Fahren ohne Fahrerlaubnis, aber nicht auf frischer Tat ertappt

3. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Ichbinunschuldig
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahren ohne Fahrerlaubnis, aber nicht auf frischer Tat ertappt

Hallo, ich benötige dringend eure Hilfe
Und zwar habe ich mein Führerschein schon verloren und muss eine 1 jährige Abstinenz nachweisen, ich habe mir ein Auto gekauft und es auf meinen Namen angemeldet, das ist ja legal. Nur rumfahren damit ist ja verboten solange ich kein Führerschein habe.
Nun, jetzt bin ich zuletzt mc Donalds gefahren und wieder zurück, danach klingelte es an meiner Tür und 2 Zivis standen vor meiner Tür und meinten sie haben mein Nummernschild kontrolliert und ihnen ist dabei aufgefallen, dass ich keinen Führerschein habe. Ich habe zu der Tat nichts gesagt, keine Aussage gemacht! Das Gespräch war auch so schnell vorbei. Bekomme ich nun Post von Ihnen? Aber normalerweise müssen die Beamten mich ja auf frischer tat ertappen, oder? Oder meint ihr, dass dir Beamten Videoaufnahmen haben wie ich aus und einsteige am MC Donalds Parplatz und daraufhin weg fahre, würden solche Videobeweise vor Gericht langen um mich anzuklagen?
Bitte um schnelle Antworten, vielen Dank

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20 Antworten
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#1
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1482 Beiträge, 374x hilfreich)

Zitat:
Bekomme ich nun Post von Ihnen?

Davon würde ich ausgehen.


Zitat:
Ich habe zu der Tat nichts gesagt, keine Aussage gemacht!

Dann kann man sich jetzt mit einem Anwalt eine Strategie überlegen.-
Der kann dann auch gleich Akteneinsicht nehmen.

Zitat:
Aber normalerweise müssen die Beamten mich ja auf frischer tat ertappen, oder?

Nein. Fürs Ermitteln reicht der reine Tatverdacht. Für die Verurteilung müsste man Ihnen die Tat nachweisen.

Zitat:
Oder meint ihr, dass dir Beamten Videoaufnahmen haben wie ich aus und einsteige am MC Donalds Parplatz und daraufhin weg fahre,

Denkbar. Aber hellsehen kann hier niemand.

Zitat:
würden solche Videobeweise vor Gericht langen um mich anzuklagen?

Es würden schon der reine Tatverdacht reichen, um Sie anzuklagen.
Für eine Verurteilung ist dann maßgeblich, ob man Ihnen die Tat auch nachweisen kann. Videoaufnahmen einer Polizeistrafe wären dabei fast so ein guter Beweis, wie wenn Sie bei der Polizei auf den Hof fahren würden.
Reine Zeugenaussagen sind aber auch schon ein Beweis, der einen Richter zu einer Verurteilung veranlassen könnte.

Zitat:
zuletzt mc Donalds gefahren

Klingt, als wäre das nicht das erste Mal gewesen… Man möchte die Fahrerlaubnis wohl nicht wiedererlangen?

-- Editiert von User am 3. Februar 2025 14:29

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127501 Beiträge, 40820x hilfreich)

Zitat (von Ichbinunschuldig):
Nur rumfahren damit ist ja verboten solange ich kein Führerschein habe.

Nö, das ist nicht verboten.
Nur selber fahren ist verboten.



Zitat (von Ichbinunschuldig):
Bekomme ich nun Post von Ihnen?

Es würde mich wunderen wenn nicht.



Zitat (von Ichbinunschuldig):
Aber normalerweise müssen die Beamten mich ja auf frischer tat ertappen, oder?

Nö, müssen sie nicht.



Zitat (von Ichbinunschuldig):
Oder meint ihr, dass dir Beamten Videoaufnahmen haben wie ich aus und einsteige am MC Donalds Parplatz und daraufhin weg fahre, würden solche Videobeweise vor Gericht langen um mich anzuklagen?

Selbst wenn sie keine Videoaufnahmen haben, es gibt ja mindestens 2 Zeugen, deren Aussagen reichen in der Regel. Nicht nur für die Anklage, sondern auch für die Verurteilung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3987 Beiträge, 1107x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Klingt, als wäre das nicht das erste Mal gewesen…
In diese Richtung wird die Polizei nun sicher auch ermitteln. Da könnten z.B. Nachbarn und Arbeitskollegen befragt werden, ob der Beschuldigte in letzter Zeit fahrend beobachtet wurde, wie er zu seinem Arbeitsplatz gekommen ist etc.

Zitat (von Despi):
Man möchte die Fahrerlaubnis wohl nicht wiedererlangen?
Offensichtlich ist ja jetzt schon eine MPU vor Neuerteilung zu bestehen. Nun ist mit einer MPU mit doppelter Fragestellung zu rechnen. Wobei man in diesem Falle mit der Vorbereitung (stabile Verhaltensänderung) jetzt von vorne anfangen kann. Schließlich erfordert eine stabile Verhaltensänderung einen gewissen Zeitraum, der frühestens jetzt beginnen kann.

Im Moment kann ein Anwalt auch nichts machen. Es bleibt erst einmal abzuwarten, was die weiteren Ermittlungen ergeben. Bleibt es bei einem einmaligen Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder können mehrere Fahrten nachgewiesen werden? Kann diese eine Fahrt ohne Fahrerlaubnis nachgewiesen werden? Im Moment hilft also nur Klappe halten, abwarten und nicht mehr fahren, weil man nun unter Beobachtung steht.


Nachtrag zum Thema Video: Ich halte es nicht unbedingt für wahrscheinlich, dass die Polizei ein eigenes Video hat. Aber wenn der Polizei das Schnellrestaurant als Fahrziel bekannt sein sollte, dann wird sie möglicherweise überprüfen, ob es dort ein interessantes Video vom Parkplatz gibt.


Noch ein Nachtrag: Wenn die Hin- und die Rückfahrt nachweisbar sein sollten, dann wären wir hier möglicherweise schon beim zweimaligen Fahren ohne Fahrerlaubnis. Zumindest, wenn man sich in dem Restaurant aufgehalten haben sollte. War man nur im Drive In, dann dürfte es, zumindest was diesen Ausflug angeht, bei einem einmaligen Fahren ohne Fahrerlaubnis bleiben.








-- Editiert von User am 3. Februar 2025 15:23

-- Editiert von User am 3. Februar 2025 15:27

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3987 Beiträge, 1107x hilfreich)

Noch ein Nachtrag:

Ich gehe mal davon aus, dass es bereits eine rechtskräftige Entscheidung (Urteil oder Strafbefehl) wegen einer Trunkenheitsfahrt gem § 315c oder § 316 StGB gegeben hat. Kommt es nun noch zu einer Veruteilung / Strafbefehl wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG, so kommen beide Geschichten, unabhängig vom Strafmaß, auch in das Führungszeugnis.

Ins Fahreignungsregister sowieso.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14604 Beiträge, 4504x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
und meinten sie haben mein Nummernschild kontrolliert und ihnen ist dabei aufgefallen, dass ich keinen Führerschein habe.
Da das sehr ungewöhnlich ist vermute ich, dass da etwas mehr dahintersteckt.
Die Polizei checkt nicht wahllos irgendwelche Autokennzeichen, und ob der Eigentümer bzw. Halter eine Fahrerlaubnis besitzt ist auch völlig belanglos. Wenn dann werden direkt die Papiere kontrolliert.

Möglich ist aber, dass du auf einer Beobachtungsliste* stehst (kommt etwa bei Fahrverboten vor, da fährt der Streifenwagen dann gelegentlich am Haus vorbei, z.B. genau dann wenn man Morgens zur Arbeit muss).
Und bei einem Führerscheinentzug kann es auch schon verdächtig sein, ein Auto anzumelden, so landet man dann auf der besagten Liste.
Und dann wurdest du eben zufällig gesehen ("Schau' mal, den kennen wir doch, überprüf' mal das Kennzeichen"), anhalten und kontrollieren passte aber irgendwie nicht.

*die gibt es nicht wirklich, vielmehr haben die Polizisten ihre Pappenheimer einfach im Kopf

Zitat:
Ich habe zu der Tat nichts gesagt, keine Aussage gemacht!
Grundsätzlich ist das nicht falsch.
(Editiert, da als Anleitung zu Straftaten interpretierbar)

Stefan


-- Editiert von Moderator am 3. Februar 2025 16:19

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#6
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1573 Beiträge, 293x hilfreich)

Zitat (von Ichbinunschuldig):
Aber normalerweise müssen die Beamten mich ja auf frischer tat ertappen, oder?
Haben die vielleicht auch. Es reicht, wenn die beiden Beamten bezeugen, dass Du mit dem Auto unterwegs warst.

P.S.: Der Nickname "Ichbinunschuldig" passt nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sarmand
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Ichbinunschuldig):
Nun, jetzt bin ich zuletzt mc Donalds gefahren und wieder zurück, danach klingelte es an meiner Tür und 2 Zivis standen vor meiner Tür und meinten sie haben mein Nummernschild kontrolliert und ihnen ist dabei aufgefallen, dass ich keinen Führerschein habe. Ich habe zu der Tat nichts gesagt, keine Aussage gemacht! Das Gespräch war auch so schnell vorbei. Bekomme ich nun Post von Ihnen? Aber normalerweise müssen die Beamten mich ja auf frischer tat ertappen, oder?


Das haben sie doch WENN sie gesehen haben, dass du gefahren bist. Wenn man nur gesehen hat, dass dein Auto unterwegs war ist dies ja erstmal "harmlos" Bevor du aber jetzt denkst du sagst einfach "Nö, ich war das nicht am Steuer" sage ich gleich dass dann die berechtigte Frage kommt wer denn nun gefahren ist. Und da du es ja am Ende selbst warst, kannst du dann ja auch niemanden benennen.
(Editiert, da als Anleitung zu Straftaten interpretierbar)

Im Prinzip bliebe dir also nur zu sagen "Nö, war ich nicht und ich weiß nicht wer gefahren ist." Das ist als Angeklager ja auch statthaft, du darfst lügen bis sich die Balken biegen (wirkt natürlich nicht gut, wenn es raus kommt, ist aber keine Straftat) Aber auch da wird dann die Frage kommen wieso du dich nicht erinnern kannst wem du dein Auto gegeben hast und die Aussage "War vollkommen betrunken" wäre ja wohl doch eher kontraproduktiv.

Ich würde erstmal abwarten was für ein Brief kommt und dann schauen ob man einen guten Anwalt findet. Der kann die Situation dann besser einschätzen, wichtig ist dass du ihm gegenüber vollkommen ehrlich bist.



-- Editiert von Moderator am 5. Februar 2025 18:58

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14604 Beiträge, 4504x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Außerdem ziehst du dann ja noch jemanden mit rein
Eher zieht er damit sich (weiter) hinein, es könnte eine falsche Verdächtigung sein.
Für den anderen wäre es hingegen folgenlos (vorausgesetzt, er bezeugt das korrekt, also dass er nicht gefahren ist).

Zitat:
Im Prinzip bliebe dir also nur zu sagen "Nö, war ich nicht und ich weiß nicht wer gefahren ist." Das ist als Angeklager ja auch statthaft, du darfst lügen bis sich die Balken biegen (wirkt natürlich nicht gut, wenn es raus kommt, ist aber keine Straftat).
Richtig.
Und in diesem Fall gäbe es imho nicht einmal die berüchtigte Fahrtenbuchauflage (weil ja außer der vermuteten Straftat gar nichts vorgefallen ist).

Zitat:
... und die Aussage "War vollkommen betrunken" wäre ja wohl doch eher kontraproduktiv.
Warum? Es ist doch vorbildlich, wenn man dann nicht selbst fährt.
Natürlich blöd, wenn es doch noch Beweise gibt. Dann wäre nebenbei vielleicht auch noch eine bisher unbekannte Trunkenheitsfahrt eingeräumt worden. :grins:

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sarmand
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 6x hilfreich)

(Editiert, da als Anleitung zu Straftaten interpretierbar)

Zitat (von reckoner):
Richtig.
Und in diesem Fall gäbe es imho nicht einmal die berüchtigte Fahrtenbuchauflage (weil ja außer der vermuteten Straftat gar nichts vorgefallen ist).


Stimmt, es gäbe dann ja gar keine Straftat wo kein Täter ermittelt werden könnte. Aber wie gesagt, zu sagen dass man nicht weiß wer mit dem eigenen Auto herum fährt... da fühlt sich jeder Richter leicht verschaukelt.

Zitat (von reckoner):
Warum? Es ist doch vorbildlich, wenn man dann nicht selbst fährt.
Natürlich blöd, wenn es doch noch Beweise gibt. Dann wäre nebenbei vielleicht auch noch eine bisher unbekannte Trunkenheitsfahrt eingeräumt worden.


Ja, aber man muss ja gerade die einjährige Abstinenz nachweisen. Macht sich dann ungünstig, wenn man dann angibt betrunken gewesen zu sein (gut, kann natürlich auch eine BTM-Sache sein. Trotzdem würde sich in der MPU ein Vorfall der das Auto betraf und man betrunken war zumindest nicht positiv auswirken)



-- Editiert von Moderator am 5. Februar 2025 18:58

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3987 Beiträge, 1107x hilfreich)

Schon erstaunlich, wie hier (teilweise falsche) Tipps zur Begehung von Straftaten gegeben werden.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sarmand
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Schon erstaunlich, wie hier (teilweise falsche) Tipps zur Begehung von Straftaten gegeben werden.


Welche Begehung einer Straftat? Die wurde doch schon längst begangen mit der Fahrt zur McDonalds. Die Sache ist da (wie passend) gegessen.

Als Beschuldigter Märchen aus 1001 Nacht zu erzählen ist nicht strafbar, sondern das gute Recht eines jeden Beschuldigten. Es ist vollkommen legal zu behaupten "Ich war es nicht und und ich habe keine Ahnung wer mein Auto gefahren hat." Man sollte sich halt nur vor Augen halten, dass man damit nicht durchkommt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11634 Beiträge, 4365x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Schon erstaunlich, wie hier (teilweise falsche) Tipps zur Begehung von Straftaten gegeben werden.

Ist es nicht ein wenig bigott, was Du hier betreibst?
Der "Tipp", wie der TE hier möglicherweise straffrei davon kommen könnte, ist doch exakt der Selbe, wie der auch bei Dir, in diversen OWI Angelegenheiten, beliebte "Tipp" und Ratschlag, die Fahrereigenschaft zu bestreiten.

Oder stellt jemand der in Besitz einer Fahrerlaubnis unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz steht und jemand der ohne Fahrerlaubnis nach MD fährt, einen solch eklatanten moralischen Unterschied da?

Und warum überhaupt Begehung von Straftaten?
Die Straftat ist hier lange vollendet und als Beschuldigter zu lügen ist keine Straftat.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3987 Beiträge, 1107x hilfreich)

Zitat (von Sarmand):
Als Beschuldigter Märchen aus 1001 Nacht zu erzählen ist nicht strafbar
Das ist richtig. Aber darum geht es ja auch nicht. Du hast ja auch noch mehr geschrieben. Und nicht nur Du.

Zitat (von spatenklopper):
Der "Tipp", wie der TE hier möglicherweise straffrei davon kommen könnte, ist doch exakt der Selbe, wie der auch bei Dir, in diversen OWI Angelegenheiten, beliebte "Tipp" und Ratschlag, die Fahrereigenschaft zu bestreiten.
Neni, das ist nicht der selbe Tipp, und Deine Unterstellung ist eine absolute Unverschämtheit. Ich habe hier bestimmt noch nie Tipps zur Begehung von Straftaten (falsche Verdächtigung, Vortäuschung einer Straftat, Strafvereitelung um nur mal ein paar Beispiele zu nennen) gegeben. Das Leugnen einer Tatbegehung ist nicht strafbar. Der TE kann das von mir aus auch gerne probieren. Da uns nicht bekannt ist, welche Erkenntnisse die Polizei hat, würde ich das dem TE zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht raten.

Zitat (von spatenklopper):
Und warum überhaupt Begehung von Straftaten?
Na denk mal nach. Du könntest von alleine drauf kommen.

Zitat (von spatenklopper):
Die Straftat ist hier lange vollendet
Das Fahren ohne Faherlaubnis wurde verwirklicht. Dazu gab es ja auch keine Tipps.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11634 Beiträge, 4365x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Deine Unterstellung ist eine absolute Unverschämtheit.

Ich habe Dir hier überhaupt nichts unterstellt.
Zitat (von Demonio):
Ich habe hier bestimmt noch nie Tipps zur Begehung von Straftaten (falsche Verdächtigung, Vortäuschung einer Straftat, Strafvereitelung um nur mal ein paar Beispiele zu nennen) gegeben.

Das habe ich weder Dir vorgeworfen, noch hat das hier irgendjemand anderes getan und auch keine solche "Tipps" gegeben.
Du hingegen wirfst genau das mit deinem Post entweder reckoner, Sarmand oder Beiden vor, was durchaus als Unverschämtheit bewertet werden kann.

Eventuell solltest Du dann wohl doch noch mal genau lesen was reckoner und Sarmand schrieben.

-- Editiert von User am 5. Februar 2025 11:38

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3987 Beiträge, 1107x hilfreich)

Ich habe bemängelt, dass hier Tipps zur Begehung von Straftaten gegeben wurden. Das hat ein Moderator offensichtlich auch so gesehen und zum Editieren animiert.

Du hast behauptet, dass ich exakt die gleichen Tipps und Ratschläge bereits in anderen Threads gegeben hätte. Und das ist nicht richtig. Daher bleibe ich dabei, dass diese Unterstellung, unabhängig von der unfreundlichen Formulierung, einfach nur eine einzige Unverschämtheit gewesen ist

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127501 Beiträge, 40820x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Eventuell solltest Du dann wohl doch noch mal genau lesen was reckoner und Sarmand schrieben.

Du meinst die Teile wo
Zitat:
(Editiert, da als Anleitung zu Straftaten interpretierbar)

steht?



Zitat (von spatenklopper):
Du hingegen wirfst genau das mit deinem Post entweder reckoner, Sarmand oder Beiden vor, was durchaus als Unverschämtheit bewertet werden kann.

Tatsachenbehauptungen bleiben es dennoch.
Ob Tatsachenbehauptungen als Unverschämtheit bewertet werden sollten, bezweifele ich.



Zitat (von Sarmand):
Als Beschuldigter Märchen aus 1001 Nacht zu erzählen ist nicht strafbar, sondern das gute Recht eines jeden Beschuldigten.

Nein, die Grenzen sind da, wo man mit dem erzählen von Märchen aus 1001 Nacht Straftaten begeht.
So wie hier die Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), die sich mehr oder weniger offensichtlich an den gelöschten Stellen befand.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11634 Beiträge, 4365x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Ich habe bemängelt, dass hier Tipps zur Begehung von Straftaten gegeben wurden. Das hat ein Moderator offensichtlich auch so gesehen und zum Editieren animiert.

Zwischen der Einschätzung "interpretierbar" eines Moderators und offensichtlichen Tipps zur Begehung von Straftaten, liegen immer noch Welten.

Zitat (von Harry van Sell):
Du meinst die Teile wo
(Editiert, da als Anleitung zu Straftaten interpretierbar)
steht?

Ja, diese Stellen meinte ich.

Zitat (von Harry van Sell):
Tatsachenbehauptungen bleiben es dennoch. Ob Tatsachenbehauptungen als Unverschämtheit bewertet werden sollten, bezweifele ich.

Deine Zweifel seien Dir gegönnt, da das Problem allerdings im Unterscheid zwischen Tatsachenbehauptungen, unwahren Tatsachenbehauptungen und Fakten liegt, teile ich sie nur sehr bedingt, denn ich empfinde es als eine Unverschämtheit, die Behauptung aufzustellen, dass hier jemand Tipps zu Begehung von Straftaten gab.

Zitat (von Harry van Sell):
So wie hier die Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), die sich mehr oder weniger offensichtlich an den gelöschten Stellen befand.

Unter Berücksichtigung von Orthografie und Kontext stand das dort so nicht.

Zitat (von Demonio):
Du hast behauptet, dass ich exakt die gleichen Tipps und Ratschläge bereits in anderen Threads gegeben hätte.


Sorry, aber in diesem Fall hier, hättet Ihr und die Moderation dann doch mal die Grundregeln der deutschen Orthografie berücksichtigen und Dinge im Kontext lesen und bewerten sollen bzw. sogar müssen.
Der Inhalt ergibt sich nicht aus separierten Bruchstücken eines Beitrages und Sätze beginnen weder vor, noch enden sie nach einem Komma.

-- Editiert von User am 6. Februar 2025 10:08

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11634 Beiträge, 4365x hilfreich)

Es sollte natürlich "...und Sätze beginnen vor, und enden nicht direkt nach einem Komma." heißen.

Die Aussage sollte aber auch so klar sein.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Sarmand
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, die Grenzen sind da, wo man mit dem erzählen von Märchen aus 1001 Nacht Straftaten begeht.
So wie hier die Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), die sich mehr oder weniger offensichtlich an den gelöschten Stellen befand.


Es mag daran liegen, dass ich hier noch relativ frisch im Forum bin und an meinen sonstigen Umgang im privaten Umfeld wenn ich mit Leuten gesprochen habe die sich in außergewöhnlichen Belastungssituationen befanden und dazu würde ich Fälle bei denen man mit dem Gesetz in Konflikt kommt (solange man kein Gewohnheitsverbrecher ist) einfach mal zählen. Genauer gesagt hatte ich schon diverse Male wo eben dies genau die Belastungssituation ist.

Im allgemeinen habe ich es so erlebt, dass man dann verschiedene "Prozesse" durchgeht, nämlich im Kopf verschiedene Möglichkeiten durchgeht die Sache zu bereinigen. Und ich persönlich habe erkannt, dass es besser ist wenn man der Person die Möglichkeit aufzeigt bevor er vielleicht selbst darauf kommt, aber gleichzeitig auch gleich erklärt wieso diese Möglichkeit eben eine schlechte Wahl ist. Dies verhindert, dass die Person in stiller Stunde eben selbst auf die Idee kommt und die Einwände dagegen dann entweder nicht erkennt oder als gegenstandslos ansieht.

Ich meine, dass ich relativ eindeutig erklärt habe wieso die falsche Verdächtigung eine Möglichkeit ist (und das ist sie nunmal, genauso wie zu versuchen sich einfach einen falschen Schnurrbart anzukleben und zu versuchen sich vor Gericht als sein eigener, lange verschollener Zwillingsbruder auszugeben) nur eben absolut keine Gute, weil man damit alles nur noch schlimmer macht.

Wenn dies anders gesehen wird, werde ich mich tatsächlich an das Kommunikationsmodell von Schulz von Thun halten und überlegen ob der Fehler nicht beim Sender , also mir, liegt.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127501 Beiträge, 40820x hilfreich)

Zitat (von Sarmand):
Wenn dies anders gesehen wird, werde ich mich tatsächlich an das Kommunikationsmodell von Schulz von Thun halten und überlegen ob der Fehler nicht beim Sender , also mir, liegt.

Naja, das Forum wird halt von Rechtsanwälten betrieben, die sind da mitunter etwas streng.

Man darf hier auch die Wahrheit nicht zu direkt sagen, also "Blödsinn" und "Schwachsinn" sind selbst als Tatsachenbehauptung gar nicht gerne gesehen. Aber "Unfug" und "absurde Theorie" sind noch zulässig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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