Und jetzt?
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