Fahrerflucht? Auf dem Wagen des "Unfallgegners" war kein Schaden zu sehen

28. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
Honigbanause
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrerflucht? Auf dem Wagen des "Unfallgegners" war kein Schaden zu sehen

Hallo, ich habe heute in einer engen Seitenstraße beim Rückwärtsfahren einen anderen Wagen touchiert, ich bin ausgestiegen habe mir angeschaut was war, mein Rücklicht war eingerissen aber auf dem Wagen des "Unfallgegners" war für mich kein Schaden zu sehen. Dennoch habe ich mir die Telefonnummer aufgeschrieben (War ein Gewerbewagen mit Werbung an der Seite) habe allerdings nicht angerufen da ich unter Zeitdruck stand. Keine 3 Stunden später stand die Polizei vor meiner Tür und es heisst, ich hätte Fahrerflucht begangen. Telefonnummer habe ich nachweislich noch im Handy, habe ich den Polizisten auch gezeigt.

Wie ist die Sachlage?

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28 Antworten
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#1
 Von 
guest-12331.05.2010 09:45:35
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 73x hilfreich)

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#2
 Von 
Honigbanause
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Also es lief so ab:

ich bin bereits um 14:40 aus der arbeit (normaler Schluss erst 15:15) ich musste noch zum möbelhaus etwas abholen und dannach zum fußballspiel, deshalb bin ich auch früher gegangen.

Dann Unfallhergang wie geschildert

Ich hab das Auto dann wieder ordnungsgemäß eingeparkt, bin eben ausgestiegen und konnte an meinem Auto den Defekt an der Verkleidung des Lichts sehen aber am anderen Auto nichts. Da ich sowieso unter Zeitdruck stand, habe ich mir die Telefonnummer aufgeschrieben und bin weitergefahren. Dann eben zum Möbelhaus. Von dort nach hause, und direkt weiter zum Fußball, 18:15 ca. stand dann die Polizei beim Fußballplatz (bei mir zuhause haben sie gesagt bekommen das ich hier bin)

Ausweisdaten aufgenommen, Führerschein usw.

Termin für meine Aussage ausgemacht (morgen 17 uhr)

dann haben sie abschliessend noch Fotos von meinem Rücklicht gemacht und sind gefahren.

Laut Polizeiaussage: Fahrerflucht...

Wie gesagt, am gegnerischen Fahrzeug konnte ich keine Schäden feststellen (ich hab halt nur drübergeschaut)

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Hi,

einen Unfall nachträglich zu melden, ist keine Garantie für Straffreiheit. Und vor allem HAT er den Unfall nicht gemeldet.

Gruß vom mümmel

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#4
 Von 
guest-12331.05.2010 09:45:35
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 73x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
Honigbanause
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

öhm hab ich bestritten das es ein unfall war?

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#6
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

quote:
Man kann 24h später einen Unfall melden, aber dafür benötigt man gewisse Voraussetzungen, die bei Dir evtl. gegeben sind.
Nö, die sind hier nicht gegeben weil bereits gegen den TE ermittelt wurde bevor er den Unfall gemeldet hat.

quote:
Ich glaube, 7 Punkte und 10 - 14 Monate Fahrerlaubnisentzug stehen hier im Raum!
Beides geht nicht. Im Falle einer Verurteilung gibt es entweder 7 Punkte oder es kommt zum Entzug der Fahrerlaubnis.

quote:
öhm hab ich bestritten das es ein unfall war?
Nein, hast Du nicht. Die Frage ist aber ob es auch ein Unfall im juristischen Sinn gewesen ist. Das hängt davon ab, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Schaden am anderen Fahrzeug entstanden ist. Davon hängt auch ganz wesentlich das zu erwartende Strafmaß ab. Es wäre also sinnvoll mit dem Geschädigten Kontakt aufzunehmen um die Schadenshöhe in Erfahrung zu bringen. Die KFZ-Haftpflichtversicherung muss den Fremdschaden regulieren, kann aber bis zu 2500€ Regress fordern. Es könnte daher sinnvoll sein den Schaden gleich aus eigener Tasche zu regulieren. Dann bliebe wenigstens der Schadenfreiheitsrabatt erhalten.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

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#7
 Von 
guest-12331.05.2010 09:45:35
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 73x hilfreich)

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#8
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Wird man der Fahrerflucht für Schuldig befunden, bekommt man 7 Punkte.
Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so sind die Punkte aber getilgt.

Deswegen die Führerschein niemals freiwillig abgeben, weil man sich die Gebühren sparen will.

Nur beim Entzug der Fahrerlaubnis werden die Punkte geschlöscht.

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-- Editiert am 29.05.2010 12:52

-- Editiert am 29.05.2010 12:52

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#9
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wo steht denn, dass man keine Punkte erhält, wenn der Führerschein eingezogen wird? <hr size=1 noshade>
In § 4 (2) StVG .

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

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#10
 Von 
guest-12331.05.2010 09:45:35
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 73x hilfreich)

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#11
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Im Falle einer Verurteilung / Strafbefehl wird diese auch im VZR eingetragen. Wird die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird das Urteil mit 7 Punkten (in Ausnahmefällen, die hier nicht zutreffen werden mit 5 Punkten) eingetragen. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, dann wird das Urteil zwar auch im VZR eingetragen, aber mit 0 Punkten bewertet. Zudem werden dann alle Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der der Zuwiderhandlung erfolgten Entscheidung eingetragen wurden gelöscht. Die Eintragungen selbst bleiben bis zum Erreichen ihrer Tilgung aber im VZR bestehen.

Dessen ungeachtet ist im vorliegenden Fall der Entzug der Fahrerlaubnis aber eher unwahrscheinlich.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

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#12
 Von 
guest-12331.05.2010 09:45:35
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 73x hilfreich)

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#13
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Widersprichst Du Dir jetzt nicht selbst? <hr size=1 noshade>
Nö.

quote:<hr size=1 noshade>Es gibt eine Eintragung ohne Punkte, ja was wird denn dann eingetragen? <hr size=1 noshade>
Das Vergehen. Also beispielsweise das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)*. Dieses wird aber nicht mit 7, sondern mit 0 Punkten bewertet. Es werden übrigens auch alle zuvor eingefahrenen Punkte gelöscht, auch wenn die jeweiligen Eintragungen bis zum Ablauf ihrer Tilgungsfrist eingetragen bleiben. Das ist ähnlich wie der Punkteabbau durch den freiwilligen Besuch eines Aufbauseminars (oder einer verkehrspsychologischen Beratung). Es werden Punkte gelöscht, aber die Zuwiderhandlung bleibt eingetragen.

quote:<hr size=1 noshade>Warum ist ein Entzug der Fahrerlaubnis hier unwahrscheinlich? <hr size=1 noshade>
Weil hier keine hohe Schadenssumme (der TE hat keinen Fremdschaden erkennen können) zu erwarten und insbesondere auch kein Personenschaden entstanden ist. Im Falle einer Verurteilung wäre neben einer Geldstrafe allenfalls ein Fahrverbot zu erwarten. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist laut Sachverhaltsschilderung nahezu ausgeschlossen. Im Falle eines Fahrverbots, was ja etwas anderes als ein Entzug der Fahrerlaubnis ist, würden auch 7 Punkte eingetragen. Denkbar wäre auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO , verbunden mit einer Geldbuße. In diesem Fall gäbe es keinen Eintrag im VZR und somit auch keine Punkte.


*Ich muss hier präziesieren / korrigieren: Eingetragen würde das die Fahrerlaubnis aufgrund einer Unfallflucht entzogen wurde. Bewertet mit 0 Punkten.




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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

-- Editiert am 29.05.2010 13:55

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#14
 Von 
guest-12331.05.2010 09:45:35
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 73x hilfreich)

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#15
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Nun. Ich kann nur von der subjektiven Darstellung des TE ausgehen. Ob sich der Sachverhalt bei objektiver Betrachtung anders darstellt kann ich nicht sagen.

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO halte ich auch für eher unwahrscheinlich, wenn auch nicht ausgeschlossen. Daher erwähnte ich oben § 153a StPO . Eine Einstellung gegen Auflagen (Geldbuße).

Ob das andere Fahrzeug beschädigt wurde oder nicht werden wir beide aus der Ferne nicht beurteilen können. Genauso wenig wissen wir, ob ein etwaiger Schaden nicht zu erkennen war, oder ob er zwar erkennbar gewesen ist und nur vom TE nicht wahrgenommen wurde.

Dass gegen den TE ermittelt wird ist klar. Unfallflucht ist ein Offizialdelikt. Die Polizei muss ermitteln, wenn sich ein entsprechender Tatverdacht ergibt. Dieser ist nun mal vorhanden. Dies gilt auch dann wenn das mutmaßlich geschädigte Fahrzeug tatsächlich nicht beschädigt wurde. Über die Einstellung des Verfahrens oder dessen weiteren Verlauf entscheidet die Staatsanwaltschaft. Die Polizei hat diesbezüglich keinen Ermessens-- und Entscheidungsspielraum.



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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

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#16
 Von 
guest-12331.05.2010 09:45:35
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Schüler
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#17
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Doch, natürlich kann auch ohne erkennbaren Schaden ermittelt werden. Nicht jeder Schaden ist äußerlich erkennbar. Also liegt grundsätzlich ein Tatverdacht vor. Sollte das fremde Fahrzeug tatsächlich nicht beschädigt worden sein, oder zumindest kein Schaden geltend gemacht werden würde kein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegen. Ohne Unfall gibt es auch keine Unfallflucht. Dann wäre das Verfahren sogar nach § 170 (2) StPO einzustellen.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

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#18
 Von 
Honigbanause
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für die vielen Antworten aber dennoch:

Was sollte es mir bringen alles hier zu beschönigen? Ich will eigentlich nur wissen wie ich mich verhalten soll und was ich zu erwarten habe.


Desweiteren sollte ich evtl. noch erwähnen dass ein Zeuge mein Kennzeichen notiert hat und die Polizei gerufen hat.

Bzgl. des Schadens am anderen Auto kann ich nichts sagen, wobei die Polizisten meine Frage nach dem Schaden nicht beantwortet haben, sondern ausgewichen sind.


Ein befreundeter Anwalt hat mir jetzt geraten nichts mehr zu dem ganzen zu sagen und ihn "machen zu lassen"



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#19
 Von 
guest-12331.05.2010 09:45:35
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 73x hilfreich)

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#20
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

quote:
Warum sollten die Kollegen einen Fall öffnen, wenn nicht ein Schaden vorliegt?
Weil sie nicht darüber entscheiden können und dürfen ob ein (evtl. auch versteckter) Schaden entstanden ist oder nicht. Ein Zeuge hat der Polizei eine Unfallflucht gemeldet. Damit liegt ein Tatverdacht vor, der die Polizei dazu verpflichtet entsprechende Ermittlungen aufzunehmen.

quote:
Ich will eigentlich nur wissen wie ich mich verhalten soll und was ich zu erwarten habe.
Wie ich weiter oben schon geschrieben habe solltest Du den mutmaßlich Geschädigten kontaktieren und in Erfahrung bringen ob ein Schaden entstanden ist, und wenn ja wie hoch er zu beziffern ist. Erst wenn das bekannt ist kann man abschätzen was weiter passieren wird und wie Du Dich verhalten solltest. Vorher solltest Du in dieser Sache nichts anderes unternehmen und insbesondere auch keine Aussagen machen.

quote:
Ein befreundeter Anwalt hat mir jetzt geraten nichts mehr zu dem ganzen zu sagen und ihn "machen zu lassen"
Macht er das als Freundschaftsdienst, oder gegen Bares? Auf welche Rechtsgebiete ist er spezialisiert?

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#21
 Von 
Honigbanause
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

er macht das kostenfrei :)

arbeitsrecht

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#22
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

quote:
er macht das kostenfrei
Das ist gut.

quote:
arbeitsrecht
Das ist weniger gut. Aber wenn Du Dich mit einem gebrochenen Arm von einem Herzspezialisten behandeln lassen würdest, dann kannst Du Dich wegen einer Verkehrsstraftat auch von einem Arbeitsrechtler vertreten lassen. ;)

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#23
 Von 
Honigbanause
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

naja, aber lieber habe ich einen der einigermassen was von medizin versteht als niemanden der irgendeine ahnung hat :) oder ist das eher nicht gut?

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#24
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Wenn der Herzspezialist keine Ahnung davon hat wie er einen Bruch richtet und ruhig stellt nutzt ihm sein Medizinstudium nicht viel.

Der Arbeitsrechtler mag bei Kündigungsschutzklagen der unangefochtene Superstar sein. Aber nur weil er Jura studiert hat muss er nicht zwingend Ahnung vom Verkehrsrecht haben.

Es geht hier um die Feinheiten von StGB, StVG und evtl in geringem Umfang StVO. Ob sich Dein Bekannter damit auskennt weiß ich nicht. Zu seinem beruflichen Tätigkeitsfeld gehört das jedenfalls nicht. Auch wird er üblicherweise weder mit der Polizei noch mit der Staatsanwaltschaft zu tun haben. Auch Strafrichter kennt er wohl eher aus dem Fernsehen.

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#25
 Von 
guest-12331.05.2010 09:45:35
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 73x hilfreich)

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#26
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Ich habe ja nicht behauptet das Hopfen und Malz verloren sei. Aber was bringt es bei einem gebrochenen Arm den Puls zu fühlen und den Blutdruck zu messen, wenn dafür der Knochenbruch nicht richtig kuriert wird und zu einer Versteifung des Ellbogens führt?

Sicherlich kann der TE über den befreundeten Anwalt Akteneinsicht beantragen. Bis dahin kann man nichts falsch machen. Das wäre dann also gewissermaßen Puls fühlen und Blutdruck messen.

Ob er seine Verteidigung einem Arbeitsrechtler überlassen möchte sollte er sich sehr genau überlegen. Denn das entspräche dem Einrenken und ruhig stellen des Bruchs mit all seinen Behandlungsrisiken.

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#27
 Von 
Honigbanause
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hmm ok, also der Anwalt übernimmt das ganze jetzt, der ist auch in einer Kanzlei mit 5 oder 6 Anwälten, einer wird ihm da sicherlich Hilfestellung geben, und weniger ahnung als ich kann er gar nicht haben :)

Ich war eben bei der Polizei, habe keine Aussage gemacht aber herausbekommen das ein kleiner Kratzer (nichts tragisches) im anderen Wagen ist.

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#28
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Dann wünsche ich mal gutes Gelingen. Wäre nett wenn Du uns über den weiteren Fortgang des Verfahrens bzw. dessen Ausgang unterrichten würdest.

Habe ich schon auf den möglichen Regress der Versicherung hingewiesen? Falls nicht: Dieser kann bis zu 2500€ betragen. Es wäre also u.U. besser den Schaden gleich aus eigener Tasche zu bezahlen.

Vielleicht lässt sich der Geschädigte auch auf Smartrepair ein. Muss er zwar nicht, aber das würde die Schadensumme reduzieren. Das wäre gut für den Geldbeutel und das anhängige Strafverfahren.

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0x Hilfreiche Antwort

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