Fahrerflucht? Teilschuld Unfallgegner?

9. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
Deal2909
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 42x hilfreich)
Fahrerflucht? Teilschuld Unfallgegner?

A befährt Spielstraße mit PKW, vor Ihm befinden sich Fußgänger (B) auf der Fahrbahn.
Durch akustisches Signal, gibt A zu verstehen, dass er vorbei fahren möchte. B läuft in Richtung
Fußweg, in dem Moment hat A aber schon zum Überholen angesetzt und fährt B ins Bein.
B fordert von A die Personalien, A verweist auf das Kennzeichen, was notiert werden soll und
entfernt sich vom Unfallort.

Was kann A erwarten?

Hat B eine Mitschuld?

-----------------
" "

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12310.05.2010 10:01:46
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 37x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Deal2909
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 42x hilfreich)

Nein, wegen dem Unfall. Es kann ja sein, das B eine Mitschuld trifft,
weil er auf der Straße lief.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Bei einer "Spielstrasse" gibt es keine Fahrbahn oder Fußweg. Alle Verkehrsteilnehmer - also auch die Fußgänger - sind auf der gesamten Fläche gleichberechtigt.

B hat also keine Mitschuld.

Gruß

Shihaya

-----------------
"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12310.05.2010 10:01:46
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 37x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ob B eine Mitschuld trifft, kann man - ohne dabei gewesen zu sein - nicht 100%ig sagen. Ein Fußgänger darf auch nicht alles, selbst in einem verkehrsberuhigten Bereich (ich denke, ein solcher ist mit "Spielstraße" gemeint).

Das wichtigste zu dem Thema aus der StVO:

quote:
Innerhalb dieses Bereichs gilt:
1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind
überall erlaubt.
2. Der Fahrze***erkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.
3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.



Aber eine Fahrerflucht ist ziemlich sicher gegeben (StGB §142).

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

A hat sich nach § 142 StGB strafbar gemacht, da er Unfallbeteiligter war und den Unfallort ohne Hinterlassung der notwendigen Angaben verlassen hat.

Wer an dem Unfall schuld hat ist irrelevant. Selbst wenn B den Unfall allein verschuldet hätte, kann A als Unfallbeteilgter nicht einfach den Unfallort verlassen.

142 StGB
1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen