Fahren ohne F-Schein und Geblitzt

26. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
vwmk2chris
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahren ohne F-Schein und Geblitzt

Hallo,
ich bin neu hier und habe auch direkt eine Frage.

Und zwar; was wäre wenn ein Jugendlicher mit dem Auto seiner Freundin fährt und geblitzt wird ? Der Freund glaubt das es über 21km/h waren. Es spielte sich in einer 50ger Zone.
Das Auto ist auf den Name der Freundin angemeldet, und sie ist noch in der Probezeit. Diese ist allerdings in ein paar Tagen vorbei.
Was wird jetzt passieren ?
Wird eine Knolle kommen die gezahlt werden muss,
und damit ist die Sache vom Tisch ?
Was kann man tun, damit keiner von beiden eine Strafe bekommt ?
Die zwei würden alles was nötig ist bezahlen ?!

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von vwmk2chris am 26.04.2012 14:59

Was wird jetzt passieren ?

Die Freundin des Jugendlichen wird ein Anhörungsbogen zugeschickt auf dem sie tunlichst den Jugendlichen als Fahrer angeben sollte!


quote:
von vwmk2chris am 26.04.2012 14:59

Wird eine Knolle kommen die gezahlt werden muss,
und damit ist die Sache vom Tisch ?

Haha.. Der war gut. Fahren ohne FS ist kein Kavaliersdelikt dass mit einer 20€ Strafe abgetan ist. Es stehen 80€ + 1 Punkt im Raum. Das wäre schon für die Freunin hart, weil die zum Aufbauseminar müsste und sich die Probezeit verlängert. Was dem Jugendlichen blüht ist weitaus schlimmer! Führerscheinsperre und deutlich höhere Kosten.

quote:
von vwmk2chris am 26.04.2012 14:59

Was kann man tun, damit keiner von beiden eine Strafe bekommt ?

Du hast aber ein lustiges Weltbild! Antwort: Nix!

quote:
von vwmk2chris am 26.04.2012 14:59

Die zwei würden alles was nötig ist bezahlen ?!

Es gibt keine Wahlmöglichkeit zwischen nix bezahlen, etwas bezahlen und alles bezahlen!

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

0x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von lou-heiner am 26.04.2012 16:47

da sie den jungen mann fahren lies.

Das leitet sich woraus ab?

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was kann man tun, damit keiner von beiden eine Strafe bekommt ? <hr size=1 noshade>



Das geht wohl nicht.

Das Fahren ohne ist aber eine Straftat, siehe § 21 StVG .

Lies insbesondere Abs. 2, d.h. auch die Freundin ist "dran", weil sie es zugelassen hat.

Wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung wird die Freundin als Halterin einen Anhörungsbogen erhalten.

"Geben Sie den Verstoss zu ja/nein."

Am Besten wäre es wohl, darauf gar nicht zu reagieren. Dann kommt irgendwann ein Bußgeldbescheid. Egal, wie der ausfällt, der sollte dann einfach bezahlt werden, das ist nur eine Ordnungswidrigkeit.

Das ist eure einzige Chance, daß die echten Probleme, die Straftaten nicht "auffallen".

Selber belasten müsst ihr euch nicht, man darf Schweigen.

Hat sich überschnitten:

Zitat:
was man machen kann?
einfach drauf schreiben das man sich nicht erinnert wer an jenem tag efahren ist.


Dann droht ein Fahrtenbuch, am Besten einfach Nichts sagen, Bußgeld bezahlen, Thema erledigt


-----------------
""

-- Editiert flawless am 26.04.2012 16:53

-- Editiert flawless am 26.04.2012 16:54

-- Editiert flawless am 26.04.2012 16:58

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von flawless am 26.04.2012 16:52

Egal, wie der ausfällt, der sollte dann einfach bezahlt werden, das ist nur eine Ordnungswidrigkeit.


Wenn TE recht hat und der Jugendliche wirklich 21km/h innerorts zu schnell war und die Halterin in der Probezeit das Ticket übernimmt, steht das hier im Raum:

quote:
Sie sind innerhalb geschlossener Ortschaften 21 km/h zu schnell gefahren.

Das wird Sie voraussichtlich 80 Euro kosten.
Hinzu kommen Gebühren von voraussichtlich 23,50 Euro.
Außerdem ein Pünktchen in Flensburg.
Haben Sie bereits einen Eintrag in Flensburg, der noch
nicht verjährt ist, kann das zu einer höheren Geldstrafe führen !

Weil Sie noch in der Probezeit sind, werden Sie zusätzlich bestraft.
Wenn dies Ihr erstes größeres Vergehen während
der Probezeit ist, verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre.
Ein Aufbauseminar (kostet ca. 250 Euro) ist zu absolvieren.
Die Teilnahme an allen Stunden ist Pflicht.
Es kann nach dem Bußgeldbescheid viele Monate dauern,
bis Sie die Aufforderung zum Seminar bekommen.

Wurde Ihre Probezeit wegen eines früheren Deliktes
bereits verlängert, erhalten Sie nur eine Verwarnung.
Und die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.
Die Teilnahme ist freiwillig und bringt Ihnen lediglich 2 Punkte Rabatt.
Diese Stufe tritt erst dann in Kraft, wenn bereits das Aufbauseminar
absolviert wurde. Vorher hat man eine Art Schonfrist, bei der diese Probezeitstufe nicht erreicht wird.

Beim dritten Mal ist der Führerschein weg.
Eine neue Fahrerlaubnis kann nach frühestens 3 Monaten erteilt werden.
Dafür braucht man die üblichen Bescheinigungen:
Sehtest, Lichtbild, Führungszeugnis.
Der Antrag über eine Wiedererteilung kann 3 Monate vor Ende der Sperrfrist
(also bei 3 Monaten direkt nach dem Entzug der Fahrerlaubnis)
bei der Führerscheinstelle, im Straßenverkehrsamt, gestellt werden.
Erst nach 2 Jahren ohne Führerschein müssten die Theoretische und Praktische
Prüfung neu gemacht werden, mit einigen Fahrstunden.

-----------

Alle Angaben ohne Gewähr. Diese Seite ist Teil von www.bussgeldkataloge.de.


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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn TE recht hat und der Jugendliche wirklich 21km/h innerorts zu schnell war und die Halterin in der Probezeit das Ticket übernimmt, steht das hier im Raum: ... <hr size=1 noshade>



Na und, das ist allemal besser, als wenn Beide sich nach § 21 StVG strafbar machen.

Die Folgen für Beide wären noch fataler.

Mein Rat bleibt so, soll TE, bzw. die Freundin entscheiden, was sie tun.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>einfach drauf schreiben das man sich nicht erinnert wer an jenem tag efahren ist. <hr size=1 noshade>


Strafvereitelung?

quote:<hr size=1 noshade>Na und, das ist allemal besser, als wenn Beide sich nach § 21 StVG strafbar machen. <hr size=1 noshade>


Mit der Begründung könnte die Halterin allerdings wohl die Aussage verweigern - niemand muß sich selbst belasten.

Es gibt einen Unterschied zwischen "ich verweigere die Aussage" und "ich sage die Unwahrheit aus".

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Es gibt einen Unterschied zwischen "ich verweigere die Aussage" und "ich sage die Unwahrheit aus".



Wird auf den Anhörungsbogen mit "ich verweigere die Aussage" reagiert, könnte das dazu führen, dass sich jemand das Foto näher ansieht.

Halter = Frau, Fahrer = Mann, dann droht (mindestens) wieder das Fahrtenbuch.

Ich halte es nach wie vor für das Beste auf die Anhörung nicht zu reagieren, den Bußgeldbescheid zu kassieren und zu zahlen.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Na und, das ist allemal besser, als wenn Beide sich nach § 21 StVG strafbar machen. <hr size=1 noshade>
Darf ich darauf aufmerksam machen, dass die beiden sich bereits strafbar gemacht HABEN?
Sie werden vielleicht ihre Strafe nicht bekommen, da das Ganze nicht machgewiesen wird. Wie sie den Nachweis vermutlich vereiteln können, wurde ihnen ja gesagt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie sie den Nachweis vermutlich vereiteln können, wurde ihnen ja gesagt. <hr size=1 noshade>



"Vereiteln"?

Es ist quasi das Grundrecht jedes Beschuldigten/Angeklagten nichts auszusagen. Darauf ist er auch zwingend hinzuweisen, §§ 55 OwiG, 136 StPO .

Das steht so auch im Anhörungsbogen. Auf nichts anderes wurde hier im thread verwiesen.

Die Beweislast haben die Verfolger, nicht der (potentiell) Angeschuldigte.

Der Warnschuss sitzt, weder General-, noch Spezialprävention erfordern hier eine Strafe.

Da es in D schon andere Zeiten gegeben hat, ist mir persönlich das Schweigerecht extrem wichtig. Es wird schon genug Schindluder mit der "informatorischen Befragung" getrieben, zumal der BGH die fruit of the poisonous tree doctrine ablehnt.

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