Fahrerflucht? Hätt ich zurückfahren sollen?

14. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
Bilbo Beutlin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrerflucht? Hätt ich zurückfahren sollen?

Hi,
hab mal eine Frage an euch hoffe ich bin hier richtig.
Hab heute auf nasser Fahrbahn in einer sKurve die kontrolle über mein auto verloren und bin dann frontal in die Leitplanke geknallt! Durch den schock oder die dummheit keine Ahnung was da los war bin ich nochn paar kilometer gefahrn und hab dann die polizei angerufen weils mir dann gedämmert hat das is ja die Leitplanke kaputt gemacht habe bzw. die fahrbahn verschmutzt habe und das ja dann Fahrerflucht wäre.
Die Polizei hat mir dann erklärt das, dass Fahrerflucht war und eine Anzeige geschrieben! Aber ich hab doch gleich nach dem crash die polizei angerufen. Oder hät ich dann zurückfahrn solln?
Ich weiß ja das man eigenltich am unfallort stehn bleibt aber ich war so von der rolle das ich das total verplant habe.
Kann mir wer sagen was auf mich zukommt wegen Fahrerflucht? (Bin noch in Probezeit) :(
Und was ist mit der Leitplanke hab bestimmt 10m beschädigt was kostet das bzw. zahlt die Haftpflicht wenn ich "Fahrerflucht" begangen habe?

Ich hoffe ihr könnt mir einige infos geben!

Danke schon mal im vorraus
gruß Bilbo Beutlin


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-- Editiert am 14.09.2009 20:44

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.01.2012 00:20:09
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 107x hilfreich)

Oh weh...

quote:
Aber ich hab doch gleich nach dem crash die polizei angerufen

Der Tatbestand der Unfallflucht ist erfüllt, wenn Sie den Unfallort verlassen haben. Ob Sie dann noch die Polizei rufen, ist irrelevant. Durch diesen Anruf haben Sie sich eigentlich nur der Polizei ausgeliefert, sonst nichts.

quote:
Oder hät ich dann zurückfahrn solln

Das hätte auch nichts mehr gebracht, da Sie den Unfallort ja bereits verlassen hatten. Siehe oben.

Sie müssen mit einem Strafverfahren rechnen, an dessen Ende eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von ca. 1 Netto-Monatseinkommen steht. Zusätzlich wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, und zwar für mindestens 6 Monate.

Ein Anwalt wäre ratsam.

quote:
Und was ist mit der Leitplanke hab bestimmt 10m beschädigt was kostet das bzw. zahlt die Haftpflicht wenn ich "Fahrerflucht" begangen habe?


Gleich 10 m??? Wie haben Sie das denn geschafft? Gut, dass SIe noch leben..

Sie werden sich wundern, was Leitplanke kostet. Es kommt sehr auf die Bauart an (zum Einrammen, Dübeln, Kurvenelement...) Wenn Sie Glück haben, bleibt es bei einem vierstelligen Betrag. Könnte auch fünfstellig werden.

Grundsätzlich zahlt das erst mal die Haftpflicht des PKW.

Die kann Sie aber mit bis zu (!) 2.500 € in Regress nehmen, da Sie Unfallflucht begangen haben. Hier kommt Ihnen aber dann doch zu Gute, dass Sie die Polizei gerufen haben.

Ganz wichtig: Sie müssen SOFORT den Unfall der Haftpflichtversicherung Ihres PKW melden. Binner einer Woche ab Unfall muss das geschehen sein. Ansonsten kann der Regress noch höher ausfallen wg. Obliegenheitsverletzung.

Alles Gute!

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13734 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Bilbo Beutlin,

ich würde auch zu einem Anwalt raten.

Dieser könnte vielleicht mit § 142 StGB Abs. 3 argumentieren (hier war eine relativ kurze Wartezeit von ca. 15 min ausreichend und könnte behauptet werden). Wobei dann zu berücksichtigen wäre, wie bzw. von wo die Polizei angerufen wurde. Wenn es per Handy war (schlecht), hätte der Anruf auch direkt von der Unfallstelle erfolgen können.

Eventuell käme auch § 142 StGB Abs. 4 in Betracht, obwohl ich hier eher nicht von einem "nicht bedeutenden Sachschaden" ausgehe (unter 1300 Euro). Allerdings können auch Leitplanken durch Vorschäden im Wert gemindert sein, wodurch es dann doch ein unbedeutender Schaden sein kann.

MfG Stefan


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"Was hat Steinmeier gedacht, als Ullas Dienstwagen geklaut wurde? Leider saß sie nicht mehr drin."

-- Editiert am 15.09.2009 01:46

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Hi,

na ja, FS-Entzug ist hier nicht zwingend. Es könnte auch bei einem Fahrverbot bleiben. Was den Anwalt anbelangt - der kann nicht schaden, aber wie schon so oft möchte ich darauf hinweisen, daß der TE den selbst zu bezahlen hat. Es gibt keine Prozeßkostenhilfe und die Rechtsschutzversicherung zahlt auch nicht.

Gruß vom mümmel

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#4
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Eventuell käme auch § 142 StGB Abs. 4 in Betracht <hr size=1 noshade>
Kommt nicht in Betracht, da sich Absatz 4 ausdrücklich auf Unfälle im ruhenden Verkehr bezieht. Dieser Unfall ist aber dem fließenden Verkehr zuzurechnen.

Der Tatbestand der Unfallflucht ist hier eindeutig erfüllt. Dennoch wird die Justiz berücksichtigen, dass sich der TE sehr bald und freiwillig bei der Polizei gemeldet hat. Möglich wäre hier die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen. Diese Auflagen könnten eine Geldbuße oder Sozialstunden sein. In diesem Fall gäbe es keine Konsequenzen hinsichtlich der Probezeit.

Sollte aber die Unfallflucht, und oder die unangepaßte Geschwindigkeit geahndet werden ist mit Probezeitmaßnahmen zu rechnen. Es würde dann, sofern es der erste für die Probezeit relevante Verstoß gewesen sein sollte, ein Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit um 2 Jahre verlängert werden. Im Falle des Entzugs der Fahrerlaubnis würde die Probezeit ruhen so lange die Fahrerlaubnis entzogen ist und nach Neuerteilung erneut zu Laufen beginnen. In diesem Fall würde eine verschärfte Probezeit gelten, bei der nach jedem weiteren A- (oder 2 B-Verstössen) eine MPU angeordnet werden würde. Im vorliegenden Fall halte ich den Entzug der Fahrerlaubnis aber für unwahrscheinlich.

Wenn die Schutzplanke tatsächlich auf einer Länge von 10 Metern beschädigt sein sollte ist in der Tat mit einem Fremdschaden im oberen 4-stelligen Bereich zu rechnen. Die Haftpflichtversicherung wird den Schaden begleichen. Je nach Verfahrensausgang kann sie bis zu 2500€ Regress fordern.

Für die Einschaltung eines Anwalts sehe ich derzeit keine Notwendigkeit. Ich würde erst einmal abwarten wie es weitergeht. Einen Anwalt kann man auch später noch hinzuziehen.

Wurden irgendwelche Angaben gegenüber der Polizei gemacht? Wenn ja, welche?

Wie alt bist Du Bilbo? Vielleicht könnte auch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

quote:
Dennoch wird die Justiz berücksichtigen, dass sich der TE sehr bald und freiwillig bei der Polizei gemeldet hat.


Man darf nicht vergessen, daß die Strafbarkeit des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zwei Motive hat. Das eine ist, den Unfallteilnehmer überhaupt davon abzuschrecken, sich möglicherweise heimlich verziehen zu wollen. Das andere ist, zu verhindern, daß jemand die Entdeckung einer Alkoholfahrt dadurch verschleiert, daß er sich erst dann bei der Polizei/dem Geschädigten meldet, wenn er wieder nüchtern ist.

Von daher kann es je nach Art des Unfalls durchaus sein, daß aufgrund des zweiten Motives die Justiz eher nicht geneigt ist, "mildernde Umstände" anzunehmen (im Gegensatz zum Parkrempler).

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#6
 Von 
Bilbo Beutlin
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also danke für die Antworten!

quote:
Wurden irgendwelche Angaben gegenüber der Polizei gemacht? Wenn ja, welche?.



Jo ich hab angaben gemacht wie es passiert is und halt das ich unter schock weitergefahrn bin aber dann nach paar kilometer rangefahren bin und die polizei gerufen hab!

quote:
Wie alt bist Du Bilbo? Vielleicht könnte auch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen


bin 19

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Man darf nicht vergessen, daß die Strafbarkeit des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zwei Motive hat. Das eine ist, den Unfallteilnehmer überhaupt davon abzuschrecken, sich möglicherweise heimlich verziehen zu wollen. Das andere ist, zu verhindern, daß jemand die Entdeckung einer Alkoholfahrt dadurch verschleiert, daß er sich erst dann bei der Polizei/dem Geschädigten meldet, wenn er wieder nüchtern ist. <hr size=1 noshade>
Nein. Wenn dem so wäre gäbe es Absatz 4 nicht. Zudem ist es in Deutschland nicht verboten sich einer Strafe durch Flucht zu entziehen. Weiterhin gibt es auch keine Vorschrift die Polizei zu einem Unfall hinzuziehen. Wenn sich der betrunkene Autofahrer mit dem Geschädigten ohne Polizei einigt bleibt die Trunkenheitsfahrt unentdeckt.

§ 142 StGB dient ausschließlich dem Zweck, dass der Geschädigte seinen Schaden ersetzt bekommt. Durch die nachträgliche (und kurzfristige) Meldung des TE bei der Polizei sehe ich daher gute Chancen auf eine Einstellung gegen Auflagen.

Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden kommt es, da auch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen kann, zu einer Gerichtsverhandlung. Der Richter entscheidet dann, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt.

Zuvor meldet sich die Jugendgerichtshilfe beim TE und wird dem Richter eine Einschätzung des TE geben.

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