Fahren mit abgelaufenem Kurzzeitkennzeichen

11. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Ari3092
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahren mit abgelaufenem Kurzzeitkennzeichen

Hallo,

Gesetz dem Fall man fahre mit abgelaufenem Kurzzeitkennzeichen und wird von der Polizei angehalten. (Blöderweise sei man gerade auf dem Weg zu der Adresse, an die die richtigen Kennzeichen per Post gesendet wurden.) Mit welcher Strafe hätte der Beifahrer zu rechnen? Wenn überhaupt?

Danke im Vorraus

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Dabei dürfte es sich um einen Verstoß gegen § 10 FZV handeln, wenn die Kennzeichen bereits erteilt waren, d.h. das Fahrzeug zugelassen war, nur die Kennzeichen noch nicht angebracht waren.

Dafür wird nach BKat 179a ein Bußgeld von 40€ verhängt.

Wenn das Fahrzeug noch gar nicht zugelassen war, dann handelt es sich um eine Straftat (z.B. Fahren ohne Versicherungsschutz), die erheblich schwerer bestraft wird.

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#2
 Von 
Ari3092
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.
Also würde jetzt auf den Beifahrer selbst keine Strafe zukommen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

So lange er nur Beifahrer und nicht Halter / Eigentümer des Wagens war erwartet ihn keine Strafe.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

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