A befährt Spielstraße mit PKW, vor Ihm befinden sich Fußgänger (B) auf der Fahrbahn.
Durch akustisches Signal, gibt A zu verstehen, dass er vorbei fahren möchte. B läuft in Richtung
Fußweg, in dem Moment hat A aber schon zum Überholen angesetzt und fährt B ins Bein.
B fordert von A die Personalien, A verweist auf das Kennzeichen, was notiert werden soll und
entfernt sich vom Unfallort.
Was kann A erwarten?
Hat B eine Mitschuld?
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Fahrerflucht? Teilschuld Unfallgegner?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
--- editiert vom Admin
Nein, wegen dem Unfall. Es kann ja sein, das B eine Mitschuld trifft,
weil er auf der Straße lief.
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Bei einer "Spielstrasse" gibt es keine Fahrbahn oder Fußweg. Alle Verkehrsteilnehmer - also auch die Fußgänger - sind auf der gesamten Fläche gleichberechtigt.
B hat also keine Mitschuld.
Gruß
Shihaya
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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"
--- editiert vom Admin
Hallo,
ob B eine Mitschuld trifft, kann man - ohne dabei gewesen zu sein - nicht 100%ig sagen. Ein Fußgänger darf auch nicht alles, selbst in einem verkehrsberuhigten Bereich (ich denke, ein solcher ist mit "Spielstraße" gemeint).
Das wichtigste zu dem Thema aus der StVO:
quote:
Innerhalb dieses Bereichs gilt:
1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind
überall erlaubt.
2. Der Fahrze***erkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.
3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
Aber eine Fahrerflucht ist ziemlich sicher gegeben (StGB §142).
MfG Stefan
A hat sich nach § 142 StGB
strafbar gemacht, da er Unfallbeteiligter war und den Unfallort ohne Hinterlassung der notwendigen Angaben verlassen hat.
Wer an dem Unfall schuld hat ist irrelevant. Selbst wenn B den Unfall allein verschuldet hätte, kann A als Unfallbeteilgter nicht einfach den Unfallort verlassen.
142 StGB
1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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